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3 | 08:00 |
IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards - A Pilot Approach - amendments to IFRS 13 and IAS 19
Der IFRS-FA setzte die Diskussion des IASB-Entwurfs ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach fort. Darüber hinaus würdigte der IFRS-FA die vorläufigen Ergebnisse seiner Erörterungen des IASB-Entwurf in einer Gesamtschau. Zunächst wurden dem Fachausschuss die Ergebnisse der weiteren Erörterungen der DRSC Arbeitsgruppe „Finanzinstrumente“ (AG) vorgestellt. Darauf aufbauend erörterte der Fachausschuss die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 zu:
Die AG unterstützt die vorgeschlagenen Angaben zu Vermögenswerten und Schulden, die in der Bilanz nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, deren beizulegender Zeitwert aber im Anhang angegeben wird, nicht. Nach Ansicht der AG stellen die vorgeschlagenen Änderungen keine Erleichterungen für die erstellenden Unternehmen dar. Die grundsätzliche Idee der Angabe einer „Fair Value-Bilanz“ sei begrüßenswert, allerdings sei der Informationsnutzen für den Abschlussadressaten eher gering, da die angegebenen Fair Values größtenteils nicht realisiert würden. Insofern rechtfertige der (geringe) Nutzen der Angaben den Erstellungsaufwand nicht. Zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 34 stellt die AG fest, dass diese für Finanzinstrumente in Zwischenabschlüssen eine Erfüllung sämtlicher in IFRS 13 vorgeschlagenen Angabeziele für zum Fair Value bewertete Vermögenswerte und Schulden vorsehen. Dies sei konzeptionell nachvollziehbar; allerdings sind die Vorschläge faktisch identisch zu den bisherigen Angabepflichten in Zwischenabschlüssen. Nach Ansicht der AG nehmen die Angaben zu Finanzinstrumenten derzeit einen unverhältnismäßig hohen Anteil im Zwischenabschluss ein. Insofern sei zu bedauern, dass der IASB im Hinblick auf die Angaben in Zwischenabschlüssen keinen radikaleren Ansatz (i.S. einer Reduzierung der Angabepflichten) gewählt hat. Die AG unterstützt die vorgeschlagenen Vorschriften zum Inkrafttreten und Übergang. Eine retrospektive Erstanwendung (inkl. Anpassung der Vorjahresvergleichszahlen) sei sachgerecht und entspreche der grundsätzlichen Übergangsvorschrift des IASB. Sofern aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen wesentliche Veränderungen für die Praxis erwartet werden, solle der IASB einen angemessenen Übergangszeitraum gewähren. In dieser Hinsicht merkte die AG an, dass die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 und IFRS 13 ggf. unterschiedlich zu beurteilen wären und unterschiedliche Übergangsregelegungen denkbar erscheinen. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der vorgeschlagenen Änderungen unterstützt die AG die Zielrichtung der Vorschläge des IASB; gleichwohl sei die Umsetzung am Beispiel von IFRS 13 noch nicht geglückt und insbesondere aus Kosten-Nutzen-Erwägungen nicht überzeugend. Insgesamt seien die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 daher abzulehnen. Der IFRS-FA stimmte den Erörterungen der AG weitestgehend zu. Der IFRS-FA teilte insbesondere die von der AG geäußerten Bedenken im Hinblick auf den oftmals geringen Informationsnutzen der Fair Value-Angaben. Wenngleich Angaben zum Fair Value für bestimmte Vermögenswerte (wie z.B. zu als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden) eine entscheidungsnützliche Information für den Abschlussadressaten darstellen, sei der Nutzen der Fair Value-Angaben in vielen Bereichen jedoch oftmals eher gering. Insofern sei gegenüber dem IASB anzuregen, die vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf das unausgewogene Kosten-Nutzen-Verhältnis zu überdenken. Im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 äußerte sich der IFRS-FA differenziert. Positiv hervorzuheben seien die vom IASB vorgeschlagenen Verbesserungen in der Art und Weise, wie die Angabevorschriften in IFRS 13 formuliert sind. Dies eröffne den erstellenden Unternehmen grundsätzlich Spielräume, um den Umfang der Angaben zu reduzieren. Zu bemängeln sei jedoch, dass die Angaben nach IFRS 13 (und IAS 19) nicht grundsätzlich neu gedacht wurden, sondern bestehende Angabevorschriften in ein neues Konzept gebettet wurden. Zudem verbliebe bei den betroffenen Unternehmen die Unsicherheit, welche Angaben notwendig sind, um ein Angabeziel (rechtssicher) zu erfüllen. In der Stellungnahme sei daher anzuregen, dass der IASB durch Anwendungsleitlinien erläutern sollte, welche unternehmensspezifischen Informationen (und in welchem Umfang) zusätzlich im Einzelfall anzugeben sein können. Unklar bliebe insbesondere die Erwartungshaltung des IASB, ob aus einem übergeordneten Angabeziel i) nur in Spezialfällen oder ii) regelmäßig zusätzliche Angabepflichten abzuleiten sind. Dabei sollte vom IASB auch der Prozess der Ermessensausübung (d.h. der Auswahl- und Analyseprozess, den ein Unternehmen anstrengen muss, um zusätzliche Angaben abzuleiten) durch zusätzliche Leitlinien beleuchtet werden. Alternativ erwog der IFRS-FA, ob eine Kombination aus mehr Pflichtvorgaben (in Form eines Basis-Sets von Mindestangaben) und zusätzlichen, unternehmensspezifischen Angaben gegenüber dem vom IASB bislang vorgelegten Konzept vorteilhaft sei. Dieser Ansatz würde sich durch ein größeres Maß an Standardisierung und Vergleichbarkeit gegenüber dem bislang vom IASB verfolgten Ansatz unterscheiden und sei im Pilot-Projekt im Grundsatz bereits angelegt. Gleichwohl würde auch dieser Ansatz nicht das Anwendungsproblem lösen, welche Angaben zusätzlich anzugeben sein können, um einem Angabeziel gerecht zu werden. Insgesamt sei der Pilot-Ansatz des IASB jedoch zu unterstützen. Auch wenn grundsätzliche Fragen offenbleiben, solle der IASB in der Stellungnahme bestärkt werden, den gewählten Ansatz und das Projekt weiterzuverfolgen. Der IFRS-FA hat seine Erörterung des IASB-Entwurfs vorläufig abgeschlossen. Auf Basis der Ergebnisse der Diskussionen wird durch die Geschäftsstelle eine Stellungnahme entworfen, die der IFRS-FA in seiner nächsten Sitzung erörtern wird. |
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4 | 08:00 |
IASB Request for Information - Third Agenda Consultation
Der IFRS-FA setzte die Diskussion des IASB-Dokuments (RfI) zur Agendakonsultation fort. Die heutige Diskussion fokussierte sich erneut auf den dritten Abschnitt, die IASB-Vorschläge für Finanzberichterstattungsthemen und deren Priorisierung. Ferner wurde dem IFRS-FA das Feedback aus der DRSC-Onlineumfrage zur IASB-Agendakonsultation vorgestellt und dieses ausführlich erörtert. Der IFRS-FA sieht sich aufgrund der sehr aussagekräftigen und überwiegend einheitlichen Rückmeldungen zur Umfrage in seinem bisherigen Meinungsbild bestätigt. Dieses wurde damit nochmals bestärkt, um einzelne Aussagen ergänzt, und lässt sich wie folgt zusammenzufassen:
Der IFRS-FA stellte insgesamt fest, dass erste vorläufige Aussagen (soweit bekannt geworden) aus dem Kreis der ASAF-Mitglieder nahezu vollständig mit der Auffassung des IFRS-FA übereinstimmen. Schließlich erörterte der IFRS-FA die vorläufige Meinung der EFRAG sowie deren (zusätzliche) Vorschläge im Rahmen der EFRAG-Research-Agendakonsultation. Nach Ansicht des IFRS-FA deckt sich die vorläufige Meinung der EFRAG zu den IASB-Vorschlägen in einigen Punkten nicht mit den IFRS-FA-Sichtweisen. Ferner äußerte sich der IFRS-FA skeptisch zum grundsätzlichen Ansinnen der EFRAG, eigene (Research-)Projekte zu starten. Erstens hält der IFRS-FA es für fragwürdig, dass EFRAG Projekte ins Leben ruft, welche der IASB bewusst nicht in sein Arbeitsprogramm aufnimmt. Zweitens gelten die allseits begrenzten Ressourcen auch für EFRAG-Projekte, d.h. weitere Projekte sind nicht leichter zu realisieren, nur weil sie bei der EFRAG (anstatt beim IASB) angesiedelt sind. |
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5 | 10:15 |
EFRAG DP zu Intangibles
Der Tagesordnungspunkt wird auf eine spätere Sitzung verlegt. |
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6 | 12:30 |
IASB ED/2021/8 Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9 - Comparative Information
Der IFRS-FA wurde über die Inhalte des IASB-Entwurfs ED/2021/8 zur Änderung von IFRS 17 informiert. Ergänzend wurde der IFRS-FA über die Vorab-Diskussion der DRSC-AG „Versicherungen“ zu den vom IASB beabsichtigten, aber zum Zeitpunkt der AG-Diskussion noch nicht publizierten Änderungsvorschlägen unterrichtet. Der IFRS-FA stimmt dem Ansinnen des IASB und dem konkreten Änderungsvorschlag zu. Die im Entwurf genannten Bedingungen werden vollständig unterstützt; auch der Verzicht auf umfassende Zusatzangaben wird begrüßt. Eine entsprechende DRSC-Stellungnahme soll an den IASB übermittelt werden. Darin soll ergänzend auf die von der EFRAG erkannte Abweichung des Anwendungsbereichs dieser Änderung vom Anwendungsbereich des IFRS 9 deferral hingewiesen werden. |
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7 | 13:30 |
IASB DP/2020/2 Business Combinations under Common Control
Der Tagesordnungspunkt wurde gestrichen. Die Stellungnahme wurde im Umlaufverfahren vom Fachausschuss verabschiedet. |
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Titel | Datum |
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23.09.2021 |