3. Sitzung FA Finanzberichterstattung

Datum:
10.02.2022 - 11.02.2022
Start:
08:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

10.02.2022

Top Start Thema Dokumente
1 08:00 nicht öffentllich -
2 09:45 ESAP - European Single Access Point

Dem FA FB wurde der Entwurf einer Stellungnahme zum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zur Errichtung eines European Single Access Points (ESAP) vorgelegt. Der FA erörterte die Inhalte des Stellungnahmeentwurfs und äußerte wenige Anmerkungen, die in der Stellungnahme ergänzt werden sollen.

Zum „phased in“-Ansatz der Europäischen Kommission merkte der FA an, dass in einem ersten Schritt solche Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden sollten, die die Finanzmarktteilnehmer zur Erfüllung ihrer nachhaltigkeitsbezogenen Berichterstattungspflichten benötigen (wie z.B. Informationen nach der SFDR, der Taxonomie-VO sowie künftig der CSRD).

Im Hinblick auf die Anregung der Einrichtung eines Forums zum Austausch von Umsetzungsfragen sei zu ergänzen, dass ein solches Forum auch für Anwendungsfragen nach der Implementierung des ESAP eingerichtet werden sollte. Anzuregen sei, dass ein verbindlicher Prozess zur Lösung von technischen und fachlichen Anwendungsfragen eingerichtet werden sollte (ähnlich wie z.B. das IFRS IC der IFRS Foundation).

In der Stellungnahme sei ferner darauf hinzuweisen, dass nicht nur eine Verpflichtung zur taxonomischen Auszeichnung (d.h. die Vorgabe eines maschinenlesbaren Formats), sondern auch bereits die Vorgabe eines einheitlichen datenextrahierbaren Datenformats mit Herausforderungen verbunden sein kann. So sei die Einführung des XHTML-Formats im Rahmen der ESEF-Einführung mit technologischen Schwierigkeiten verbunden gewesen, da zum Zeitpunkt der ESEF-Einführung keine hinreichend entwickelten Software-Lösungen am Markt verfügbar waren.

Ferner sei in der Stellungnahme auf die Wechselwirkungen des Legislativvorschlags mit dem Entwurf der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) einzugehen. Durch den ESAP-Legislativvorschlag sollen zwar lediglich die Bestimmungen der Bilanz-Richtlinie zur Offenlegung geändert werden. Hinzuweisen sei jedoch darauf, dass wegen der im Entwurf der CSRD vorgeschlagenen Festlegung des ESEF als Format der Erstellung des (konsolidierten) Abschlusses und (konsolidierten) Lageberichts dieselben formaljuristischen Fragen der elektronischen Aufstellung des (konsolidierten) Abschlusses – die seinerzeit bei der Einführung des ESEF in Deutschland diskutiert wurden – zu erwarten sind (wie z.B. in Bezug auf die Informationsrechte der Aktionäre sowie die Prüfung des elektronischen Formats).

Der Entwurf der Stellungnahme ist entsprechend zu überarbeiten und zu ergänzen.

Der Fachausschuss wird die Erörterung des Entwurfs der Stellungnahme in seiner Sitzung im März 2022 fortsetzen.

3 11:15 IASB ED/2021/9 amend IAS 1 Non-current Liabilities with Covenants

Der FA FB erörterte erstmals die Inhalte des IASB ED/2021/9 Langfristige Schulden mit Covenants. Mit diesem Änderungsentwurf schlägt der IASB eine Klarstellung der Klassifizierung von solchen Schulden (als kurz- oder langfristig) vor, die Covenants-Vereinbarungen vorsehen, deren Einhaltung jedoch erst zu einem Zeitpunkt nach dem Abschlussstichtag überprüft wird.

Der FA würdigte zunächst das im Entwurf vorgeschlagene Grundprinzip, dass die Klassifizierung auf Basis der Verhältnisse am Abschlussstichtag erfolgen soll. Dies sei ein klares Kriterium zur Klassifizierung und zudem ein zentrales Prinzip der Abschlusserstellung. Grundsätzlich sei es daher folgerichtig, auch im Rahmen der Klassifizierung von Schulden mit Covenants auf die Verhältnisse am Abschlussstichtag abzustellen. Gleichwohl äußerte der FA Bedenken zum Ergebnis einer solchen reinen stichtagsbezogenen Betrachtung. Bspw. sei es nicht vollends überzeugend, dass wenn absehbar ist, dass ein Unternehmen die vereinbarten Covenants nicht einhalten kann (oder eine Covenants-Verletzung im Wertaufhellungszeitraum eingetreten ist), dies im Rahmen der Klassifizierung am Abschlussstichtag nicht berücksichtigt wird.

Die vorgeschlagenen Angabepflichten zu Schulden mit Covenants begrüßte der FA grundsätzlich. Gleichwohl sei im Hinblick auf das Aggregationsniveau der Angaben anzuregen, dass sich diese auf solche Schulden mit Covenants beschränken sollten, bei denen ein hohes Risiko besteht, dass das Unternehmen die vereinbarten Covenants nicht einhalten kann. Kritisch äußerte sich der FA ferner zu der im Entwurf vorgeschlagenen Angabe, ob das Unternehmen davon ausgeht, die Covenants künftig einzuhalten (vgl. Tz. 76ZA(iii)).

Den im ED vorgeschlagenen separaten Bilanzausweis lehnte der FA mehrheitlich ab, da dieser Posten – nach den Vorschlägen des IASB – sämtliche Schulden, die Covenants vorsehen, umfassen würde. Es sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Schulden eines Unternehmens an Bedingungen geknüpft ist (z.B. aufgrund von cross-default-Klauseln), sodass im Ergebnis faktisch sämtliche langfristige Schulden in diesem Posten gezeigt werden würden. Der Mehrwert eines solchen zusätzlichen Bilanzpostens sei daher begrenzt.

Auf Basis der Erörterungen des FA FB wird vom DRSC-Mitarbeiterstab ein Stellungnahmeentwurf erstellt. Der Stellungnahmeentwurf wird voraussichtlich im Umlaufverfahren verabschiedet.

11.02.2022

Top Start Thema Dokumente
4 08:00 IASB ED/2021/10 Supplier Finance Arrangements amend IAS 7/IFRS 7

Der FA wurde über die Inhalte des IASB-Entwurfs ED/2021/10 Supplier Finance Arrangements informiert und hat diese erstmals erörtert.

Der FA begrüßte die Änderungsvorschläge grundsätzlich und stimmte diesen im Wesentlichen zu. Das Bestreben des IASB um mehr Transparenz und Klarheit bei der Bilanzierung von Supplier Finance Arrangements (SFA) ist nach Auffassung des FA zu unterstützen. Insofern sind konkrete Angabepflichten, wie im Entwurf vorgeschlagen, allgemein sinnvoll und für Adressaten nützlich. Jedoch hält der FA weitere Angabepflichten allein für nicht zielführend, da die bilanziellen Herausforderungen bei SFA auch Fragen zum Ausweis in der Bilanz und in der Kapitalflussrechnung betreffen. Diese werden im Entwurf jedoch nicht thematisiert.

Die konkreten Vorschläge im IASB-Entwurf beurteilte der FA vorläufig positiv, sieht allerdings im Detail einige Unklarheiten und Unstimmigkeiten.

Der Anwendungsbereich der Vorschläge (betrifft Frage 1 im Entwurf) ist aus Sicht des FA grundsätzlich zu befürworten. Die Beschreibung von SFA und ihrer wesentlichen Merkmale erscheint sachgerecht, insb. um damit eine möglichst breite Vielfalt solcher Vereinbarungen abzudecken. Aus Sicht des FA stellt diese Beschreibung faktisch eine Definition dar – auch wenn der IASB dies bewusst unterscheidet. Allerdings hält der FA den expliziten Ausschluss bestimmter Formen von SFA gemäß BC11 für schwierig, weil deren konkrete Abgrenzung fehlt.

Die Detailvorschläge für Angabepflichten (betrifft Frage 2) beurteilte der FA eher differenziert.

Die Formulierung eines Angabeziels erachtet der FA als sinnvoll – angesichts der konzeptionellen Neuausrichtung von Angaben gemäß dem Disclosure-Projekt des IASB. Allerdings lässt die in diesem Entwurf vorgeschlagene Kombination von Angabeziel und konkreten Detailangaben nebst Zusatzklausel für weitere Angaben, sofern zur Zielerreichung erforderlich, Spielraum für den Bilanzierenden – dies erschwert möglicherweise die Vergleichbarkeit und die Stetigkeit der konkreten Angaben.

Die im Entwurf vorgeschlagenen Detailangaben sind aus Sicht des FA im Wesentlichen geeignet, um die Auswirkungen von SFA transparent zu machen. Zu IAS 7 ist im Detail aber fraglich, (i) inwieweit Bandbreiten von Zahlungszielen (ohne Gewichtung und ohne Hinweise auf regionale oder branchenspezifische Usancen) aussagekräftig sind, (ii) ob Angaben für jedes SFA tatsächlich einzeln zu machen sind oder inwieweit diese aggregiert werden können und (iii) welche genauen Angaben mit dem Einschub von Tz. 44B(da) verlangt werden – insb. da diese den Ausweis in der Kapitalflussrechnung ansprechen. Zu IFRS 7 erscheint eher generell unklar, inwieweit SFA Auswirkungen auf das Liquiditätsrisiko haben und was dann konkret – zusätzlich, also über die bisherigen Anforderungen hinaus – anzugeben wäre.

Die Ergänzung von SFA als weiteres Anwendungsbeispiel (betrifft Frage 3) in den konkreten Textziffern des IAS 7 und des IFRS 7 hat der FA noch nicht abschließend beurteilt.

Insgesamt kam der FA vorläufig zu dem Schluss, dass die Vorschläge im Entwurf zwar eine pragmatische und schnelle Lösung für mehr Transparenz über SFA darstellen. Jedoch sollte die Bilanzierung von SFA insgesamt konzeptioneller adressiert werden, indem etwaige Anhangangaben sowie Ausweisfragen im Zusammenhang betrachtet und behandelt werden. Überdies erscheint es sinnvoll, dies im Zuge eines umfassenderen Projekts zu IAS 7 vorzunehmen, was als Ergebnis der jüngsten IASB-Agenda-Konsultation möglicherweise folgen könnte.

5 09:30 E-DRÄS 12 - Änderungen an DRS 20 aufgrund FüPoG II/ Verabschiedung von DRÄS 12

Der Fachausschuss wurde über die Rückmeldungen zum E-DRÄS 12 informiert und beschloss geringfügige Änderungen am Text des Änderungsstandards, die vom Mitarbeiterstab vorgeschlagen wurden. Darüber hinaus wurden zwei zusätzliche, rein redaktionelle Änderungen beschlossen. Unter dem Vorbehalt jener redaktionellen Änderungen stimmte der Fachausschuss der Beschlussvorlage zur Verabschiedung des DRÄS 12 zu. Der Änderungsstandard wurde einstimmig verabschiedet und wird im Nachgang dem BMJ zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger übermittelt.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
26.02.2022