28. Sitzung HGB-FA und 25. Öffentliche Sitzung des DRSC

Datum:
21.04.2016 - 21.04.2016
Start:
09:00 Uhr
Ort:
Telefonkonferenz
Veranstalter:
DRSC

21.04.2016

Top Start Thema Dokumente
1 09:00 nicht öffentlich -
2 10:00 RefE CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Der HGB-FA erörtert den vorgelegten Entwurf einer Stellungnahme an das BMJV zum RefE des Umsetzungsgesetzes der CSR-Richtlinie. Im Ergebnis beschließt der HGB-FA einige Änderungen an der Stellungnahme. Dies betrifft neben rein redaktionellen Anpassungen insbesondere die Themen unterschiedliche Prüfungsintensität der Angaben im Lagebericht gemäß § 289 Abs. 3 HGB bzw. § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB und § 289c HGB-E und die Offenlegung des Berichts über das Ergebnis der Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung.

3 12:00 DRÄS 6 (Änderungen an DRS 20) und E-DRÄS 7 - Änderungen an DRS 16

Der HGB-FA erörtert die redaktionellen Änderungsvorschläge des Mitarbeiterstabs am Text zu DRÄS 7. Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen insbesondere die Aufnahme eines Artikels 2 zum Inkrafttreten des DRÄS 7 sowie Klarstellungen redaktioneller Art. Der Fachausschuss folgt den Empfehlungen des Mitarbeiterstabs.

4 12:45 25. Öffentliche Sitzung des DRSC zur Verabschiedung des angepassten DRÄS 6 und des DRÄS 7 - Änderungen an DRS 16

Das DRSC verabschiedet in öffentlicher Sitzung den geänderten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 6 (DRÄS 6). Gegenstand der erneuten Verabschiedung des DRÄS 6 waren Anpassungen an den Formulierungen der Tz. K231a und Tz. K231c des DRS 20. Die Neuformulierung dieser Textziffern war notwendig geworden, nachdem das DRSC nach der Verabschiedung des DRÄS 6 am 29. Februar 2016 auf potenzielle Missverständnisse hingewiesen worden war. DRÄS 6 wird dem BMJV zwecks Bekanntmachung gemäß § 342 Abs. 2 HGB vorgelegt.

Ebenfalls in öffentlicher Sitzung verabschiedete das DRSC den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 7 (DRÄS 7). Mit DRÄS 7 werden die Vorgaben und Empfehlungen des DRS 16 Zwischenberichterstattung an die neue Gesetzeslage angepasst, wonach die Pflicht zur Quartalsberichterstattung weggefallen ist. Dabei wurden im Vergleich zu E-DRÄS 7 – neben rein redaktionellen Änderungen – folgende Anpassungen beschlossen: Die Reihenfolge der Paragrafen des WpHG, auf die in Tz. 3 des DRS 16 Bezug genommen wird, wurde geändert. Ein neuer Änderungsbefehl zur Ersetzung des Worts Zwischenberichterstattung durch das Wort Halbjahresfinanzberichterstattung wurde aufgenommen. Artikel 2 zum Inkrafttreten des DRÄS 7 wurde hinzugefügt. DRÄS 7 wird dem BMJV zwecks Bekanntmachung gemäß § 342 Abs. 2 HGB vorgelegt.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Sitzungsbericht
21.04.2016