IASB Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen: Angaben

Aktueller Stand

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 9. Mai 2024 den neuen Standard IFRS 19 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures veröffentlicht.

Damit hat der IASB einen eigenständigen IFRS vorgelegt, der es bestimmten Unternehmen –  insbesondere solchen, die keine Finanzinstitute und nicht kapitalmarktorientiert sind – erlauben wird, die IFRS mit einer reduzierten Anzahl von Angabepflichten in ihrem Einzelabschluss oder einem Teilkonzernabschluss anzuwenden.

Voraussetzung für die Anwendung des neuen Standards ist, dass das Unternehmen am Ende der Berichtsperiode:

  • ein Tochterunternehmen (i.S.v. IFRS 10) ist,
  • keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegt und
  • ein oberstes oder zwischengeschaltetes Mutterunternehmen hat, das einen der Öffentlichkeit zugänglichen Konzernabschluss erstellt, der in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wurde.

IFRS 19 zielt darauf ab, die Berichterstattung dieser Tochterunternehmen zu vereinfachen und gleichzeitig den Informationsbedürfnissen der Abschlussadressaten gerecht zu werden.

Tochterunternehmen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen, können sich für die Anwendung des neuen Standards entscheiden (Wahlrecht). Die Standard ist (vorbehaltlich der EU-Indossierung) erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Allerdings bleibt der Anwendungsbereich für deutsche Tochterunternehmen – auch bei einer Übernahme des neuen Standards in Europäisches Recht – von der Umsetzung der IAS-Verordnung (Verordnung (EU) 1606/2002) im Handelsgesetzbuch bestimmt. Dieses sieht gegenwärtig lediglich die befreiende Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses nach §325 Abs. 2a HGB vor, jedoch keine Befreiung von der originären Erstellung von Jahresabschlüssen nach HGB. Da zudem etwaig wahlweise nach IFRS erstellbare Teilkonzernabschlüsse (§ 315e Abs. 3 HGB) wegen der Konzernbefreiungsvorschriften in § 291 f. HGB regelmäßig nicht aufgestellt werden, ist der neue IFRS zunächst in erster Linie für ausländische Tochtergesellschaften deutscher Konzerne relevant, sofern die Anwendung der IFRS im Einzelabschluss nach dem jeweiligen nationalen Recht des Tochterunternehmens gestattet ist.

Der Standard ist nur beim IASB und nur kostenpflichtig erhältlich. Weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung zur Verfügung.

Hintergrund

Der IASB hatte das Projekt als Reaktion auf Rückmeldungen, die er im Rahmen der Agenda-Konsultation 2015 erhalten hatte, in sein Arbeitsprogramm aufgenommen. Stakeholder hatten den IASB gebeten, einem Tochterunternehmen, das in den IFRS-Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen wird, zu gestatten, für den Einzelabschluss die IFRS mit reduzierten Angabepflichten anzuwenden.

Mit dem neuen IFRS reagiert der IASB auf das erhaltene Feedback:

  • Viele Tochterunternehmen unterliegen keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht. Ein Tochterunternehmen, das die IFRS in seinem (Einzel-)Abschluss anwenden möchte, hätte jedoch die gleichen Angaben wie öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen zu machen.
  • Der „IFRS for SMEs“ kann für einige Tochterunternehmen unattraktiv sein, weil sie an ihre Muttergesellschaft nach IFRS berichten, die andere Anforderungen als der „IFRS for SMEs“ vorsehen können.
  • Die Anwendung lokaler GAAP oder des „IFRS for SMEs“ erfordert zusätzliche Buchhaltungsunterlagen, was Ressourcen verbraucht und die Kosten für die Erstellung von Abschlüssen für diese Tochtergesellschaften erhöht.

IFRS 19 zielt damit darauf ab, die Berichterstattung dieser Tochterunternehmen zu vereinfachen und gleichzeitig den Informationsbedürfnisse ihrer Abschlussadressaten gerecht zu werden.

IASB Entwurf ED/2021/7

Der IASB hatte am 26. Juli 2021 den Entwurf ED/2021/7 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures veröffentlicht und zur Kommentierung gestellt (weitere Informationen).

Damit hat der IASB einen Standardentwurf vorgelegt, der es Unternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen (d.h. Unternehmen, die keine Finanzinstitute oder börsennotiert sind), erlauben würde, die IFRS mit einer reduzierten Anzahl von Angabepflichten in ihrem Einzelabschluss (oder einem Teilkonzernabschluss) anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung des Standardentwurfs ist, dass das Unternehmen am Ende der Berichtsperiode:

  • ein Tochterunternehmen (iSv IFRS 10) ist,
  • keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegt und
  • ein oberstes oder zwischengeschaltetes Mutterunternehmen hat, das einen der Öffentlichkeit zugänglichen Konzernabschluss erstellt, der in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wurde.

Der vorgeschlagene IFRS zielt darauf ab, die Berichterstattung dieser Tochterunternehmen zu vereinfachen und gleichzeitig den Informationsbedürfnissen der Abschlussadressaten gerecht zu werden.

Stellungnahmen waren möglich bis zum 31. Januar 2022.

Das DRSC hat am 31. Januar 2022 seine Stellungnahme zum Entwurf an den IASB übermittelt.

Stellungnahme des DRSC zum IASB-Entwurf

Das DRSC hat am 31. Januar 2022 seine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2021/7 Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen: Angaben an den IASB übermittelt.

In unserer Stellungnahme unterstützen wir die Zielsetzung des IASB, einen IFRS mit reduzierten Angabepflichten für Tochterunternehmen zu entwickeln. Der Standardentwurf würde erhebliche Erleichterungen für Tochterunternehmen bedeuten, da der IASB eine deutliche Reduzierung der Angabevorschriften im Vergleich zu den Angabevorschriften der IFRS (z.B. in Bezug auf die Angaben nach IFRS 7, IFRS 12 und IFRS 13) vorschlägt.

Darüber hinaus unterstützen wir den Vorschlag des IASB, den Anwendungsbereich des Standardentwurfs vorerst auf Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen, zu beschränken. Zugleich regen wir jedoch an zu gegebener Zeit zu überprüfen, ob der Anwendungsbereich ausgeweitet werden könnte.

Des Weiteren weisen wir in unserer Stellungnahme daraufhin, dass – auch wenn der finale Standard in Europäisches Recht übernommen wird – der Anwendungsbereich für deutsche Tochterunternehmen von der Umsetzung der IAS-Verordnung (Verordnung (EU) 1606/2002) im Handelsgesetzbuch bestimmt bleibt. Da die befreiende Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB in der Praxis bislang kaum genutzt wird und etwaig wahlweise nach IFRS erstellbare Teilkonzernabschlüsse (§ 315e Abs. 3 HGB) wegen der Konzernbefreiungsvorschriften in § 291 f. HGB regelmäßig nicht aufgestellt werden, wäre der Standardentwurf in erster Linie für ausländische Tochtergesellschaften deutscher Konzerne relevant, sofern die Anwendung der IFRS im Einzelabschluss nach dem jeweiligen nationalen Recht des Tochterunternehmens gestattet ist.

Den vom IASB verfolgten Ansatz zur Entwicklung der reduzierten Angabevorschriften unterstützen wir. In Anbetracht der Entscheidung des IASB, grundsätzlich auf die Angabevorschriften des IFRS for SMEs abzustellen, sofern keine Unterschiede im Hinblick auf die Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu den IFRS vorliegen, erscheint es jedoch nicht nachvollziehbar, dass die vorgeschlagenen Angabevorschriften in einigen Fällen über die Angabevorschriften des IFRS for SMEs hinausgehen. Andererseits erachten wir einzelne Angabevorschriften der IFRS weiterhin als entscheidungsnützlich, die jedoch bislang weder im IFRS for SMEs noch im Standardentwurf vorgesehen sind. In unserer Stellungnahme regen wir daher an, dass der IASB diese Unterschiede im Einzelnen darlegt und begründet.

Weiterhin erscheinen die Struktur und der Aufbau des Standardentwurfs wenig anwenderfreundlich, da zum Teil in Fußnoten auf ausgewählte Angabevorschriften in den IFRS, die für Tochterunternehmen bestehen bleiben, verwiesen wird. In unserer Stellungnahme empfehlen wir dem IASB daher, die für Tochterunternehmen relevanten Vorschriften (d.h. sowohl die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der IFRS als auch die Angabevorschriften des Standardentwurfs) in einem einzigen, geschlossenen Dokument neu zusammenstellen.

Einzelheiten können der DRSC-Stellungnahme entnommen werden.

Aktivitäten von EFRAG

EFRAG hat am 25. Februar 2022 ihre Stellungnahme zum IASB ED/2021/7 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures an den IASB übermittelt. Darin begrüßt EFRAG die Bemühungen des IASB, reduzierte Angabevorschriften für Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen, zu entwickeln und stimmt der Zielsetzung des Projekts zu.

EFRAG unterstützt grundsätzlich den vorgeschlagenen Anwendungsbereich des ED. EFRAG weist darauf hin, dass Stakeholder unterschiedliche Ansichten zum vorgeschlagenen Anwendungsbereich geäußert hatten. EFRAG erkennt an, dass ein breiter gefasster Anwendungsbereich Vorteile mit sich bringen würde, räumt jedoch auch ein, dass kein Konsens dahingehend besteht, ob und in welchem Umfang der Anwendungsbereich ausgeweitet werden sollte. In Anbetracht dessen spricht sich EFRAG zum gegenwärtigen Zeitpunkt dafür aus, dass der IASB sein Projekt mit dem derzeitigen Anwendungsbereich fortsetzt. Gleichzeitig empfiehlt EFRAG, dass der IASB vor der Veröffentlichung des neuen IFRS das Konzept des „Haltens von Vermögenswerten in treuhänderischer Eigenschaft“ klarstellt und in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des Standardentwurfs für Versicherungsunternehmen untersucht.

Ferner schlägt EFRAG zusätzliche Angaben vor, die für die Adressaten von Tochterunternehmen nützlich sein könnten, und zeigt Verbesserungsvorschläge zum Ansatz des IASB im Hinblick auf die Ableitung der reduzierten Angabevorschriften sowie zur Struktur des Standardentwurfs auf.

Zudem hat EFRAG am 9. Dezember 2021 ein Briefing zum Anwendungsbereich des IASB ED/2021/7 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures veröffentlicht, um die Debatte zum IASB-Entwurf anzuregen (weitere Informationen). Das Briefing befasst sich insbesondere mit dem vom IASB vorgeschlagenen Anwendungsbereich aus der Perspektive von Unternehmen mit Sitz in der EU.

Ferner hat EFRAG eine Compability StudyEFRAG Secretariat Study of the EU Accounting Directive with the IASB’s Exposure Draft“ veröffentlicht, die sich mit der Frage beschäftigt, ob Unterschiede zwischen den vom IASB im ED/2021/7 vorgeschlagenen Angabevorschriften und der Bilanz-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) bestehen.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 2. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.01.2022
  • 2. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.01.2022
  • IASB ED/2021/7 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures

    Der FA FB wurde zunächst über die Öffentliche Diskussionsveranstaltung zum IASB ED/2021/7 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures, die das DRSC am 12. Januar 2022 gemeinsam mit EFRAG durchgeführt hatte, informiert und erörterte das erhaltene Feedback. Darauf aufbauend setzte der FA FB seine Erörterung des Standardentwurfs fort. Dabei diskutierte der FA FB insb. seine Position zu folgenden Fragen des Konsultationsdokuments:

    • die vorgeschlagenen Angabevorschriften im Einzelnen (Frage 8),
    • die Struktur und der Aufbau des vorgeschlagenen neuen IFRS (Frage 9) sowie
    • Sonstiges (Frage 10).

    Der FA FB bekräftigte zunächst seine Position, dass der vom IASB gewählte Ansatz zur Entwicklung der Angabevorschriften (mit den Angabevorschriften des IFRS for SMEs als Ausgangspunkt) effizient und daher zu begrüßen sei. In Anbetracht der Entscheidung des IASB, die Angabevorschriften des IFRS for SMEs zu übernehmen, sofern keine von den IFRS abweichenden Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften vorliegen, sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum der IASB in Bezug auf bestimmte Angabepflichten über den Umfang der Angaben des IFRS for SMEs hinausgehe. Festzustellen sei ferner, dass der IASB hierfür überwiegend keine Begründung in der Basis for Conclusions vorgelegt hat. In der Stellungnahme sei daher anzuregen, dass der IASB darlegen sollte, in welchen Fällen Abweichungen zwischen dem IFRS for SMEs und dem ED/2021/7 bestehen.

    Im Hinblick auf den Umfang der vorgeschlagenen Angabevorschriften stellte der FA FB fest, dass der Standardentwurf eine erhebliche Reduzierung der Angabevorschriften für Tochterunternehmen im Vergleich zu den IFRS (z.B. in Bezug auf die Angaben nach IFRS 7, IFRS 12 und IFRS 13) vorschlägt. Dies sei grundsätzlich aus Sicht der Abschlussersteller zu begrüßen. Gleichwohl könne gegenüber dem IASB angeregt werden, bestimmte Angaben mit hohem Informationsnutzen (wie etwa zum Liquiditätsrisiko) zusätzlich in den Standardentwurf aufzunehmen.

    Struktur und Aufbau des Standardentwurfs seien aus Anwendersicht wenig benutzerfreundlich und würden das Risiko bergen, dass Angabevorschriften übersehen werden. Wünschenswert wäre, dass der IASB die Vorschriften, die von den betroffenen Tochterunternehmen anzuwenden sind, insgesamt neu zusammenstellt, so dass Verweise auf Vorschriften, die zusätzlich anwendbar bleiben, entbehrlich wären.

    Ferner erörterte der FA FB den Entwurf einer Stellungnahme an den IASB. Es wurden wenige Änderungen beschlossen. Darüber hinaus legte der FA FB Schwerpunkte für das begleitende Anschreiben an den IASB fest.

    Der FA FB hat die inhaltliche Erörterung des Standardentwurfs abgeschlossen. Auf Basis der Diskussionen des FA FB ist der Stellungnahmeentwurf zu überarbeiten und zu ergänzen und wird im Umlaufverfahren verabschiedet.

  • 1. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 10.12.2021
  • 1. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 10.12.2021
  • IASB ED/2021/7 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosure

    Der FA setzte die inhaltliche Erörterung des IASB-Standardentwurfs ED/2021/7 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures fort. Im Fokus der Erörterungen stand dabei vor allem der vom IASB vorgeschlagene Ansatz zur Ableitung der Angabepflichten.

    Der FA unterstütze den vom IASB gewählten Ansatz zur Ableitung der reduzierten Angabepflichten. Der gegenwärtige Ansatz des IASB, grundsätzlich auf die Angabepflichten des IFRS for SMEs abzustellen und nur in Ausnahmefällen Anpassungen vorzunehmen (z.B. sofern der IFRS for SMEs abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften vorsieht) sei effizient. Gleichwohl wäre alternativ auch vorstellbar gewesen, ausgehend von den Angabepflichten in den IFRS entsprechend der spezifischen Informationsbedürfnisse der Adressaten reduzierte Angabepflichten für Tochterunternehmen abzuleiten.

    Zu analysieren sei noch, wie umfangreich die vorgeschlagenen Angabepflichten – insb. im Vergleich zu den nach nationalen (handelsrechtlichen) Vorschriften anzugebenden Informationen – ausfallen. Dies sei einerseits entscheidend für die Beurteilung, ob ein nach dem vorgeschlagenen Standardentwurf erstellter Abschluss im Hinblick auf die Informationsfunktion zumindest gleichwertig zu einem Jahres- oder Konzernabschluss nach HGB sei. Zum anderen sei dies relevant für eine Beurteilung, ob der vorgeschlagene Standentwurf grundsätzlich indossierungsfähig ist.

    Der FA wird die Erörterung der Inhalte des IASB-Entwurfs in seiner kommenden Sitzung im Januar 2022 fortsetzen.

  • 107. Sitzung IFRS-FA
  • 28.10.2021
  • 107. Sitzung IFRS-FA
  • 28.10.2021
  • IASB ED/2021/7 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosure

    Der IFRS-FA informierte sich über die Inhalte des IASB ED/2021/7 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures und erörterte erstmalig die Vorschläge des IASB-Standardentwurfs. Dabei wurden in der Sitzung vorwiegend die vorgeschlagene Zielsetzung sowie der Anwendungsbereich des Standardentwurfs diskutiert.

    Der IFRS-FA unterstützte die Zielsetzung des IASB-Projekts. Die vorgeschlagene Erleichterung der Berichterstattung von Tochterunternehmen (i.S. einer Reduzierung des Umfangs der Anhangangaben) sei zu begrüßen. Gleichwohl erscheine der Standardentwurf für deutsche Gesellschaften jedoch nur von begrenzter Relevanz, da die freiwillige Aufstellung eines Jahresabschlusses nach IFRS nicht von der Pflicht zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses befreit (§ 325 Abs. 2a HGB).

    Der IFRS-FA befürwortete auch den vorgeschlagenen Anwendungsbereich des Standardentwurfs. In Abgrenzung zum Anwendungsbereich des IFRS for SMEs erscheine es einleuchtend, den Anwendungsbereich auf Tochterunternehmen, die in den IFRS-Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen werden, zu begrenzen. Der IFRS for SMEs hingegen würde im Hinblick auf Ansatz- und Bewertungsvorschriften sowie den zyklischen Turnus der Aktualisierung deutlich weitergehende Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen beinhalten und sei daher für diese attraktiver. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs würde insbesondere eine Anwendungskonkurrenz des Standardentwurfs zum IFRS for SMEs erzeugen. Den pragmatischen Argumenten des IASB, die Anwendung des Standardentwurfs auf Tochtergesellschaften zu begrenzen, die zugleich kleine oder mittlere Unternehmen sind, könne daher gefolgt werden (vgl. Tz. BC15-BC16). Gleichwohl erscheine es konzeptionell nicht abschließend überzeugend, dass die Anwendung des Standardentwurfs nicht auch weiteren kleineren und mittleren Unternehmen gestattet sein soll, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der IASB identische Informationsbedürfnisse der Abschlussadressaten unterstellt (vgl. Tz. BC29). Insofern könne auch die im Standardentwurf geäußerte Alternative View eines Board-Mitglieds nachvollzogen werden. Kritisch beurteilte der IFRS-FA auch, dass der IASB neben den IFRS, dem IFRS for SMEs künftig auch den vorgeschlagenen neuen Standard mit reduzierten Angabepflichten (und damit insgesamt drei verschiedene Sätze an IFRS-Standards) zu pflegen hätte.

    Der IFRS-FA beschloss, eine Stellungnahme zum Standardentwurf an den IASB zu erarbeiten sowie die interessierte Öffentlichkeit durch gezielte Einbindungsaktivitäten einzubinden.

    Die Diskussion zum IASB Standardentwurf wird in der kommenden Sitzung des Fachausschusses Finanzberichterstattung im Dezember 2021 fortgesetzt.