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6 | 09:00 |
IASB/FASB DP Revenue Recognition
Der DSR führt die in den beiden vorhergehenden Sitzungen begonnene Diskussion zum gemeinsamen Diskussionspapier (DP) des IASB und des FASB „Preliminary Views on Revenue Recognition in Contracts with Customers“ fort. Die Verpflichtung eines Unternehmens vom Kunden auf Basis eines Rückgaberechts zurückgegebene Waren zu akzeptieren und dem Kunden die Vergütung zurückzugewähren, betrachtet der DSR nicht als eine selbständige Leistungsverpflichtung. Vielmehr wird eine Behandlung nach dem sog. „failed sale approach“, wie er z.B. der US-GAAP Regelung des SFAS 48 zugrunde liegt, befürwortet. Demzufolge ist allein bei Verkäufen einer Vielzahl von homogenen Waren mit Rückgaberecht eine entsprechende Wertberichtigung der Forderungen zu Lasten der Umsatzerlöse zu berücksichtigen. Der im DP diskutierten Vorgehensweise, den bisherigen der Umsatzrealisierung zugrundeliegenden „risks and rewards“-Ansatz zugunsten eines „control“-Ansatzes aufzugeben, steht der DSR aus verschiedenen Gründen skeptisch gegenüber. Im Gegensatz zum DP bevorzugt der DSR weiterhin eine konsequente Ausrichtung am „continuous approach“ (siehe EFRAG PAAinE DP Revenue Recognition – A European Contribution). Der Rat lehnt die im DP vertretene Sichtweise, Umsatz als die Verminderung einer Leistungsverpflichtung zu definieren, ab – es wird der continuous-approach bevorzugt. Er weist allerdings darauf hin, dass es für bestimmte Konstellationen – z.B. im Bereich von Fertigungsmassenverträgen – bestimmter Vereinfachungen bedarf, so dass vor dem Hintergrund dieses Ansatzes entscheidungsnützliche Informationen sichergestellt werden können. Das im DP vorgeschlagene Modell, die Leistungsverpflichtungen im Rahmen der Erstbewertung zu ihrem ursprünglichen Transaktionspreis anzusetzen, wird vom DSR unterstützt. Dem Vorschlag des IASB im DP zufolge sind in den Transaktionspreis (Erstbewertung der Leistungsverpflichtung) auch den Verhandlungen und dem Abschluss eines Vertrags zuzurechnende Aufwendungen einzurechnen. Diesem Vorschlag stimmt der DSR unter der Prämisse zu, dass es sich um zusätzliche, dem Vertrag direkt zurechenbare Aufwendungen handelt. Hinsichtlich der Aufteilung des Transaktionspreises auf die einzelnen Leistungsverpflichtungen sollen als Basis die „stand-alone“-Verkaufspreise der einzelnen, hinter der gesamten Leistungsverpflichtung stehenden Güter bzw. Dienstleistungen dienen (Konzept der relativen Veräußerungspreise). Der DSR stimmt dieser Sichtweise zu. Für den Fall, dass Güter bzw. Dienstleistungen nicht separat veräußert werden, soll deren „stand-alone“-Verkaufspreis für Zwecke der Aufteilung des Transaktionspreises geschätzt werden. In diesem Zusammenhang ist der DSR der Auffassung, dass eine Schätzung grundsätzlich nicht in allen Fällen möglich sein wird. |
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7 | 12:45 |
Überarbeitung 4. und 7. EU-RL/Transparenz-RL
Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2009 ein Konsultationspapier zur Überarbeitung der 4. und 7. EU-Richtlinie („Rechnungslegungsrichtlinien“) veröffentlicht, zu dem Stellungnahmen bis zum 30. April 2009 eingereicht werden können. Die EU-Kommission plant, nach Auswertung der Stellungnahmen einen Vorschlag zur Änderung der 4. und 7. Richtlinie zu erarbeiten, der dem Europäischen Parlament bis Ende 2009 unterbreitet werden soll. Ziel der EU-Kommission ist es, eine Modernisierung und Vereinfachung der Rechnungslegungsrichtlinien herbeizuführen. Der DSR hat sich zunächst weitere Hintergrundinformationen zu diesem Vorhaben der EU-Kommission erläutern lassen und im Anschluss die Fragen 1 bis 22 des Konsultationspapiers diskutiert. Es ist vorgesehen, dass die noch ausstehenden, bisher nicht diskutierten Fragen 23 bis 37 im Umlaufverfahren beantwortet werden, so dass der EU-Kommission termingerecht eine Stellungnahme übermittelt werden kann. |
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8 | 15:45 |
Annual Improvements 2008-2010
Dieser Tagesordnungspunkt wurde kurzfristig gestrichen. |
Titel | Datum |
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03.04.2009 |