Der DSR erörtert die Vorschläge zur Änderung der 4. und 7. EU-Richtlinie. Der DSR befürwortet die Zusammenfassung und verbesserte Übersichtlichkeit der Richtlinien. Des Weiteren wird das Harmonisierungsbestreben sowie die Abschaffung von Wahlrechten unterstützt. Auch die Überordnung des Wesentlichkeitskriteriums wird befürwortet.
Jedoch äußert der DSR auch einige grundsätzliche Bedenken:
- Zum einen ist das Verständnis von „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ nicht hinreichend zweckmäßig abgegrenzt. Eine solche Abgrenzung sollte bestimmte Größenkriterien und die Art der Tätigkeit kombiniert berücksichtigen, jedoch nicht primär an der Kapitalmarktorientierung festgemacht werden.
- Zum anderen sind die Größenkriterien kaum zu beurteilen, wenn nicht verdeutlicht wird, welcher Kreis bzw. Menge von Unternehmen von den Erleichterungen aufgrund der Richtlinienänderung profitieren soll. Erst wenn dies klar wird, kann retrograd die Zweckmäßigkeit der Größengrenzen beurteilt werden.
- Des Weiteren hält der DSR es für nicht ausreichend, die Richtlinien nur zum Zwecke von Erleichterungen für kleine Unternehmen zu ändern. Auch für mittlere und große Unternehmen wären einige Änderungen zweck- und zeitgemäß, was die Vorschläge jedoch im Grundsatz nicht vorsehen. Der DSR spricht sich dafür aus, hier den Fokus der Änderungen deutlich weiter zu fassen.
- Außerdem wird kritisiert, dass es an einer Begründung dafür fehlt, welche Mitgliedstaatenwahlrechte abgeschafft werden. Die Auswahl scheint erstens willkürlich und zweitens in Widerspruch zum EU-Konzept der grundsätzlichen Harmonisierung zu stehen. Ferner sieht der DSR beim sog. „country-by-country reporting“ eine Willkür in der Festlegung zweier Industriezweige. Zudem bestehen Operationalisierungs-hürden – etwa die nicht eindeutige Definition staatlicher Stellen, die fehlende Beurteilungsmöglichkeit über die Wesentlichkeit einer Zahlung für die empfangende Seite, und die Unklarheit darüber, welcher Umfang von Zahlungen im konsolidierten Bericht anzugeben ist. Daher wird dieser Berichtskomplex insgesamt als nicht durchdacht beurteilt und folglich abgelehnt.
- Schließlich erkennt der DSR sprachliche Probleme bei den Richtlinientexten; sowohl im englischen Text als auch der deutschen Übersetzung finden sich uneinheitliche oder von „bilanzierungsüblichen“ Begriffen abweichende Bezeichnungen. Immerhin ist die sprachliche Verbesserung auch eine Zielsetzung der Vorschläge.
Der DSR erörtert danach die Vorschläge zur Änderung der Transparenz-Richtlinie.
Hierbei werden identische Bedenken und somit die Ablehnung des „country-by-country reporting“ geäußert. Den Wegfall der Verpflichtung zu Zwischenmitteilungen hält der DSR für praktisch kaum relevant, da die meisten Unternehmen mehr als die quartalsmäßige Mindestberichtspflicht erfüllen, somit bei Wegfall dieser Pflicht vermutlich dennoch freiwillig und in unverändertem Umfang berichten würden. Schließlich wird geäußert, dass der Wegfall dieser Pflicht nur dann die gewollte Erleichterung bewirken würde, wenn die bisherige Zwischenberichtspflicht aufgrund von Börsenordnungen bzw. Marktsegmentanforderungen zugleich abgeschafft würde, was nicht zu erwarten und auch nicht sinnvoll wäre.
Zu beiden Vorschlägen wird der DSR gegenüber dem BMJ bzw. BMF schriftlich Stellung nehmen.