Top | Start | Thema | Dokumente |
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2 | 13:00 | nicht öffentlich | - |
3 | 14:30 |
Überarbeitung DRS 17
Dieser Punkt wurde nicht öffentlich diskutiert, deshalb liegt kein Mitschnitt vor. Dem Gemeinsamen Fachausschuss wurde der (nicht-öffentliche) Bericht über die letzte Sitzung der DRSC-AG „Organvergütung“ vorgelegt. Der FA erörterte den Arbeitsansatz der AG und diskutierte, ob die vorläufigen Ideen der AG in formaljuristischer Hinsicht zweifelsfrei gesetzeskonform sind. Da dies im Verlauf der Sitzung mehrheitlich angezweifelt wurde, beschloss der Fachausschuss, die weitere Überarbeitung des DRS 17 in zwei (möglichst parallelen Schritten) zu behandeln: (1) DRS 17 wird mit dem Ziel der formaljuristischen Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien überarbeitet. Dabei soll sich das DRSC nicht von einer ökonomisch als sachgerecht empfundenen Zielnormierung leiten lassen, für die eine Kompatibilität mit Gesetz und Gesetzesmaterialien erst im Wege einer Argumentation belegbar ist, die juristisch angezweifelt werden kann. (2) Das DRSC wird einen Vorschlag erarbeiten, wie die Anhangangabe zur Organvergütung gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB ökonomisch sinnvoll und adressatenorientiert erfolgen kann. Dies könne im Zuge eines sog. de-lege-ferenda-Abschnitts in DRS 17 oder aber über sonstige Verlautbarungswege (z.B. Diskussionspapier) erfolgen. Die dementsprechende Koordination der AG muss noch abgestimmt werden. |
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11 | 15:30 |
EU-Initiative CSR-RL 2.0
Die jüngst von der Europäischen Kommission (KOM) gestartete Initiative „Non-financial reporting by large companies (updated rules)“ und die Konsultation der KOM zur vorläufigen Folgenabschätzung (Inception Impact Assessment – IIA) waren Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts. Der Gemeinsame Fachausschuss beriet den Inhalt einer Stellungnahme des DRSC an die KOM und beschloss vorläufig, sich zu den im IIA genannten drei Handlungsoptionen zu äußern. Nach Einschätzung des Fachausschusses sollte die KOM in Erwägung ziehen, die inhaltliche Befassung mit bzw. Entwicklung von nichtfinanziellen Berichtsstandards einem Standardsetzer zu überlassen und den Anwendungsbereich, die Prüfung und das Enforcement über regulatorische Maßnahmen zu adressieren. Der Standardsetzer sollte international bzw. global aufgestellt sein. Wenn – so im Aktionsplan der EU zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums – Finanzströme tatsächlich umgelenkt werden sollen, müsse berücksichtigt werden, dass die Finanzmärkte nicht ausschließlich regional, sondern global funktionierten. Sofern ein Rückgriff auf ein existierendes Standardwerk / Rahmenwerk erfolge, solle auch eine Kombination verschiedener Standardwerke in Betracht gezogen werden. Zudem sollte in Bezug auf die Stakeholder-Orientierung zu-nächst das Hauptaugenmerk auf Kapitalgeber gelegt werden. Da Option 1 diese Ansichten nicht reflektiert, wurde diese Alternative durch den Fachausschuss abgelehnt. Eine Entscheidung zugunsten einer der beiden anderen Optionen wurde nicht getroffen, unter anderem, da diese nicht eindeutig voneinander abgrenzbar sind. |
Titel | Datum |
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11.03.2020 |