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1 | 09:30 | nicht-öffentlicher Teil | - |
2 | 10:00 |
IAS 39 replacement: Hedge Accounting
Der DSR setzt seine Diskussion des ED/2010/13 fort. Folgende Sachverhalte werden erörtert: Das Verbot der Designation des Kreditrisikos ist aus Sicht des DSR nicht plausibel und wird abgelehnt. Die Begründung, das Kreditrisiko sei regelmäßig nicht verlässlich bewertbar, wird für einen generellen Ausschluss als nicht hinreichend erachtet, sondern ist allenfalls als (ohnehin geltende) einschränkende Bedingung sachgerecht. Auch ist widersprüchlich, dass die näherungsweise Bewertung des Kreditrisikos z.B. über einen Credit Default Swap ausgeschlossen ist, obwohl andererseits die Grundregel besteht, dass zur näherungsweisen Bewertung einer Risikokomponente ein hypothetisches Derivat heran-gezogen werden darf. Es wird ferner angemerkt, dass der Ausschluss des Kreditrisikos aus der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht mit der im ED kommunizierten Zielsetzung des Hedge Accounting korrespondiert. Der DSR erörtert die vorgeschlagene Behandlung von Own-Use-Kontrakten; demnach sind solche Kontrakte dann verpflichtend wie derivative Finanzinstrumente zu bilanzieren, wenn sie zur Erfüllung abgeschlossen und in der Risikosteuerung einbezogen sind. Die Bedingung, dass dies einer vorhandenen FV-basierten Risikosteuerung entspricht, ist ein neuartiges Kriterium, das nach Auffassung des DSR zudem unklar formuliert ist: Zum einen ist unklar, inwieweit das Risikomanagement zwingend dem business model entspricht, zum anderen, wie das sog. entire business abzugrenzen ist, das einer FV-basierten Steuerung unterliegen soll. Da Own-Use-Kontrakte zukünftige Kassageschäfte auf Waren darstellen, entsprechen sie Finanz-terminkontrakten, und unterscheiden sich lediglich in der gesicherten Risikoart. Es erscheint dem DSR unlogisch, dass Finanztermingeschäfte nur bei Anwendung von Hedge Accounting angesetzt und bewertet werden (somit eine Wahlmöglichkeit besteht), Own-Use-Kontrakte dagegen über den allgemeinen Anwendungsbereich angesetzt bzw. bewertet werden, was zu einem verpflichtenden Fair Value-Ansatz führt. Zudem ist generell fragwürdig, dass im ED Hedge Accounting Änderungen zum allgemeinen Anwendungsbereich des IAS 32 bzw. zur Kategorisierung (nunmehr IFRS 9) vorgeschlagen werden. Der DSR diskutiert anhand eines Beispiels aus dem ED Sinn und Zweck von aggregierten Exposures als sicherbare Grundgeschäfte. Aus Sicht des DSR ist das Beispiel bzw. die dahinter stehende Absicherungsstrategie nicht unmittelbar nachvollziehbar, so dass anhand dieses Beispiels die Sinnhaftigkeit von aggregierten Exposures als sicherbare Grundgeschäfte nicht beurteilt werden kann. Ferner ist der DSR der Ansicht, dass das diskutierte Beispiel auch abweichend designiert werden kann, was zu einem anderen bilanziellen Ausweis führt als im Fall der Designation als aggregiertes Exposure. Die mögliche Designation von Gruppen (von Instrumenten), insb. Nettopositionen, als sicherbare Grundgeschäfte hält der DSR für vorteilhaft und die konkreten Regelungsvorschläge für sachgerecht. Im Zusammenhang mit der Designation bekräftigt der DSR seine Zweifel an der im ED aufgeführten Zielsetzung des Hedge Accounting. Als Grund hierfür wird angeführt, dass dieses Ziel nicht erreicht wird, solange es Restriktionen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gibt (bspw. Verbot der Berücksichtigung interner Kontrakte oder Finanzinstrumente der Kategorie FV-OCI als Grund- oder Sicherungsinstrument). Diese Beschränkungen machen nach Auffassung des DSR einerseits erforderlich, dass Freiheitsgrade bei der konkreten Designation (bis hin zum generellen Wahlrecht des Hedge Accounting) bestehen, andererseits führt dies zu einer nur teilweisen Abbildung des Risikomanagements durch Hedge Accounting. Dieser Konflikt lässt sich lösen, indem
geregelt wird. Der DSR tendiert zu einer Änderung der Zielsetzung des Hedge Accounting, die stattdessen in der Beseitigung von accounting mismatches bestehen sollte. Schließlich wird generell das Verhältnis der grundlegenden Klassifizierungsregelungen gemäß IFRS 9 einerseits und der vorgeschlagenen Regelungen zum Hedge Accounting andererseits thematisiert. Dabei wird offensichtlich, dass die zunächst vorgenommene Kategorisierung anhand des Geschäftsmodells sodann durch Anwendung von Hedge Accounting verändert bzw. aufgehoben wird – somit das Hedge Accounting faktisch doch eine alternative Kategorisierung mit abweichender Bewertung darstellt. Die Regelungsvorschläge zur Effektivitätsbeurteilung und -messung im ED beurteilt der DSR grundsätzlich als sachgerecht und operationalisierbar. Es besteht aber noch Klärungsbedarf dabei, wie der Effektivitätsgrad aus dem Risikomanagement als „Zielgröße“ für die konkrete bilanzielle Designation der Hedge-Ratio definiert werden soll. Insbesondere wenn bereits im Risikomanagement keine perfekte Absicherung vorgenommen wird, kann unklar sein, wie viel Ineffektivität beim Hedge Accounting zu zeigen ist. Der DSR wird seine Beratungen der Vorschläge des ED auf Basis eines Stellungnahmeentwurfs in der nächsten Sitzung fortsetzen. |
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2 | 12:45 | IAS 39 replacement: Hedge Accounting (Forts.) | - |
3 | 14:45 |
IASB/FASB Request for Views on Effective Dates and Transition Methods
Der DSR setzt seine Beratungen zum IASB/FASB Request for Views on Effective Dates and Transition Methods fort und diskutiert in diesem Zusammenhang den ersten Entwurf einer Stellungnahme. Zu den wesentlichen Fragen des IASB-Konsultationsdokuments werden die folgenden Positionen geäußert:
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4 | 16:15 |
IAS 39 replacement: Asset and liability offsetting
Der DSR diskutiert erstmals die erwarteten Vorschläge des IASB und des FASB zum Thema Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities. Die Veröffentlichung eines entsprechenden Exposure Drafts ist für Januar 2011 angekündigt. Es wird festgestellt, dass die fünf Voraussetzungen, die für eine Saldierung von Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz erfüllt sein müssen, im Wesentlichen den heutigen IFRS-Regelungen zur Saldierung entsprechen. Demgegenüber bedeuten diese Vorschläge für US-GAAP-Anwender große Veränderungen in Bezug auf die bisherige Saldierungspraxis. Von einem DSR-Mitglied wird hinterfragt, wieso das Kriterium „Absicht“ (einen Netto-Ausgleich herbeizuführen oder den (Brutto-)Ausgleich zeitgleich vorzunehmen) erforderlich ist. Es wird auf die (bank-)aufsichts-rechtlichen Anforderungen verwiesen, die eine solche Absicht nicht fordern und demzufolge die Saldierung bei bestehenden master netting agreements ermöglichen. Dem wird entgegengehalten, dass die (bilanziellen) Saldierungsregeln als enge Ausnahme vom Grundsatz des Bruttoausweises von Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz zu sehen sind, so dass die Absicht, einen Netto-Ausgleich herbeizuführen oder den (Brutto-)Ausgleich zeitgleich vorzunehmen, als Absicherungsvorschrift im Sinne einer solchen engen Ausnahmeregelung zu sehen ist. Ferner wird von einem DSR-Mitglied das Erfordernis des zeitgleichen Zeitpunkts kritisch hinterfragt – aus Sicht dieses DSR-Mitglieds ist fraglich, warum die Vereinbarung eines bestimmten Datums nicht ausreichend ist, sondern eine Konvergenz des Zeitpunkts auch hinsichtlich unterschiedlicher Zeitzonen erforderlich sein soll. Der DSR wird seine Beratungen nach Veröffentlichung des Exposure Draft fortsetzen und beabsichtigt, eine Stellungnahme gegenüber dem IASB abzugeben. |
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5 | 09:00 |
EU-Konsultation: Offenlegung von Informationen nicht-finanzieller Art durch Unternehmen
Der DSR informiert sich über den aktuellen Stand und über die Entwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Kontext der EU-Konsultation: Offenlegung von Informationen nicht-finanzieller Art durch Unternehmen und erörtert den zur Diskussion gestellten Fragenkatalog. Es wird beschlossen, an der Konsultation teilzunehmen und sich gegen regulatorische Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene auszusprechen. Damit präferiert der DSR eine weitere marktinduzierte Entwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Hervorgehoben wird, dass Kompatibilität zu internationalen Leitlinien und Standards bedeutsam ist. Entsprechend empfiehlt der DSR, von der Entwicklung eigenständiger Berichtsnormen abzusehen. Die bereits weit verbreiteten Guidelines der Global Reporting Initiative (GRI) werden als möglicher Bezugspunkt herausgestellt. |
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6 | 11:00 |
Lageberichterstattung
Der DSR setzt die Diskussion zur Überarbeitung der DRS zur Lageberichterstattung fort. Einen Schwerpunkt der Diskussion stellt die Berichterstattung über Ziele und Strategien dar. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen des BilReG gegen Berichtspflichten zu Zielen und Strategien als eigenständigen Berichtsgegenstand entschieden hat, wird die auf der 149. DSR-Sitzung getroffene Entscheidung – Unternehmensziele und Strategien als verpflichtendes Berichtselement der Lageberichterstattung kapitalmarktorientierter Unternehmen aufzunehmen – noch einmal kritisch hinterfragt. Die Mehrheit der Ratsmitglieder spricht sich erneut für eine eigenständige Berichtspflicht zu Zielen und Strategien aus. Innerhalb der Begründung zum Standardentwurf ist die Entscheidung detailliert zu erläutern. Zwei der Ratsmitglieder sprechen sich gegen die Entscheidung aus und erklären, dass sie einen Alternative View in Erwägung ziehen. Im Konsultationsprozess soll die Entscheidung – Unternehmensziele und Strategien als verpflichtendes Berichtselement der Lageberichterstattung kapitalmarktorientierter Unternehmen aufzunehmen – explizit durch die Aufnahme einer entsprechenden Frage zu Diskussion gestellt werden. Weiterhin werden zum Themenschwerpunkt „Ziele und Strategien“ festgehalten:
Im Hinblick auf die Prognose- sowie Chancen-/Risikoberichterstattung erörtert der DSR insbesondere die Quantifizierung von Angaben. Der DSR entscheidet, nicht auf die Begriffe qualitativ und quantitativ abzustellen, um Definitions- und Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Stattdessen ist von den Angaben zu fordern, dass diese den Leser in die Lage versetzen, die Richtung und ggf. die Stärke der künftigen Entwicklung nachzuvollziehen. Wenn aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht, soll zumindest die Richtung der künftigen Entwicklung angegeben werden. In Bezug auf die Segmentberichterstattung und die voraussichtliche Entwicklung der darin enthaltenen Segmente kommt der Rat zunächst überein, dass insbesondere auf die Entwicklung derjenigen Segmente eingegangen werden soll, welche im Verhältnis zum Konzerntrend Ausreißer (über- bzw. unterdurchschnittliches Entwicklung) darstellen. Die Diskussion soll in der kommenden DSR-Sitzung fortgesetzt werden. |
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6 | 13:15 | Lageberichterstattung (Forts.) | - |
7 | 16:00 |
IAS 37 legal disput
Der DSR informiert sich über die aktuellen Aktivitäten des IASB bezüglich des Projekts Liabilities – amendment to IAS 37. Gemäß geändertem Projektplan ist die Fertigstellung nicht bis Mitte 2011 vorgesehen, sondern die Veröffentlichung eines weiteren Exposure Drafts – voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2011. Allerdings ist von Seiten des IASB vorgesehen, dass vorab ein Staff Paper veröffentlicht wird, zu dem sich die interessierte Öffentlichkeit positionieren kann, um den IASB-Staff bei der zielgerichteten Weiterentwicklung der IAS-37-Änderungen zu unterstützen. Der DSR hat sich im Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen zu IAS 37 insbesondere mit den IASB-Staff-Vorschlägen bzgl. der Behandlung von Rechtsstreitigkeiten befasst und festgestellt, dass die Staff-Vorschläge eine bedeutende Veränderung im Vergleich zur gegenwärtigen Behandlung bedeuten würden. Inwieweit sich der DSR bei der Weiterentwicklung der IASB-Staff-Vorschläge beteiligen wird, wurde vorerst nicht entschieden. Zunächst soll durch eine informelle Umfrage eruiert werden, inwiefern aus deutscher Sicht ein Interesse besteht bzw. die Notwendigkeit gesehen wird, in dieser Phase des Projekts (Staff Paper) Einfluss auf die Entwicklungen zu nehmen. |
Titel | Datum |
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04.01.2011 |