159. DSR-Sitzung

Datum:
01.09.2011 - 02.09.2011
Start:
09:30 Uhr
Ort:
DRSC Geschäftsstelle
Veranstalter:
DRSC

01.09.2011

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1 09:30 nicht öffentlicher Teil -
2 10:00 Lagebericht

Der DSR setzt seine Diskussion zur Überarbeitung der Standards zur Konzernlageberichterstattung fort.

Einen Themenschwerpunkt bildet die Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen. Der Diskussion zu Grunde liegen geführte Gespräche mit Branchenexperten. Der DSR beschließt:

  • Die von Banken- und Versicherungsvertretern präferierte Trennung der Chancen- von der Risikoberichterstattung wird im allgemein anzuwendenden Standardentwurf umgesetzt, da die vorgebrachten Argumente in gleicher Weise für alle Unternehmen gelten.
  • Verbliebene allgemeine Ausführungen innerhalb der branchenspezifischen Anlagen werden in den allgemeinen Standardtext verschoben. Dies betrifft bspw. Ausführungen zum operationellen Risiko.
  • In den allgemeinen Standardtext wird ein Hinweis aufgenommen, dass ggf. aufsichtsrechtliche Anforderungen bestehen (bspw. für Banken und Versicherungen), denen die Unternehmen bei der Erstellung der Risikoberichte folgen können.
  • In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Standardtext sollen die branchenspezifischen Anlagen allenfalls Gliederungsbeispiele, aber keine konkreten Gliederungsvorgaben enthalten.

Ferner diskutiert der DSR die Aufnahme einer Übereinstimmenserklärung des Konzernlageberichts mit dem IASB-Practice-Statement „Management Commentary“ (PS MC). Er erörtert, unter welchen Bedingungen eine Übereinstimmung gegeben ist. Im Ergebnis der Diskussion beschließt der DSR die Aufnahme einer Kann-Bestimmung.

Weitere Themenschwerpunkte bilden eine grundsätzliche Vorgehensweise bei der Festsetzung segmentspezifischer Angabepflichten sowie die Abgrenzung und einheitliche Verwendung der Begriffe „Angabe“, „Darstellung“, „Analyse“ und „Beurteilung“ im gesamten Entwurfstext.

Es ist geplant, den Standardentwurf im Herbst 2011 zu veröffentlichen.

2 13:15 Lagebericht (Forts.)

02.09.2011

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4 09:00 IASB Investment Entities

Der DSR führt die Diskussion des IASB-Entwurfs Investment Entities fort. Der Entwurf des IASB wurde am 25. August 2011 veröffentlicht.

Gegenstand der Diskussion sind u.a. das Definitionskriterium einer Investment EntityPooling of Funds“ sowie die Angabe-Anforderungen.

Der Stellungnahmeentwurf des DSR an den IASB wird weiterentwickelt. Darin spricht sich der DSR grundsätzlich für die Ausnahme bestimmter Tochtergesellschaften von der Konsolidierungspflicht aus. Allerdings soll diese Ausnahme nicht auf Investment Entities beschränkt sein, sondern für alle Investments gelten, die mit dem Ziel der Maximierung der Finanzerträge erworben werden.

Sofern ferner zum Erwerbszeitpunkt die Weiterveräußerungsabsicht besteht, können alle Unternehmen diese Tochterunternehmen zum Fair Value bewerten. Der DSR bestätigte zudem seine vorläufige Meinung, wonach der Fair Value auch von ggf. existierenden Mutterunternehmen übernommen werden kann.

5 10:30 Request for Views - Agenda Consultation

Der DSR erörtert das am 26. Juli 2011 vom IASB veröffentlichte Konsultationspapier Request for Views: Agenda Consultation und erarbeitet auf Grundlage dieser Ergebnisse eine vorläufige Stellungnahme an den IASB.

Grundsätzlich stimmt der DSR der vorgeschlagenen Zweiteilung der zukünftigen Aufgaben des IASB sowie dessen Vorschlägen zur strategischen Ausrichtung zu. Insbesondere wird der Fokus auf konsistente IFRS (anstelle von Konvergenzbemühungen) befürwortet.

Allerdings soll der IASB sich auf seine Kernaufgaben konzentrieren und für vor- oder nachgelagerte Aufgaben, wie bspw. Forschungsaktivitäten und/oder Post-implementation Reviews, die nationalen Standardsetter bzw. nationalen Enforcement-Stellen stärker einbinden.

3 12:45 TAP Income Tax: Financial Reporting for Corporate Income Tax

Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts ist die Meinungsbildung des DSR zu dem vorgelegten Entwurf des Diskussionspapiers zu Ertragsteuern Improving the Financial Reporting of Income Tax.

Der DSR hält zunächst fest, dass dieser Entwurf stark vom ursprünglichen Projektziel abweicht, die Schwächen des aktuellen IAS 12 zu identifizieren, die sowohl konzeptioneller Natur sein können als auch den Informationsbedürfnissen der Nutzer nicht entsprechen müssen, darauf aufbauend einen Alternativvorschlag zu dem aktuellen IAS 12 Ansatz zu erarbeiten. Dieses Projektziel wurde gegen das Votum des DSR mit der Mehrheit der anderen Beteiligten aufgegeben.

Als Kritikpunkt wird das Fehlen eines kritischen Hinterfragens der im Entwurf dargestellten Informationsbedürfnisse der Nutzer und damit der Relevanz dieser Bedürfnisse für die Überarbeitung des IAS 12. Die Hinterfragung des Diskontierungsverbots und der Regelungen zu unsicheren Steuerpositionen werden angemessen dargestellt.

Der DSR hält folgende Themen für unverzichtbar:

  • kritische Bewertung der Bedürfnisse der Nutzer (noch zu erstellen),
  • Vorstellung alternativer Ansätze zur Bilanzierung von Ertragsteuern (liegt vor),
  • Erörterung einzelner möglicher Änderungen an IAS 12 (liegt vor) und
  • im Falle einer Beibehaltung des aktuellen IAS 12 eine Einschätzung von Risiken und Kosten (noch zu erstellen).

Der DSR kommt zu dem Schluss, die im Entwurf gemachten Empfehlungen für die grundlegende Überarbeitung von IAS 12 in der vorgelegten Fassung nicht zu unterstützen und einer Veröffentlichung des Diskussionspapiers dementsprechend nicht zuzustimmen.

6 14:45 IASB ED/2011/2 Improvements to IFRSs

Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts ist der am 22. Juni 2011 veröffentlichte ED/2011/2 Improvements to IFRSs, zu dem beim IASB bis zum 21. Oktober 2011 Stellungnahmen eingereicht werden können. Die sieben einzelnen Verbesserungsvorschläge zu fünf verschiedenen Standards hatte der DSR bereits in seiner 154. Sitzung im März 2011 und in der 158. Sitzung (Juli 2011) vorläufig erörtert.

Die vom IASB im ED unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Pflicht zur wiederholten Anwendung des IFRS 1 lehnt der DSR ab.

In seiner Stellungnahme beabsichtigt der DSR hinsichtlich einer solchen Mehrfachanwendung wie folgt zu differenzieren: Zunächst sollte den Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, auch bei einem wiederholten Wechsel zu den IFRS (erstmals wieder ausdrückliche und uneingeschränkte Bestätigung der Übereinstimmung mit den IFRS) im Rahmen einer vollständig rückwirkenden Anwendung gem. IAS 8 vorzugehen.

Das Wahlrecht zur wiederholten Anwendung des IFRS 1 sollte darüber hinaus nur für solche Fälle gewährt werden, in denen das bilanzierende Unternehmen der Erleichterungsvorschriften des IFRS 1 (insbesondere der Befreiungen von anderen IFRS gem. IFRS 1.18) bedarf, um entsprechend der Zielsetzung des IFRS 1 den ersten IFRS-Abschluss nach einer Zeit des Nicht-Einklangs mit den IFRS zu Kosten zu erstellen, die den Nutzen nicht übersteigen (siehe IFRS 1.1 (c)).

Somit würde die Anwendung der Erleichterungsvorschriften des IFRS 1 den Unternehmen nur in solchen Fällen gewährt, in denen sie einen konkreten Bedarf für deren Anwendung haben und die Erleichterungsvorschriften nicht lediglich zu Zwecken der Bilanzpolitik nutzen, da sie das formale Kriterium erfüllen, im letzten Abschluss keine uneingeschränkte Entsprechenserklärung gem. IAS 1.16 abgegeben zu haben.

Zu den übrigen Verbesserungsvorschlägen des IASB hatte der DSR seine Position bereits in den vorhergehenden Sitzungen abschließend erörtert.

7 15:45 IASB ED/2011/3 Mandatory Effective Date of IFRS 9

Der DSR befasst sich erneut mit dem Exposure Draft ED/2011/3. Die Aussagen der vergangenen Sitzung werden um zwei weitere Aspekte ergänzt:

Zum einen schlägt der DSR vor, den Zeitpunkt für die Festlegung des jeweiligen Geschäftsmodells, das der Neukategorisierung bei Einführung von IFRS 9 zugrunde gelegt wird, zu ändern. Momentan gilt der Beginn des ersten Geschäftsjahrs, in dem IFRS 9 angewendet wird, als Tag des Übergangs (bei nicht-vorzeitiger Anwendung ist das der 01.01.2015). Dieser Zeitpunkt ist auch für das vor diesem Zeitpunkt liegende Vergleichsjahr (z.B. 2014) maßgeblich. Besser wäre gemäß DSR, als Zeitpunkt für die Festlegung des Geschäftsmodells den Beginn der Vergleichsperiode zum Erstanwendungsjahr festzulegen.

Zum anderen schlägt der DSR eine Änderung jener Ausnahmeregelung vor, der zufolge für Bestände, die vor der IFRS 9-Erstanwendung ausgebucht wurden, IFRS 9 nicht angewendet werden darf. Nach dieser Regelung müssten solche Finanzinstrumente im Vergleichsjahr noch bilanziert werden – und zwar nach IAS 39 –, alle sonstigen Finanzinstrumente hingegen nach IFRS 9. Somit würde das Vergleichsjahr einer gemischten Anwendung zweier Standards unterliegen. Der DSR schlägt vor, diese Ausnahmeregelung nicht als Verbot, sondern als Option zu formulieren.

Zudem spricht sich der DSR dafür aus, für die vorzeitige Anwendung nur die jeweils letzte veröffentlichte IFRS 9-Version zuzulassen. Schließlich äußert der DSR noch den Vorbehalt, dass bei wesentlich verzögerter Verabschiedung der noch offenen Phasen eine Erstanwendung zum 01.01.2015 ggf. erneut zu erörtern sein wird.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Sitzungsbericht
02.09.2011