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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 - Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
Der Gemeinsame Fachausschuss (Gem FA) informierte sich über den Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 (RefE). Nach einer kurzen Übersicht zum RefE wurden dem Gem FA diverse Fragen zu verschiedenen Themen gestellt (Unterlage 30_01), die dem Mitarbeiterstab bei der Analyse des RefE aufgefallen sind. Teile des Gem FA boten dem Mitarbeiterstab an, eigene Erkenntnisse zum RefE mitzuteilen, sodass diese Erkenntnisse nach einer Würdigung durch den Mitarbeiterstab in einen Stellungnahmeentwurf eingearbeitet werden können. Dem Gem FA soll ausreichend Zeit gegeben werden, diesen Stellungnahmeentwurf zu würdigen. Ziel ist es, eine Stellungnahme zum RefE zu erarbeiten, die dem BMJ am 31. Oktober 2022 übersendet werden soll. Neue Verbunddefinition (§ 271 Abs. 2 HGB-E) Der Gem FA begrüßte die neue Verbunddefinition, regte jedoch eine geringfügige Änderung an, sodass klargestellt ist, dass die Voraussetzungen in § 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 HGB-E nicht kumulativ zu erfüllen sind. Umsatzerlösdefinition (§ 342b Abs. 4 HGB-E) Der Gem FA stellte fest, dass die Umsatzerlöse bei einer Staffelform-GuV den in Artikel 27 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG genannten Posten entsprechen sollen, was auch unionsrechtskonform ist. Diese Definition erscheint aber kritisch, da in Nr. 6 nicht nur der Nettoertrag, sondern auch der Nettoaufwand des Handelsbestands enthalten ist. D.h. ein Verlust aus dem Handelsgeschäft würde nach dieser Definition die Umsatzerlöse mindern. Dies erscheint nicht sachgerecht, da die Richtlinie 86/635/EWG gleichzeitig im Fall der Aufstellung der GuV nach der Kontoform vorschreibt, dass in die Umsatzerlöse nur der Nettoertrag aus dem Handelsbestand einzurechnen ist. Erläuterung wesentlicher Diskrepanzen zwischen dem Betrag der im Berichtszeitraum gezahlten Ertragsteuer und dem Betrag der für den Berichtszeitraum zu zahlenden (geschuldeten) Ertragsteuer (Art. 48c Abs. 7 Bilanzrichtlinie) Artikel 48c Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU enthält eine explizite Vorschrift für eine freiwillige Erläuterung wesentlicher Diskrepanzen, der RefE enthält jedoch lediglich einen Hinweis in der Begründung. Zwar haben Unternehmen auch ohne eine explizite Vorschrift grundsätzlich die Möglichkeit, über die gesetzlichen Pflichtangaben hinaus freiwillige Angaben in ihre Ertragsteuerinformationsberichte aufzunehmen. Teile des Gem FA regen jedoch an Überlegungen darüber anzustellen, ob nicht auch eine explizite Vorschrift in das HGB analog zur unionsrechtlichen Vorschrift aufgenommen werden sollte. Privates Rechnungslegungsgremium (§ 342q HGB-E) Die Vorschrift zur Anerkennung eines privaten Rechnungslegungsgremiums soll von § 342 HGB nach § 342q HGB verlegt werden. Der Gesetzgeber soll angeregt werden, diese Verschiebung zu überdenken. |
Titel | Datum |
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10.11.2022 |