Der DSR diskutiert den vorliegenden Draft Advice und die darin aufgeführten sieben Konfliktpunkte zwischen IFRS für SMEs und den EG-Bilanzrichtlinien im Hinblick auf seine an die EFRAG abzugebende Stellungnahme. Positiv vermerkt wird die vorangestellte Definition zum Vorliegen eines Konflikts, damit entsprechende Stellungnahmen auf einer einheitlichen Basis erfolgen.
1. Konfliktpunkt: Außerordentliche Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung
Der DSR geht in seiner Diskussion auch auf die Gründe ein, die zum Verbot des Aus-weises außerordentlicher GuV-Posten in den IAS/IFRS geführt haben. Der DSR stimmt mit EFRAG überein, dass in diesem Punkt ein Konflikt vorliegt und hält in diesem Zusammenhang eine Änderung der EU-Richtlinie für sinnvoll.
2. Konfliktpunkt: Bewertung bestimmter Finanzinstrumente zum Fair Value
Der Beurteilung von EFRAG stimmt der DSR nicht zu und verweist auf die fehlende Berücksichtigung von IAS 39.12 und 13 in deren Analyse. Außerdem können SMEs wahlweise den gesamten IAS 39 anwenden, so dass im Sinne der vorgenommenen Definition kein Konflikt vorliegt.
3. und 4. Konfliktpunkt: Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures
Der DSR widerspricht der Auffassung von EFRAG, dass für diese Anteile im Konzernabschluss immer eine Pflicht zur Bilanzierung zum Fair Value im Falle öffentlicher Preisnotierungen besteht. Der IFRS für SMEs sieht als Wahlrecht zur Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures die Equity-Methode vor, die auch bei Vorliegen öffentlicher Preisnotierungen anwendbar ist. Somit fallen diese Sachverhalte nicht unter die festgelegte Konfliktdefinition.
5. Konfliktpunkt: Abschreibung des Goodwill über 10 Jahre
Der DSR weist darauf hin, dass die Unterschiede so absolut, wie von EFRAG dargestellt, nicht vorliegen. Im Ergebnis gibt es zwar Fälle, in denen die Abschreibungsdauern abweichen und somit ein Konflikt vorläge, jedoch sollte die Argumentation überprüft werden.
6. Konfliktpunkt: Sofortige erfolgswirksame Erfassung eines negativen Goodwills
Der DSR stimmt mit EFRAG überein.
7. Konfliktpunkt: Wertaufholung für außerplanmäßige Abschreibungen auf den Goodwill
Der DSR weist daraufhin, dass in den EG-Bilanzrichtlinien zwar keine Differenzierung zwischen Goodwill und anderen Vermögenswerten vorgenommen wird. Eine Wertaufholung beim Goodwill ist jedoch nur dann sachgerecht, wenn der zuvor außerplanmäßig abgeschriebene Goodwill auch wieder an Wert gewonnen hat. In vielen Fällen ist die Wertsteigerung aber auf einen selbsterstellten Goodwill aufgrund der Geschäfts- oder Betriebstätigkeit nach dem Unternehmenserwerb zurückzuführen, der nicht aktivierbar ist.