DRSC DRS 20, Überarbeitung aufgrund CSRD-UG

Aktueller Stand

Die durch die CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, auch Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) veranlassten Änderungen an der EU-Bilanz-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) sind von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht zu transformieren. Da von den neuen Vorgaben der Lage- bzw. Konzernlagebericht betroffen ist, werden entsprechende Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht notwendig. Federführend ist dabei der Gemeinsame Fachausschuss (GFA) des DRSC. Zur Unterstützung wurde die Arbeitsgruppe „Konzernlagebericht“ unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Peter Kajüter eingebunden.

Das Bundesministerium der Justiz hat am 22. März 2024 den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) inkl. Synopse (als Vergleich zwischen den aktuellen und vorgeschlagenen zukünftigen Vorschriften) veröffentlicht.

Der GFA wird über den Fortgang der Arbeiten in der AG regelmäßig informiert und hat bereits einige vorläufige Entscheidungen getroffen, die unter dem Vorbehalt weiterer Entwicklungen (parlamantarisches Verfahren, Verlautbarungen der Europäischen Kommission) stehen.

Die DRSC-Geschäftsstelle hat am 5.  Juli 2024 ein Briefing Paper zum aktuellen Arbeitsstand veröffentlicht.

Zielsetzung und Inhalt

Ziel des Projekts ist die Entwicklung von Konkretisierungen der neuen Rechtslage aufgrund der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie in nationales Recht. Die Konkretisierungen sind Gegenstand der Änderungen des DRS 20.

Der GFA hat bereits im Jahr 2023 festgestellt, dass die Regelungsmechanik der CSRD eine weitere inhaltliche Konkretisierung der Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in DRS 20 bereits formal stark begrenzt. Zudem werden die inhaltlichen Vorgaben der CSRD mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) detailliert und umfangreich konkretisiert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für alle betroffenen Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten direkt vorgeschrieben. Daher sind die bisherigen Inhalte zur Nichtfinanziellen Konzernerklärung in DRS 20 zu streichen.

Vorläufige Entscheidungen und Inhalte der laufenden Befassungen des GFA

Der Gemeinsame Fachausschuss hat außerdem festgestellt, dass einige Inhalte des DRS 20 Bezüge sowohl zur finanziellen als auch zur nichtfinanziellen (bzw. nachhaltigkeitsbezogenen) Berichterstattung aufweisen (sog. Schnittstellenthemen). Hierzu gehören z.B. die Angaben zum Geschäftsmodell des Konzerns, zu strategischen Zielen, zum Internen Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess. Das DRSC untersucht, inwiefern eine gemeinsame Behandlung, d.h. gemeinsame oder integrative Berichterstattung, im Konzernlagebericht durch entsprechende Konkretisierung in DRS 20 ermöglicht werden kann.

Weitere, aktuell diskutierte Inhalte für die Anpassung des DRS 20 betreffen u.a. Ausstrahlungswirkung der Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung auf den Nachhaltigkeitsbericht aber auch Fragen, die nicht unmittelbar durch die anstehende Gesetzesänderung ausgelöst werden. Hierzu gehört z.B. die Frage nach der Schärfung des Wesentlichkeitsprinzips, welches in DRS 20 bislang nur sehr knapp behandelt wird.

 

Zugehörige Veranstaltungen

  • 41. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 05.11.2024
  • 41. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 05.11.2024
  • 40. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 01.10.2024
  • 40. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 01.10.2024
  • 39. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 09.09.2024
  • 39. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 09.09.2024
  • 38. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 26.06.2024
  • 38. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 26.06.2024
  • 36. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 14.03.2024
  • 36. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 14.03.2024
  • Überarbeitung DRS 20

    Der GFA informierte sich über die Arbeit der AG Konzernlagebericht. Im Vordergrund stand die Frage, ob die in DRS 20 aufgeführten Grundsätze der Lageberichterstattung für den gesamten Lagebericht, d.h. inkl. des separaten Abschnitts zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, entsprechende Geltung entfalten. Die AG hatte auf Bitte des GFA eine detaillierte Analyse der Grundsätze im Vergleich zu den in ESRS 1 beschriebenen Eigenschaften von Nachhaltigkeitsinformationen durchgeführt. Der GFA urteilte, dass die in DRS 20 behandelten Grundsätze durchaus Parallelen zu den Eigenschaften von Nachhaltigkeitsinformationen aufweisen. Allerdings zeige sich – wie auch bereits von der AG festgestellt –, dass die ESRS eine Reihe von Anforderungen beinhalten, die sich nicht vollständig aus den in DRS 20 formulierten Grundsätzen ableiten lassen. Diesbezüglich wäre in DRS 20 für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eine differenzierte Detaillierung dieser Grundsätze notwendig. Der GFA stimmte der AG zu, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung gem. DRS 20 gesetzlich nicht kodifiziert sind, sondern sich – ausgehend von expliziten gesetzlichen Regelungen – durch Forschung und Praxis entwickelt haben, wobei sich das in Art. 19 der Bilanzrichtlinie (als einziges explizit formulierte) Prinzip des True-and-fair-view für den Lagebericht in den Grundsätzen des DRS 20 widerspiegele.

    Vor diesem Hintergrund wurde durch den GFA kritisch diskutiert, ob das True-and-fair-view-Prinzip des Art. 19 eine Generalnorm für den gesamten Lagebericht (d.h. inkl. Nachhaltigkeitsbericht gem. Art. 19a) darstellt. Dies erscheine zwar formal naheliegend, urteilte der GFA; angesichts der regelbasierten und sehr detaillierten Vorgaben der ESRS sowie der zuvor getroffenen Feststellungen durch AG und GFA sei dies aber aktuell nicht zweifelsfrei zu bejahen. Aufgrund des nunmehr deutlich erweiterten Normengefüges zur Lageberichterstattung (die Nachhaltigkeitsinformationen spezifizierend) kam der GFA zu der Ansicht, dass die Diskussion über die Anwendbarkeit der in DRS 20 behandelten Grundsätze auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht erscheint. Hierzu sei eine Klarstellung durch die Legislative bzw. eine hinreichende Auseinandersetzung von Forschung und Praxis notwendig.

    Aufgrund dieser Überlegungen und in Betonung einer auch für Anwender pragmatischen und nicht zuletzt verständlichen Lösung wurde eine gestaffelte Überarbeitung des DRS 20 (in zwei Schritten) vorgeschlagen. Für die unmittelbar notwendigen (und anstehenden) Standardänderungen soll die Geltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung nicht auf den Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden. Stattdessen sei klarzustellen, dass die Grundsätze in DRS 20 für den finanziellen Teil des Konzernlageberichts relevant sind und dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung eigenen Vorgaben unterliegt. Der GFA bestätigte seine Entscheidung, dass DRS 20 den Hinweis auf Schnittstellen zwischen dem finanziellen und nachhaltigkeitsbezogenen Teil des Konzernlageberichts adressieren soll. In Abhängigkeit der Klarstellung durch den Gesetzgeber zur Bedeutung des True-and-fair-view in Art. 19 wird die Diskussion der Grundsätze Teil der zweiten Überarbeitung des Standards sein. Dieses Vorgehen zöge zwar zwei Änderungen des DRS 20 innerhalb kurzer Zeit nach sich; aufgrund der gebotenen Dringlichkeit der Überarbeitung (möglichst noch in diesem Jahr) und der noch unzureichenden Sicherheit über die Reichweite der Grundsätze sei dies der beste Weg, urteilte der GFA.

    Die Aufnahme eines Grundsatzes der Konnektivität wurde abgelehnt. Vielmehr seien entsprechende Angaben über zeitliche und sachliche Zusammenhänge Elemente der Grundsätze „Vollständigkeit“ und „Klarheit und Übersichtlichkeit“. Dies soll im Hauptteil des Standards beschrieben werden.

    Auch die von der AG diskutierte Klarstellung zur Wesentlichkeit auf zwei Ebenen (Aspekte, Informationen) lehnte der GFA ab. Leitend hierfür war die Kritik, die der IASB diesbezüglich zu ED IFRS PS1 Management Commentary erfahren habe. Zudem wurde angezweifelt, dass eine solche Regelung in DRS 20 tatsächlich mehr Klarheit schaffe.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Haggenmüller, Sascha/ Werling , Wolf-Heinrich ESG im Beratungssektor: Der Weg zur ESG-Exzellenz KoR, 04/2024, 175 ff. 2024
BC Nachhaltigkeitsberichterstattung: CSRD-Umsetzungsgesetz Referentenentwurf vom 22.3.2024 BC - Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling, 04/2024, 145 ff. 2024
Warnke, Lina/ Reinke, Jens / Müller, Stefan Die ganzheitliche Wertschöpfungskette und die Datenpunkte von Set 1 der ESRS EFRAG veröffentlicht Draft EFRAG IG 2 zur Betrachtung der Wertschöpfungskette und Draft EFRAG IG 3 mit einer Übersicht der ESRS-Datenpunkte PiR, 04/2024, 92 ff. 2024
Lüdenbach, Norbert Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu weiteren Gesetzesänderungen Überblick über den Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes StuB, 07/2024, 241 ff. 2024
Gehrer, Judith/ Gilles, Elena/ Lenz, Tonie/ Median, Amina Berichterstattung zu Treibhausgasemissionen von Finanzinstituten – eine Analyse des Status quo IRZ, 04/2024, 171 ff. 2024