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5 | 09:00 |
Lagebericht
Der DSR diskutiert anhand eines von der DSR-Arbeitsgruppe „Lagebericht” erarbeiteten ersten Entwurfs:
Der DSR fasst die folgenden vorläufigen Beschlüsse: Die Textstruktur und der Lesefluss sind durch die Aufnahme von Zwischenüberschriften zu verbessern. Den Anforderungen an den Prognose- und Chancen-/Risikobericht ist eine Zielformulierung voranzustellen. Zu den Definitionen sind Anpassungen wie folgt vorzunehmen: ○ Prognose – die Anforderung „nachvollziehbar“ ist innerhalb der Definition zu streichen. Der Aspekt ist im Standardtext aufzugreifen. ○ Risikomanagementsystem – es wird hervorgehoben, dass keine Anforderungen an die Ausgestaltung eines Risikomanagementsystems gestellt werden können, sondern ausschließlich die Berichterstattung über ein bestehendes Risikomanagementsystem zu thematisieren ist. Entsprechend bevorzugt der DSR eine Ausrichtung an der in § 91 AktG enthaltenen Definition. Die Erläuterung (nicht fett gedruckter Abschnitt) ist zu streichen. Dort angesprochene Aspekte sind nicht in Hinblick auf die Ausgestaltung, aber ggf. bezüglich der Berichterstattung in den Standardtext zu übernehmen. ○ Geschäftszyklus – die Zweckmäßigkeit der Definition wird kritisch hinterfragt. Die Definition ist nicht zu übernehmen. Gegebenenfalls ist eine Beschreibung im Standardtext, d.h. im Kontext (= Prognosehorizont) aufzunehmen. ○ Quantifizierung – der DSR schließt sich (vorläufig) dem weiten Begriffsverständnis der AG an, welches sowohl Punkt-, Intervall-, Extremwert- als auch Komparativangaben als quantitativ einordnet. Zu streichen ist allerdings der Verweis auf „Angaben, die aus Zahlen des Abschlusses ableitbar sind“. Stattdessen ist die Transformierbarkeit in Zahlen hervorzuheben. Unterschiedliche Auffassungen bestehen bezüglich der Aufnahme eines verdeutlichenden Beispiels in den Standardabschnitt zu den Definitionen. Kritisch diskutiert wird weiterhin, ob der Begriff „Prognosebericht“ umfassend genug ist. Alternativ vorgeschlagen wird der Begriff „Zukunftsbericht“. Im Ergebnis der Diskussion ist der Begriff aufgrund seiner breiten Verwendung in Literatur und Praxis beizubehalten. In den Fragenkatalog zum Standardentwurf soll eine entsprechende Frage aufgenommen werden. Die Inhalte der Textziffer 1 (Form und Inhalt des Berichts zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken) sind in zwei Textziffern zu unterteilen. Die Textziffer 2 ist stärker am Gesetzeswortlaut (künftige Entwicklung) auszurichten, um den Inhalt nicht ausschließlich auf Prognosen zu beschränken. Ferner wird der Verweis auf die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage als apodiktisch bewertet. Entsprechende Angaben sind nur aufzunehmen, sofern sie bei der Beurteilung der künftigen Entwicklung eine Rolle spielen. Unterschiedliche Formulierungen im gegenwärtigen Standardtext geben Anlass, bei Verweisen auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage auf eine konsistente Verwendung zu achten. In Anlehnung an den Gesetzeswortlaut ist einheitlich die Formulierung „Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ zu verwenden. In Teilziffer 4 sind folgende Formulierungen anzupassen: ○ Die Formulierung Wirtschaftwachstum ist durch die Formulierung Wirtschaftentwicklung zu ersetzten. ○ Anstelle des Verweises auf außergewöhnliche Ereignisse ist auf erwartete Sondereinflüsse zu verweisen. Im Ergebnis der Diskussion zu den Anforderungen an Prognoseannahmen beschließt der DSR, dass ○ im Rahmen der Prognoseberichterstattung getroffene Annahmen zu quantifizieren sind, wenn es den Aussagegehalt des Prognoseberichts deutlich erhöht und eine Quantifizierung möglich ist. ○ die Annahmen im Einklang mit den Annahmen, die dem Konzernabschluss zugrunde liegen, stehen müssen. ○ Annahmen, die auf Prognosen anderer Organisationen beruhen (z.B. von Wirtschaftsforschungsinstituten) als solche kenntlich gemacht werden müssen. In Zusammenhang mit den Erörterungen zu Prognose- und Konjunkturdaten, die öffentlich verfügbar sind, stellt der DSR fest, dass diese nur dann zu erläutern sind, wenn sie für das Verständnis des unternehmensspezifischen Prognoseberichts von Bedeutung sind. Eine umfassende Berichterstattung über allgemeine Wirtschaftsdaten ohne nennenswerten Unternehmensbezug und damit Informationsnutzen soll damit vermieden werden. Weiterhin diskutiert der DSR die Vor- und Nachteile der Vorgabe spezifischer Kennzahlen / Kennzahlenkategorien zur Konkretisierung der Inhalte des Prognoseberichts. Im Ergebnis entscheidet er sich gegen spezifische Vorgaben. Statt-dessen soll der management approach Anwendung finden, d.h. in den Lagebericht sind Prognosen zu den wesentlichen, intern verwendeten Steuerungskenngrößen abzugeben. Um sensible interne Daten von der Berichterstattung auszuschließen, ist zusätzlich zu fordern, dass die Steuerungskenngrößen auch im Rahmen der IST-Berichterstattung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. In den Fragenkatalog zum Standardentwurf ist eine entsprechende Frage aufzunehmen. Zum Prognosehorizont werden folgende Ansichten vertreten: ○ Gemäß Alternative 1, soll der Prognosehorizont grundsätzlich ein Jahr umfassen. Wenn im Rahmen der sonstigen externen Berichterstattung (z.B. im Rahmen von Analystenkonferenzen) Prognosen für einen längeren Zeitraum abgegeben werden, sind diese auch in den Lagebericht einzubeziehen. ○ Alternative 2 fordert über Alternative 1 hinaus weitere Angaben, wenn für das darauffolgende zweite Prognosejahr absehbare Sondereinflüsse vorliegen. Nach der vorläufigen Meinungsbildung spricht sich die Mehrheit des DSR für Alternative 2 aus. Es ist eine entsprechende Frage in den Fragenkatalog zum Standardentwurf aufzunehmen; beide Ansichten sind darzustellen. Die Diskussion wird in der nächsten, 151. DSR-Sitzung fortgesetzt. |
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6 | 11:30 |
Emission Trading Schemes
Dieser Tagesordnungspunkt wurde kurzfristig gestrichen. |
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7 | 13:15 |
IASB ED/2010/9 Leases
Nachdem der DSR in der 149. Sitzung seine Positionen zu den ersten vier Fragen des ED/2010/9 Leases vorläufig festgelegt hat, setzt er die Diskussion zu den Fragen 5 bis 18 zu den im ED unterbreiteten Vorschlägen zur Neugestaltung der Leasingbilanzierung fort. Grundlage der Diskussion sind von der Arbeitsgruppe „Leases“ erarbeitete Antwortvorschläge. Der DSR befürwortet den vom IASB im ED vorgeschlagenen Anwendungsbereich und insbesondere die Ausnahme für immaterielle Vermögenswerte. Der DSR stimmt mit dem IASB darin überein, dass es vor Einbeziehung auch der immateriellen Vermögenswerte zunächst weitergehender Untersuchungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Rechnungslegungskonsequenzen bedarf. Hinsichtlich der Behandlung von Verträgen, die sowohl Dienstleistungs- als auch Lea-singbestandteile beinhalten und diese Bestandteile (teilweise) nicht unterscheidbar (not distinct) sind, spricht sich die Arbeitsgruppe – im Wesentlichen aus Vereinfachungsründen – für den Vorschlag des FASB aus, dem zufolge die Vorschriften zur Bilanzierung von Leasingverträgen auf den gesamten Vertrag anzuwenden sind. Grundsätzlich befürwortet der DSR diese Einschätzung, beauftragt jedoch die Arbeitsgruppe damit, die Anwendbarkeit des derecognition approach (DA) auf die Bilanzierung von solchen Verträgen zu überprüfen. Der DSR stimmt der im ED vorgeschlagenen Behandlung zur Bilanzierung von Kaufoptionen zu, wonach bei Ausübung solcher Optionen der Leasingvertrag als beendet gilt und der Vertrag als Kauf bzw. Verkauf zu behandeln ist. Den Vorschlag des IASB zur Bestimmung des Leasingzeitraums unterstützt der DSR mit Blick auf die Komplexität und die umfangreichen damit verbundenen Ermessenspielräume nicht. Gemäß ED soll die Leasingdauer auf Basis einer Schätzung der längst möglichen, überwiegend wahrscheinlichen Laufzeit festgelegt werden. Nach Auffassung des DSR soll vielmehr der vertraglich fest vereinbarte Leasingzeitraum zugrunde gelegt werden, wobei Verlängerungsoptionen bei der Bestimmung des Leasingzeitraums im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung der wirtschaftlichen Substanz des Vertrages dann Berücksichtigung finden sollen, wenn mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie ausgeübt werden. Durch diese Vorgehensweise zur Bestimmung des Leasingzeitraums wird eine gezielt missbräuchliche Vertragsgestaltung weitgehend verhindert. Aus Sicht des DSR sind bedingte Leasingzahlungen bei der Bewertung der Leasingvermögenswerte und –verbindlichkeiten mit ihrem wahrscheinlichsten Wert zu berücksichtigen. Dementsprechend sind über die Laufzeit des Leasingverhältnisses Neubeurteilungen (reassessments) – wie im ED vorgesehen – notwendig. Hinsichtlich der Behandlung von Restwertgarantien vertritt der DSR die Auffassung, dass nach der wirtschaftlichen Substanz der Restwertgarantie differenziert werden sollte. Sofern der Restwertgarantie bereits bei Vertragsabschluss ein eigenständiger, von Null abweichender Wert zuzuordnen ist (somit bereits bei Vertragsabschluss davon auszugehen ist, dass der Leasingnehmer eine Zahlung aus der Restwertgarantie zu leisten hat), ist die Restwertgarantie über die Laufzeit des Leasingverhältnisses sowohl beim Leasingnehmer als auch -geber zu berücksichtigen. Daraus folgt für den Leasinggeber im Rahmen des DA auch eine höhere Ausbuchung des Leasinggegenstandes zum Beginn des Leasingverhältnisses. Sofern der Restwertgarantie bei Vertragsabschluss kein eigenständiger, von Null abweichender Wert zuzuordnen ist, hat der Leasingnehmer nach Auffassung des DSR eine Rückstellung anzusetzen, sofern sich während der Laufzeit des Leasingvertrages die Inanspruchnahme aus der Restwertgarantie abzeichnet. Auf Leasinggeberseite ist eine Restwertgarantie im Rahmen etwaiger Wertminderungstests in Bezug auf das sog. residual asset entsprechend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Ausweises von Leasing-Positionen in der Bilanz bzw. in der Gesamtergebnisrechnung vertritt der DSR die Auffassung, dass ein separater Ausweis nur dann erfolgen sollte, wenn er aus Gründen der Wesentlichkeit geboten ist. Bezüglich der im ED vorgeschlagenen Anhangangaben wird vom DSR festgestellt, dass trotz der vom IASB verfolgten Zielsetzung einer verbesserten Bilanzierung von Leasingvereinbarungen eine deutliche Ausweitung der Anhangangaben gefordert wird. Vor diesem Hintergrund fordert der DSR vom IASB, den Umfang der geforderten Anhangangaben zu reduzieren und kritisch zu überprüfen, auf welche Anhangangaben verzichtet werden kann. Der DSR stimmt dem Vorschlag im ED für eine vereinfachte retrospektive Anwendung der geänderten Vorschriften zu. Allerdings sollte auch eine vollständig retrospektive Anwendung erlaubt werden. Begründet wird diese Forderung vor allem mit einer praktikableren Möglichkeit zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der Leasinggegenstände durch den Leasinggeber im Falle des DA zum Vertragsbeginn des Leasingverhältnisses. Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zum Zeitpunkt der Erstanwendung der geänderten Leasingvorschriften könnte sich in vielen Fällen als problematisch darstellen. Im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Betrachtung beurteilt der DSR die Vorschläge zur Bilanzierung beim Leasingnehmer positiv, da aus Sicht der Bilanzadressaten im Vergleich zum Status Quo eine deutliche Verbesserung eintreten würde. Der Nutzen hin-sichtlich der Vorschläge zur Bilanzierung beim Leasinggeber wird hingegen als eher gering eingestuft. Zu der bereits in der 149. Sitzung debattierten Ausnahmeregelung für kurzfristige Leasingvereinbarungen konkretisiert der DSR seine Auffassung dahingehend, dass kurzfristige Leasingvereinbarungen, die eine Verlängerungsoption beinhalten, nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst sein sollen. Es ist geplant, dass der DSR seine Beratungen zu den im ED unterbreiteten Vorschlägen in der nächsten Sitzung abschließt und die Stellungnahme an den IASB – ggf. vorbehaltlich |
Titel | Datum |
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09.11.2010 |