153. DSR-Sitzung

Datum:
03.02.2011 - 04.02.2011
Start:
09:30 Uhr
Ort:
DRSC Geschäftsstelle
Veranstalter:
DRSC

03.02.2011

Top Start Thema Dokumente
1 09:30 nicht-öffentlicher Teil -
2 10:00 TAP Income Tax

Der DSR informiert sich über den aktuellen Stand des pro-aktiven Projekts zur Rechnungslegung von Ertragsteuern. Die Projektverantwortlichen von ASB und DRSC berichten über die bisher erfolgten Arbeiten, insbesondere über die Überprüfung der Eignung der bereits existierenden Ansätze zur Erfassung und Bilanzierung latenter Steuern zur Lösung der Probleme, die aus der Anwendung von IAS 12 resultieren.

In diesem Zusammenhang fragt der DSR kritisch nach, inwieweit der zurzeit geltende IAS 12 tatsächlich Probleme bei der Erfassung und Bilanzierung latenter Steuern verursacht. Aus Sicht eines Abschlusserstellers wird die Ermittlung von latenten Steuern nach IAS 12 teilweise als einfache Rechnung angesehen, andererseits ist das Ergebnis dieser Rechnung aus Nutzersicht nicht immer zufriedenstellend.

Ferner diskutiert der DSR die Problematik von nicht abzugsfähigen Vermögenswerten und dem damit verbundenen Ansatz bzw. Nicht-Ansatz einer Verbindlichkeit für latente Steuern. Das Projektteam befürwortet den Nicht-Ansatz einer Steuerverbindlichkeit.

Kritisch wird das GuV-orientierte Konzept der timing-difference, das als Grundlage für weitere Überlegungen dient, im Vergleich zu dem der temporary-difference gemäß IAS 12 diskutiert.

Der DSR erörtert auch die Problematik der Verzinsung von latenten Steuern. Zudem wird die anhaltende Diskussion um den Ausweis im OCI vs. P&L (und potenzielle Änderungen hierbei) als Problempunkt erkannt, weil hier eine potenziell mehrfache Berücksichtigung bei (zunächst) Ausweis im OCI und ggf. späterem Recycling in die P&L entstehend könnte. Ferner wird ein begrenzter Informationsnutzen gesehen, wenn die Bilanzierung von Steuern und Angaben hierzu auf Konzernebene vorgenommen wird. Die Ursache hierfür liegt darin, dass der Posten Steueraufwand keine Aussage über die tatsächliche Steuerlast ermöglicht, weil die Konzernmutter nicht (bzw. allenfalls mittelbar) Steuersubjekt ist.

Zur Frage des weiteren Vorgehens im Projekt schlägt der DSR vor, von der Veröffentlichung der Ergebnisse in zwei Teilen abzusehen, stattdessen ein Gesamt-Ergebnisdokument bzw. Diskussionspapier anzustreben. Dessen Veröffentlichung wird zwar nicht vor Ende 2011 erwartet; der zeitliche Nachteil gegenüber einer Veröffentlichung von zwei Teildokumenten ist im Vergleich zum Vorteil, dass alle Ergebnisse im Zusammenhang vorgestellt und diskutierten würden, nachrangig. Zudem gibt es seitens des IASB keine kurzfristige Terminplanung, welche eine frühere Veröffentlichung von Vorschlägen aus diesem Research-Projekt erforderlich machen.

4 12:45 Diskontsatz für Versicherungsverbindlichkeiten

Der DSR wird über den Zwischenstand der Erörterungen im IASB unterrichtet. Der IASB fokussiert seine Beratungen zurzeit auf den Diskontierungszinssatz und den Ausweis (OCI oder P&L) von Bewertungsänderungen – beides mit dem Ziel, mismatches aufgrund der Bewertung von Verbindlichkeiten aus sehr lang laufenden Verträgen und Finanzanlagen mit kürzeren Laufzeiten zu verringern. Der DSR weist darauf hin, dass mismatches nicht vermieden werden können, solange das Gesamtmodell für Versicherungsverträge eine teilweise Bewertung zu amortised cost ausschließt.

Der DSR erörtert kurz, welche Details aus seinem Vorschlag, für Versicherungsverträge ein gemischtes Bewertungsmodell unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells zuzulassen, die bestehende Sichtweise verdeutlichen.

  • Zur Frage der Abgrenzung zwischen den Bewertungsmaßstäben amortised cost und fair value auf der Passivseite wird angemerkt, dass die „Trennlinie“ an der Absicht, Verpflichtungen zu erfüllen oder sich ihrer durch Veräußerung zu entledigen, festgemacht werden soll.
  • Zur Frage, wie Verbindlichkeiten zu diskontieren sind, erörtert der DSR aktuelle Vorschläge zur Bestimmung des Diskontierungssatzes. Er spricht sich mehrheitlich für den sog. top down-Ansatz aus. Hierbei wird spezifiziert, dass zum Zwecke der Festlegung eines angemessenen Risiko-Aufschlags auf den Diskontierungssatz die Ermittlung anhand von corporate bonds sicherlich als Beispiel dienen kann, jedoch nicht grundlegend vorgegeben werden sollte.
3 14:00 IAS 39 replacement: IASB ED/2010/13 Hedge Accounting

Der DSR setzt seine Diskussion des ED Hedge Accounting fort. Feedback aus der Öffentlichen Diskussion und der Industrie-Vertreter in der DRSC-Arbeitsgruppe bestätigt einige der bisher vom DSR festgestellten Kritikpunkte. Die kritischen Punkte sind vorrangig aus Sicht von Kreditinstituten anzubringen; für die Industrie hingegen werden die Vorschläge deutlich begrüßt.

Zusätzlich zu den bisherigen Aspekten kommt der DSR zu folgenden Erkenntnissen:

  • Eine Zielsetzung soll explizit formuliert werden. Der aktuelle Vorschlag ist jedoch als Ziel nicht durchzuhalten, sollte allenfalls als ein Grundprinzip verankert sein. Als sachgerechtere Zielsetzung sieht der DSR mehrheitlich die bisherige, nun aber verworfene bottom-up-Zielsetzung – die Verringerung oder Vermeidung von Bewertungs- oder Ansatzunterschieden zwischen gesicherten und sichernden Verträgen/Instrumenten.
  • Die Behandlung schwebender Warenverträge (teils own-use-Verträge) ist unklar, weil das neue Kriterium unzureichend formuliert ist. Zudem stellt der DSR fest, dass die vorgesehene Nutzung nach wie vor als sekundäres Kriterium relevant ist; jedoch muss hier noch klargestellt werden, wie das alte und das neue Kriterium zueinander über-/untergeordnet werden. Jedenfalls hält der DSR den Einbezug schwebender Warenverträge in den Anwendungsbereich bei Erfüllung der Kriterien nur für sachgerecht, wenn dies als Wahlrecht ausgestaltet ist. In diesem Zusammenhang äußert sich der DSR kritisch dazu, dass im gesamten Projekt der Anwendungsbereich im IASB nicht explizit diskutiert wurde; vielmehr findet dessen Änderung hier eher versteckt statt.
  • Das Kreditrisiko als sicherbare Komponente ist nach IAS 39 als zulässig zu verstehen; eine Absicherung und dessen Designation findet in vielen Fällen tatsächlich statt, zur Bewertung wird ggf. die hypothetische Derivate-Methode angewendet. Dass eine Designation mangels Bewertung nicht möglich ist, ist allenfalls teilweise korrekt. Daher muss eine Designation im Grundsatz zulässig bleiben. Aus dem ED ist auch kein explizites Verbot herauszulesen.
  • Die (unveränderte) Beschränkung, dass das Inflationsrisiko nur designierbar ist, wenn diese Komponente vertraglich spezifiziert wird, erscheint nicht mehr sachgerecht, da sie dem neuen Grundprinzip widerspricht, demzufolge eine Risikokomponente designierbar ist, wenn das Risiko separiert und bewertet werden kann – egal ob es vertraglich festgelegt ist oder anderweitig spezifiziert werden kann. Eine Sonderregelung für diese Risikoart sollte nicht gelten.
  • Bei der Designation aggregierter Exposures sieht der DSR weiterhin Unklarheiten; insb. scheint willkürlich, welche der Risikokomponenten als „zuerst“ gesichert gilt, dies beeinflusst die daraus resultierende Bilanzierung, die je nach Designation unterschiedlich sein kann. Zudem bleibt unklar, inwieweit die Designation eines aggregierten Exposures eine Risikoverringerung oder eine -veränderung abbildet.
  • Die Designation einer Schicht des Nominals einer Gruppe, die nur unter Ausschluss von Prepayment-Optionen möglich ist, wird erörtert. Es wird hinterfragt, ob dieses Verbot nur bei der Designation von Schichten einer Gruppe oder allgemein gilt. Zudem wird festgestellt, dass ein solcher Ausschluss nur im Falle von Fair Value-Hedges richtig ist.
  • Der DSR stimmt zu, von einer linked presentation abzusehen. Diese Darstellung erscheint zu selektiv, weil nur für bestimmte Hedges diese Abbildung anwendbar wäre. Auch vergleichbare Beispiele für eine verknüpfte Darstellung von „Aktiv- und Passivposten“ – etwa offener Ausweis der Wertberichtigung auf Forderungen oder Erfassung zurückgekaufter eigener Anteile – sind zwar vorhanden, erscheinen aber selektiv. Es fehlt an einer übergreifenden Logik für eine solche Darstellung, die eine Verschiebung eines Aktiv- oder Passivpostens auf die andere Bilanzseite bedeutet.
  • Den Vorschlag zur Bilanzierung des nicht-designierten Zeitwerts von Optionen hält der DSR für nicht sachgerecht. Sowohl der Charakter einer Absicherungsprämie als auch die vorübergehende Erfassung während der Hedgelaufzeit im OCI erscheinen dem DSR irreführend. Richtig wäre eine zeitanteilige Erfassung der Zeitwertänderung in der GuV während der Hedgelaufzeit.
  • Bzgl. Übergangsvorschriften hält der DSR den 1.1.2013 als Erstanwendungszeitpunkt für zu früh. Zum einen wird auf den Vorschlag im Rahmen der Umfrage zu „effective dates“ verwiesen, zum anderen müssten bilanzielle Hedges bereits vor dem Vergleichszeitraum bei Erstanwendung „vorbereitend“ dokumentiert sein – insofern ist eine Erstanwendung per 1.1.2013 nicht realistisch. Im Grundsatz wird die nur prospektive Anwendung befürwortet.

04.02.2011

Top Start Thema Dokumente
5 09:00 Lagebericht

Der DSR setzt die Diskussion zur Überarbeitung der DRS zur Lageberichterstattung fort. Nach allgemeinen Ausführungen zum erreichten Projektstand wird eine überarbeitete Fassung des Entwurfstexts zur Berichterstattung über Ziele und Strategien im Detail besprochen.

Hierbei aufgeworfen wird die generelle Frage nach der Darstellung der unterschiedlichen Anforderungen an kapitalmarktorientierte Unternehmen und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen. In Hinblick auf einen Standardaufbau, aus dem die unterschiedlichen Anforderungen klar und deutlich hervorgehen, werden unterschiedliche Alternativen erörtert (Differenzierung der Anforderungen im Textfluss, am Ende des Standards, am Ende einzelner Standardabschnitte, zwei getrennte Standards). Der DSR bittet die AG Lagebericht, eine Empfehlung auszuarbeiten. Es wird festgehalten, dass der Fragenkatalog des Standardentwurfs diesen Aspekt aufgreifen soll.

Der DSR hinterfragt weiterhin grundsätzlich den unterschiedlichen Verpflichtungsgrad segmentspezifischer Angaben. Geprüft werden soll, inwieweit eine durchgehende Verpflichtung bzw. ein durchgehendes Wahlrecht zweckmäßig ist. Abweichungen von einer einheitlichen Vorgehensweisen – sofern erforderlich – sollen begründet werden. Mit Blick auf differenzierten Anforderungen an kapitalmarktorientierte und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen soll für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ein durchgehendes Wahlrecht angestrebt werden. Eine Pflicht zur Aufnahme segmentspezifischer Detailangaben im Lagebericht kann an die Pflicht zur Erstellung einer Segmentberichterstattung anknüpfen. Unternehmen, die freiwillig eine Segmentberichterstattung veröffentlichen, sollen wie Unternehmen, die verpflichtet sind, eine Segmentberichterstattung zu veröffentlichen, behandelt werden.

Darüber hinaus werden Anpassungen des Wortlauts einzelner Tz. des Entwurfstexts zur Berichterstattung über Ziele und Strategien besprochen.

Abschließend diskutiert der DSR die überarbeitete Fassung des Entwurfstexts zur Prognose-Berichterstattung. Erneut im Mittelpunkt stehen Diskussionen zum Grad der Quantifizierung von Prognosen und Prognose-Annahmen sowie zur Definition des Begriffs „quantitativ“. Der DSR hält an seiner Entscheidung fest, nicht auf die Begriffe „qualitativ“ und „quantitativ“ abzustellen. Stattdessen soll auf Richtung und Intensität der voraussichtlichen Entwicklung abgestellt werden.

Die Diskussion soll in der kommenden DSR-Sitzung fortgesetzt werden.

5 12:45 Lagebericht (Forts.) -
6 13:45 IAS 39 replacement: Impairment

Dieser Der DSR erörtert erstmals das vom IASB veröffentlichte Zusatzdokument. Die darin enthaltenen Vorschläge stellen nach Ansicht des DSR eine passende Lösung für die am ED geäußerten Bedenken hinsichtlich der erwarteten Umsetzungsschwierigkeiten dar. Den besonderen Nutzen des Zusatzdokuments sieht der DSR darin, dass – neben der Schätzung der Höhe der erwarteten Ausfälle – die größere Schwierigkeit in der Schätzung der zeitlichen Verteilung erwarteter Ausfälle hiermit adressiert und sachgerecht gelöst wird. Insgesamt wird der Vorschlag begrüßt.

Gleichwohl werden folgende Aspekte hinterfragt und erörtert:

  • Zielsetzung: Während bisher der Ausweis des Nettozinses (also zeitgleicher Ausweis der Brutto-Zinseinnahmen und der erwarteten Ausfälle) als Ziel galt, scheint dieses nun aufgrund der Berücksichtigung eines floor nur noch eingeschränkt erreichbar. Gleichwohl hält der DSR den gemeinsamen Vorschlag für einen sinnvollen Kompromiss zwischen dieser IASB-Zielsetzung und der des FASB, die eine mögliche Überbewertung finanzieller Vermögenswerte vermeiden will.
  • Vorhersehbare Zukunftsperiode: Es wird erörtert, inwieweit dieser spezifische Zeitraum von der Gesamtlaufzeit des Instruments abgegrenzt wird, da die Vornahme einer Schätzung für die gesamte Laufzeit trotzdem erforderlich ist und faktisch auch diesen kürzeren Zeitraum mit einschließt. Die Abgrenzung besteht darin, dass für den spezifischen Zeitraum der „vorhersehbaren Zukunft“ eine bessere Schätzung bzgl. Höhe und Zeitpunkt der erwarteten Ausfälle unterstellt wird als für den verbleibenden Zeitraum.
  • Ausschluss von kurzfristigen Forderungen: Es ist unklar, warum der IASB das Umsatzrealisierungsprojekt als Grund für diesen Ausschluss anführt, dann aber nur die kurzfristigen Forderungen ausschließt, obwohl langfristige Forderungen nicht unüblich sind und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie durchgehend nicht auf Portfoliobasis gesteuert werden. Somit ist eine Anwendung der Wertminderungsvorschriften ggf. erforderlich, wenn längerfristige Kundenforderungen bestehen. Der DSR hält die Annahme für ggf. sachgerecht, dass alle Forderungen, bei denen die vorhersehbare Zukunft der gesamten Laufzeit des Instruments entspricht, als kurzfristig im Sinne der Vorschrift gelten können.
  • Übergangsvorschriften: Der DSR merkt an, dass mangels neuer Vorschläge zu Erstanwendung/Übergangsvorschriften die Vorschläge aus dem ED weiterhin gelten. Dies würde – aufgrund der vorgeschlagenen rückwirkenden Anwendung – im Übergangszeitpunkt ggf. eine einmalige Erfassung hoher Wertberichtigungsbeträge nach sich ziehen, die das Eigenkapital verringern, im Extremfall sogar zu negativem EK führen.

Der DSR wird in der kommenden Sitzung die Diskussion fortsetzen und eine Stellungnahme gegenüber dem IASB abgeben.

7 15:45 EU Consultation document: Strategy of the IFRS Foundation

Dieser Tagesordnungspunkt wurde kurzfristig gestrichen.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Sitzungsbericht
04.02.2011