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1 | 13:00 |
Überarbeitung DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss
Der HGB-FA wird über den aktuellen Zwischenstand des Standardentwurfs der Arbeitsgruppe „Konsolidierung“ informiert. Darauf aufbauend werden die von der Arbeitsgruppe getroffenen grundlegenden Entscheidungen durch den HGB-FA erörtert. Die Anmerkungen und Hinweise des HGB-FA werden in der weiteren Vorbereitung des Standards durch die Arbeitsgruppe berücksichtigt. |
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2 | 15:30 |
E-DRS 28 Kapitalflussrechnung
Der HGB-FA beschäftigt sich abschließend mit dem Standardentwurf E-DRS 28 Kapitalflussrechnung und diskutiert die letzten Änderungen der im Umlaufverfahren vom HGB-FA angebrachten Anmerkungen. Der HGB-FA beschließt letzte inhaltliche und sprachliche Anpassungen. |
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3 | 09:00 | nicht öffentlicher Teil | - |
4 | 10:00 | nicht öffentlicher Teil | - |
5 | 10:30 |
Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss
Der HGB-FA erörtert die von der Arbeitsgruppe „Immaterielle Vermögensgegenstände“ entwickelten Formulierungsvorschläge zum Abschnitt „Ansatz“ im Entwurf eines DRS zu immateriellen Vermögensgegenständen im Konzernabschluss. Die Anmerkungen und Hinweise des HGB-FA zu den Formulierungsvorschlägen, die sich insbesondere auf die Aktivierung von immateriellen Vermögensgegenständen, die sich noch in der Entwicklung befinden, und die Modifikation von immateriellen Vermögensgegenständen beziehen, werden an die Arbeitsgruppe übermittelt. |
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6 | 13:00 |
21. Öffentliche Sitzung des DRSC zur Verabschiedung DRS 21 Kapitalflussrechnung
Das DRSC verabschiedet DRS 21 Kapitalflussrechnung einstimmig. Mit der Verabschiedung des DRS 21 wird die zweite Überarbeitung der Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) zur Kapitalflussrechnung abgeschlossen. Dabei wurden die mit der Anwendung der DRS zur Kapitalflussrechnung gesammelten praktischen Erfahrungen nach Inkrafttreten des BilMoG aufgegriffen und im neuen Standard berücksichtigt. DRS 2 Kapitalflussrechnung, DRS 2-10 Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten sowie DRS 2-20 Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen werden in DRS 21 hinsichtlich einer anwenderfreundlichen Gestaltung des Regelwerks zusammengeführt und außer Kraft gesetzt. In der Kapitalflussrechnung sind auch nach DRS 21 die Zahlungsströme für die Bereiche der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit gesondert darzustellen. Die allgemeinen Regeln gelten dabei für alle Unternehmen, die den Standard anzuwenden haben. Den Besonderheiten der Kapitalflussrechnung, die aus den Geschäftsmodellen von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen resultieren, wird durch Modifikationen und Ergänzungen der allgemeinen Vorschriften in entsprechenden Anlagen Rechnung getragen. Dieser Standard ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen. Der Standard wird dem BMJV zwecks Bekanntmachung gemäß § 342 Abs. 2 HGB vorgelegt. |
Titel | Datum |
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04.02.2014 |