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9 | 09:00 |
Financial crisis
Die derzeitig geltenden Regelungen für die Wertminderung von Finanzinstrumenten nach IFRS und US GAAP stellen den Ausgangspunkt der Diskussion hinsichtlich dabei bestehender Verbesserungsnotwendigkeiten dar. Der DSR diskutiert die Anwendung des incurred loss model und des expected loss model. Es wird erläutert, dass nach den Einschätzungen von Analysten bei Banken mit überwiegendem Kreditgeschäft die nach dem incurred loss model bemessenen Wertberichtigungen nicht ausreichen würden. Im Rahmen der Diskussion betrachtet der DSR auch die Passivseite. Wendet man das incurred loss model auf der Passivseite an, so könnte beispielsweise eine Verbindlichkeit für noch nicht eingetretene Garantiefälle nicht gebildet werden. Es wird angemerkt, dass es einen Unterschied macht, eine Verpflichtung zu erfüllen oder eine Ausfallwahrscheinlichkeit zu berücksichtigen. Dieser Aspekt soll aus konzeptioneller Sicht noch näher untersucht werden. Ferner soll ein Vergleich zwischen incurred loss model und onerous contract test durchgeführt werden. Der DSR beschließt ein Positionspapier zu folgenden Punkten zu veröffentlichen: Dynamische Risikovorsorge (dynamic provisioning) Replacement von IAS 39
Fair Value-Option Own credit risk |
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7 | 11:00 |
IASB/FASB DP Revenue Recognition
Der DSR befürwortet den asset-liability-approach. Revenue entsteht aus dem Abbau der Verbindlichkeit und nicht durch den Aufbau eines Vermögenswerts. Der Zeitpunkt der Ertragsvereinnahmung soll auf dem bereits im PAAinE-Diskussionspapier favorisierten continuous Approach basieren. In diesem Zusammenhang diskutierte der DSR mögliche pragmatische Vereinfachungen bei der Massenfertigung, z. B. der Autoproduktion. Der vom DSR befürwortete Ansatz führt dazu, dass künftig sogenannte „schwebende Geschäfte“ zu erfassen sind. Eine Saldierung der aus dem Vertrag resultierenden Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten sollte zulässig sein. Da sich in diesem Falle die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten i.d.R. gegenseitig ausgleichen, kommt es zu keinem Ausweis in der Bilanz. Der DSR beschließt in seiner Stellungnahme an den IASB sein Verständnis von revenue (= turnover) darzulegen. Revenue soll aus Kundenverträgen resultieren. Der DSR befürwortet den continuous approach. Die im Diskussionspapier vorgeschlagene Anwendung des critical event approaches bei Fertigungsaufträgen ist daher nicht sachgerecht. Der Vorschlag im Diskussionspapier zu Serviceverträgen entspricht im Ergebnis dem continuous approach. Anhand des Beispiels der Softwareentwicklung stellt der DSR fest, dass eine Abgrenzung, ob etwas eine Dienstleistung oder ein Gut ist, gegebenenfalls schwierig ist. Je nach Einordnung der zu erfüllenden Leistungsverpflichtung kommt es zur Anwendung unterschiedlicher Ansätze nach dem Diskussionspapier. Der DSR lehnt die im Diskussionspapier vorgeschlagene Definition eines contract ab und befürwortet vorläufig die Definition eines contract nach IAS 32.13. Die derzeitige Arbeitsdefinition einer Verbindlichkeit beinhaltet ebenfalls das Kriterium der Einklagbarkeit. Der DSR nimmt die Position ein, dass die rechtliche Einklagbarkeit nicht als Kriterium einer wirtschaftlichen Verpflichtung maßgeblich sein sollte. Die Aggregation von verschiedenen Leistungsverpflichtungen eines Vertrages im Falle, dass die entsprechenden Leistungen zum selben Zeitpunkt zu erbringen sind, lehnt der DSR ab, da der DSR den Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als adäquates Kriterium ansieht, um verschiedene Leistungsverpflichtungen voneinander abzugrenzen. Der DSR befürwortet eine Trennung anhand des „relativen“ Veräußerungspreises unter der Voraussetzung, dass die Veräußerungspreise einzeln identifizierbar sind. |
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8 | 13:45 |
IASB DP Financial Statement Presentation (Teil 1)
Nach den Vorstellungen des DSR sollte sich cohesiveness durch alle statements durchziehen, d. h. die Zuordnung zu einzelnen Klassifizierungen sollte in den statements identisch sein. Es muss aber beispielsweise nicht für jeden Vermögenswert in der Bilanz ein entsprechender GuV-Posten bzw. ein Cashflow-Posten gezeigt werden. Dies ist eine Frage der Tiefe der Darstellung, die in jedem statement anders sein kann, und nicht eine Frage der Zuordnung. Der DSR ist der vorläufigen Auffassung, dass eine Klassifizierung in die sections business und financing ausreichend ist. Eine weitere Unterteilung von business in die categories operating und investing wird in der GuV und der Kapitalflussrechnung ggf. für sinnvoll erachtet. Nach vorläufiger Ansicht des DSR ist eine nach anderen Kriterien – wie vorhandenes Risiko und Liquidität – gegliederte Bankbilanz aussagekräftiger. Non-financial liabilities beinhalten einen Finanzierungseffekt. Der Finanzierungsanteil soll jedoch, um eine Aufteilung zu vermeiden, nach der Auffassung des DSR nicht separat unter financing dargestellt werden, sondern die liability vollständig in business abgebildet werden. Der DSR spricht sich grundsätzlich für den Ausweis von equity innerhalb der financing section in einer separaten Zeile aus. Der DSR ist für einen getrennten Ausweis des comprehensive income und des other comprehensive income, wobei die Mehrheit des DSR keine Präferenz dafür hat, ob der getrennte Ausweis innerhalb eines single statement oder in zwei separaten statements erfolgen sollte. Die Mehrheit des DSR befürwortet eine Klassifizierung in business und financing auch im other comprehensive income. Der DSR ist der Auffassung, dass die direkte Methode entscheidungsnützliche Informationen vermittelt. Aber der DSR ist nicht davon überzeugt, dass diese Methode mehr entscheidungsnützliche Informationen als die indirekte Methode vermittelt. Ferner lehnt der DSR die Einführung eines reconciliation schedule mit dem im Diskussionspapier vorgeschlagenen Disaggregationsniveau ab. |
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8 | 15:00 | IASB DP Financial Statement Presentation (Teil 2) | - |
6 | 15:45 |
Framework B - elements/recognition
Dieser Tagesordnungspunkt wurde kurzfristig gestrichen. |
Titel | Datum |
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10.03.2009 |