151. DSR-Sitzung und 17. Öffentliche Sitzung des DSR

Datum:
13.12.2010 - 14.12.2010
Start:
09:30 Uhr
Ort:
DRSC Geschäftsstelle
Veranstalter:
DRSC

13.12.2010

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1 09:30 nicht-öffentlicher Teil -
2 10:00 17. Öffentliche Sitzung des DSR - Verabschiedung DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder

Der DSR verabschiedet DRS 17 (geändert 2010) einstimmig.

Auslöser für die Überarbeitung des DRS 17 war das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom Juli 2009. Ziel war, diese erweiterten gesetzlichen Vorschriften zu konkretisieren und damit bestehende Zweifelsfragen bei deren Anwendung zu klären. Das dem DRS 17 zugrundeliegende Konzept der „definitiven Vermögensmehrung“ wurde grundsätzlich beibehalten, da diskutierte Alternativen mit erheblichen Nachteilen verbunden sind. Der DSR weist bei der Verabschiedung auf die folgenden im Rahmen des Konsultationsprozesses vorgenommenen Änderungen hin:

  • Darstellung der Änderungen der vereinbarten Leistungszusagen: Vornahme weiterer Konkretisierungen im Standardtext und der Begründung sowie Einfügung von Beispielen.
  • Wahlrecht zur Angabe des im Geschäftsjahr für Leistungszusagen für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit aufgewandten oder zurückgestellten Betrags: Konkretisierung hinsichtlich der Angabe des „aufgewandten Betrages“, der einen möglichen Aufwand aus der Aufzinsung einer Rückstellung nicht mit einschließt.
  • Transparenz bei der Darstellung der einzelnen Vergütungsbestandteile:
  • Ergänzung um die Anforderung, dass die Angaben insgesamt in einer übersichtlichen Form gemacht werden sollen; bei quantitativen Angaben wird eine tabellarische Darstellung als sachgerecht angesehen. Die gewählte Darstellungsform soll stetig beibehalten werden.
3 10:30 Lageberichterstattung

Der DSR setzt seine Diskussion eines Entwurfs zur Prognose- und Chancen-/Risikoberichterstattung fort.

Einen Schwerpunkt der Diskussion bildet die Begriffsbildung und -definition. Im Ergebnis kommt der DSR zu dem Schluss, dass die Definitionen eher weit denn als eng zu fassen sind. Die in den vorgeschlagenen Definitionen enthaltenen Einschränkungen sollen im Standardtext als Offenlegungsanforderungen aufgegriffen werden.

Im Folgenden diskutiert der DSR die Zielsetzung des Prognose- und Chancen-/ Risikoberichts und betont deren Ergänzungsfunktion zum Jahresabschluss.

In Bezug auf den Entwurfstext zum Prognosebericht wird diskutiert

  • die Zweckdienlichkeit der Anforderung, eine verdichtete Gesamtaussage zu erstellen;
  • die Implikationen der Forderung, dass die den Prognosen zugrundeliegenden An-nahmen mit den Annahmen, die dem Konzernabschluss zugrunde liegen, im Einklang stehen müssen;
  • das Abweichen der gewählten weiten Arbeitsdefinition des Begriffs „quantitative Angaben“ vom bestehenden Begriffsverständnis;
  • den zeitlichen Horizont der Prognose- und Chancen-/Risikoberichterstattung.

Die Diskussion soll in der kommenden DSR-Sitzung fortgeführt werden.

4 13:15 Consultation document: Strategy of the IFRS Foundation

Der DSR erörtert erstmals das Konsultationspapier der Trustees der IFRS Foundation zur zukünftigen Strategie der IFRS Foundation.

Zur Überprüfung der Governance Struktur der IFRS Foundation durch eine Arbeitsgruppe des IFRS Foundation Monitoring Board entscheidet der Rat keine Stellungnahme abzugeben, da es sich dabei nicht um eine Konsultation im Rahmen eines öffentlichen Due Process handelt.

In der Diskussion des Konsultationspapiers der Trustees werden die folgenden Schwerpunktthemen erörtert:

  • Auftrag der IFRS Foundation: Hinsichtlich der Zielsetzung des in der Satzung formulierten Auftrags wird kritisch hinterfragt, ob sich die von den Standards geforderten Anforderungen an Abschlüsse und sonstige Berichterstattung auch auf nicht verpflichtende Vorgaben (wie z.B. Practice Statement Management Commentary) erstrecken und wer mit „other users of financial information“ explizit gemeint ist. Daneben wird thematisiert, ob die Satzung mit dem Rahmenkonzept und umgekehrt übereinstimmen muss. Im Ergebnis wird eine Überprüfung der Zielsetzung bejaht, um eventuellen Änderungsbedarf identifizieren zu können. Diskutiert wird ferner, ob und inwieweit Finanzmarktstabilität als Zielsetzung zu berücksichtigen ist oder mit einfließen sollte.
  • Governance-Struktur der IFRS Foundation: Die derzeit bestehende dreistufige Struktur wird grundsätzlich als sachgerecht angesehen. Durch Zusammenlegen von Trustees und Monitoring Board wäre auch ein Zweistufenmodell denkbar. Dem steht jedoch entgegen, dass eine fehlende Trennung von Finanzierung der Foundation und deren Aufsicht durch die öffentliche Hand in einigen Rechtskreisen zu verfassungsrechtlichen Problemen führen würde.

Der DSR wird seine Diskussion in einer der folgenden Sitzungen fortsetzen.

5 14:15 IASB ED/2010/9 Leases

Der DSR erörtert den vorliegenden Entwurf seiner Stellungnahme zum IASB Exposure Draft zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen (ED/2010/9).

Dabei stehen im Wesentlichen die folgenden beiden Aspekte im Vordergrund, bei denen der Rat seine bisherige Ansicht revidiert:

  • Berücksichtigung von Mietverlängerungsoptionen als eigenständige Vermögenswerte bei Leasingnehmern bzw. Schulden bei Leasinggebern für den Fall, dass die für die Mietverlängerungsoption gewährten Leasingraten niedriger sind als die für die nicht-kündbare Grundmietzeit vereinbarten Leasingraten: Der DSR schlägt aus Praktikabilitätsgründen ein vereinfachtes Verfahren vor, bei dem sich der anzusetzende Vermögenswert nach der Differenz aus der vereinbarten Leasingzahlung für die Grundmietzeit und der rechnerischen Leasingzahlung für diesen Zeitraum auf Basis der durchschnittlichen Leasingraten für den maximal möglichen Leasingzeitraum bestimmt. Wird die Verlängerungsoption nicht ausgeübt, wird der Vermögenswert am Ende der Grundmietzeit erfolgswirksam ausgebucht, ansonsten erfolgt eine erfolgswirksame Verteilung über den Verlängerungszeitraum. Eine Wertanpassung des Vermögenswerts im Sinne einer Folgebewertung ist nicht vorzunehmen.
  • Umfang der kurzfristigen Leasingverhältnisse: Der DSR spricht sich nunmehr dafür aus, auch unbefristete Miet- und Leasingverhältnisse, die jederzeit mit einer Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr beendet werden können, als kurzfristig an-zusehen.

Der DSR beschließt, in der Vorbemerkung der abzugebenden Stellungnahme stärker auf die Gründe für die ausschließliche Anwendung des derecognition approach für die Leasinggeber-Bilanzierung zu fokussieren.

Darüber hinaus werden diverse redaktionelle Änderungen an der Stellungnahme beschlossen.

6 16:15 nicht-öffentlicher Teil -

14.12.2010

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7 09:00 IASB/FASB Request for Views on Effective Dates and Transition Methods

Der DSR startet seine Diskussion des IASB/FASB Request for Views on Effective Dates and Transition Methods, die in der Januar-Sitzung fortgesetzt wird. Eine DSR-Stellungnahme an den IASB ist geplant.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erscheinen dem DSR Argumente für oder gegen eine zeitgleiche bzw. eine sukzessive Erstanwendung ähnlich verteilt; insb. die Vergleichbarkeit der Abschlüsse vs. Machbarkeit der Umstellung, d.h. (technische und personelle) Ressourcenverfügbarkeit, stehen einander gegenüber.

Interdependenzen zwischen einzelnen IFRS sprechen jedoch für eine zeitgleiche Erstanwendung, ggf. auch in „Gruppen“. Zudem besteht die Möglichkeit, trotz zeitgleicher Erstanwendung eine sukzessive Vorbereitung/Umstellung vorzunehmen. Daraus folgt, dass ggf. einzelne Standards freiwillig vorzeitig anwendbar sein sollten. Interdependenzen könnten berücksichtigt werden, indem die vorzeitige Erstanwendung dann für thematisch verwandte Standards nur gemeinsam zulässig ist.

Insgesamt plädiert der DSR für eine zeitgleiche Erstanwendung mit einem „späten“ Termin unter Zulässigkeit freiwilliger vorzeitiger Anwendung mit der genannten Bedingung.

Des Weiteren tendiert der DSR zu einer Befürwortung der lediglich prospektiven Anwendungspflicht.

Außerdem spricht sich der DSR für eine zeitgleiche Erstanwendung der im Rahmen der gemeinsamen Projekte von IASB und FASB neuen oder geänderten IFRS bzw. US-GAAP Standards aus. Jedoch ist zu bedenken, dass im Falle einer IFRS-Einführung in den USA ein weiterer Zeitpunkt erheblicher Umstellungen folgt, so dass die Erstanwendung (noch) geänderter US-GAAP-Regelungen dann nicht mit IFRS deckungsgleich sein muss.

Hinsichtlich der Regelungen für IFRS-Erstanwender schlägt der DSR eine Differenzierung vor: Sind die neuen oder geänderten IFRS komplexer als ihre Vorgänger, sollte für deren Inkrafttreten kein abweichender Zeitpunkt gelten. In den übrigen Fällen sollte es als Erleichterung möglich sein, dass Erstanwender sofort – also ggf. früher als „normale“ IFRS-Bilanzierer – die neuen oder geänderten IFRS anwenden können.

8 10:00 IAS 39 replacement: Impairment

Der Tagesordnungspunkt wurde kurzfristig gestrichen.

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9 10:00 IAS 39 replacement: Hedge Accounting

Der DSR diskutiert erstmals die Vorschläge des ED/2010/13. Eine DSR-Stellungnahme an den IASB ist vorgesehen.

Zum ersten stellt der DSR fest, dass die Ausklammerung von Regelungen zu Portfolio-hedges eher „dynamische Hedges“ betrifft, welche im Rahmen des Hedge Accounting einen neuartigen Sachverhalt darstellen würden. Einige bisher als Portfoliohedge verstandene Absicherungen sind faktisch vom ED abgedeckt.

Die Zielsetzung des Hedge Accounting wird im Zusammenhang mit der Designation erörtert. Da Hedge Accounting weiterhin wahlweise und freiwillig zur Anwendung kommt, erscheint die Zielsetzung nur auf den ersten Blick prinzipienorientiert, ist aber nicht konsequent umgesetzt.

Wenn das Risikomanagement und dessen Effekte abgebildet werden sollen, dürfte Hedge Accounting nicht wahlweise ausgestaltet sein. Gegen eine Pflichtanwendung spricht jedoch, dass das Risikomanagement ohnehin nicht vollständig und unverändert abbildbar ist, weil bestimmte Restriktionen (z.B. Verbot interner Geschäfte) dies verhindern.

Die Ausweitung der Designationsmöglichkeiten auf Seiten der „Grundgeschäfte“ er-scheint zwar als Fortschritt, in Details aber zweifelhaft. So sieht der DSR konzeptionelle Unklarheiten, warum eine Nullposition ohne Sicherungsinstrument designierbar ist, und, worin der Unterschied zwischen aggregierten Exposures und Gruppen besteht. Letztlich sind manche ökonomischen Absicherungen bilanziell ggf. in verschiedenen Hedge Accounting-Varianten abbildbar.

Bezüglich der „Sicherungsgeschäfte“ wird kritisch befunden, dass die Absicherung von Kreditrisiken pauschal ausgeschlossen bleibt. Der Ausschluss von Instrumenten at FV-OCI erscheint hingegen im Grundsatz verständlich, insb. wegen des Recycling-Verbots; eine Zulässigkeit wäre allerdings wegen der Unwiderruflichkeit der FV-OCI-Klassifizierung durchaus zusätzlich nützlich. Der Einbezug von Nichtderivaten at FVPL als zulässige Sicherungsgeschäfte erscheint konsequent, wenngleich dies eher einer Accounting-(Bewertungs-)Perspektive statt einer Risikomanagementsicht folgt.

Bei der geänderten Effektivitätsbedingung wird als unscharf angesehen, was mit „minimierter Effektivität“ gemeint ist. Insbesondere scheint unklar, was als „Effektivitätszielgröße“ gilt, die mit dem Hedge Accounting anzustreben ist. Es wird angenommen, dass hier allein die Absicht des Risikomanagements Maßgabe sein kann, wonach auch abzugrenzen ist, wie viel Risikoexposure gewollt ungesichert bleibt (somit den nicht designierten Teil ausmacht und nicht als Ineffektivität zu zeigen ist) und wie viel vom gezielt gesicherten Anteil des Risikoexposure „ungewollt“ übrig bleibt (was Teil der designierten Komponente ist und als Ineffektivität sichtbar werden soll).

Schließlich werden die Vorschläge zur Hedgeauflösung oder -anpassung auf Einklang mit der Zielsetzung des Hedge Accounting geprüft. Dabei stellt der DSR fest, dass eine Auflösung nur bei Änderung im Risikomanagement (hingegen Verbot der freiwilligen Dedesignation) zielkonform ist. Zugleich wird aber erneut deutlich, dass eine voll-ständige und unveränderte Nachbildung des Risikomanagement durch das im ED vorgeschlagene Hedge Accounting weder bei Eingang noch Auflösung gelingen kann.

Die Diskussion wird in den folgenden Sitzungen fortgesetzt.

10 12:45 E-DRS 26 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises

Der DSR berät die zum E-DRS 26 eingegangenen Stellungnahmen, die wesentlichen in Fachbeiträgen zum E-DRS 26 vorgebrachten Kritikpunkte sowie die Kommentare aus der Öffentlichen Diskussion am 18.11.2010. Infolge dieser Beratungen werden u.a. die folgenden Entscheidungen getroffen bzw. die im Folgenden aufgeführten Anpassungen am Entwurf beschlossen.

Der DSR hält an seiner Auslegung des § 290 HGB in Bezug auf Mehrfach-Mutter-Tochter-Verhältnisse fest. Die im Konsultationsprozess gegen diese Sichtweise angeführten Argumente sind aus Sicht des DSR nicht neu und wurden vom DSR im Rahmen der Entwicklung des E-DRS 26 berücksichtigt.

Darüber hinaus will der DSR Verweise auf die HGB-Normen teils umformulieren, um den DRS leserfreundlicher zu gestalten.  Zur Präsenzmehrheit beschließt der DSR, die Anforderungen stärker zu konkretisieren, nach denen bei Präsenzmehrheit die Möglichkeit zur Beherrschung vorliegt und hieraus eine Konsolidierungspflicht entsteht.

In Bezug auf Zweckgesellschaften soll deutlicher differenziert werden, wann einerseits eine Zweckgesellschaft besteht (d.h. die Definition erfüllt ist) und andererseits eine bestehende Zweckgesellschaft zu konsolidieren ist. Zudem wird in diesem Zusammenhang die Definition von Risiken und Chancen, die mehrheitlich vom (potenziellen) Mutterunternehmen zu tragen sind, präzisiert.

Der DRS wird voraussichtlich in einer Öffentlichen Telefonkonferenz am 29.12.2010 verabschiedet.

11 16:30 EU-Konsultation: Länderspezifische Berichterstattung von multinationalen Unternehmen -

Der DSR spricht sich nach Diskussion vorläufig gegen eine deutlich erweiterte länderspezifische Berichterstattung aus, da sie mit den jetzigen Zielen der Rechnungslegung nicht übereinstimmt und die zugrunde liegenden Intentionen für eine solche erweiterte Berichterstattung auch kaum erfüllen kann.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Sitzungsbericht
14.12.2010