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Materiality assessment Implementation Guidance & Value chain Implementation Guidance
Der Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung (FA) setzte seine Diskussion über den aktuellen Arbeitsstand des EFRAG-Papiers Materiality Assessment Implementation Guidance (MAIG) fort. Dazu wurden Inhalte des zuletzt veröffentlichten Arbeitsstands für die SR TEG-Sitzung am 17. Oktober 2023 vorgestellt. Bruttoansatz vs. Nettoansatz bei der Identifikation von nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen und Risiken (Abschnitt 3 sowie FAQ 23): Der FA positionierte sich mehrheitlich für die Zulässigkeit eines Nettoansatzes. Konsistent zu seiner Diskussion in der vergangenen Sitzung vom 12.9.2023 urteilte der FA, dass ein Nachhaltigkeitsthema nicht in jedem Fall allein deshalb grundsätzlich berichtspflichtig sein sollte, weil die hypothetische Möglichkeit einer Auswirkung (z.B. eines Umweltschadens) bestehe. Bei hinreichend geringen Wahrscheinlichkeiten, z.B. aufgrund hochwirksamer Vermeidungsmaßnahmen (1. Stufe der Mitigation Hierarchy), erscheine eine Berichterstattung nicht in jedem Fall zweckmäßig. Unter Umständen sei ein Nachhaltigkeitsbericht, welcher zahlreiche Themen beinhaltet, mit denen faktisch keine Risiken und Auswirkungen einhergehen, nicht informativ, weil den Adressaten dadurch relevante Informationen verborgen bleiben könnten. Zudem sprächen auch praktische Gründe deutlich gegen die Anwendung eines reinen Bruttoansatzes bei der Identifikation wesentlicher IROs. Eine Minderheit des FA folgte dieser Ansicht nicht. Der Fachausschuss konzedierte, dass eine Bruttobetrachtung in Einzelfällen jedoch notwendig sein könnte, z.B. wenn sich seitens der Stakeholder ein starkes Interesse an der Information zeige. Mehrere Fachausschussmitglieder drückten Bedenken gegen eine Regelung aus, welche ausschließlich eine Nettobetrachtung zulässt. Ein FA-Mitglied lehnte eine vollständige Nettobetrachtung ab. Prozesse der Wesentlichkeitsanalyse (Abschnitt 3): Der FA beurteilte die Ausführungen in der MAIG als grundsätzlich praxisrelevant und angemessen bzgl. des Konkretisierungsgrads. Der Hinweis auf die Einbindung relevanter Stakeholder erscheine ebenso hilfreich, allerdings wurde das zunehmende Risiko einer Überforderung der Stakeholder thematisiert. Bereits in der aktuellen Phase, in der überwiegend die sog. „erste Kohorte“ der ab dem Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtigen Unternehmen notwendige Prozesse etabliert und die Einbindung von Stakeholdern auch aufgrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes gesetzlich gefordert werde, sei wahrzunehmen, dass Organisationen der Zivilgesellschaft deutlich mehr Anfragen erhalten und daher die Möglichkeiten des Dialogs mit diesen abnehme. Der FA stellte fest, dass zur Identifizierung berichtspflichtiger Aspekte ein sinnvoller Prozess zur Einbindung der Stakeholder notwendig sei. Dies beinhalte u.a. eine differenzierte und zielgerichtete Ansprache der Stakeholder bzw. Organisationen der Zivilgesellschaft, was auch im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werde. Ob damit jedoch die Machbarkeit eines detaillierten bzw. hinreichenden Stakeholder-Engagements gesichert werden kann, wurde von vielen FA-Mitgliedern bezweifelt und werde sich insbesondere für die „zweite Kohorte“ der ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtigen Unternehmen deutlich zeigen. Ein Mitglied des FA vertrat hier eine abweichende Ansicht. Zur Rolle und Einbindung sog. silent stakeholders (FAQ 17): Die Ausführungen zu diesem Thema wurden vom FA nicht grundsätzlich problematisiert. Hinterfragt wurde lediglich die Einordnung der „Identifikation relevanter Stakeholder“ als ein Element der Stakeholder-Einbindung, da die bloße Erlangung der Kenntnis einer Stakeholder-Gruppe eine Interaktion mit dieser noch nicht einschließe. Die in der MAIG beschriebene Ergebnisvalidierung durch Unternehmen wurde hinsichtlich ihres Umfangs jedoch kontrovers diskutiert. Zwar sei der einerseits vertretene Anspruch der Nutzung von mehr als einer Quelle zur Ermittlung von Stakeholder-Interessen theoretisch nachvollziehbar; auf der anderen Seite erscheine es – auch ausgehend von der umfangreichen Themenliste in ESRS 1.AR16 – aus Praxissicht nicht zweckmäßig, grundsätzlich für jedes Thema die Einbindung mehrerer verschiedener Organisationen der Zivilgesellschaft zu erwarten. Angabe von Kennzahlen bei Mischkonzernen (FAQ 22): Die vom Mitarbeiterstab hinterfragten Bedenken wurden vom FA nicht geteilt. |
Titel | Datum |
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25.10.2023 |