22. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss

Datum:
05.07.2021 - 05.07.2021
Start:
16:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

05.07.2021

Top Start Thema Dokumente
1 16:00 nicht öffentlich -
2 17:00 IASB Practice Statement ED/2021/6 Management Commentary

Der Gemeinsame Fachausschuss erhielt einen Überblick über die Vorschläge des IASB zur Überarbeitung des Practice Statements PS 1 Management Commentary. Er befasste sich detailliert mit Abschnitt A des Exposure Draft (ED). Dabei fokussierte der Fachausschuss insbesondere auf die vom IASB gestellte Frage, inwiefern ein gemäß der unverbindlichen Leitlinien in PS 1 aufgestellter Lagebericht einen IFRS-konformen Jahres- oder Konzernabschluss voraussetzt.

Der Fachausschuss stellte zunächst fest, dass diese Frage für den Geltungsbereich der EU-Bilanz-RL im Allgemeinen und für den Geltungsbereich der HGB-Vorschriften zur Lageberichterstattung sowie des DRS 20 Konzernlagebericht im Speziellen von begrenzter Relevanz sein könnte. Insbesondere sei aus der Anwendungspraxis in Deutschland zu beobachten, dass das Practice Statement (PS 1) in der aktuellen Form nur geringe Beachtung findet. Vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse aus der weiteren Befassung mit dem ED entwickelte der Fachausschuss die folgende vorläufige Sichtweise: Es sei zunächst festzustellen, dass aufgrund der bestehenden Regelungen im europäischen Rechtsraum und besonders in Deutschland ausführliche Praxis-Leitlinien zur Lageberichterstattung existieren und die Relevanz der IASB-Leitlinien aus PS 1 nicht unmittelbar zwingend gegeben ist. Anders stelle sich dies jedoch in Jurisdiktionen dar, in denen keine vergleichbar ausführlichen Leitlinien bestehen. In diesen Fällen ist die Frage nach der Abkopplung der Regelungsgrundlagen für Abschluss und Lagebericht jedoch durchaus relevant. Ausgehend von der gesetzlichen Regelung und den Erfahrungen in Deutschland erscheine es nicht grundsätzlich notwendig, die Anwendung des PS 1 ausschließlich an einen IFRS-Abschluss zu koppeln. Leitend für den Fachausschuss war hierbei die Feststellung, dass die entsprechenden Vorgaben in Deutschland zur Lageberichterstattung (§§ 289 bis 289f, 315 bis 315d HGB sowie die Konkretisierungen des DRS 20) unabhängig davon Anwendung finden, ob der zugehörige Konzernabschluss auf Grundlage der IFRS oder der handelsrechtlichen GoB aufgestellt wird.

Die Befassung des Gemeinsamen Fachausschusses mit dem ED wird in der nächsten Sitzung im September fortgesetzt.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
19.07.2021