DRSC DRÄS 14: Überarbeitung DRS 18 aufgrund MinBestRL-UmsG

Aktueller Stand

Das DRSC hat am 28. Mai 2024 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) mit den Änderungen an DRS 18 Latente Steuern verabschiedet.

Der Verabschiedung von DRÄS 14 war eine öffentliche Konsultation vorausgegangenen. Der Entwurf des Änderungsstandards (E-DRÄS 14) wurde am 27. Februar 2024 veröffentlicht und konnte bis zum 12. April kommenttiert werden.

Der Änderungsstandard wurde am 4. Juni 2024 dem BMJ zwecks Bekanntmachung nach § 342q Abs. 2 HGB vorgelegt.

Zielsetzung und Inhalt

Änderung des HGB durch das MinBestRL-UmsG

Am 27. Dezember 2023 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) verkündet. Das Gesetz trat am 28. Dezember 2023 in Kraft. Darin enthalten ist die Einführung eines Gesetzes zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz – MinStG) als neues Stammgesetz.

Mit dem MinBestRL-UmsG wurden ferner – in Anlehnung an IAS 12 – Änderungen am HGB vorgenommen. Es wurde eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Jahres- und Konzernabschluss eingeführt, die sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Mindeststeuergesetze ergeben (§§ 274 Abs. 3, 306 Satz 5 HGB). Darüber hinaus wurden zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten neue Angabepflichten geschaffen (§§ 285 Nr. 30a, 314 Abs.1 Nr. 22a HGB).

Die Ausnahme gem. §§ 274 Abs. 3, § 306 Satz 5 HGB ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 28. Dezember 2023 endendes Geschäftsjahr anzuwenden; eine vorzeitige freiwillige Anwendung für ein nach dem 31. Dezember 2022 endendes Geschäftsjahr ist zulässig, sofern die Jahres- und Konzernabschlüsse bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 noch nicht festgestellt bzw. gebilligt wurden und Angaben nach §§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB gemacht wurden (Art. 91 Abs. 2 EGHGB). Die Angabepflichten gem. §§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 30. Dezember 2023 endendes Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 91 Abs. 1 EGHGB).

E-DRÄS 14

Der Entwurf des Änderungsstandards (E-DRÄS 14) wurde am 27. Februar 2024 veröffentlicht und konnte bis zum 12. April kommenttiert werden. Die Erarbeitung des E-DRÄS 14 wurde durch die DRSC-Arbeitsgruppe „Steuern“ vorbereitet.

Die DRSC-Arbeitsgruppe „Steuern“ und der FA FB haben die zum E-DRÄS 14 eingegangenen Anmerkungen ausführlich diskutiert und gewürdigt. Die Sitzungsunterlage 28_04a zur 28. Sitzung des FA FB vom 16. Mai 2024 enthält eine ausführliche Auswertung der Stellungnahmen.

Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu E-DRÄS 14 sind:

  • In Tz. 25 Satz 1 des DRS 18 wurde das Wort „aktive“ gestrichen. Durch die Streichung wird klarstellt, dass die Ansatzpflicht gemäß § 306 Satz 1 HGB sowohl für aktive als auch für passive latente Steuern besteht.
  • Tz. 68 des DRS 18 wurde wie folgt formuliert:

„Mit Ausnahme der Tz. 66, 67 und 67a sind die Vorschriften dieses Standards in der durch DRÄS 14 vom 28. Mai 2024 geänderten Fassung erstmals zu beachten für das nach dem 28. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr (Art. 91 EGHGB). Tz. 66, 67 und 67a dieses Standards in der durch DRÄS 14 vom 28. Mai 2024 geänderten Fassung sind erstmals zu beachten für das nach dem 30. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr; eine freiwillige Anwendung für ein nach dem 28. Dezember 2023 endendes Geschäftsjahr wird empfohlen. Satz 1 und 2 gelten nur, sofern der Konzernabschluss noch nicht bis zur Bekanntmachung des DRÄS 14 im Bundesanzeiger gebilligt wurde.

Tz. 24a und 25 Satz 2 dieses Standards in der durch DRÄS 14 vom 28. Mai 2024 geänderten Fassung dürfen bereits für das nach dem 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr angewendet werden, sofern die Konzernabschlüsse bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 noch nicht gebilligt wurden und die in Tz. 66 genannten Angaben in der durch DRÄS 14 vom 28. Mai 2024 geänderten Fassung gemacht werden.

Die Vorschriften dieses Standards in der zuletzt durch DRÄS 11 vom 09. März 2021 geänderten Fassung sind letztmals zu beachten für das vor dem 29. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr.“

  • Tz. B23 Satz 2 des DRS 18 wurde wie folgt formuliert:

„Für den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr ist somit per 31. Dezember 2024 und in den Folgejahren regelmäßig nur der tatsächliche Steueraufwand bzw. -ertrag aus der Anwendung der Mindeststeuergesetze anzugeben.“

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
E-DRÄS 14
27.02.2024

Zugehörige Veranstaltungen

  • 28. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.05.2024
  • 28. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.05.2024
  • 25. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.02.2024
  • 25. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.02.2024
  • Anpassung DRS 18 an das MinBestRL-UmsG

    Dem FA FB lag zur Diskussion ein Entwurf der Änderungen an DRS 18 Latente Steuern vor. Der Entwurf wurde durch die DRSC-Arbeitsgruppe „Steuern“ (AG Steuern) erarbeitet. Die Änderungen des DRS 18 sollen durch den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) erfolgen.

    Der Anlass der aktuellen Überarbeitung des DRS 18 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG, BGBl. 2023 I Nr. 397 vom 27. Dezember 2023). Das MinBestRL-UmsG enthält u.a. einige Anpassungen des HGB. Diese beinhalten eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Jahres- und Konzernabschluss, die sich aus der Anwendung des MinStG oder entsprechender ausländischer Mindeststeuergesetze ergeben (§§ 274 Abs. 3, 306 Satz 5 HGB) sowie neue Angabepflichten in diesem Zusammenhang (§§ 285 Nr. 30a, 314 Abs.1 Nr. 22a HGB).

    Die AG Steuern stellte fest, dass die Vorschriften der §§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB klarstellungsbedürftig sind. Konkret werden in §§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB zwei Arten von Angaben gefordert, in Abhängigkeit davon, ob das MinStG und die ausländischen Mindeststeuergesetze in Kraft getreten sind oder nicht:

    a) das MinStG und die ausländischen Mindeststeuergesetze sind in Kraft getreten: Angabe des tatsächliches Steueraufwands oder Steuerertrags, der sich nach diesen Gesetzen für das Geschäftsjahr ergibt, oder

    b) das MinStG und die ausländischen Mindeststeuergesetze sind noch nicht in Kraft getreten: eine Erläuterung, welche Auswirkungen auf das Unternehmen/den Konzern bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind.

    Würde man die Vorschriften der §§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB wortgenau anwenden, würde für den Jahres-/Konzernabschluss per 31. Dezember 2023 keine Erläuterung etwaiger Auswirkungen bei der Anwendung der Mindeststeuergesetze erforderlich sein, da das MinStG zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten ist. Stattdessen wäre lediglich eine Angabe des tatsächlichen Steueraufwands bzw. -ertrags aus der Anwendung der Mindeststeuergesetze erforderlich. Da das MinStG gemäß § 101 Abs. 1 MinStG erst ab dem nach dem 30. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr, d.h. bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr erstmals für das Geschäftsjahr 2024, anzuwenden ist, würde auch diese Anhangangabe für den Jahres-/Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023 ins Leere laufen.

    Insofern wird im Entwurf für den Konzernabschluss über den ausdrücklichen Wortlaut des § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB hinaus empfohlen, Erläuterungen zu den erwarteten Auswirkungen aus der Anwendung der Mindeststeuergesetze auch dann zu machen, wenn diese, obwohl bereits in Kraft getreten, noch nicht anzuwenden sind. Diese Empfehlung wird ausführlich begründet.

    Der FA FB stimmte der vorgeschlagenen Empfehlung zu. Dadurch soll ein Mindestmaß an Transparenz und Information der Abschlussadressaten erreicht werden, was ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 20/8668 S. 240) vor dem Hintergrund der verpflichtenden Ausnahme gemäß § 274 Abs. 3 i.V.m. §§ 298 Abs. 1, 306 Satz 5 HGB das Ziel der Angaben sein soll. Für die Begründung dieser Empfehlung regte der FA FB einige Änderungen an, um den Empfehlungscharakter zu unterstreichen.

    Neben der Anpassung an das Min-BestRL-UmsG sollen ferner einige redaktionelle Änderungen an DRS 18 vorgenommen werden. Schließlich soll der Standard den Namen „Latente Steuern im Konzernabschluss“ erhalten.

    Die Verabschiedung des Entwurfs des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 14 (E-DRÄS 14) durch den FA FB findet im Umlaufverfahren statt. Es wird angestrebt, den E-DRÄS 14 bis

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
C. Scholz, Stephan Auswirkungen des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes auf DRS 18 Überblick über die vorgeschlagenen Änderungen in E-DRÄS 14 StuB, 07/2024, 246 ff. 2024
Dorn, Vermittlungsausschuss legt Ergebnis zum Wachstumschancengesetz vor – Einigung trotzdem offen Der Betrieb, 10/2024, S. 557 2024
Grammel, Ralf/ Wingler, Jörg Das neue Mindeststeuergesetz – Ein erster Überblick zu den wesentlichen Regelungen WPg, 03/2024, S. 169 ff. 2024
Kowallik, Andreas Neue administrative Anwendungshinweise der OECD zu Säule Zwei Der Betrieb, 05/2024, S. 217 ff. 2024
Hubert, Tina Das neue Mindeststeuergesetz ab 1.1.2024 Zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer im deutschen Steuerrecht StuB, 02/2024 , S. 55 ff. 2024