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1 | 08:00 |
IASB DP/2020/2 Business Combinations under Common Control
Der IFRS-FA setzte seine Erörterung des IASB-DP/2020/2 Business Combinations under Common Control fort. Der IFRS-FA strebt die Erarbeitung einer Stellungnahme bis zum 1. September 2021 an. Der IFRS-FA stimmte den vorläufigen Sichtweisen des IASB zu den Themenfeldern „Erfassung einer Differenz“ (Frage 8) und „Erfassung von Transaktionskosten“ (Frage 9) vorbehaltlos zu. In Bezug auf die vorgeschlagene prospektive „zeitliche Einbeziehung“ (Frage 10) stimmt der IFRS-FA ebenfalls zu. In der Stellungnahme soll jedoch angemerkt werden, dass verbundene Themen (bspw. Vorjahreszahlen und Anforderungen anderer Vorschriften) zu beachten sind. Auch den vorgeschlagenen Angaben bei Anwendung der Erwerbsmethode (Frage 11) stimmte der IFRS-FA zu. Es sollte dabei sichergestellt werden, dass die vom IASB intendierte Application Guidance lediglich bereits bestehende Angabepflichten erläutert und keine zusätzlichen Angabepflichten installiert. Bezüglich der vorgeschlagenen Angaben bei Anwendung der Buchwertmethode (Frage 12), wurde festgestellt, dass die konkrete Ausgestaltung der Buchwertmethode in entscheidenden Aspekten (bspw. zur Fortführung der Buchwerte) noch nicht abschließend festgelegt wurde. Vor diesem Hintergrund sei es zu diesem frühen Zeitpunkt schwierig eventuelle Angaben zu erörtern. Begrüßt wurde jedoch die Tatsache, dass verschiedene Angabepflichten gem. IFRS 3 bei Anwendung der Buchwertmethode nicht gefordert werden sollen. Der IFRS-FA wird seine Erörterung in der nächsten Sitzung fortsetzen. Dabei sollen insbesondere die Erkenntnisse aus der am 7. Juni 2021 stattfindenden Öffentlichen Diskussion gewürdigt werden. |
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2 | 09:30 |
IASB ED/2021/4 Lack of Exchangeability
Der IFRS-FA befasste sich mit dem Inhalt des IASB Standardentwurfs ED/2021/ Lack of Exchangeability. Das Thema der fehlenden Umtauschbarkeit einer Währung wurde durch den IFRS-FA als praxisrelevant und klärungsbedürftig beurteilt. Insofern begrüßten die FA-Mitglieder, dass ein einheitlicher Ansatz für die Beurteilung der Umtauschbarkeit einer Währung sowie für die Bestimmung des zu verwendeten Wechselkurses bei fehlender Umtauschbarkeit geschaffen wird. Allerdings stellte der IFRS-FA fest, dass der ED nur die Umrechnung gemäß IAS 21 adressiert und die Zusammenwirkung mit IAS 29 außer Acht lässt. Darauf bezog sich jedoch die ursprüngliche Eingabe beim IFRS Interpretations Committee, nämlich auf die Fälle, in denen die Auswirkungen der Hyperinflation nicht durch eine entsprechende Senkung des Wechselkurses ausgeglichen werden (da es bspw. nur einen „offiziellen“ festen Wechselkurs gibt). Sofern die Konzernwährung nicht die Währung einer hyperinflationären Wirtschaft ist, führt die Inflationsanpassung gemäß IAS 29 im Jahresabschluss des ausländischen Geschäftsbetriebs einerseits und die anschließende Umrechnung dieses Abschlusses in die Konzernwährung andererseits zu Verzerrungen im Konzernabschluss. Diese Problematik wird durch den ED jedoch nicht gelöst, worauf in der DRSC-Stellungnahme hingewiesen werden soll. Der FA begrüßte, dass zum einem eine Schätzmöglichkeit des Wechselkurses im Falle einer fehlenden Umtauschbarkeit durch den ED zugelassen wird und zum anderen Anhaltpunkte für die Bestimmung des Wechselkurses gegeben werden. Allerdings merkte der IFRS-FA kritisch an, dass der ED offenlässt, wie ein Unternehmen den Wechselkurs schätzen soll, wenn es keinen beobachtbaren Kurs gibt oder wenn der beobachtbare Kurs die Anforderungen an einen geschätzten Kassakurs gemäß Paragraf 19A nicht erfüllt. Der IFRS-FA teilte zwar die Auffassung des IASB, dass konkrete verpflichtende Vorgaben hierzu nicht sinnvoll wären, da die Schätzung eines Devisenkassakurses von den unternehmensspezifischen und jurisdiktionsspezifischen Fakten und Umständen abhängt, regte jedoch an, einige Beispiele für mögliche angemessene Schätzverfahren aufzunehmen, um den Unternehmen Hilfestellung bei der Bestimmung des Wechselkurses zu leisten. Den vorgeschlagenen Angabepflichten sowie den Übergangsvorschriften stimmte der IFRS-FA zu. Auf Basis dieser Beschlüsse soll der Entwurf der DRSC-Stellungnahme an den IASB vorbereitet und in der nächsten Sitzung erörtert werden. |
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3 | 12:30 |
IASB ED/2021/1 Regulatory Assets and Regulatory Liabilities
Der IFRS-FA setzte die Diskussion des IASB-Entwurfs ED/2021/1 Regulatory Assets and Regulatory Liabilities fort. Zum einen wurden dem Fachausschuss die Antworten der DRSC Arbeitsgruppe „Preisregulierte Geschäftsvorfälle“ (AG) zu den Fragen 1 bis 3 des ED vorgelegt. Die AG beurteilt die vorgeschlagenen Detailvorschriften zur Bestimmung der einzelnen Komponenten der zulässigen Gesamtvergütung (total allowed compensation), die das Grundmodell des ED darstellt, als kritisch und verbesserungsbedürftig und bringt das in ihrem Stellungnahmeentwurf an den IASB zum Ausdruck. Konkret wird durch die AG angemerkt, dass die nach den Vorschriften der IFRS zu ermittelnden regulatorischen Effekte von tatsächlichen, auf Grundlage der regulatorischen Vorschriften errechneten Ansprüchen bzw. Verpflichtungen (teils sehr stark) abweichen würden. Dies würde dazu führen, dass keine relevanten Informationen über die Auswirkung der regulatorischen Erträge und Aufwendungen und der regulatorischen Vermögenswerte und Schulden auf die VFE-Lage berichten werden. Somit würde das mit dem neuen Standard verfolgte Ziel – die Bereitstellung von nützlichen Informationen für die Abschlussadressaten – durch die vorgeschlagenen Detailregelungen konterkariert. Der IFRS-FA stimmte der Einschätzung der AG zwar zu, hinterfragte jedoch, ob die Zulassung der Anwendung von unterschiedlichen lokalen regulatorischen Vorschriften für die Ermittlung der regulatorischen Posten dem Grundgedanken der internationalen Rechnungslegung – Herstellung der Vergleichbarkeit der Unternehmen weltweit durch Schaffung von einheitlichen Rechnungslegungsprinzipien – entsprechen würde. Soll eine Vergleichbarkeit erzielt werden, wäre die Anwendung von einheitlichen internationalen Vorschriften unabdingbar. Allerdings würden die nach diesen Vorschriften ermittelten und bereitgestellten Informationen nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens widerspiegeln, da diese sich aus der Regulatorik ergibt und vermutlich für die Investoren relevant ist. Es wurde beschlossen, dieses Kernthema – die Bestimmung der zulässigen Aufwendungen als eine der Komponenten der total allowed compensation nach den regulatorischen Vorschriften vs. nach IFRS und das damit zusammenhängende Verständnis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens – zusammen mit der AG nochmals zu erörtern, um eine abschließende Position dazu bilden zu können. Zu diesem Zweck wird Herr Morich an der nächsten AG-Sitzung teilnehmen und die Ansichten des IFRS-FA vertreten. Zum anderen informierte sich der FA über die vorläufigen Ergebnisse der Erörterungen der AG zu den Fragen 4 bis 7 des ED und stimmte diesen zu. Die Diskussion wird in der nächsten Sitzung fortgesetzt. |
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4 | 13:30 |
IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards - A Pilot Approach - amendments to IFRS 13 and IAS 19
Der IFRS-FA informierte sich über die Inhalte des IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach und erörterte erstmals die Vorschläge des IASB-Entwurfs. Dabei wurden in der Sitzung vorwiegend die vorgeschlagenen Leitlinien für den IASB für die künftige Entwicklung und Formulierung von Angabepflichten, die vorgeschlagenen Änderungen der Angaben in IFRS 13 für zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswerte und Schulden sowie die vorgeschlagenen Änderungen der Angaben in IAS 19 für leistungsorientierte Versorgungspläne diskutiert. Der IFRS-FA erörterte zunächst die vorgeschlagenen Leitlinien, die der IASB künftig selbst im Rahmen der Entwicklung von Angabevorschriften beachten soll. Der IFRS-FA begrüßte die Einführung von Angabezielen, die das Informationsinteresse der Abschlussadressaten verdeutlichen und so zu einer Verbesserung der Wesentlichkeitsbeurteilung der Unternehmen beitragen sollen. Zugleich wies der IFRS-FA jedoch auf den bestehenden Widerspruch zwischen unternehmensübergreifend vergleichbaren Angaben sowie der Zielrichtung der Vorschläge, unter Anwendung von Ermessen stärker unternehmensspezifische Angaben zu erwirken, hin. Dieser Widerspruch werde auch durch das Bestreben des IASB, ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit durch die Vorgabe von konkreten Informationen, die zur Erreichung der jeweiligen spezifischen Angabeziele im Einzelfall anzugeben sein können (vgl. DG10), nicht aufgelöst. Im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 stellte der IFRS-FA fest, dass die bestehenden Schwächen in IFRS 13 (wie in BC67-BC70 beschrieben) zutreffend erkannt wurden. Die Problembeschreibung des IASB sei insoweit zutreffend, als dass die bisherigen Angaben zu den in der Stufe 3 eingestuften Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts sehr umfangreich sind, obgleich die Beträge oftmals (v.a. im Vergleich zu den in der Stufe 2 eingestuften Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts) nicht wesentlich sind. Allerdings sei die Lösung dieser Probleme nicht einfach. Noch eingehender zu analysieren sei, inwieweit die vom IASB vorgeschlagenen Angabevorschriften, die unabhängig von der Stufe der Fair Value-Hierarchie formuliert sind, zu einer Ausdehnung der Angaben führen würden. Im Hinblick auf die Umsetzbarkeit der Vorschläge wies der IFRS-FA darauf hin, dass Angaben, die bislang ausschließlich für die in der Stufe 3 der Fair Value-Hierarchie eingestuften Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts vorgesehen sind, insbesondere für Banken nur mit Hilfe einer entsprechenden Erfassung im ERP-System generierbar sind. Eine Ausdehnung dieser Angaben auf andere Stufen der Fair Value-Hierarchie (wie im ED z.B. für wesentliche Posten einer Überleitungsrechnung vorgeschlagen) würde einen erheblichen Implementierungsaufwand bedeuten. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 stellte der IFRS-FA fest, dass der ED aus Sicht der Unternehmen kaum Vereinfachungen oder Verbesserungen beinhalte; vielmehr scheinen die bestehenden Angabepflichten um weitere Angabeziele ergänzt zu werden. Diese zusätzlichen Angabepflichten seien kritisch zu hinterfragen, welches Informationsinteresse mit einer neuen Angabepflicht bedient werden soll und ob unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten eine zusätzliche Angabepflicht gerechtfertigt erscheine. Nach Ansicht des IFRS-FA seien die derzeit bestehenden Angabepflichten nach IAS 19 bereits sehr umfangreich und die derzeitige Berichterstattung in der Praxis würde als ausgewogen und umfangreich wahrgenommen. Insgesamt bliebe daher offen, an welchen Stellen eine Reduzierung der bestehenden Angaben bzw. eine Ergänzung/Ausweitung der bisherigen Erläuterungen im Anhang aus Sicht des IASB im Einzelfall notwendig erscheine. Der IFRS-FA wird die Erörterung der Vorschläge des IASB-Entwurfs in seiner kommenden Sitzung im Juni 2021 fortsetzen. |
Titel | Datum |
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09.06.2021 |