IASB Änderungen an IFRS 19

Aktueller Stand

Der IASB hat am 30. Juli 2024 den Änderungsentwurf IASB ED/2024/5 Amendments to IFRS 19 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures  veröffentlicht.

Darin werden Änderungen an IFRS 19 betreffend einer Reihe jüngerer Verlautbarungen des IASB vorgeschlagen. Mit dem Änderungsentwurf konsultiert der IASB zu Erleichterungen für Tochterunternehmen in Bezug auf die Angabevorschriften der folgenden Verlautbarungen:

  • Mangel an Umtauschbarkeit (Änderungen an IAS 21)
  • Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)
  • Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Änderungen an IAS 7 und IFRS 7)
  • Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen (Änderungen an IAS 1)
  • Internationale Steuerreform – Säule-2-Mustervorschriften (Änderungen an IAS 12)
  • IFRS 18 Darstellung und Angaben in Abschlüssen

Darüber hinaus konsultiert der IASB zu möglichen Erleichterungen für Tochterunternehmen in Bezug auf den künftigen IFRS Preisregulierte Geschäftsvorfälle.

Der IASB-Entwurf kann bis zum 27. November 2024 kommentiert werden.

Das DRSC hat am 18. November 2024 seine Stellungnahme zum Änderungsentwurf an den IASB übermittelt.

Hintergrundinformationen

Am 9. Mai 2024 hatte der IASB IFRS 19 Subsidiaries without Public Accountability – Disclosures veröffentlicht (vgl. hierzu die DRSC-Projektseite). Damit hat der IASB einen eigenständigen IFRS vorgelegt, der es Unternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaft unterliegen (d.h. Unternehmen, die keine Finanzinstitute oder börsennotiert sind), erlaubt, die IFRS mit einer reduzierten Anzahl von Angabepflichten in ihrem Einzelabschluss anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachung (vorbehaltlich der Indossierung in der EU) ist, dass die Unternehmen als Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss nach den IFRS einbezogen werden.

Bei der Entwicklung der reduzierten Angabepflichten in IFRS 19 hatte der IASB die Angabepflichten in den IFRS zum Stand 28. Februar 2021 zugrunde gelegt. IFRS 19 enthält damit bislang keine Erleichterungen bzgl. der Angabepflichten, die nach diesem Stichtag vom IASB verabschiedet wurden. Mit dem vorliegenden Entwurf konsultiert der IASB nunmehr zu Erleichterungen für Tochterunternehmen bzgl. der seit dem 28. Februar 2021 vom IASB verlautbarten Änderungen an den Angabevorschriften der IFRS.

DRSC-Stellungnahme zum IASB ED/2024/5

Das DRSC hat am 18. November 2024 seine Stellungnahme zum Änderungsentwurf IASB ED/2024/5 Änderungen an IFRS 19 an den IASB übermittelt.

In seiner Stellungnahme begrüßt das DRSC die Änderungsvorschläge. Insbesondere unterstützt das DRSC, dass der IASB zeitnah zu den Änderungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards, Erleichterungen in IFRS 19 für Tochterunternehmen vorschlägt, sodass betreffende Tochterunternehmen ab der erstmaligen Anwendung von IFRS 19 von den reduzierten Angabevorschriften profitieren können. Dementsprechend stimmt das DRSC den Änderungsvorschlägen grundsätzlich zu.

Ungeachtet dieser grundsätzlichen Unterstützung weist das DRSC in seiner Stellungnahme jedoch darauf hin, dass im Ergebnis eine beträchtliche Anzahl von Angabevorschriften in IFRS 19 aufgenommen wurde. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung von IFRS 19 wäre jedoch eine stärkere Reduzierung der Angabevorschriften für Tochterunternehmen wünschenswert. Vor diesem Hintergrund empfiehlt das DRSC dem IASB, seinen Ansatz zur fortlaufenden Standardpflege von IFRS 19 zu überdenken und im Rahmen der Entwicklung der Angabevorschriften gezielt die Abschlussadressaten der betreffenden Tochterunternehmen (z.B. über ein gesondertes User Forum) einzubeziehen.

Den vom IASB im Entwurf vorgeschlagenen Ansatz zu Erleichterungen bzgl. der Angaben zu preisregulierten Geschäftsvorfällen lehnt das DRSC ab. Aus Sicht des DRSC erscheint es konzeptionell nicht überzeugend, dass aufgrund der Einführung eines neuen Bilanzierungskonzepts die vollumfänglichen Angaben für Tochterunternehmen nötig sein sollen. Vielmehr weisen wir darauf hin, dass aus Sicht der Ersteller von Unternehmensabschlüssen ein Kosteneinsparungspotential v.a. im Hinblick auf die Implementierungskosten neuer Angabevorschriften besteht. In unserer Stellungnahme empfehlen wir dem IASB daher, seine Entscheidung, keine Erleichterungen für Tochterunternehmen bzgl. der Angaben zu regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden vorzuschlagen, zu überdenken und schlagen vor, dass der IASB die Reduzierung der Angabepflichten zu regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden nach Veröffentlichung des neuen IFRS-Rechnungslegungsstandards erneut erörtern sollte.

EFRAG Stellungnahmeentwurf

Am 20. September 2024 hat EFRAG eine vorläufige Stellungnahme (DCL) zum IASB-Entwurf ED/2024/5 publiziert und zur Konsultation gestellt.

In diesem DCL unterstützt EFRAG den Ansatz des IASB zur Aktualisierung von IFRS 19 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures. EFRAG begrüßt ausdrücklich die Vorschläge des IASB.

Gleichzeitig weist EFRAG darauf hin, dass der Zeitplan des IASB für die Finalisierung der Änderungen an IFRS 19 bedeutend ist. Ziel sollte es sein, die Änderungen an IFRS 19 abzuschließen, bevor dieser erstmalig von Unternehmen angewendet wird. EFRAG weist zudem daraufhin, dass IASB-Entwurf keinen Zeitpunkt des Inkrafttretens und keine Übergangsvorschriften für die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 19 enthält.

Stellungnahmen zum Draft Comment Letter der EFRAG sind erbeten bis zum 13. November 2024.