DRSC DRS 27 / E-DRS 35 Anteilmäßige Konsolidierung (Überarbeitung DRS 9)
Aktueller Stand
Der HGB-FA des DRSC hat am 17. Juli 2018 in der 28. Öffentlichen Sitzung den DRS 27 Anteilmäßige Konsolidierung einstimmig verabschiedet.
DRS 27 wurde durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 16. Oktober 2018 bekannt gemacht.
Zielsetzung
Der Standard ersetzt den bisherigen DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss . DRS 9 ist seit seiner Verabschiedung im Jahr 2001 zwar mehrfach geändert worden, die Änderungen waren aber zumeist eher redaktioneller Art. Durch diesen Standard werden zudem die inhaltlichen Wechselwirkungen mit dem im Jahr 2015 verabschiedeten DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) aufgegriffen und einheitlich adressiert.
Die Vorschriften zur anteilmäßigen Konsolidierung gem. § 310 HGB regeln die Einbeziehung eines Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss entsprechend den Anteilen am Kapital, die dem Mutterunternehmen gehören. DRS 27 konkretisiert diese Regelungen und adressiert die in diesem Zusammenhang bestehenden wesentlichen Zweifelsfragen. Dadurch wird die einheitliche Anwendung der Vorschriften sichergestellt und die Informationsfunktion des Konzernabschlusses gestärkt.
DRSC-Arbeitsgruppe
Die Erarbeitung des Standards wurde durch die DRSC-Arbeitsgruppe Konsolidierung unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Dr. Bernd Stibi vorbereitet. Die von der Arbeitsgruppe getroffenen Entscheidungen und die darauf aufbauenden Formulierungsvorschläge wurden mit dem HGB-FA regelmäßig diskutiert und ggf. angepasst.