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DRS 20 Umsetzung des CSR-RLUG in einen DRS
Die Fachausschüsse befassen sich mit dem Regierungsentwurf des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes vom 21. September 2016 vor dem Hintergrund der vorzunehmenden Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht. Die Ausschüsse werden über die Ergebnisse der Sitzung der AG „Konzernlagebericht“ vom 21. November 2016 informiert. Zum einen hatte die AG die neuen Berichtspflichten mit den bestehenden Regelungen des DRS 20 verglichen und grundsätzlichen Konkretisierungsbedarf festgestellt. Zum anderen hatte die AG auf Basis dieser Einschätzung verschiedene Alternativen untersucht, wie die notwendigen Konkretisierungen in den DRS umgesetzt werden können. Die untersuchten Alternativen umfassen die Integration der Konkretisierungen in die bestehenden Abschnitte des DRS 20, die Fassung eines besonderen Abschnitts in DRS 20 sowie die Entwicklung eines gesonderten DRS. Die Fachausschüsse diskutieren die Ansichten und Empfehlungen der AG und beschließen, die zu erwartenden Vorgaben aus der Gesetzesänderung zu konkretisieren. Vor dem Hintergrund, dass eine nahezu endgültige Verlautbarung spätestens im September vorliegen und der Konsultationsprozess eingehalten werden müsse (was eine Veröffentlichung des Entwurfs vor der Sommerpause 2017 erforderlich macht), beschließen die Fachausschüsse auf Grundlage der Argumentation der AG vorläufig, die Konkretisierungen innerhalb des DRS 20 in einem besonderen Abschnitt vorzunehmen. Dies erscheine zum einen anwenderfreundlicher als ein separater DRS, da betroffene Unternehmen nur auf einen statt auf zwei Standards zurückgreifen müssten. Zum anderen scheide eine Vollintegration in die bestehenden Kapitel des DRS 20 aufgrund der Komplexität dieses Vorhabens aus. |
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DRS 20 Umsetzung des CSR-RLUG in einen DRS: Detailregelungen
Die Fachausschüsse beraten über vorzunehmende Konkretisierungen des CSR-RLUG auf Basis des Regierungsentwurfs vom 21. September 2016. Unter Berücksichtigung der ersten Arbeitsergebnisse aus der AG „Konzernlagebericht“ treffen die Fachausschüsse vorläufige Entscheidungen, die für die Formulierungen der Konkretisierungen relevant sind. Da aus Sicht der Fachausschüsse für jeden der in § 289c Abs. 2 HGB-E genannten fünf Aspekte mehrere Sachverhalte (Sachverhalte betreffen einzelne Themen, die einem einzelnen Aspekt zuzuordnen sind) bestehen können, sei ein „Konzept“ grundsätzlich sowohl auf Ebene des Aspekts als auch auf Ebene des Sachverhalts zu betrachten. Für den Aspekt Umweltbelange nennt der RegE beispielhaft die Sachverhalte Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien und Schutz der biologischen Vielfalt. Sofern unter Beachtung der Wesentlichkeit all diese Sachverhalte Bestandteil der Berichtspflicht wären, seien „Beschreibungen der Konzepte“ (§ 289c Abs. 3 Nr. 1 HGB-E) und „Ergebnisse der Konzepte“ (§ 289c Abs. 3 Nr. 2 HGB-E) jeweils sachverhaltsbezogen (d.h. jeweils für Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien und Schutz der biologischen Vielfalt) zu berichten. Darüber hinaus sei eine entsprechende unternehmensinterne Dokumentation eine wesentliche Voraussetzung, um die Existenz eines Konzepts belegen zu können. |
Titel | Datum |
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01.12.2016 |