17. Sitzung FA Finanzberichterstattung

Datum:
16.05.2023 - 16.05.2023
Start:
08:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

16.05.2023

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1 08:00 nicht öffentlich -
2 10:15 IASB ED/2023/2 Amendments to the Classification and Measurement of Financial Instruments – Proposed amendments to IFRS 9 and IFRS 7

Der FA FB setzte die Diskussion des IASB-Entwurfs ED/2023/2 fort.

Zunächst wurden die beiden bereits zuvor erörterten IASB-Änderungsvorschläge (#2 und #5) und die bisherigen Erkenntnisse dazu vertieft. Zu diesem Zwecke wurde dem FA FB von der Sitzung der DRSC-AG „Finanzinstrumente“ berichtet, die ihrerseits (nur) die beiden vorgenannten IASB-Änderungsvorschläge besprochen hat. Im Wesentlichen entsprechen die Erkenntnisse der AG denen des FA FB. Der FA FB hat daraufhin überwiegend bisherige Feststellungen bekräftigt und einzelne Aussagen ergänzt.

Zu #2 (Anwendung des Zahlungsstromkriteriums bei FI mit spezifischen Vertragsklauseln, insb. ESG-Elemente)

Das IASB-Grundansinnen einer allgemeingültigen Klarstellung anstelle einer fallspezifischen Ausnahmeregelung etwa für FI mit ESG-Elementen wurde abermals begrüßt. Allerdings ist der vorgeschlagene Wortlaut der Tzn. B4.1.8A und .10A im Detail nicht verständlich. Somit ist nicht erkennbar, inwieweit diese Klarstellungen in der Praxis helfen. Auch die Beispiele in Tz. B4.1.13A sind für sich begrüßenswert, jedoch lassen sich diese aus den Details in Tz. 8A und .10A nicht unmittelbar ableiten.

Unklar ist ferner der Verweis in Tz. 10A auf (schädliche) performance-abhängige Cashflows. Insb. wenn man finanzielle vs. nicht-finanzielle Performance unterscheidet, wird nicht klar, inwiefern eine Performanceabhängigkeit SPPI-konform oder -schädlich sein kann. Es ist zu befürchten, dass die neuen Tzn. für Finanzinstrumente z.B. mit ESG-Elementen, die nach den bisherigen Detailregeln in IFRS 9 als SPPI-konform gelten können, diese Zuordnung mitunter sogar verhindern.

Zu #5 (Angaben zu EK-Instrumenten at FVOCI)

Die vorgeschlagene Zusatzangabe wurde erneut kritisch beurteilt. Zwar scheint, dass die Darstellung in IG11B (Tabelle) wegen der Vielzahl von Einzelbeträgen – entgegen der bisherigen Beurteilung – doch informationsnützlich sein kann. Jedoch lässt sich dieses Beispiel nicht aus dem Wortlaut von Tz. 11A ableiten. Insgesamt wird nicht klar, was genau die Angaben zeigen sollen. Positiv wurde hervorgehoben, dass Tz. 11A nur noch die Angabe der Summe über alle Investments (nicht Einzeleffekte) anzugeben sind. Dies ist eine zweckmäßige Klarstellung, da dies in der Bilanzierungspraxis so bereits zu beobachten ist.

Der FA hat aber grundsätzlich hinterfragt, ob tatsächlich ein Informationsbedürfnis besteht und ob deshalb die vorgeschlagene Zusatzangabe überhaupt nützlich ist. Für jene, welche einen Vorteil im (verbotenen) Recycling von im OCI erfassten FV-Bewer­tungseffekten sehen, dürfte diese Zusatzangabe das Recyclingverbot nicht heilen.

Anschließend hat der FA FB folgende weitere IASB-Änderungsvorschläge jeweils erstmals besprochen und entsprechende Anmerkungen gemacht:

#3 (Anwendung des Zahlungsstromkriteriums bei FI mit non-recourse features)

Solche Instrumente sind ausschließlich in der Kreditwirtschaft sehr verbreitet. Der IASB-Vorschlag zielt auf eine Klarstellung ab.Allerdings dürften die Auswirkungen dieser Klarstellung in Deutschland vsl. gering sein, denn IDW RS HFA 48 existiert und enthält hierzu schon detaillierte Regelungen, die verbreitet Anwendung finden.

#4 (Anwendung des Zahlungsstromkriteriums bei contractually-linked instruments)

Auch dieser Spezialfall von FI ist außerhalb der Kreditwirtschaft kaum verbreitet. Daher vermag der FA FB vorläufig noch nicht einzuschätzen, inwieweit diese Klarstellung angemessen und in der Praxis hilfreich ist.

#1 (Ausbuchung von Verbindlichkeiten bei elektronischer Glattstellung)

Nach erster Betrachtung erscheint dieser Änderungsvorschlag als komplexe (Ausnahme-)Regelung für einen sehr spezifischen und klar abgrenzbaren Sachverhalt. Es kann konzeptionell nicht überzeugen, eine derart punktuelle Ausnahme einzuführen.

Ferner erscheint fraglich, warum eine Ausnahmeregelung für die Ausbuchung der finanziellen Verbindlichkeit geschaffen wird, während die Gegenbuchung – nämlich die Ausbuchung jener Zahlungsmittel, welche die Verbindlichkeit tilgen – überhaupt nicht adressiert wird.

3 11:45 E-DRÄS 13 Änderungen an DRS 20 und DRS 21 - Stand der Rückmledungen

Der FA FB erörterte die in den Stellungnahmen und Fachbeiträgen vorgebrachten Anmerkungen zum Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (E-DRÄS 13) zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung.

Der FA FB stimmte der in den Stellungnahmen zu E-DRÄS 13 geäußerten Anregung zur Überarbeitung der Regelungen zum Ausweis von zahlungswirksamen Veränderungen von Cash-Pool-Forderungen zu. Zahlungswirksame Veränderungen von Cash-Pool-Forderungen sollen – sofern die Cash-Pool-Forderungen nicht ausnahmsweise in den Finanzmittelfonds einzubeziehen sind – aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden. Abweichend hiervon sollen zahlungswirksame Veränderungen jedoch dann dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zugeordnet werden, wenn der Cash-Pool-Saldo quasi permanent eine Cash-Pool-Forderung darstellt.

Weiterhin beschloss der FA FB, die durch E-DRÄS 13 vorgeschlagene Änderung an der Definition der Zahlungsmitteläquivalente (Ersatz des Wortes „Wertschwankungen“ durch „Wertschwankungsrisiken“) beizubehalten. Die in den Stellungnahmen vorgetragenen Anmerkungen können nachvollzogen werden. In der Begründung zu DRÄS 13 soll daher klargestellt werden, dass die Beurteilung, ob Bestände die Definition der Zahlungsmitteläquivalente erfüllen, eine zukunftsorientierte Betrachtung der Wertschwankungsrisiken erfordert – d.h. dass eine Beurteilung auf Grundlage der tatsächlichen Wertschwankungen in der Vergangenheit allein nicht ausreicht.

Ferner beschloss der FA FB, die in E-DRÄS 13 vorgeschlagenen Vorschriften für Konglomerate (DRS 20 Anlage 1, einführender Text, zweiter Absatz, sowie Anlage 2, einführender Text, dritter Absatz) in den finalen DRÄS 13 nicht zu übernehmen.

Darüber hinaus beschloss der FA FB einige redaktionelle Änderungen.

Die Finalisierung des DRÄS 13 soll in der nächsten FA-Sitzung im Juni 2023 erfolgen.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
09.06.2023