18. Sitzung FA Finanzberichterstattung

Datum:
16.06.2023 - 16.06.2023
Start:
09:00 Uhr
Ort:
VÖB, Lennéstr. 11, Berlin
Veranstalter:
DRSC

16.06.2023

Top Start Thema Dokumente
5 09:00 nicht öffentlich -
6 10:30 Interpretationsaktivitäten

Aus technischen Gründen liegt kein Mitschnitt vor.

Der FA FB wurde über die Themen und Entscheidungen der IFRS IC-Sitzung im Juni 2023 informiert.

Zur vorläufigen Agendaentscheidung hatte der FA FB keine Anmerkungen.

Nach Erstdiskussion des Themas „Anwendung der Eigenbedarfsausnahme (IFRS 9) auf Stromlieferverträge“ im IFRS IC beschloss das IFRS IC, dieses Thema an den IASB weiterzuleiten mit der Empfehlung, begrenztes Standardsetting zu erwägen.

Der FA FB äußerte hierzu, dass die Klärung dieses Sachverhalts nun davon abhängt, ob (und wann) der IASB tatsächlich aktiv wird. Wünschenswert ist weiterhin eine baldige Klärung. Der FA FB hinterfragte, welche Auslegung zum Jahresende anwendbar ist – da vermutet wird, dass der IASB bis dahin noch keine endgültige Lösung erreicht haben wird. Vorteilhaft erscheint, dass das IFRS IC keine impliziten (und somit einengenden) Hinweise auf eine derzeit sachgerechte Anwendung gab. Insgesamt wurde positiv beurteilt, dass dieser Sachverhalt nun durch den IASB im Wege des Standardsetting geklärt wird. Auch die erwartete Begrenzung der Klarstellung auf physische Verträge erscheint derzeit zweckmäßig und wird befürwortet.

Auch die IFRS IC-Diskussion zum Thema „Konsolidierung durch ein Mutterunternehmen im Hyperinflationsumfeld“ führte zum Beschluss, die Klärung der fraglichen Anwendung von IAS 21/29 an den IASB zu übergeben. Dabei wurden mittlerweile zwei unterschiedliche Sachverhalte thematisiert, die gemeinschaftlich zu klären wären.

Hierzu wurde seitens des FA FB skizziert, warum eine Inflationsanpassung der TU-Aktivitäten auch kritisch gesehen werden kann – was letztlich belegt, warum beide (wohl zulässigen) Bilanzierungsmöglichkeiten in der Praxis angewendet werden. Auch scheint zumindest aus europäischer Sicht nicht ganz klar, wie erheblich derzeit der Handlungsbedarf ist. Insoweit hat der FA FB kein abschließendes Votum, ob eine Klärung durch den IASB dringlich ist.

7 11:30 IASB ED/2023/2 Amendments to IFRS 9 and IFRS 7

Der FA FB setzte seine Diskussion des ED/2023/1 fort. Zunächst wurden die Erkenntnisse zu diesem Entwurf aus der jüngsten Sitzung der DRSC-AG „Finanzinstrumente“ vorgestellt und mit den bisherigen Aussagen des FA FB als vorläufiger Meinungsstand zusammengefasst.

Das vorgeschlagene Wahlrecht der Ausbuchung von Verbindlichkeiten bei elektronischem Settlement wurde bisher kritisch beurteilt: Erstens ist es eine sehr komplexe Ausnahmeregelung und zweitens ein sehr spezifischer Sachverhalt. Drittens kann für die spezifischen Kriterien nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit diese typisch und daher nützlich sind. Zusätzlich wurde festgestellt, dass im ED nur die Ausbuchung der Verbindlichkeit, jedoch nicht der Zahlungsmittel beim Schuldner und auch nicht die Buchungszeitpunkte beim Kontrahenten/Gläubiger thematisiert wird – was aber nicht kommentiert werden soll. Es ist zu erwarten, dass das Wahlrecht kaum genutzt wird, um eine schwierige Diskussion bzgl. der Detailkriterien zu umgehen. Insgesamt ist der Vorschlag zwar allgemein zu begrüßen, aber wohl wenig anwendungsrelevant.

Diese Auffassung wurde vom FA FB insgesamt bestätigt.

Zu den Spezialfällen „non-recourse features“ und „contractually-linked instrument wurde bislang jeweils festgestellt, dass beide Sachverhalte ausschließlich in der Kreditwirtschaft relevant und verbreitet sind. Die Vorschläge zu beidem bestätigen das Vorgehen in der Praxis. Der IASB-Vorschlag zu non-recourse features dürfte wegen IDW RS HFA 48 in Deutschland wohl keine wesentliche Auswirkung haben.

Insgesamt wurden die Vorschläge zu beiden Spezialfällen befürwortet.

Zum Vorschlag von Anhangangaben für EK-Instrumente at FVtOCI gab und gibt es zwei grundlegende Meinungsrichtungen, welche die Sinnhaftigkeit der Zusatzangaben unterschiedlich würdigen: Die einen halten das Recyclingverbot für nicht sachgerecht; Zusatzangaben heilen das nicht. Andere halten die Klassifizierung (inkl. Recyclingverbot) für akzeptabel oder angemessen; Zusatzangaben sind daher ggf. sinnvoll.

Insgesamt wird das unterstellte unbefriedigte Informationsbedürfnis bezweifelt. Allenfalls könnte der kumulierte, im OCI erfasste Gesamtbetrag von FV-Änderungen bei abgehenden Instrumenten eine sinnvolle Information darstellen. Jedoch ist auch die technische Machbarkeit, diese Detailinformationen zu erzeugen, nicht uneingeschränkt oder nur mit erheblichem (Kosten-)Aufwand möglich – insb. ist eine Aufteilung des Betrags aufwändig; hierin wird kein Mehrwert gesehen.

Letztlich bestätigte der FA FB die Grundauffassung, dass die vorgeschlagene Pflichtangabe wenig informationsnützlich und zudem sehr aufwändig ist.

Zum Vorschlag von Zusatzangaben bei Zahlungsstromänderungen aufgrund bedingter Ereignisse wurde bisher seitens der DRSC-AG kritisch geäußert, dass diese Angabepflicht viel Aufwand bedeutet und mutmaßlich wenig (unbefriedigter) Informationsbedarf besteht. Es erscheint unverständlich, warum diese Angaben jetzt verlangt werden sollen, obwohl – angesichts bei bereits bisher bestehender Margenvariabilität – diese bislang nicht für erforderlich gehalten wurden.

Der FA FB schloss sich diesen Aussagen an. Eine etwaige Doppelinformation dieser Angaben und etwaiger Nachhaltigkeitsinformationen – wie es in der AG erwähnt wurde – erkennt der FA nicht.

Zu den vorgeschlagenen Erstanwendungs- und Übergangsregeln wies die DRSC-AG auf umfassenden Analysebedarf wegen der vielen Zusatzangaben hin, weshalb – trotz Wunsch einer zügigen Verabschiedung wegen des Themas Vertragsklauseln (insb. ESG-features) – eher eine spätere Erstanwendung hilfreich wäre.

Dies teilte der FA FB und ergänzte, dass eine spätere verpflichtende Erstanwendung mit freiwilliger vorzeitiger Anwendungsmöglichkeit allem Rechnung tragen würde.

Zum Hauptthema des IASB-Entwurfs – der Anwendung des Zahlungsstromkriteriums bei FI mit spezifischen Vertragsklauseln (insb. ESG features) – wurde bisher festgestellt, dass die Zielrichtung des IASB verständlich, aber deren Umsetzung mit den Vorschlägen nicht gelungen ist. Die relevanten Tz. B4.1.8A und .10A geben das nicht wieder, auch die Beispiele sind daraus nicht ableitbar.

Konkret ist zum einen der Zusammenhang zwischen Tz. 8A und 10A weiterhin nicht klar. Zum anderen sind einige Detailanforderungen in Tz. 8A (hier insb. Ähnlichkeit von Risikofaktoren mit grundlegenden Kreditrisiken und die Anforderung der gleichgerichteten Zahlungsstromänderung sowie deren Ausmaß / magnitude) und in Tz. 10A (hier die Auslegung von Investment in den Schuldner bzw. Performance-Abhängigkeit) unklar und erscheinen nicht anwendbar oder gar widersprüchlich.

Es wird in diesem Zusammenhang sogar befürchtet, dass die neuen Kriterien einige bisher SPPI-konforme Instrumente nun als SPPI-schädlich einstufen.

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass die Beurteilung von Vertragsklauseln auch Auswirkungen auf die Bilanzierung der Passivseite hat (Art des Risikos, davon abhängig eine etwaige Abspaltung eines Derivats), was der IASB-Entwurf aber nicht thematisiert.

Somit bestätigte der FA FB all diese grundlegenden Kritikpunkte zur vermeintlichen Klarstellung und Präzisierung der Anwendung des Zahlungsstromkriteriums.

Fazit: Der FA FB hat letztlich in allen Punkten das bisherige Meinungsbild bestätigt und seine Diskussion damit abgeschlossen. In der kommenden Sitzung soll die DRSC-Stellungnahme verabschiedet werden.

8 13:15 IASB RFI/2023/1 PiR IFRS 9 Impairment

Aus technischen Gründen liegt kein Mitschnitt vor.

Der FA FB wurde über die Veröffentlichung des IASB-Konsultationsdokuments (RfI) im Rahmen des PIR zu IFRS 9 (Teil 2: Wertminderungen) informiert.

Der FA FB bittet die DRSC-AG „Finanzinstrumente“, sich mit dem RfI zu befassen. Auf Basis dieses Meinungsbildes möchte der FA FB seinerseits die Diskussion beginnen. Dies wird in der 19. Sitzung im Juli erfolgen und in der 20. Sitzung im September fortgesetzt.

9 14:00 E-DRÄS 13 Änderungen an DRS 20 und DRS 21

Dem FA FB lag der aktuelle Stand des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (DRÄS 13) zur Verabschiedung vor. Dieser Stand enthält Änderungen gegenüber E-DRÄS 13, die auf Basis der Auswertung der Stellungnahmen und der Literaturbeiträge vorgenommenen wurden. Die wesentlichen Änderungen gegenüber E-DRÄS 13 sind:

  • Zahlungswirksame Veränderungen von Cash-Pool-Forderungen bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten sind – sofern die Cash-Pool-Forderungen bzw. Cash-Pool-Verbind­lichkeiten nicht in den Finanzmittelfonds einzubeziehen sind – grundsätzlich dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Abweichend von dieser Regelung sind Ein- und Auszahlungen, die zu einer Veränderung der Cash-Pool-Forderungen geführt haben, dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen, wenn die Cash-Pool-Forderungen quasi-permanent einen Forderungssaldo aufweisen.
  • In die Begründung zu DRS 21 wurde die neue Tz. B50 eingefügt, welche die durch DRÄS 13 geänderte Definition der Zahlungsmitteläquivalente (Ersatz des Wortes „Wertschwankungen“ durch „Wertschwankungsrisiken“) zum Gegenstand hat.
  • Auszahlungen aus der Gewährung eines unbedingt rückzahlbaren Zuschusses sowie Auszahlungen aus gewährten Zuschüssen, durch die der Zuschussempfänger das wirtschaftliche Eigentum an dem bezuschussten Vermögensgegenstand des Anlagevermögens oder an einem anderen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens erlangt, sind gesondert auszuweisen.
  • Die in E-DRÄS 13 vorgeschlagenen Vorschriften für Konglomerate (DRS 20 Anlage 1, einführender Text, zweiter Absatz, sowie Anlage 2, einführender Text, dritter Absatz) wurden in den finalen DRÄS 13 nicht übernommen. Stattdessen wurde in der Begründung für Konglomerate empfohlen, im Falle von wesentlichen branchenspezifischen Risiken die Regelungen in Anlage 1 bzw. Anlage 2 zu beachten.

DRÄS 13 wurde vorbehaltlich einiger redaktioneller Änderungen verabschiedet. Er ist – wie in E-DRÄS 13 vorgeschlagen – erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig.

10 15:00 Vorbereitung ASAF-Meeting Juli

Der Tagesordnungspunkt wurde gestrichen.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
23.07.2023