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1 | 09:30 | nicht öffentlicher Teil | - |
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Financial Instruments - Impairment
Der DSR diskutiert zum ED/2009/12 Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment zunächst die grundsätzlichen Vor- und Nachteile des incurred loss-Ansatzes im Vergleich zu einem expected loss-Ansatz. Wenngleich der expected loss-Ansatz insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise als die konzeptionell vorzuziehende Variante angesehen wird, können sich bei ihrer praktischen Anwendung nach Auffassung des DSR bei der Ermittlung der erwarteten zukünftigen Zahlungsströme erhebliche Schwierigkeiten ergeben. Kritisch sieht der DSR, dass diesem Ansatz ein Konzept der Berücksichtigung künftiger Ereignisse zugrunde liegt, dass sich in anderen Standards nicht findet. Der DSR ist weiterhin der Auffassung, dass die praktische Umsetzung des expected loss-Ansatzes zu keinen bedeutenden Unterschieden im Vergleich zu einem Festhalten am incurred loss-Ansatz führen würde, da sich in IAS 39 bereits heute Elemente des expected loss-Ansatzes in finden (insbesondere bei einer Wertminderungsbeurteilung für mehrere, zu einer Gruppe zusammengefasster finanzieller Vermögenswerte, sog. incurred but not identified). Nach Abwägung der identifizierten Vor- und Nachteile vertritt der DSR die Auffassung, dass der IASB in Erwägung ziehen sollte, am incurred loss-Ansatz festzuhalten, da nur marginale Vorteile im Hinblick auf vorhandene Risikopuffer zu Beginn einer Krise zu erwarten sind. Dem steht ein nicht zu unterschätzender Implementierungsaufwand gegenüber. Den vorgeschlagenen praktischen Erleichterungen (ED.B15) steht der DSR kritisch gegenüber, da das Verhältnis dieser Regelungen zu dem grundsätzlich in IAS 1.31 kodifizierten Prinzip der Wesentlichkeit nicht klar ist. Der vom IASB vorgeschlagene Ausweis von Wertberichtigungsaufwendungen in Folgeperioden als „Verluste“ findet die Zustimmung des DSR. Auf Ablehnung stößt der Vorschlag des IASB zum Pflichtausweis (ED.13) in fünf Ausweiszeilen der Gesamtergebnisrechnung. Der DSR sieht es als ausreichend an, wenn auf die allgemeinen Vorschriften des IAS 1.85 verwiesen wird. |
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4 | 13:15 |
IASB ED Management Commentary
Der Standardisierungsrat vertritt im Gegensatz zum IASB mehrheitlich die Auffassung, dass die endgültige Verlautbarung des Boards den Status eines IFRS erhalten sollte. Allerdings sollte es den nationalen Regulierungs- bzw. Aufsichtsbehörden vorbehalten bleiben, einen vollwertigen IFRS-Abschluss einschließlich eines IFRS-Management Commentary (MC) zu fordern bzw. alternativ nur einen IFRS-Abschluss ohne MC. Ob ein Abschluss in compliance mit den IFRS ist, hängt somit nicht von der Erstellung eines MC ab. Zur zweiten Frage des ED vertritt der DSR die Ansicht, dass für die einzelnen Angaben ein stärkerer Bezug zum Abschluss vorgesehen werden sollte. So sollte in den entsprechenden Vorgaben zunächst nochmals hervorgehoben werden, dass diese Angaben den Abschluss erläutern und ergänzen. Konkret sollte zudem ausgeführt werden, welche Informationen des Abschlusses durch diese Angaben näher erläutert werden. Darüber hinaus sind aus Sicht des DSR zu den Berichtselementen einige Präzisierungen und eine weitergehende Abstimmung mit Berichtserfordernissen nach anderen IFRS notwendig (z.B. IFRS 2 und 7 sowie IAS 19). Der vorgeschlagenen Vorgehensweise des IASB, keine detaillierten Anwendungsleitlinien für ein Management Commentary zur Verfügung zu stellen, schließt sich der DSR nicht an. Insbesondere die Vorstellung des IASB, die Entwicklung von Anwendungsleitlinien und Beispielen anderen Organisationen zu überlassen, steht der DSR kritisch gegenüber. Beispiele sollte der Standard nach Auffassung des DSR allerdings nicht enthalten, da damit die Gefahr von zu generischen, wenig aussagekräftigen Erläuterungen verbunden ist. Zum Draft Comment Letter von EFRAG beschließt der DSR nur insoweit Stellung zu nehmen, als von den Positionen der EFRAG deutlich abgewichen wird. Der DSR spricht sich bspw. – anders als EFRAG – gegen die Erstellung eines „guidance documents“ und für die Erarbeitung eines Standards aus. Ebenfalls in Abweichung von der vorgeschlagenen EFRAG-Position sollte der IASB nach Auffassung des DSR das MC Dokument um weiterführende Anwendungshinweise ergänzen und dies nicht anderen Organisationen überlassen. |
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5 | 15:15 |
Überarbeitung DRS 4
Der DSR bekräftigt zunächst den in seiner 135. Sitzung vorläufig gefassten Beschluss zur Überarbeitung und möglichen Zusammenfassung der folgenden DRS:
Weiterhin legt der Standardisierungsrat vorläufig fest, auch sog. Common Control– Transaktionen im neuen Standard zu adressieren, eine Arbeitsgruppe einzurichten und – sofern möglich – bereits im vierten Quartal 2010 konkrete Ergebnisse zu besonders drängenden Fragen der Praxis vorzulegen. In die Arbeitsgruppe sollen Vertreter von Seiten der Hochschule, der Wirtschaftsprüfer, der Ersteller, der Private-Equity Unternehmen und der Finanzanalysten berufen werden. |
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6 | 16:15 |
E-DRÄS 6 Überarbeitung DRS 17
Das DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder zugrundeliegende Konzept ist das der „definitiven Vermögensmehrung“. Der DSR diskutiert, inwieweit vor dem Hintergrund der mit dem VorstAG beschlossenen Änderungen des § 314 Abs. 1 Nr. 6a Satz 6 und 7 HGB und der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Vergütung von Organmitgliedern an dem Konzept der definitiven Vermögensmehrung festgehalten werden kann und soll. Um bei der notwendigen Anpassung des DRS 17 in einer angemessenen Form auch die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Vergütung von Organmitgliedern zu berücksichtigen, beschließt der DSR, zunächst die in entsprechenden Rundschreiben der BaFin veröffentlichten Informationen zu neuen Anforderungen an die Vergütungssysteme von bestimmten Instituten im Sinne des KWG und im Versicherungsbereich analysieren zu lassen und bei Personalberatungsunternehmen, die auf dieses Thema spezialisiert sind, entsprechende Informationen einzuholen. Nach Auswertung und Analyse dieser Informationen wird der Rat das weitere Vorgehen festlegen |
Titel | Datum |
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02.02.2010 |