IASB Supplier Finance Arrangements (Änderungen an IAS 7 und IFRS 7)

Aktueller Stand

Der IASB hat am 25. Mai 2023 Änderungen von IAS 7 und IFRS 7 unter dem Titel Supplier Finance Arrangements veröffentlicht. Diese sind ab 1.1.2024 erstmals anzuwenden.

Zuvor hatte der IASB am 28. November 2021 den zugehörigen Änderungsentwurf ED/2021/10 veröffentlicht. Dieser Änderungsentwurf konnte bis zum 28. März 2022 kommentiert werden.

Ende Mai 2023 hat der IASB die Änderungen in endgültiger Fassung verabschiedet und veröffentlicht.

Zielsetzung und Inhalt

Mit diesen Änderungen wurden zusätzliche Angabepflichten gemäß IAS 7 und IFRS 7 geschaffen.

Gegenstand dieser Änderungen sind sog. Supplier Finance Arrangements, insb. Reverse Factoring-Vereinbarungen als häufigste Form. Mit den Änderungen sollen Auswirkungen solcher Lieferfinanzierungsgeschäfte auf Verbindlichkeiten, Zahlungsströme und Liquiditätsrisiken transparenter werden. Konkret muss ein Unternehmen gemäß IAS 7 und IFRS 7 künftig Folgendes angeben:

  • Beschreibung der Vertragsbedingungen solcher Finanzierungsgeschäfte;
  • Nennung der Bilanzposten und der Buchwerte jeweils zum Periodenbeginn und -ende für solche Geschäfte;
  • Bandbreite von Zahlungsfristen für solche Geschäfte und im Vergleich dazu für sonstige Verbindlichkeiten;
  • Risikokonzentrationen, insb. bei Zahlungsdienstleistern.

Diese Änderungen sind für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend anzuwenden. im Im ersten Berichtsjahr sind Angaben zu den Vorjahren nicht zu machen bzw. nicht anzupassen. Für Zwischenperioden während des ersten Berichtsjahres sind ebenfalls keine solchen Angaben zu machen.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IASB ED/2021/10 Supplier Finance Arrangements
28.11.2021

Zugehörige Veranstaltungen

  • 4. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 18.03.2022
  • 4. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 18.03.2022
  • IASB ED/2021/10 Supplier Finance Arrangements amend IAS 7/IFRS 7

    Der FA FB hat einen letzten Aspekt unter den Vorschlägen des ED/2021/10, der in der vorherigen FA Diskussion noch nicht hinreichend vertieft wurde, erörtert und seine Diskussion damit insgesamt abgeschlossen.

    Zu vertiefen war die Frage, ob die Detailangabe in Tz. 44B(da) unterstützt oder kritisiert werden sollte, da sie faktisch den Ausweis in der Kapitalflussrechnung anspricht – obwohl Ausweisfragen grundsätzlich nicht Gegenstand des Entwurfs sind. Der FA erörterte, inwieweit die konkrete Formulierung in der betroffenen Tz. tatsächlich eine implizite Aussage über den sachgerechten Zahlungsstromausweis trifft – und inwieweit der Wortlaut unklar ist. Letztlich soll aber ein Hinweis in der Stellungnahme hierzu enthalten sein.

    Der Stellungnahmeentwurf wird geringfügig angepasst und ist damit finalisiert.

  • 3. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 10.02.2022
  • 3. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 10.02.2022
  • IASB ED/2021/10 Supplier Finance Arrangements amend IAS 7/IFRS 7

    Der FA wurde über die Inhalte des IASB-Entwurfs ED/2021/10 Supplier Finance Arrangements informiert und hat diese erstmals erörtert.

    Der FA begrüßte die Änderungsvorschläge grundsätzlich und stimmte diesen im Wesentlichen zu. Das Bestreben des IASB um mehr Transparenz und Klarheit bei der Bilanzierung von Supplier Finance Arrangements (SFA) ist nach Auffassung des FA zu unterstützen. Insofern sind konkrete Angabepflichten, wie im Entwurf vorgeschlagen, allgemein sinnvoll und für Adressaten nützlich. Jedoch hält der FA weitere Angabepflichten allein für nicht zielführend, da die bilanziellen Herausforderungen bei SFA auch Fragen zum Ausweis in der Bilanz und in der Kapitalflussrechnung betreffen. Diese werden im Entwurf jedoch nicht thematisiert.

    Die konkreten Vorschläge im IASB-Entwurf beurteilte der FA vorläufig positiv, sieht allerdings im Detail einige Unklarheiten und Unstimmigkeiten.

    Der Anwendungsbereich der Vorschläge (betrifft Frage 1 im Entwurf) ist aus Sicht des FA grundsätzlich zu befürworten. Die Beschreibung von SFA und ihrer wesentlichen Merkmale erscheint sachgerecht, insb. um damit eine möglichst breite Vielfalt solcher Vereinbarungen abzudecken. Aus Sicht des FA stellt diese Beschreibung faktisch eine Definition dar – auch wenn der IASB dies bewusst unterscheidet. Allerdings hält der FA den expliziten Ausschluss bestimmter Formen von SFA gemäß BC11 für schwierig, weil deren konkrete Abgrenzung fehlt.

    Die Detailvorschläge für Angabepflichten (betrifft Frage 2) beurteilte der FA eher differenziert.

    Die Formulierung eines Angabeziels erachtet der FA als sinnvoll – angesichts der konzeptionellen Neuausrichtung von Angaben gemäß dem Disclosure-Projekt des IASB. Allerdings lässt die in diesem Entwurf vorgeschlagene Kombination von Angabeziel und konkreten Detailangaben nebst Zusatzklausel für weitere Angaben, sofern zur Zielerreichung erforderlich, Spielraum für den Bilanzierenden – dies erschwert möglicherweise die Vergleichbarkeit und die Stetigkeit der konkreten Angaben.

    Die im Entwurf vorgeschlagenen Detailangaben sind aus Sicht des FA im Wesentlichen geeignet, um die Auswirkungen von SFA transparent zu machen. Zu IAS 7 ist im Detail aber fraglich, (i) inwieweit Bandbreiten von Zahlungszielen (ohne Gewichtung und ohne Hinweise auf regionale oder branchenspezifische Usancen) aussagekräftig sind, (ii) ob Angaben für jedes SFA tatsächlich einzeln zu machen sind oder inwieweit diese aggregiert werden können und (iii) welche genauen Angaben mit dem Einschub von Tz. 44B(da) verlangt werden – insb. da diese den Ausweis in der Kapitalflussrechnung ansprechen. Zu IFRS 7 erscheint eher generell unklar, inwieweit SFA Auswirkungen auf das Liquiditätsrisiko haben und was dann konkret – zusätzlich, also über die bisherigen Anforderungen hinaus – anzugeben wäre.

    Die Ergänzung von SFA als weiteres Anwendungsbeispiel (betrifft Frage 3) in den konkreten Textziffern des IAS 7 und des IFRS 7 hat der FA noch nicht abschließend beurteilt.

    Insgesamt kam der FA vorläufig zu dem Schluss, dass die Vorschläge im Entwurf zwar eine pragmatische und schnelle Lösung für mehr Transparenz über SFA darstellen. Jedoch sollte die Bilanzierung von SFA insgesamt konzeptioneller adressiert werden, indem etwaige Anhangangaben sowie Ausweisfragen im Zusammenhang betrachtet und behandelt werden. Überdies erscheint es sinnvoll, dies im Zuge eines umfassenderen Projekts zu IAS 7 vorzunehmen, was als Ergebnis der jüngsten IASB-Agenda-Konsultation möglicherweise folgen könnte.

  • 2. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.01.2022
  • 2. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.01.2022
  • IASB ED/2021/10 Supplier Finance Arrangements - amendments to IAS 7 and IFRS 7

    Der Tagesordnungspunkt wurde auf die nächste Sitzung verschoben.

Eingaben & Stellungnahmen

Veröffentlichungen Dritter

Titel Datum
EFRAG-CL zu ED/2021/10
29/03/2022