Top | Start | Thema | Dokumente |
---|---|---|---|
1 | 08:00 | nicht öffentlich | - |
2 | 09:00 |
IASB ED/2021/1 Regulatory Assets and Regulatory Liabilities
Dem IFRS-FA lagen zur Diskussion die Entwürfe der Stellungnahmen der DRSC Arbeitsgruppe „Preisregulierte Geschäftsvorfälle“ an den IASB zu seinem Standardentwurf ED/2021/1 Regulatory Assets and Regulatory Liabilities und an EFRAG zu ihrem Draft Comment Letter zum Standardentwurf vor. Die Arbeitsgruppe befürwortet grundsätzlich den ED und begrüßt, dass Regelungen geschaffen werden, mit denen Schwankungen in den Abschlüssen der Unternehmen, die einer Preisregulierung unterliegen, behoben werden. Allerdings äußert die Arbeitsgruppe im Stellungnahmeentwurf an den IASB Kritikpunkte hinsichtlich der vorgeschlagenen Regelungen zur Berücksichtigung der regulatorischen Rendite auf Anlagen in Bau sowie der zulässigen Aufwendungen bei der Bestimmung der zulässigen Gesamtvergütung. Der IFRS-FA stimmte dieser Einschätzung inhaltlich zu. Er regte jedoch an, die aus Sicht der Arbeitsgruppe besonders kritischen Punkte sprachlich hervorzuheben und zu priorisieren, damit die einzelnen Kritikpunkte nicht als Ablehnung des gesamten ED interpretiert werden. Der IFRS-FA empfahl ferner, die Ausführungen zu den Kosten-Nutzen-Überlegungen auf die wichtigsten Kritikpunkte (Anlagen in Bau und zulässige Aufwendungen) einzugrenzen. Ferner hinterfragte der IFRS-FA die vorgeschlagenen Regelungen zur Verwendung des regulatorischen Zinssatzes für die Diskontierung und wies auf deren Widerspruch zur Grundidee des ED hin: Einerseits wird die Vergleichbarkeit über Unternehmensbranchen und Länder hinweg angestrebt. Andererseits wird für die Diskontierung der regulatorische Zinssatz vorgeschlagen, dessen Zusammensetzung und die Berücksichtigung der Risiken in verschiedenen regulatorischen Regimes unterschiedlich ist. Der IFRS-FA bat um die Erörterung dieses Themas durch die Arbeitsgruppe in deren nächster Sitzung. Die Stellungnahmen an den IASB und an EFRAG werden in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe finalisiert und anschließend durch den IFRS-FA im Umlaufverfahren verabschiedet. |
|
3 | 10:30 |
IASB DP/2020/2 Business Combinations under Common Control
Der IFRS-FA setzte seine Erörterung des IASB-DP/2020/2 Business Combinations under Common Control fort. Der IFRS-FA strebt die Erarbeitung einer Stellungnahme bis zum 1. September 2021 an. Zunächst wurde der IFRS-FA über die wesentlichen allgemeinen Erkenntnisse aus der am 7. Juni 2021 gemeinsam mit EFRAG und unter Teilnahme des IASB veranstalteten Öffentlichen Diskussion zum Diskussionspapier informiert. Generell ließ sich in der ÖD eine Unterstützung der vorläufigen Sichtweisen des DRSC erkennen, bezüglich einiger Fragen wurden unterstützende Argumente angeführt, punktuell wurden jedoch auch abweichende Standpunkte vertreten. Die einzelnen Fragen bzw. vorläufigen Sichtweisen betreffende Anmerkungen wurden bzw. werden im Rahmen der Erörterung der jeweiligen Formulierungsvorschläge in dieser und der nächsten FA-Sitzung besprochen. Anpassungsbedarf ergab sich am Antwortvorschlag zu Frage 5 bezüglich der Anwendung der Erwerbsmethode. Bei der Betrachtung von Überzahlungen soll auch auf linked transactions eingegangen werden, da es konzeptionell nötig sei, dass eine gemeinsam durchgeführte Unternehmenstransaktion mit Kapitalrückzahlung getrennt und nicht als eine Transaktion mit Überzahlung abgebildet werde. In der Antwort auf Frage 10 zur zeitlichen Einbeziehung soll eine Praxisanmerkung aus der Öffentlichen Diskussion, welche die retrospektive Einbeziehung favorisierte, in die Stellungnahme aufgenommen werden. Der IFRS-FA wird seine Erörterung in der nächsten Sitzung fortsetzen und dabei insbesondere die bislang noch nicht diskutierten Formulierungsvorschläge besprechen. er IFRS-FA hat das Konsultationsdokument (RfI) zur IASB-Agendakonsultation vertiefend diskutiert. In dieser FA-Sitzung wurden vor allem die Abschnitte „Strategische Ausrichtung und Gewichtung der IASB-Aktivitäten“ und „Kriterien zur Einschätzung der Priorität von Themen“ erörtert. Der verbleibende Abschnitt „Finanzberichterstattungsthemen“ wird in der kommenden IFRS-FA-Sitzung tiefergehend diskutiert. Zur „strategischen Ausrichtung und Gewichtung“ äußerte der IFRS-FA, dass die beschriebenen sechs Aktivitätsbereiche teils nicht trennscharf sind. Beispielsweise wird angemerkt, dass die Aktivitäten zur „Digitalen Finanzberichterstattung“ und zur „Verständlichkeit und Zugänglichkeit von Standards“ mit je 5% zu niedrig gewichtet erscheinen. Konkret sollte in beiden Bereichen der Austausch mit den Anwendern verstärkt werden. Jedoch ist schwer zu konkretisieren, ob dies in einer höheren prozentualen Gewichtung dieser beiden Bereiche oder aber in einer Verstärkung der (ohnehin als übergeordnet dargestellten) Stakeholder-Engagement-Aktivitäten mündet. Ferner wird angemerkt, dass der IASB sich künftig stärker auf die Nachbesserung von IFRS aufgrund kleiner (aber häufiger und dringlicher) Anwendungsfragen und weniger auf die (Neu-)Entwicklung großer Themen bzw. IFRS konzentrieren sollte – da letztere oft langwierig viele Ressourcen beanspruchen und offenbliebe, ob diese überhaupt zur Publikation irgendwelcher Regelungen führen. Das bedeutet faktisch, dass der erste Aktivitätsbereich „Neue IFRS und große IFRS-Änderungen“ reduziert und „Maintenance-Aktivitäten“ verstärkt werden sollten. Allerdings ist gerade in puncto IFRS-Änderungen (major amendments vs. narrow-scope amendments) die Abgrenzung der beiden Bereiche wenig trennscharf. In diesem Kontext wurde vom IFRS-FA folgende Erkenntnis – betreffend den Abschnitt potenzieller Finanzberichterstattungsthemen – untermauert: Bei der Projektauswahl für das künftige IASB-Arbeitsprogramm sollten laufende, noch nicht abgeschlossene Großprojekte grundsätzlich auch zur Disposition gestellt und keinesfalls als gesetzt angesehen werden. In Bezug auf die „Kriterien zur Einschätzung der Priorität von Themen“ äußerte der IFRS-FA wiederholt, dass die begrenzten Kapazitäten der Stakeholder äußerst bedeutsam sind – was derzeit (nur) als siebentes Kriterium und auch nur in einer Einheit mit den Kapazitätsgrenzen des Standardsetzers angeführt wird, daher nicht bedeutsam genug dargestellt ist. Ferner wird bemängelt, dass im RfI mehr Kriterien genannt werden als im Due Process Handbook (dort Rz. 5.4). Daher sei die Liste der Kriterien im DPH entsprechend bei der nächsten Überarbeitung auszuweiten. Der IFRS-FA hat ferner den Entwurf eines DRSC-Onlinefragebogens zur IASB-Agendakonsultation erörtert und inhaltlich beschlossen. Dieser soll in Kürze für die Öffentlichkeit in Deutschland freigeschaltet werden; damit wird um Feedback an das DRSC durch Beantwortung dieses Fragebogens gebeten. Diese zusätzliche Konsultation unter deutschen Stakeholdern soll am 15. August enden; das erhaltene Feedback wird sodann in die finale Phase der Diskussion im IFRS-FA bzw. in die resultierende DRSC-Stellungnahme an den IASB einfließen. Schließlich wurde der IFRS-FA über eine im Zuge der IASB-Agendakonsultation jüngst gestartete und parallellaufende EFRAG-Konsultation informiert. Der IFRS-FA hat das entsprechende EFRAG-Konsultationsdokument zur Kenntnis genommen. Die darin formulierten vorläufigen EFRAG-Aussagen sowie die zusätzlich gestellten Fragen will der IFRS-FA ebenfalls kommentieren bzw. beantworten; dies soll gegen Ende der Kommentierungsfrist und zwar in einem Zuge mit der Beantwortung der Fragen des IASB erfolgen. |
|
4 | 12:45 |
IASB Request for Information - Third Agenda Consultation
Der IFRS-FA hat das Konsultationsdokument (RfI) zur IASB-Agendakonsultation vertiefend diskutiert. In dieser FA-Sitzung wurden vor allem die Abschnitte „Strategische Ausrichtung und Gewichtung der IASB-Aktivitäten“ und „Kriterien zur Einschätzung der Priorität von Themen“ erörtert. Der verbleibende Abschnitt „Finanzberichterstattungsthemen“ wird in der kommenden IFRS-FA-Sitzung tiefergehend diskutiert. Zur „strategischen Ausrichtung und Gewichtung“ äußerte der IFRS-FA, dass die beschriebenen sechs Aktivitätsbereiche teils nicht trennscharf sind. Beispielsweise wird angemerkt, dass die Aktivitäten zur „Digitalen Finanzberichterstattung“ und zur „Verständlichkeit und Zugänglichkeit von Standards“ mit je 5% zu niedrig gewichtet erscheinen. Konkret sollte in beiden Bereichen der Austausch mit den Anwendern verstärkt werden. Jedoch ist schwer zu konkretisieren, ob dies in einer höheren prozentualen Gewichtung dieser beiden Bereiche oder aber in einer Verstärkung der (ohnehin als übergeordnet dargestellten) Stakeholder-Engagement-Aktivitäten mündet. Ferner wird angemerkt, dass der IASB sich künftig stärker auf die Nachbesserung von IFRS aufgrund kleiner (aber häufiger und dringlicher) Anwendungsfragen und weniger auf die (Neu-)Entwicklung großer Themen bzw. IFRS konzentrieren sollte – da letztere oft langwierig viele Ressourcen beanspruchen und offenbliebe, ob diese überhaupt zur Publikation irgendwelcher Regelungen führen. Das bedeutet faktisch, dass der erste Aktivitätsbereich „Neue IFRS und große IFRS-Änderungen“ reduziert und „Maintenance-Aktivitäten“ verstärkt werden sollten. Allerdings ist gerade in puncto IFRS-Änderungen (major amendments vs. narrow-scope amendments) die Abgrenzung der beiden Bereiche wenig trennscharf. In diesem Kontext wurde vom IFRS-FA folgende Erkenntnis – betreffend den Abschnitt potenzieller Finanzberichterstattungsthemen – untermauert: Bei der Projektauswahl für das künftige IASB-Arbeitsprogramm sollten laufende, noch nicht abgeschlossene Großprojekte grundsätzlich auch zur Disposition gestellt und keinesfalls als gesetzt angesehen werden. In Bezug auf die „Kriterien zur Einschätzung der Priorität von Themen“ äußerte der IFRS-FA wiederholt, dass die begrenzten Kapazitäten der Stakeholder äußerst bedeutsam sind – was derzeit (nur) als siebentes Kriterium und auch nur in einer Einheit mit den Kapazitätsgrenzen des Standardsetzers angeführt wird, daher nicht bedeutsam genug dargestellt ist. Ferner wird bemängelt, dass im RfI mehr Kriterien genannt werden als im Due Process Handbook (dort Rz. 5.4). Daher sei die Liste der Kriterien im DPH entsprechend bei der nächsten Überarbeitung auszuweiten. Der IFRS-FA hat ferner den Entwurf eines DRSC-Onlinefragebogens zur IASB-Agendakonsultation erörtert und inhaltlich beschlossen. Dieser soll in Kürze für die Öffentlichkeit in Deutschland freigeschaltet werden; damit wird um Feedback an das DRSC durch Beantwortung dieses Fragebogens gebeten. Diese zusätzliche Konsultation unter deutschen Stakeholdern soll am 15. August enden; das erhaltene Feedback wird sodann in die finale Phase der Diskussion im IFRS-FA bzw. in die resultierende DRSC-Stellungnahme an den IASB einfließen. Schließlich wurde der IFRS-FA über eine im Zuge der IASB-Agendakonsultation jüngst gestartete und parallellaufende EFRAG-Konsultation informiert. Der IFRS-FA hat das entsprechende EFRAG-Konsultationsdokument zur Kenntnis genommen. Die darin formulierten vorläufigen EFRAG-Aussagen sowie die zusätzlich gestellten Fragen will der IFRS-FA ebenfalls kommentieren bzw. beantworten; dies soll gegen Ende der Kommentierungsfrist und zwar in einem Zuge mit der Beantwortung der Fragen des IASB erfolgen. |
Top | Start | Thema | Dokumente |
---|---|---|---|
5 | 08:00 |
IASB ED/2021/4 Lack of Exchangeability
Der IFRS-FA setzte die Erörterung des IASB Standardentwurfs ED/2021/4 Lack of Exchangeability fort. Der Fachausschuss diskutierte den Entwurf der Stellungnahme zum Standardentwurf an den IASB. Er beschloss, auf die Problematik der Zusammenwirkung mit IAS 29 in den Fällen, in denen die Auswirkungen der Hyperinflation nicht durch eine entsprechende Senkung des Wechselkurses ausgeglichen werden (da es bspw. nur einen „offiziellen“ festen Wechselkurs gibt), hinzuweisen, jedoch hierzu dem IASB keine klarstellenden Vorschriften zu empfehlen. Vielmehr sollte die mögliche Berücksichtigung einer Hyperinflation durch Beispiele veranschaulicht werden. Ferner beantwortete der IFRS-FA die von EFRAG in ihrem Draft Comment Letter gestellten Fragen an die Konstituenten. Die Stellungnahmen an den IASB und an EFRAG werden zeitnah im Umlaufverfahren verabschiedet. |
|
6 | 10:30 |
IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards - A Pilot Approach - amendments to IFRS 13 and IAS 19
Der IFRS-FA setzte die Erörterung des IASB-Entwurfs ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach fort. Zunächst wurden dem IFRS-FA die vorläufigen Ergebnisse der Diskussionen der DRSC Arbeitsgruppen „Pensionen“ und „Finanzinstrumente“ zum ED vorgelegt. Darauf aufbauend erörterte der IFRS-FA die Vorschläge des ED. Im Fokus der Diskussion standen dabei:
Die DRSC-Arbeitsgruppen unterstützen die Grundidee der Vorschläge, insbesondere, dass Angabeziele die Informationsbedürfnisse der Adressaten verdeutlichen sollen. Auch sei positiv hervorzuheben, dass die Vorschläge mehr Raum für Wesentlichkeits- und Ermessensbeurteilungen einräumen. Allerdings ziehe dies auch einen Dokumentationsaufwand nach sich, da darzulegen ist, wie ein Unternehmen das Ermessen ausgeübt hat. Kritisch beurteilt wurde, dass übergeordnete Angabeziele Angabepflichten auslösen können, sofern die in Erfüllung der spezifischen Angabeziele getätigten Angaben nicht ausreichend sind. Hier bliebe offen, welche Angaben zusätzlich erforderlich sein könnten. Ferner erschien es den DRSC-Arbeitsgruppen fraglich, ob die Vorschläge in der Praxis tatsächlich eine Verhaltensänderung herbeiführen können. Der IFRS-FA teilte diese Ansichten der DRSC-Arbeitsgruppen. Aufbauend auf den Ergebnissen der Diskussion in den Arbeitsgruppen erörterte der IFRS-FA vertiefend, ob die vom IASB als „nicht-verpflichtend“ bezeichneten Informationen in der Praxis faktisch als verpflichtend wahrgenommen werden könnten. Obgleich der Ansatz des IASB zu begrüßen sei und den Unternehmen mehr Ermessenspielräume ermögliche, sei zu befürchten, dass aufgrund der Vorgabe von Informationen, die zu Erfüllung eines Angabeziels erforderlich sein können, eine Erwartungshaltung geweckt wird, dass diese Angaben anzugeben sind. Darüber hinaus problematisierte der IFRS-FA, dass Unternehmen sehr unterschiedliche Adressatengruppen aufweisen, die Abschlussinformationen zudem in unterschiedlichem Maße nutzen. Der IASB solle daher im Rahmen des Standardsetzungsprozesses stärker und differenzierter darlegen, welche Adressatengruppen welche Informationswünsche geäußert haben, um eine zusätzliche Angabevorschrift zu rechtfertigen. Anschließend erörterte der IFRS-FA vertiefend die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13. Durch die Arbeitsgruppe „Finanzinstrumente“ wurde insbesondere der Vorschlag zur Angabe einer Bandbreite alternativ möglicher Bewertungen (anstelle von Sensitivitätsanalysen) kritisiert. Hier stellen sich einerseits Fragen der Ermittlung, welche Bandbreite noch als „alternativ möglich“ anzusehen sein. Andererseits sei der Aussagegehalt einer Sensitivität für den Abschlussadressaten als höher einzuschätzen. Ferner problematisierte die AG den Vorschlag, Art und Umfang der Angaben nach IFRS 13 nicht mehr nach der Stufe der Fair Value-Hierarchie zu differenzieren, da diese in der Praxis bislang als ein sinnvolles Kriterium zur Unterscheidung nach der Bewertungsunsicherheit erschienen. Zudem bestünde die Unsicherheit, in welchem Umfang zusätzliche Angaben z.B. für Fair Value-Bewertungen der Stufe 2 der Fair Value-Hierarchie erforderlich werden würden. Die von der DRSC-Arbeitsgruppe geäußerte Kritik an der Angabe einer Bandbreite alternativ möglicher Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts teilte der IFRS-FA. Demgegenüber äußerte sich der IFRS-FA zum Vorschlag des IASB, die Angabevorschriften in IFRS 13 unabhängig von der Stufe der Fair Value-Hierarchie zu formulieren, differenzierter. Einerseits sei es in konzeptioneller Hinsicht begrüßenswert, dass die Angabeziele grundsätzlich für alle Stufen der Fair Value-Hierarchie gelten sollen. Die Abstufung von Art und Umfang der Angaben sei entsprechend aus den Eigenschaften der Fair Value-Bewertungen (insbesondere inhärenten Bewertungsunsicherheit) abzuleiten. Die Vorschläge würden so zu einer Verbesserung der Art und Weise, wie die Angabevorschriften in IFRS 13 formuliert sind, beitragen. So sei der Katalog an Pflichtangaben und der Umfang der Abschnitte mit Angabevorschriften reduziert worden. Zudem würden die Vorschläge insbesondere für Industrieunternehmen Erleichterungen bedeuten, denen es stärker als bisher ermöglicht würde, Ermessens- und Wesentlichkeitsbeurteilungen auszuüben. Andererseits können auch die Bedenken, dass nicht klar werde, in welchem Umfang Änderungen an den derzeitigen Angaben in der Praxis vorzunehmen sind, nachvollzogen werden. Insofern seien auch die Bedenken, dass die Stufen der Fair Value-Hierarchie ein praktikables und bewährtes Differenzierungskriterium für Art und Umfang der Angaben, darstellen, nachvollziehbar. Die Diskussion des IFRS-FA wird in der nächsten Sitzung fortgesetzt. |
Titel | Datum |
---|---|
|
02.07.2021 |