DRSC DRS 20, Überarbeitung aufgrund CSRD-UG
Aktueller Stand
Die durch die CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, auch Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) veranlassten Änderungen an der EU-Bilanz-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) sind von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht zu transformieren. Da von den neuen Vorgaben der Lage- bzw. Konzernlagebericht betroffen ist, werden entsprechende Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht notwendig. Federführend ist dabei der Gemeinsame Fachausschuss (GFA) des DRSC. Zur Unterstützung wurde die Arbeitsgruppe „Konzernlagebericht“ unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Peter Kajüter eingebunden.
Das Bundesministerium der Justiz hat am 22. März 2024 den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) inkl. Synopse (als Vergleich zwischen den aktuellen und vorgeschlagenen zukünftigen Vorschriften) veröffentlicht.
Der GFA wird über den Fortgang der Arbeiten in der AG regelmäßig informiert und hat bereits einige vorläufige Entscheidungen getroffen, die unter dem Vorbehalt weiterer Entwicklungen (parlamantarisches Verfahren, Verlautbarungen der Europäischen Kommission) stehen.
Die DRSC-Geschäftsstelle hat am 5. Juli 2024 ein Briefing Paper zum aktuellen Arbeitsstand veröffentlicht.
Zielsetzung und Inhalt
Ziel des Projekts ist die Entwicklung von Konkretisierungen der neuen Rechtslage aufgrund der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie in nationales Recht. Die Konkretisierungen sind Gegenstand der Änderungen des DRS 20.
Der GFA hat bereits im Jahr 2023 festgestellt, dass die Regelungsmechanik der CSRD eine weitere inhaltliche Konkretisierung der Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in DRS 20 bereits formal stark begrenzt. Zudem werden die inhaltlichen Vorgaben der CSRD mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) detailliert und umfangreich konkretisiert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für alle betroffenen Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten direkt vorgeschrieben. Daher sind die bisherigen Inhalte zur Nichtfinanziellen Konzernerklärung in DRS 20 zu streichen.
Vorläufige Entscheidungen und Inhalte der laufenden Befassungen des GFA
Der Gemeinsame Fachausschuss hat außerdem festgestellt, dass einige Inhalte des DRS 20 Bezüge sowohl zur finanziellen als auch zur nichtfinanziellen (bzw. nachhaltigkeitsbezogenen) Berichterstattung aufweisen (sog. Schnittstellenthemen). Hierzu gehören z.B. die Angaben zum Geschäftsmodell des Konzerns, zu strategischen Zielen, zum Internen Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess. Das DRSC untersucht, inwiefern eine gemeinsame Behandlung, d.h. gemeinsame oder integrative Berichterstattung, im Konzernlagebericht durch entsprechende Konkretisierung in DRS 20 ermöglicht werden kann.
Weitere, aktuell diskutierte Inhalte für die Anpassung des DRS 20 betreffen u.a. Ausstrahlungswirkung der Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung auf den Nachhaltigkeitsbericht aber auch Fragen, die nicht unmittelbar durch die anstehende Gesetzesänderung ausgelöst werden. Hierzu gehört z.B. die Frage nach der Schärfung des Wesentlichkeitsprinzips, welches in DRS 20 bislang nur sehr knapp behandelt wird.