DRSC DRS 20, Überarbeitung aufgrund CSRD-UG
Aktueller Stand
Die durch die CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, auch Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) veranlassten Änderungen an der EU-Bilanz-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) sind von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht zu transformieren. Da von den neuen Vorgaben der Lage- bzw. Konzernlagebericht betroffen ist, werden entsprechende Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht notwendig. Federführend ist dabei der Gemeinsame Fachausschuss (GFA) des DRSC. Zur Unterstützung wurde die Arbeitsgruppe „Konzernlagebericht“ unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Peter Kajüter eingebunden.
Das Bundesministerium der Justiz hat am 22. März 2024 den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) inkl. Synopse (als Vergleich zwischen den aktuellen und vorgeschlagenen zukünftigen Vorschriften) veröffentlicht. Die DRSC-Geschäftsstelle hat am 5. Juli 2024 ein Briefing Paper zum aktuellen Arbeitsstand herausgegeben. Zwar wurde im Juli 2024 der Regierungsentwurf veröffentlicht, durch das Ende der Regierungskoalition im November 2024 konnte das CSRD-UG nicht mehr verabschiedet werden. Aus diesem Grund kam es bislang nicht zur Veröffentlichung eines Konsultationsentwurfs zur Änderung des DRS 20.
Infolge der fehlenden Richtlinien-Umsetzung gilt die bisherige Rechtslage weiter. Zusätzlich besteht seitens der Unternehmen ein hohes Interesse daran, die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2024 ESRS-konform auszugestalten. Vor diesem Hintergrund hat DRSC im Dezember ein Briefing Paper „ESRS als Rahmenwerk für eine nichtfinanzielle Erklärung“ veröffentlicht. Darüber hinaus entwickelt das DRSC einen Anwendungshinweis zu DRS 20, welcher die Interaktion der Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung mit den ESRS und die Frage nach dem Beginn des Zeitraums für Überangserleichterungen adressiert.
Zielsetzung und Inhalt
Ziel des Projekts ist die Entwicklung von Konkretisierungen der neuen Rechtslage aufgrund der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie in nationales Recht. Die Konkretisierungen sind Gegenstand der Änderungen des DRS 20.
Der GFA hat bereits im Jahr 2023 festgestellt, dass die Regelungsmechanik der CSRD eine weitere inhaltliche Konkretisierung der Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in DRS 20 bereits formal stark begrenzt. Zudem werden die inhaltlichen Vorgaben der CSRD mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) detailliert und umfangreich konkretisiert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für alle betroffenen Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten direkt vorgeschrieben. Daher sind die bisherigen Inhalte zur Nichtfinanziellen Konzernerklärung in DRS 20 zu streichen.
Anwendungshinweis zu DRS 20
Aktuell entwickelt das DRSC einen Anwendungshinweis zur DRS 20. Dieser soll zum Einen die Interaktion der Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung gem. DRS 20 mit den ESRS des Set 1 adressieren. Ferner soll die Frage geklärt werden, inwiefern sich eine gesetzliche nicht geforderte Beachtung der ESRS auf die Länge jenes Zeitraums auswirkt, für den die ESRS bestimmte Übergangserleichterungen vorsehen. Der Konsultationsentwurf des Anwendungshinweises wurde am 28. Januar 2025 veröffentlicht. Stellungnahmen sind möglich bis zum 26. Februar 2025.
Vorläufige Entscheidungen und Inhalte der laufenden Befassungen des GFA bzgl. DRS 20
Der Gemeinsame Fachausschuss hat außerdem festgestellt, dass einige Inhalte des DRS 20 Bezüge sowohl zur finanziellen als auch zur nichtfinanziellen (bzw. nachhaltigkeitsbezogenen) Berichterstattung aufweisen (sog. Schnittstellenthemen). Hierzu gehören z.B. die Angaben zum Geschäftsmodell des Konzerns, zu strategischen Zielen, zum Internen Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess. Das DRSC untersucht, inwiefern eine gemeinsame Behandlung, d.h. gemeinsame oder integrative Berichterstattung, im Konzernlagebericht durch entsprechende Konkretisierung in DRS 20 ermöglicht werden kann.
Weitere, aktuell diskutierte Inhalte für die Anpassung des DRS 20 betreffen u.a. Ausstrahlungswirkung der Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung auf den Nachhaltigkeitsbericht aber auch Fragen, die nicht unmittelbar durch die anstehende Gesetzesänderung ausgelöst werden. Hierzu gehört z.B. die Frage nach der Schärfung des Wesentlichkeitsprinzips, welches in DRS 20 bislang nur sehr knapp behandelt wird.