Der DSR diskutiert den Entwurf zur Änderung von DRS 17.
Der DSR beschließt, dass die Änderungen des DRS 17 wie die zur Lageberichterstattung als Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard zur Diskussion gestellt werden sollen.
Zunächst wird erörtert, wann ein vorzeitiges und wann ein reguläres Ausscheiden vorliegt und welche Angaben jeweils erforderlich sind. Da die individualisierten Angaben aufzuteilen sind nach
- erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung,
- Leistungen für den Fall der vorzeitigen und für den Fall der regulären Beendigung, hält der DSR die Beifügung einer Tabelle mit Beispielen für hilfreich.
Die Vorschriften für Angaben zu Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind, sollen, da sie zu individualisieren sind, in das Kapitel “Zusatzangaben für börsennotierte Aktiengesellschaften“ aufgenommen werden.
Weiterhin diskutiert der DSR, wie individualisierte quantitative Angaben in den Jahresabschlüssen der Konzernmutter und der Tochterunternehmen und im Konzernabschluss bei unterschiedlichen Rechnungslegungsgrundlagen, d.h. HGB/IFRS, vereinheitlicht werden können.
Der DSR verständigt sich darauf, dass das Datum des Inkrafttretens wie bei DRS 15 der Beginn des Geschäftsjahrs 2010 sein soll, eine freiwillige frühere Anwendung ist zulässig.