150. DSR-Sitzung

Datum:
08.11.2010 - 09.11.2010
Start:
09:30 Uhr
Ort:
DRSC Geschäftsstelle
Veranstalter:
DRSC

08.11.2010

Top Start Thema Dokumente
1 09:30 nicht-öffentlicher Teil -
2 10:00 IASB ED/2010/8 Insurance Contracts

Der DSR erörtert die Stellungnahme an den IASB zum Exposure Draft Insurance Contracts. Zur Cover Note der Stellungnahme beschließt der Rat, dass der Umfang von zwei Seiten nicht wesentlich überschritten werden soll. Ausgehend vom Appendix A des Entwurfs der Stellungnahme werden durch den DSR neben redaktionellen Änderungen u.a. folgende Sachverhalte inhaltlich diskutiert:

    • level of measurement: Der Rat erörtert, was unter „broadly similar risk“ zu verstehen ist. Der IASB soll nach Auffassung des Rates den Unterschied zwischen „similar“ und „broadly similar“ klarstellen. Weiterhin wird auf Kriterien zur Portfolioabgrenzung eingegangen. Grundsätzlich bevorzugt der DSR den Ansatz, dass die gleiche unit of account (Portfolio) für die Ermittlung der verschiedenen Komponenten zu Grunde gelegt werden sollte (Bestimmung Cash Flows, Residualmarge und Risikomarge)
    • Das Thema Folgebewertung wird kritisch hinterfragt und es werden verschiedene Ansätze diskutiert
      • Rekalibrierung der Residualmarge
      • OCI Lösung in IFRS 4 kombiniert mit OCI Variante in IFRS 9
      • earned rat
      • mixed measurement model
    • Der Vorschlag eines mixed measurement models auf der Passivseite in Anlehnung an IFRS 9 wird vom Rat favorisiert. Weitere Ausarbeitungen (z.B. impairment model) müssen jedoch noch erfolgen.
    • Kritisch hinterfragt wird weiterhin, wie der Diskontierungszinssatz abzuleiten ist, insbesondere bei langfristigen Verträgen.
    • Das Problem der Ableitung eines langfristigen Zinssatzes wird als ein nicht branchenspezifisches Problem erachtet.
    • Bezüglich des Diskontierungszinssatzes wird angemerkt, dass die Liquiditätsanpassung nicht zu einem fullfilment value passt.
    • Der Rat beschließt, dass im ED eine Klarstellung erfolgen sollte, dass auf einen rational Handelnden abzustellen ist und die relevanten Schätzungen die Opportunitätskosten, keinen Extremwert („maximum“) darstellen.
    • Weiterhin wird das Vorschreiben bestimmter Methoden zur Ermittlung der Risiko-marge in einem prinzipienbasierten Standard kritisch beurteilt.
    • Darüber hinaus wird die Anhangangabe des Konfidenzniveaus kritisch diskutiert. Im Zusammenhang mit dieser Anhangangabe müssten zur Klarstellung die wesentlichen Annahmen angegeben werden. Da es sich jedoch um einen prinzipien-basierten Standard handelt und die Anhangangabe in keiner Kosten/ Nutzen-Relation steht, sollte diese entfallen.
    • Es wird die Risikoanpassung auf Portfoliolevel erörtert und favorisiert.
    • Der Rat diskutiert kontrovers die Berücksichtigung eines sog. day-one-gain im Zusammenhang mit dem diskutierten mixed measurement model.
    • Der DSR spricht sich grundsätzlich dafür aus, dass bei der Berücksichtigung von Abschlusskosten inkrementelle Kosten auf Vertragsebene mit einbezogen werden. Im Rahmen dessen soll der IASB auf die Inkonsistenz mit dem Revenue Recognition Projekt hingewiesen werden, jedoch soll auch angemerkt werden, dass die Konsistenz nur sekundär ist, d.h. dass man dem Einbezug im Rahmen von IFRS 4 eine höhere Relevanz beimisst.
    • In Bezug auf den premium allocation approach spricht sich der DSR für ein Wahlrecht aus.
    • Der Rat hinterfragt kritisch die zusätzlichen Definitionsmerkmale in Bezug auf participating features. Die Definition in Appendix A wird als nicht ausreichend angesehen, da diese den Aspekt, dass diese zusammen gemanagt werden müssen, derzeit nicht einschließt.
    • Zu financial guarantee contracts werden Abgrenzungsmerkmale diskutiert. Gemäß IFRS 4 Phase I durften Versicherer diese Verträge als Versicherungsverträge be-handeln, andere Branchen mussten diese Verträge als Finanzinstrumente bilanzieren. Als Abgrenzungskriterium wird die Art des Versprechens favorisiert. Versicherer geben eine Kreditversicherung nicht an den Schuldner, sondern an den Gläubiger, bei den Banken erfolgt eine Vergabe an den Schuldner (Bürgschaft).
    • Performancegarantien sollen nach der Auffassung des DSR nicht vom Standard erfasst werden.
    • presentation: Die Mitglieder stehen dem vorgeschlagenen GuV Ausweis grundsätzlich kritisch gegenüber. Der derzeitige Ausweis wird zumindest für Schaden/Unfall als aussagekräftig erachtet. Kritikpunkte gibt es insbesondere im Le-ben/Kranken Bereich (was ist Risikogeschäft? Problem der Sparbeiträge als durchlaufender Posten). Bezüglich des vorgeschlagenen GuV Ausweises (summarized margin approach) wird kritisiert, dass der Margen Ausweis in anderen Industrien nicht gefordert wird und Volumeninformationen als wichtige GuV Größen gesehen werden zur Analyse des Geschäftes. Der DSR favorisiert die Beibehaltung der derzeitigen Darstellungsvarianten unter Angabe der fehlenden Informationen im Anhang (Quellenanalyse)
    • transition: Die retrospektive Anwendung im Rahmen IAS 8 und Alternativen eines short cuts wurden besprochen
    • disclosures: Der Rat hinterfragt kritisch den Umfang der Anhangangaben

Der DSR wird im Umlaufverfahren verbleibende Fragen besprechen, um die DSR-Stellungnahme im November zu verabschieden.

3 13:45 E-DRS 25 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder

Der DSR berät die eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf eines geänderten Deutschen Rechnungslegungs Standards zur Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder (E-DRS 25) und die notwendigen Änderungen des Standardentwurfs.

Der DSR erörtert den Vorschlag, eine einheitliche Darstellung der Angaben in Form einer Tabelle zu empfehlen. Es besteht innerhalb des Rates Einigkeit darüber, dass eine Darstellung der Angaben durch eine Tabelle sachgerecht ist. Weiterhin geht der DSR darauf ein, ob ein Tabellenbeispiel im Anhang aufgenommen werden soll. Die Meinung des Rates in Hinblick darauf ist uneinheitlich. Zum einen kann ein Tabellenbeispiel für den Anwender zur Orientierung nützlich sein, zum anderen besteht die Gefahr einer Fehlinterpretation. Darüber hinaus müsste das Tabellenbeispiel stark vereinfacht sein, um alle relevanten Möglichkeiten abzudecken und im Zeitablauf Bestand zu haben. Der DSR entscheidet kein Tabellenbeispiel im Anhang aufzunehmen. Innerhalb des Standardtextes soll jedoch hervorgehoben werden, dass eine tabellarische Darstellung als sachgerecht erachtet wird.

Weiterhin erörtert der DSR die Anmerkungen zur Darstellung der Änderungen der vereinbarten Leistungszusagen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit. In Hinblick auf den Begriff „Basisdaten“ wird entschieden, diesen zu konkretisieren. Klargestellt werden soll, dass Basisdaten diejenigen Informationen sind, die in Bezug auf die Höhe und die zeitliche Verteilung der Leistung unter der jeweiligen Zusage von Bedeutung sind.

Der DSR beschließt, die von der DRSC-Projektverantwortlichen vorgeschlagenen Bei-spiele zur Angabe der finanziellen Konsequenzen, die aus Änderungen der o.g. Leistungszusagen resultieren, im Anhang des Standards zu berücksichtigen.

In Hinblick auf die gesetzliche Vorschrift zur Angabe des im Geschäftsjahr für Leistungszusagen für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit aufgewandten Betrags diskutiert der Rat den Vorschlag, dass diese Angabe den Personal- und den Zinsaufwand umfassen soll. Der DSR bestätigt seine Entscheidung, dass lediglich der Personalaufwand (excl. der Aufzinsung einer eventuellen Rückstellung) anzugeben ist. Dies soll im Standardtext klargestellt werden. Zudem soll in der Begründung erläutert werden, dass nur der Personalaufwand Aufwand für die Altersvorsorge darstellt, der Zinsaufwand hingegen Aufwand für die Zurverfügungstellung des Geldes ist.

Es ist geplant, den endgültigen Standard im Rahmen einer Öffentlichen Sitzung im Zusammenhang mit der nächsten DSR-Sitzung im Dezember 2010 zu verabschieden.

4 16:15 IASB/FASB Request for Views on Effective Dates and Transition Methods

Dieser Tagesordnungspunkt wurde kurzfristig gestrichen.

09.11.2010

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5 09:00 Lagebericht

Der DSR diskutiert anhand eines von der DSR-Arbeitsgruppe „Lagebericht” erarbeiteten ersten Entwurfs:

  • die Definitionen zum Standardabschnitt „Bericht zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken (Prognose- sowie Chancen-/ Risikobericht);
  • Anforderungen an den Prognosebericht.

Der DSR fasst die folgenden vorläufigen Beschlüsse:

Die Textstruktur und der Lesefluss sind durch die Aufnahme von Zwischenüberschriften zu verbessern.

Den Anforderungen an den Prognose- und Chancen-/Risikobericht ist eine Zielformulierung voranzustellen.

Zu den Definitionen sind Anpassungen wie folgt vorzunehmen:

○   Prognose – die Anforderung „nachvollziehbar“ ist innerhalb der Definition zu streichen. Der Aspekt ist im Standardtext aufzugreifen.

○   Risikomanagementsystem – es wird hervorgehoben, dass keine Anforderungen an die Ausgestaltung eines Risikomanagementsystems gestellt werden können, sondern ausschließlich die Berichterstattung über ein bestehendes Risikomanagementsystem zu thematisieren ist. Entsprechend bevorzugt der DSR eine Ausrichtung an der in § 91 AktG enthaltenen Definition. Die Erläuterung (nicht fett gedruckter Abschnitt) ist zu streichen. Dort angesprochene Aspekte sind nicht in Hinblick auf die Ausgestaltung, aber ggf. bezüglich der Berichterstattung in den Standardtext zu übernehmen.

○   Geschäftszyklus – die Zweckmäßigkeit der Definition wird kritisch hinterfragt. Die Definition ist nicht zu übernehmen. Gegebenenfalls ist eine Beschreibung im Standardtext, d.h. im Kontext (= Prognosehorizont) aufzunehmen.

○   Quantifizierung – der DSR schließt sich (vorläufig) dem weiten Begriffsverständnis der AG an, welches sowohl Punkt-, Intervall-, Extremwert- als auch Komparativangaben als quantitativ einordnet. Zu streichen ist allerdings der Verweis auf „Angaben, die aus Zahlen des Abschlusses ableitbar sind“. Stattdessen ist die Transformierbarkeit in Zahlen hervorzuheben. Unterschiedliche Auffassungen bestehen bezüglich der Aufnahme eines verdeutlichenden Beispiels in den Standardabschnitt zu den Definitionen.

Kritisch diskutiert wird weiterhin, ob der Begriff „Prognosebericht“ umfassend genug ist. Alternativ vorgeschlagen wird der Begriff „Zukunftsbericht“. Im Ergebnis der Diskussion ist der Begriff aufgrund seiner breiten Verwendung in Literatur und Praxis beizubehalten. In den Fragenkatalog zum Standardentwurf soll eine entsprechende Frage aufgenommen werden.

Die Inhalte der Textziffer 1 (Form und Inhalt des Berichts zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken) sind in zwei Textziffern zu unterteilen.

Die Textziffer 2 ist stärker am Gesetzeswortlaut (künftige Entwicklung) auszurichten, um den Inhalt nicht ausschließlich auf Prognosen zu beschränken. Ferner wird der Verweis auf die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage als apodiktisch bewertet. Entsprechende Angaben sind nur aufzunehmen, sofern sie bei der Beurteilung der künftigen Entwicklung eine Rolle spielen. Unterschiedliche Formulierungen im gegenwärtigen Standardtext geben Anlass, bei Verweisen auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage auf eine konsistente Verwendung zu achten. In Anlehnung an den Gesetzeswortlaut ist einheitlich die Formulierung „Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ zu verwenden.

In Teilziffer 4 sind folgende Formulierungen anzupassen:

○   Die Formulierung Wirtschaftwachstum ist durch die Formulierung Wirtschaftentwicklung zu ersetzten.

○   Anstelle des Verweises auf außergewöhnliche Ereignisse ist auf erwartete Sondereinflüsse zu verweisen.

Im Ergebnis der Diskussion zu den Anforderungen an Prognoseannahmen beschließt der DSR, dass

○   im Rahmen der Prognoseberichterstattung getroffene Annahmen zu quantifizieren sind, wenn es den Aussagegehalt des Prognoseberichts deutlich erhöht und eine Quantifizierung möglich ist.

○   die Annahmen im Einklang mit den Annahmen, die dem Konzernabschluss zugrunde liegen, stehen müssen.

○   Annahmen, die auf Prognosen anderer Organisationen beruhen (z.B. von Wirtschaftsforschungsinstituten) als solche kenntlich gemacht werden müssen.

In Zusammenhang mit den Erörterungen zu Prognose- und Konjunkturdaten, die öffentlich verfügbar sind, stellt der DSR fest, dass diese nur dann zu erläutern sind, wenn sie für das Verständnis des unternehmensspezifischen Prognoseberichts von Bedeutung sind. Eine umfassende Berichterstattung über allgemeine Wirtschaftsdaten ohne nennenswerten Unternehmensbezug und damit Informationsnutzen soll damit vermieden werden.

Weiterhin diskutiert der DSR die Vor- und Nachteile der Vorgabe spezifischer Kennzahlen / Kennzahlenkategorien zur Konkretisierung der Inhalte des Prognoseberichts. Im Ergebnis entscheidet er sich gegen spezifische Vorgaben. Statt-dessen soll der management approach Anwendung finden, d.h. in den Lagebericht sind Prognosen zu den wesentlichen, intern verwendeten Steuerungskenngrößen abzugeben. Um sensible interne Daten von der Berichterstattung auszuschließen, ist zusätzlich zu fordern, dass die Steuerungskenngrößen auch im Rahmen der IST-Berichterstattung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. In den Fragenkatalog zum Standardentwurf ist eine entsprechende Frage aufzunehmen.

Zum Prognosehorizont werden folgende Ansichten vertreten:

○   Gemäß Alternative 1, soll der Prognosehorizont grundsätzlich ein Jahr umfassen. Wenn im Rahmen der sonstigen externen Berichterstattung (z.B. im Rahmen von Analystenkonferenzen) Prognosen für einen längeren Zeitraum abgegeben werden, sind diese auch in den Lagebericht einzubeziehen.

○   Alternative 2 fordert über Alternative 1 hinaus weitere Angaben, wenn für das darauffolgende zweite Prognosejahr absehbare Sondereinflüsse vorliegen.

Nach der vorläufigen Meinungsbildung spricht sich die Mehrheit des DSR für Alternative 2 aus. Es ist eine entsprechende Frage in den Fragenkatalog zum Standardentwurf aufzunehmen; beide Ansichten sind darzustellen.

Die Diskussion wird in der nächsten, 151. DSR-Sitzung fortgesetzt.

6 11:30 Emission Trading Schemes

Dieser Tagesordnungspunkt wurde kurzfristig gestrichen.

7 13:15 IASB ED/2010/9 Leases

Nachdem der DSR in der 149. Sitzung seine Positionen zu den ersten vier Fragen des ED/2010/9 Leases vorläufig festgelegt hat, setzt er die Diskussion zu den Fragen 5 bis 18 zu den im ED unterbreiteten Vorschlägen zur Neugestaltung der Leasingbilanzierung fort. Grundlage der Diskussion sind von der Arbeitsgruppe „Leases“ erarbeitete Antwortvorschläge.

Der DSR befürwortet den vom IASB im ED vorgeschlagenen Anwendungsbereich und insbesondere die Ausnahme für immaterielle Vermögenswerte. Der DSR stimmt mit dem IASB darin überein, dass es vor Einbeziehung auch der immateriellen Vermögenswerte zunächst weitergehender Untersuchungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Rechnungslegungskonsequenzen bedarf.

Hinsichtlich der Behandlung von Verträgen, die sowohl Dienstleistungs- als auch Lea-singbestandteile beinhalten und diese Bestandteile (teilweise) nicht unterscheidbar (not distinct) sind, spricht sich die Arbeitsgruppe – im Wesentlichen aus Vereinfachungsründen – für den Vorschlag des FASB aus, dem zufolge die Vorschriften zur Bilanzierung von Leasingverträgen auf den gesamten Vertrag anzuwenden sind. Grundsätzlich befürwortet der DSR diese Einschätzung, beauftragt jedoch die Arbeitsgruppe damit, die Anwendbarkeit des derecognition approach (DA) auf die Bilanzierung von solchen Verträgen zu überprüfen.

Der DSR stimmt der im ED vorgeschlagenen Behandlung zur Bilanzierung von Kaufoptionen zu, wonach bei Ausübung solcher Optionen der Leasingvertrag als beendet gilt und der Vertrag als Kauf bzw. Verkauf zu behandeln ist.

Den Vorschlag des IASB zur Bestimmung des Leasingzeitraums unterstützt der DSR mit Blick auf die Komplexität und die umfangreichen damit verbundenen Ermessenspielräume nicht. Gemäß ED soll die Leasingdauer auf Basis einer Schätzung der längst möglichen, überwiegend wahrscheinlichen Laufzeit festgelegt werden. Nach Auffassung des DSR soll vielmehr der vertraglich fest vereinbarte Leasingzeitraum zugrunde gelegt werden, wobei Verlängerungsoptionen bei der Bestimmung des Leasingzeitraums im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung der wirtschaftlichen Substanz des Vertrages dann Berücksichtigung finden sollen, wenn mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie ausgeübt werden. Durch diese Vorgehensweise zur Bestimmung des Leasingzeitraums wird eine gezielt missbräuchliche Vertragsgestaltung weitgehend verhindert.

Aus Sicht des DSR sind bedingte Leasingzahlungen bei der Bewertung der Leasingvermögenswerte und –verbindlichkeiten mit ihrem wahrscheinlichsten Wert zu berücksichtigen. Dementsprechend sind über die Laufzeit des Leasingverhältnisses Neubeurteilungen (reassessments) – wie im ED vorgesehen – notwendig.

Hinsichtlich der Behandlung von Restwertgarantien vertritt der DSR die Auffassung, dass nach der wirtschaftlichen Substanz der Restwertgarantie differenziert werden sollte. Sofern der Restwertgarantie bereits bei Vertragsabschluss ein eigenständiger, von Null abweichender Wert zuzuordnen ist (somit bereits bei Vertragsabschluss davon auszugehen ist, dass der Leasingnehmer eine Zahlung aus der Restwertgarantie zu leisten hat), ist die Restwertgarantie über die Laufzeit des Leasingverhältnisses sowohl beim Leasingnehmer als auch -geber zu berücksichtigen. Daraus folgt für den Leasinggeber im Rahmen des DA auch eine höhere Ausbuchung des Leasinggegenstandes zum Beginn des Leasingverhältnisses. Sofern der Restwertgarantie bei Vertragsabschluss kein eigenständiger, von Null abweichender Wert zuzuordnen ist, hat der Leasingnehmer nach Auffassung des DSR eine Rückstellung anzusetzen, sofern sich während der Laufzeit des Leasingvertrages die Inanspruchnahme aus der Restwertgarantie abzeichnet. Auf Leasinggeberseite ist eine Restwertgarantie im Rahmen etwaiger Wertminderungstests in Bezug auf das sog. residual asset entsprechend zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Ausweises von Leasing-Positionen in der Bilanz bzw. in der Gesamtergebnisrechnung vertritt der DSR die Auffassung, dass ein separater Ausweis nur dann erfolgen sollte, wenn er aus Gründen der Wesentlichkeit geboten ist.

Bezüglich der im ED vorgeschlagenen Anhangangaben wird vom DSR festgestellt, dass trotz der vom IASB verfolgten Zielsetzung einer verbesserten Bilanzierung von Leasingvereinbarungen eine deutliche Ausweitung der Anhangangaben gefordert wird. Vor diesem Hintergrund fordert der DSR vom IASB, den Umfang der geforderten Anhangangaben zu reduzieren und kritisch zu überprüfen, auf welche Anhangangaben verzichtet werden kann.

Der DSR stimmt dem Vorschlag im ED für eine vereinfachte retrospektive Anwendung der geänderten Vorschriften zu. Allerdings sollte auch eine vollständig retrospektive Anwendung erlaubt werden. Begründet wird diese Forderung vor allem mit einer praktikableren Möglichkeit zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der Leasinggegenstände durch den Leasinggeber im Falle des DA zum Vertragsbeginn des Leasingverhältnisses. Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zum Zeitpunkt der Erstanwendung der geänderten Leasingvorschriften könnte sich in vielen Fällen als problematisch darstellen.

Im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Betrachtung beurteilt der DSR die Vorschläge zur Bilanzierung beim Leasingnehmer positiv, da aus Sicht der Bilanzadressaten im Vergleich zum Status Quo eine deutliche Verbesserung eintreten würde. Der Nutzen hin-sichtlich der Vorschläge zur Bilanzierung beim Leasinggeber wird hingegen als eher gering eingestuft.

Zu der bereits in der 149. Sitzung debattierten Ausnahmeregelung für kurzfristige Leasingvereinbarungen konkretisiert der DSR seine Auffassung dahingehend, dass kurzfristige Leasingvereinbarungen, die eine Verlängerungsoption beinhalten, nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst sein sollen.

Es ist geplant, dass der DSR seine Beratungen zu den im ED unterbreiteten Vorschlägen in der nächsten Sitzung abschließt und die Stellungnahme an den IASB – ggf. vorbehaltlich

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Sitzungsbericht
09.11.2010