16. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung

Datum:
25.04.2023 - 25.04.2023
Start:
09:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

25.04.2023

Top Start Thema Dokumente
1 09:00 nicht öffentlich -
2 09:45 Aktuelle Entwicklungen EU-Taxonomie

Der Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung (FA) erhielt einen Überblick über die Inhalte der Konsultationsentwürfe neuer delegierter Rechtsakte zur EU-Umwelttaxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852). Der FA wurde um seine Meinung zu den Änderungen der Berichtsvorschriften vorrangig für Nicht-Finanzunternehmen gebeten, damit eine Stellungnahme an die Europäische Kommission spätestens am 3. Mai 2023 versendet werden kann.

Die Streichung des Übergangszeitraumes bzgl. der Berichterstattung zu den vier nichtklimabezogenen Umweltzielen (Artikel 5 Abs. 1 Entwurf einer delegierten Verordnung (Ares(2023)2481554)) wurde kritisch gesehen, da sich Unternehmen bereits darauf eingestellt hatten. Nach dem neuen Übergangszeitraum (Artikel 5 Abs. 2 Entwurf einer delegierten Verordnung (Ares(2023)2481554)) müssen Nicht-Finanzunternehmen bereits in 2024 vereinfachte Taxonomieangaben für 2023 berichten und in 2025 vollumfängliche Taxonomieangaben für 2024. Einen ähnlichen Übergangszeitraum soll es für Finanzunternehmen geben, wobei die vereinfachte Berichterstattung für 2023 und die vollumfängliche Berichterstattung für 2025 gelten soll. Unklar bleibt, welche Taxonomieangaben für 2024 von Finanzunternehmen verlangt werden. Der Fachausschuss fordert hier eine Klarstellung. Zudem wird sowohl für Nicht-Finanzunternehmen als auch für Finanzunternehmen nicht ausreichend klargestellt, ob zu der vollumfänglichen Berichterstattung auch die Begleitinformationen gehören oder nur die taxonomiekonformen Kennzahlen zu Umsatzerlösen, Investitions- und Betriebsausgaben.

Bzgl. der überarbeiteten Meldebögen (Anhang V Abs. 6 Entwurf einer delegierten Verordnung (Ares(2023)2481554)) sprach sich der FA dafür aus, das Farbschema nicht verpflichtend vorzugeben. Der FA diskutierte zudem den Mehrwert der Zellen zu den DNSH-Kriterien und dem Mindestschutz. Einerseits sei für informierte Nutzer der Meldebögen klar, dass für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten die DNSH-Kriterien stets eingehalten werden und der Mindestschutz angewendet wird. Deshalb könnten diese Zellen gelöscht werden. Andererseits würde bei einer Löschung nicht offensichtlich werden, dass DNSH-Kriterien eingehalten und der Mindestschutz angewendet wird. Zudem wurde diskutiert, ob für taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten Angaben zu den DNSH-Kriterien und zur Anwendung des Mindestschutzes hingegen mehr Sinn machen würden, da so transparent wird, woran die Taxonomiekonformität scheitert. Eine solche Änderung würde jedoch zu einem Mehraufwand bei den Erstellern der Taxonomieangaben führen und es wurde bezweifelt, ob Nutzer des Meldebogens diese zusätzlichen Angaben in den Zellen sachgerecht interpretieren könnten. Eine Alternative könnte sein, über die DNSH-Kriterien narrativ und nicht in den Meldebögen zu berichten. Dies wird teils schon jetzt getan.

Ein FA-Mitglied stellte fest, dass der EU Taxonomy Calculator fehlerhaft rechnet.

3 10:30 EFRAG Sektor-WP vs. DRSC-Empfehlungen (Dez 22)

Die aktuellen Working papers der EFRAG zu sektorspezifischen Standards (ESRS SEC 1, ESRS Mining, Quarrying and Coal, ESRS Oil & Gas, ESRS Agriculture, Farming and Fishing sowie ESRS Road Transport) waren Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts. Der Mitarbeiterstab stellte den Stand der Arbeiten den Kernaussagen der DRSC-Stellungnahme vom Dezember 2022 (Sektorabgrenzung, Fokussierung, Orientierung an internationalen Standards) gegenüber. Ziel der Sitzung war die Gewinnung von Ansichten des FA, inwiefern die aktuellen Working papers vor dem Hintergrund dieser Kernaussagen zu beurteilen sind.

Bezgl. der Sektorabgrenzung bzw. -definition gem. ESRS SEC 1 thematisierte der FA den Gleichlauf mit Abgrenzung und Definition der Wirtschaftstätigkeiten gem. EU-Umwelttaxonomie und stellte fest, dass aufgrund der hohen Granularität der Umwelttaxonomie eine identische Abgrenzung bzw. Definition nicht praktikabel, eine Überleitbarkeit jedoch sinnvoll wäre. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Anwendungsbereiche (Umwelttaxonomie: wesentlicher Beitrag zu Umweltzielen; ESRS: Angaben zum nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensverhalten bzgl. des gesamten Nachhaltigkeitsspektrums) sei eine vollständige Überleitbarkeit jedoch möglicherweise nicht sinnvoll. Der FA stellte fest, dass in den vorliegenden Arbeitspapieren der EFRAG die narrative Sektorbeschreibung nicht vollständig mit der auf NACE-Codes basierenden Abgrenzung übereinstimmt. Falls dies (wie im konkreten Fall des Papiers zu Oil & Gas) intendiert ist, müsse im Standard klargestellt werden, welcher Teil der Sektordefinition (narrative Beschreibung oder NACE-Codes) einschlägig ist.

Der FA stellte außerdem fest, dass sich die Abgrenzung von Sektoren zwar vorrangig an der Gleichartigkeit nachhaltigkeitsbezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen orientiert, eine stärkere Orientierung an den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Wirtschaft dennoch wünschenswert sei. Diskutiert am Beispiel „Road transport“ erscheine die Aufteilung von Logistik-Aktivitäten auf verschiedene Transportwege (Road und other) nicht auf den ersten Blick intuitiv, da viele Unternehmen die Aktivität Logistik gesamtheitlich ansehen und auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen gesamtheitlich steuern würden. Hier sei zumindest zu diskutieren, warum die Gleichartigkeit bei unterschiedlichen Transportwegen nicht besteht. Im Gegensatz hierzu scheint der Sektor Agriculture, Farming and Fishing (AFF) jedoch im Working paper besser abgegrenzt, da die Urproduktion ein von nachgelagerten Tätigkeiten (Nahrungsmittelindustrie) differenziertes Nachhaltigkeitsprofil aufweise. Allerdings werden vom AFF kaum Betriebe in Deutschland erfasst werden, da deren Größe in der Regel nicht die Schwellenwerte für große haftungsbeschränkte Unternehmen überschreiten wird. Diese Betriebe werden voraussichtlich erst später über die Wertschöpfungskette mittels des Sektorstandards Food & Beverages erfasst werden.

Der FA kritisierte zudem die unzureichend klare Regelung zur Identifikation relevanter ESRS-Sektoren anhand des Umsatzkriteriums: Beispielsweise sei unklar, ob sich ein Hersteller von landwirtschaftlichen Düngemitteln (durch chemische Prozesse) dem AFF-Sektor zuordnen muss, da der Umsatz mit Unternehmen realisiert wird, die auf diesem Sektor tätig sind.

Die Diskussion im FA zur Fokussierung konzentrierte sich auf den Ansatz zur Anwendung der Wesentlichkeitseinschätzung. Der FA sprach sich mehrheitlich für den Ansatz des EFRAG SRB aus, welcher einen zum Set 1 der ESRS konsistenten Umgang befürwortet hatte; es gab aber auch (wenn auch in geringerem Umfang) Zustimmung für den Ansatz der EFRAG SR TEG. Befürworter des SRB-Ansatzes führten als Grund an, dass selbst bei einer grundsätzlich sinnvollen Einordnung von Unternehmen in den Anwendungsbereich eines Sektor-ESRS unterschiedliche Nachhaltigkeitsprofile vorliegen können. Diese Unterschiedlichkeit dürfe nicht uniformen Berichtspflichten unterworfen werden, da diese das Risiko von verzerrten Informationen und falschen Schlussfolgerungen bei Adressaten bergen. Zudem wurde der Eindruck geteilt, dass die Sektorstandards zu einem Auffangbecken für jene Anforderungen werden, welche im Zuge der Entwicklung des Set 1 nach der Konsultationsphase gestrichen worden waren.

Bezgl. der Orientierung an internationalen Standards wurde grundsätzlich angeregt, die ggü. SASB und GRI vorgebrachten Kritikpunkte für eine bessere Abgrenzung/Erarbeitung der Sektor-ESRS zu berücksichtigen. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass die Berichtsanforderungen bei den Adressaten der Berichterstattung tatsächlich zu relevanten Informationen führen.

Schließlich wurde betont, dass eine detaillierte Beurteilung der Working papers vor dem Hintergrund der geänderten Prioritäten der EFRAG zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt sei.

4 13:15 ESRS LSME

Der Fachausschuss informierte sich über die aktuellen Entwicklungen bei SRB und SR TEG in Bezug auf die Entwicklung des LSME. Dazu zählten u.a. die Überlegungen bezüglich der Nachhaltigkeitsangaben aus der SFDR (Pflichtangaben vs. Wesentlichkeitsprüfung), der Ausweitung der Ausnahme von der Angabepflicht im Fall von wettbewerbssensiblen Informationen oder science-based-targets-Angaben. Zudem wurden beispielhaft die SFDR-Indikatoren und deren Ausgestaltung im LSME gegenübergestellt und aufgezeigt, dass der Umfang der Datenpunkte auch daraus resultiert, dass EFRAG bemüht ist, zu den SFDR-Indikatoren zusätzliche Kontextinformationen abzufragen. Ob dies jeweils dem Ziel der Vereinfachung (Proportionalität) entspricht, sollte für die SFDR durchgängig geprüft werden.

Darüber hinaus wurde dem Fachausschuss eine Übersicht zum Vergleich der Anforderungen von Set 1 und LSME vorgestellt. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass bislang insbesondere strukturelle Änderungen vorgenommen wurden (z.B. Zentralisierung von Anforderungen zu Policies, Actions, Targets), jedoch Disclosure Requirements kaum reduziert wurden.

Der FA nimmt diese Informationen zur Kenntnis und wird die Entwicklung weiterhin kritisch begleiten.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
30.05.2023