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1 | 08:00 | nicht öffentlich | - |
2 | 10:15 |
Evaluation zur Anwendung der IFRS in Deutschland
Der FA FB setzte seinen Gedankenaustausch zur bevorstehenden DRSC-Evaluation zur Anwendung der IFRS in Deutschland fort. Nachdem in der letzten Sitzung bereits der Zweck der ersten Phase der Evaluation, deren Struktur sowie der Adressatenkreis und die Form der Befragung besprochen wurden, waren diesmal Details der konkreten Durchführung der ersten Phase in Form von Stakeholder-Interviews Gegenstand der Befassungen. Zunächst stellte Herr Morich den überarbeiteten Zeitplan vor. Anschließend wurden zwei Aspekte für die Befragung vor- und zur Diskussion gestellt. Erstens wurde die Organisation (Einladung, Dauer, Ablauf) der geplanten Interviews (Punkt 4.1) im Ganzen besprochen. Der FA stimmte den Vorschlägen grundlegend zu und plädierte insb. für einen großzügigen Zeitraum, um den Adressatengruppen Spielraum zu gewähren, was die Beteiligung und den Erfolg der Befragung erhöhen dürfte. Zweitens wurden die Gruppenbildung der Adressaten/Stakeholder und die Interviewinhalte (Punkt 4.2) erörtert. Der FA plädiert dafür, die zu befragenden Gruppen homogen zu gestalten. Vom FA wurde ferner angeregt, die Interviewinhalte weitgehend offen zu lassen. Dies ermöglicht einerseits, dass die Gespräche mehr Freiräume für vielfältige Erkenntnisse bieten; andererseits würde somit ermöglicht, dass der Austausch in den verschiedenen Gruppen adressatengerecht(er) und damit ggf. unterschiedlich abläuft – was zu erwarten und auch wünschenswert ist. Bzgl. der Inhalte der Befragung wurde schließlich ausführlich erörtert, ob und inwieweit verschiedene Szenarien (wofür ein IFRS-Abschluss als Basis dienen könnte) zur Diskussion gestellt werden sollten, um entsprechend differenzierte Erkenntnisse zu gewinnen. Nach der aktuellen Diskussion werden die Interviews terminlich bereits vorbereitet. In der nächsten Sitzung wird der FA über den aktuellen Stand der Vorbereitung informiert und um die abschließende inhaltliche Diskussion eines Interviewleitfadens gebeten, ehe danach die Interviews (Phase 1) durchgeführt werden können. |
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3 | 12:00 |
DRS 21 Zuwendungen/Zuschüsse
Der FA FB setzte seine Erörterung zur Überarbeitung von DRS 21 fort. Dem FA wurde ein überarbeiteter Entwurf einer Änderung an DRS 21 (nebst Begründung) zur Diskussion vorgelegt. Der FA beschloss, dass Ein- und Auszahlungen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen, die nicht dem Finanzmittelfonds zuzurechnen sind, im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ausgewiesen werden sollen. Dies begründet sich im Charakter des Cash-Pool-Kontos, das wie ein Kontokorrentkonto geführt wird. Da die täglichen Ausgleichszahlungen der Liquiditätsbündelung der am Cash-Pooling beteiligten Unternehmen dienen, sprach sich der FA für einen Ausweis der Ein- und Auszahlungen im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit aus. Hingegen sind Cash-Pool-Verbindlichkeiten, soweit es sich um kurzfristige, zur Disposition der liquiden Mittel gehörende Kreditaufnahmen handelt (vgl. DRS 21, Tz. 34), regelmäßig in den Finanzmittelfonds einzubeziehen. Veränderungen von Cash-Pool-Verbindlichkeiten, die dem Finanzmittelfonds zuzurechnen sind, führen damit nicht zu einer Veränderung des Finanzmittelfonds, sondern stellen eine Veränderung innerhalb des Finanzmittelfonds dar und sind dementsprechend nicht in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen. Der FA beschloss, dass zu Cash-Pool-Verbindlichkeiten eine explizite Regelung in DRS 21 ergänzt werden sollte. Ferner setzte der FA seine Erörterungen zur Darstellung der Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb (bzw. Verkauf) von Anteilen eines Tochterunternehmens fort. Der FA beschloss, dass die Regelung in Tz. 43 in DRS 21 ergänzt werden sollte um die Klarstellung, dass sich die im Cashflow aus der Investitionstätigkeit auszuweisenden Beträge als Netto-Größe des gezahlten Kaufpreises (bzw. erhaltenen Verkaufspreises) abzüglich des übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds des Tochterunternehmens ergeben. In der Begründung zu DRS 21 ist eine Erläuterung der Hintergründe dieser klarstellenden Ergänzung aufzunehmen. Darüber hinaus diskutierte der FA, ob weitere Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem Erwerb (bzw. Verkauf) von Anteilen eines Tochterunternehmens in DRS 21 geregelt werden sollten. Der FA sprach sich dafür aus, über die grundsätzliche Regelung hinaus keine weiteren, kasuistischen Einzelfallregelungen in DRS 21 aufzunehmen. Gleichwohl wurde angeregt, in der Begründung darzulegen, dass sich der FA auch mit diesen Fragestellungen befasst hat; angesichts des einheitlichen Meinungsbildes in der Kommentarliteratur jedoch keinen Regelungsbedarf festgestellt habe. Ferner erörterte der FA, welche Konsultationsfragen an die interessierte Öffentlichkeit gestellt werden sollen. Der FA beschloss, dass zwei zusätzliche Konsultationsfragen gestellt werden sollten, nämlich 1.) zum Ausweis von Zahlungsströmen aus gewährten Zuschüssen (Darstellung in der Kapitalflussrechnung des Zuschussgebers) sowie 2.) zur Darstellung von Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb (bzw. dem Verkauf) von Anteilen eines Tochterunternehmens. Der vorgelegte Entwurf einer Änderung an DRS 21 ist entsprechend zu überarbeiten. Der FA wird seine Diskussion in einer künftigen Sitzung fortsetzen. |
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4 | 08:00 |
Interpretationsaktivitäten
Der FA FB wurde über die Themen und Entscheidungen der IFRS IC-Sitzung im September 2022 informiert. Zum IFRS 17-Sachverhalt gab es keine neuen Erkenntnisse in der abschließenden IFRS-IC-Diskussion; daher wurde die vorläufige Entscheidung – und insb. die Aussage, dass keine Methode auszuschließen ist – bestätigt. Der endgültige Wortlaut wird etwas ausführlicher sein. Auch zum IFRS 16-Thema hat das IFRS IC seine Aussagen zur Bilanzierung beim Leasinggeber, die Gegenstand der vorläufigen Entscheidung waren, bestätigt. Die Bilanzierung durch den Leasingnehmer war nicht mehr Gegenstand der Diskussion, denn hierzu hatte das IFRS IC bereits zuvor angeregt (und dem IASB vorgeschlagen), Klarheit durch punktuelles Standardsetting zu schaffen. Herr Barckow ergänzte hierzu, dass die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Abgangs- vs. Modifikationsvorschriften dem IASB bekannt sind und daher im Rahmen des PIR zu IFRS 9 (Teil 2 / Impairment) adressiert werden sollen. Diese Frage betrifft auch IFRS 16, weshalb sie gleichfalls im Rahmen des bevorstehenden PIR zu IFRS 16 angesprochen werden dürfte – allerdings wird nach derzeitiger Planung der PIR zu IFRS 16 erst deutlich später starten. Zur Frage der Bilanzierung einer SPAC (IAS 32/IFRS 2) hat das IFRS IC ebenfalls keine neuen oder abweichenden Erkenntnisse; insofern wurde die vorläufige Entscheidung im Wesentlichen bestätigt (nebst einer geringfügigen Änderung der Begründung). Zu allen drei endgültigen Agendaentscheidungen hatte der FA keine Anmerkungen. In der Diskussion des IFRS IC bzgl. der IAS 21-Änderung (Umtauschbeschränkungen) gab es durchgehend Zustimmung zu den vom IASB-Staff vorgestellten Anpassungsvorschlägen. Auch hierzu hatte der FA keine Anmerkungen. |
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5 | 09:45 |
IASB ED/2022/1 IFRS for SMEs
Dem FA FB wurden die Inhalte des am 8. September 2022 vom IASB veröffentlichten Entwurfs eines Änderungsstandards ED/2022/1 Third edition of the IFRS for SMEs Accounting Standard vorgestellt. Der Entwurf enthält vorgeschlagene Angleichungen des IFRS for SMEs an verschiedene IFRS als Zwischenergebnis des sog. Second Comprehensive Reviews. Aufgrund der aus deutscher Sicht geringen Anwendungsrelevanz des Standards und somit auch des Änderungsentwurfes wird das DRSC von einer vollumfänglichen Kommentierung des ED absehen. Stattdessen soll der Fokus der DRSC-Befassung und der sich daraus ergebenden Stellungnahme auf Berührungspunkten zu anderen Standardsetzungsaktivitäten, insb. in Bezug auf ED/2021/7 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures (ED SWPA), liegen. Demzufolge soll zu den im ED/2022/1 enthaltenen Konsultationsfragen nur auf Question 1 – Definition of public accountability eingegangen werden. Den diesbezüglich vorgeschlagenen Klarstellungen wird grundsätzlich zugestimmt. Jedoch werden verschiedene Sachverhalte identifiziert, welche in der Stellungnahme thematisiert werden sollen. So wurde erörtert, ob die öffentliche Rechenschaftspflicht (public accountability) das ideale Abgrenzungskriterium zur Anwendung unterschiedlicher Berichtsvorgaben darstellt, insb. mit Blick auf kleine börsennotierte Unternehmen. Die Herausforderungen für kleine börsennotierte Unternehmen und die fragliche Tauglichkeit der vollständigen IFRS für bestimmte Unternehmensgruppen unter Kosten-/Nutzen-Aspekten sollen angesprochen werden, um das Problembewusstsein beim IASB zu schärfen und dort eine zeitnahe Diskussion anzustoßen. Als weiteres in der Stellungnahme anzusprechendes Thema wird die Wechselwirkung zwischen dem ED/2021/7 bzw. späteren Standard zu SWPA und dem IFRS for SMEs identifiziert. So soll erfragt werden, ob Änderungen an den Disclosures im Standard zu SWPA ein Präjudiz für die Disclosures im IFRS for SMEs schaffen. In Bezug auf die beim ED SWPA insb. von Versicherungsunternehmen diskutierte fiduciary capacity wird im ED/2022/1 eine Klarstellung bzw. Schärfung vorgeschlagen. Da Versicherungsunternehmen dieses Thema jedoch weiterhin kritisch sehen, wird eine explizite Klarstellung, dass Versicherungsunternehmen nicht zwingend öffentlich rechenschaftspflichtig sind, gewünscht. Neben der Übermittlung einer Stellungnahme an den IASB wird auch die Übermittlung einer Stellungnahme an EFRAG angestrebt. |
Titel | Datum |
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03.11.2022 |