Top | Start | Thema | Dokumente |
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1 | 08:00 | nicht öffentlich | - |
2 | 08:30 |
IASB DP/2020/2 Business Combinations under Common Control
Der IFRS-FA setzte seine Erörterung des IASB-DP/2020/2 Business Combinations under Common Control fort. Der IFRS-FA strebt die Erarbeitung einer Stellungnahme bis zum 1. September 2021 an. Die Diskussion der in Frage 6 des DP zur Kommentierung gestellten vorläufigen Sichtweise des IASB zur Nutzung der Buchwerte des transferierten Unternehmens bei Anwendung der Buchwertmethode wurde fortgesetzt. Auf Basis des Beispiels im DP wurden mögliche Konstellationen für die Entstehung der unterschiedlichen Buchwerte bei den verschiedenen Unternehmen erörtert. Es wurde festgestellt, dass für jede der drei theoretischen Möglichkeiten, also der Nutzung der Buchwerte des transferierten Unternehmens, des transferierenden Unternehmens oder des (ultimativ) beherrschenden Unternehmens unterstützende Argumente angeführt werden können. Die Vorteilhaftigkeit der jeweiligen Buchwerte hängt jedoch von den konkreten Spezifika der abzubildenden BCUCC-Transaktion ab, bspw. in Bezug auf etwaige historische Erwerbsschritte sowie die Gründe für ggf. bestehende Differenzen zwischen den verschiedenen Buchwerten. Auch Praktikabilitätsaspekte hingen vom jeweiligen konkreten Sachverhalt ab und könnten für jede der möglichen Varianten sprechen. Des Weiteren wird die vom IASB im DP dargelegte Sichtweise, dass „the controlling party is not a party to the combination of the receiving company with the transferred company“, welche als Hauptargument für die Nutzung der Buchwerte des transferierten Unternehmens angeführt wird, kritisch gesehen. Die controlling party sei in der Regel sogar der Initiator der Transaktion und somit zumindest indirekt maßgeblich an der BCUCC beteiligt. Vor dem Hintergrund der Vielschichtigkeit der zu betrachtenden Transaktionen und der Vielfältigkeit der zu berücksichtigenden Argumente für die einzelnen Varianten, hält der IFRS-FA als Zwischenergebnis ein Wahlrecht bei der Festlegung der zu nutzenden Buchwerte für überlegenswert. In Bezug auf das Themenfeld „Bewertung der übertragenen Gegenleistung“ (i.V.m. Frage 7) stimmte der IFRS-FA jeweils den vorläufigen Sichtweisen des IASB zur Bewertung eigener Aktien, von Vermögenswerten sowie von eingegangenen oder übernommenen Schulden zu. In der Öffentlichen Diskussion soll zudem erfragt werden, ob noch andere Arten von Gegenleistungen (bspw. ein business) in der Praxis vorkommen und dementsprechend regelungsbedürftig sein könnten. Der IFRS-FA wird die Erörterung der noch ausstehenden Themen des DP in seiner nächsten Sitzung fortsetzen. |
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3 | 10:30 |
Interpretationsaktivitäten
Der IFRS-FA wurde über die Themen und Diskussionsergebnisse der IFRS IC-Sitzungen im März und April 2021 informiert. Zu den insgesamt drei endgültigen Agenda-Entscheidungen (betreffend IAS 38, IAS 19 und IFRS 9) hatte der IFRS-FA keine Anmerkungen. Der vorläufigen Agenda-Entscheidung betreffend IAS 32 (Klassifizierung von warrants) stimmte der IFRS-FA zu; es erscheint zweifelsfrei richtig, dass dieses Thema im Rahmen des laufenden IASB-Projekts „FICE“ behandelt (und ggf. geklärt) wird. Zur vorläufigen Agenda-Entscheidung betreffend IFRS 16 (nicht-erstattbare Mehrwertsteuer als Teil von Leasingzahlungen) stimmte der IFRS-FA ebenfalls zu. Jedoch wurde angemerkt, dass (noch) nicht klar sei, ob die Frage tatsächlich nicht stark verbreitet ist; jedenfalls ist aus Sicht des IFRS-FA das Thema auf wenige Branchen begrenzt. Ferner diskutierte der IFRS-FA die Erkenntnisse und den Beschluss des IFRS IC zur Frage bzgl. IAS 1 (Klassifizierung von Schulden mit covenants). Der inhaltlich unveränderten Schlussfolgerung des IFRS IC stimmt der IFRS-FA weiterhin zu. Die Tatsache, dass viele Rückmeldungen nach der vorläufigen Agenda-Entscheidung – darunter auch die des DRSC – das Ergebnis der Schlussfolgerung für einen der drei diskutierten Sachverhalte als nicht intuitiv beurteilten, verunsichert. Da nun das IFRS IC seine Entscheidung nicht finalisierte, sondern das Thema damit ergebnisoffen an den IASB weiterreichte, besteht aus Anwendersicht vorerst Rechtsunsicherheit. Ferner bleibt unklar, wie zügig der IASB diese Frage diskutiert und letztlich klarstellt. |
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4 | 11:30 |
IASB Request for Information - Third Agenda Consultation
Der IFRS-FA wurde erstmals über die öffentliche Konsultationsphase und den Inhalt des Konsultationspapiers (RfI) der IASB-Agendakonsultation informiert. Der IFRS-FA äußerte zunächst allgemein, dass das Dokument sehr anschaulich, gut strukturiert und aussagekräftig sei. Insgesamt erscheinen das Vorgehen des IASB bei dieser Agendakonsultation sowie die Vorschläge im RfI klar und fokussiert. Ferner machte der IFRS-FA bereits erste konkrete Anmerkungen zu den Inhalten des RfI. Zum ersten Abschnitt – die strategische Ausrichtung und Gewichtung – äußerte der IFRS-FA, dass die Darstellung zwei Aspekte noch nicht zu berücksichtigen scheint: Erstens sind projektübergreifende Aspekte („cross cutting issues“) erfahrungsgemäß wichtig und beanspruchen einen nennenswerten Umfang an Aufmerksamkeit bei der Befassung mit einem Thema/Projekt – und zwar auf Seiten des Standardsetzers und aller Stakeholder. Zweitens ist zwar (sinnvollerweise) die Fokussierung auf Aktivitäten rund um die Finanzberichterstattung begrenzt; gleichwohl müssten hierbei aber Aktivitäten, die sich auf die Querverbindung („interconnectivity“) zwischen Finanz- und Nichtfinanz-/Nachhaltigkeitsberichterstattung beziehen, berücksichtigt werden. Zum zweiten Abschnitt – den Kriterien für Auswahl und Priorisierung von Themen – merkte der IFRS-FA an, dass die Kapazitäten sämtlicher Stakeholder für die Befassung mit Themen/Projekten auf der IASB-Agenda ein äußerst wichtiges Kriterium sind; dies scheint in der Liste von Kriterien noch nicht ausreichend oder allenfalls implizit berücksichtigt. Zum dritten Abschnitt – den konkreten potenziellen Projekten – stellte der IFRS-FA fest, dass angesichts der vorgelegten Projekt-/Themenliste die jetzige Konsultationsphase keine echte Themenwahl mehr zulässt, sondern eher auf eine Feinjustierung dieser Vorauswahl hinausläuft. Außerdem stellte der IFRS-FA fest, dass die noch nicht erledigten Projekte des laufenden Arbeitsprogramms zwar offensichtlich den Mindestinhalt für das kommende Arbeitsprogramm darstellen sollen, aber eben deshalb auch nur wenig Spielraum für neue/zusätzliche Projekte besteht. Daher wurde durch den IFRS-FA Folgendes angeregt – obwohl im RfI so nicht explizit vorgesehen: Unter den noch nicht abgearbeiteten laufenden Projekten sollten jene, die in einem noch frühen Stadium (Research- oder Outreach-Phase) seien, nicht zwangsläufig für das neue Arbeitsprogramm „gesetzt“ werden. Würde man einige dieser Projekte zur Disposition stellen, bliebe zusätzlicher Raum für neue Projekte. Neben diesen inhaltlichen Anmerkungen erörterte der IFRS-FA sein weiteres Vorgehen im Rahmen dieser Agendakonsultation. Der IFRS-FA beschloss, für deutsche Konstituenten einen separaten Outreach durchzuführen. Dieser soll aus einer Online-Befragung und begleitenden Unterlagen bzw. Videoformaten bestehen. Beides soll in der nächsten IFRS-FA-Sitzung endgültig beschlossen und dann gestartet werden. |
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5 | 13:30 |
IASB ED/2021/1 Regulatory Assets and Regulatory Liabilities
Der IFRS-FA informierte sich über die vorläufigen Ergebnisse der Betroffenheitsanalyse zum Anwendungsbereich des IASB-Entwurfs ED/2021/1 Regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Schulden für den deutschen Rechtsraum. Nach vorläufiger Einschätzung der DRSC-Arbeitsgruppe „Preisregulierte Geschäftsvorfälle“ (AG) und der Geschäftsstelle ist der Kreis der betroffenen Unternehmen in Deutschland überschaubar und auf die Unternehmen der Energiebranche beschränkt. Die Evaluierung der Betroffenheit wird fortgesetzt. Ferner wurden dem FA die vorläufigen Ergebnisse der Erörterungen des ED durch die AG vorgestellt. Insgesamt wird der ED durch die AG positiv aufgenommen. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des ED fallen, begrüßen die Schaffung von Regelungen, mit denen Schwankungen in den Abschlüssen behoben werden. Allerdings werden die vorgeschlagenen Detailvorschriften zur Bestimmung der einzelnen Komponenten der zulässigen Gesamtvergütung (total allowed compensation), die das Grundmodell des ED darstellt, kritisch und als verbesserungsbedürftig beurteilt. Konkret betrifft das zum einen die Verpflichtung, die Komponenten der zulässigen Gesamtvergütung nach den Vorschriften der IFRS, nicht nach dem regulatorischen Rahmen, zu ermitteln. Zum anderen soll gemäß ED die regulatorische Rendite, die auf eine Anlage in Bau entfällt, bis zu ihrer Inbetriebnahme keinen Bestandteil der zulässigen Gesamtvergütung bilden. Bei Anwendung dieser Regelungen würden regulatorische Effekte erfasst werden, die sich von tatsächlichen, auf Grundlage der regulatorischen Vorschriften errechneten Ansprüchen bzw. Verpflichtungen (teils sehr stark) abweichen. Aus Sicht der AG würde dies dazu führen, dass keine relevanten Informationen über die Auswirkung der regulatorischen Erträge und Aufwendungen und der regulatorischen Vermögenswerte und Schulden auf die VFE-Lage berichten werden. Somit würde das mit dem neuen Standard verfolgte Ziel – die Bereitstellung von nützlichen Informationen für die Abschlussadressaten – durch die vorgeschlagenen Detailregelungen konterkariert. Zudem wäre die Ermittlung der Komponenten der zulässigen Gesamtvergütung für die betroffenen Unternehmen mit einem hohen Aufwand verbunden. Diesem Aufwand steht aus Sicht der AG kein erkennbarer Nutzen gegenüber. Der IFRS-FA stimmte dieser Einschätzung der AG zu. Die Diskussion des Standardentwurfs wird in der nächsten Sitzung fortgesetzt. |
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6 | 16:30 |
IASB Request for Information - PiR IFRS 10, IFRS 11, and IFRS 12
Der IFRS-FA informierte sich über die Öffentliche Diskussionsveranstaltung zum Post-implementation Review (PiR) am 20. April 2021, die das DRSC gemeinsam mit Vertretern von EFRAG durchgeführt hatte, und erörterte das erhaltene Feedback. Ferner schloss der IFRS-FA seine Erörterungen des Entwurfs einer Stellungnahme zum PiR ab. Dabei erörterte der IFRS-FA insb. seine Gesamtposition sowie die Inhalte des Begleitschreibens und diskutierte schließlich, welche Ergänzungen aufgrund der bei der Öffentlichen Diskussionsveranstaltung erhaltenen Rückmeldungen an der Stellungnahme vorgenommen werden sollten. Insgesamt bekräftigte der IFRS-FA seine Auffassung, dass IFRS 10 und IFRS 11 insgesamt ein robustes Gerüst an Prinzipien und Grundsätzen bereitstellen, sodass keine umfangreichen Überarbeitungen notwendig erscheinen. Anwendungsprobleme bestünden demgegenüber weiterhin an der Schnittstelle des Anwendungsbereichs von IFRS 10 und IFRS 11 zu anderen Standards – wie z.B. in Bezug auf die Bilanzierung von Optionen auf nicht-beherrschende Anteile (IFRS 10, IAS 32) sowie die Einbringung eines Tochterunternehmens in ein Gemeinschaftsunternehmen (IFRS 10, IAS 28). Im Hinblick auf diese übergreifenden Fragestellungen bestehe ein Bedarf an Nachschärfungen durch den IASB. Die DRSC-Stellungnahme an den IASB soll entsprechend überarbeitet und im Umlaufverfahren verabschiedet werden. |
Titel | Datum |
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20.05.2021 |