DRSC DRSC Interpretation (IFRS) 4 Bilanzierung ertragsteuerlicher Nebenleistungen nach IFRS

Aktueller Stand

Der IFRS-FA des DRSC hat in seiner 69. Sitzung am 5. September 2018 die DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS einstimmig verabschiedet.

Gegenstand der Interpretation ist die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen (ertragsteuerliche Nebenleistungen), in einem Abschluss, der nach den IFRS aufgestellt wurde, wie sie in der EU anzuwenden sind. In der Interpretation wird die Anwendung von IAS 37 auf die steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO festgelegt sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Ansatz, Bewertung und Ausweis steuerlicher Nebenleistungen aufgezeigt. Zudem wird klargestellt, dass eine Änderung der Bilanzierungsweise infolge dieser Interpretation keine Fehlerkorrektur, sondern eine Methodenänderung i.S.d. IAS 8 darstellt.

Die Interpretation ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen.

Am 22. Oktober 2018  hat das DRSC den Abschlussbericht zur Erarbeitung der Interpretation veröffentlicht. Dieses Dokument (Feedback Statement) gibt den Projektverlauf wieder und fasst die Rückmeldungen in den Stellungnahmen zum Entwurf einer DRSC Interpretation (IFRS) 1 und das Feedback des IFRS-Fachausschusses auf diese Rückmeldungen zusammen.

Hintergrund und Zielsetzung

Das IFRS IC hatte im Jahre 2017 eine Fragestellung betreffend IAS 12 – nämlich die Bilanzierung von Zinsen und (Straf-)Zuschlägen im Zusammenhang mit Ertragsteuern – diskutiert und abschließend darüber entschieden. Gegenstand war die Frage, ob die o.g. Zahlungen Ertragsteuercharakter haben. Davon abhängig ist in Bezug auf den Ansatz einer (eventuellen) Forderung/Verbindlichkeit sowie den Ausweis etwaiger Aufwendungen (im Steueraufwand vs. EBIT) IAS 12 oder IAS 37 anzuwenden. Die Mitglieder des IFRS IC waren zu dem Schluss gekommen, dass für die Bilanzierung solcher steuerlicher Nebenleistungen gemäß IFRS kein Unternehmenswahlrecht bestehe, ob IAS 12 oder IAS 37 zur Anwendung gelangt. Allerdings konzedierten sie einen Beurteilungsspielraum in Bezug auf den Bilanzansatz, die zeitliche Verteilung und den Ergebnisausweis, ohne indes mögliche Beurteilungskriterien zu nennen.

Der IFRS-FA analysierte und würdigte die Ansichten über die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen, die von DRSC-Mitgliedsunternehmen im Zuge der im Dezember 2017 durchgeführten Konsultation vorgebracht wurden, und stellte fest, dass die Bilanzierung davon abhängig ist, ob die steuerlichen Nebenleistungen die Definition von Ertragsteuern in IAS 12.2 erfüllen. Hierbei bestehe für den Bilanzierenden ein Ermessen, wie in der Agendaentscheidung des IFRS IC vom September 2017 festgehalten.

Im Zuge seiner Beratungen stellte der IFRS-FA fest, dass dieses Ermessen nur zwischen unterschiedlichen steuerlichen Jurisdiktionen bestehe, nicht jedoch vor dem Hintergrund des deutschen Steuerrechts. Die in einem deutschen Steuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Nebenleistungen sollten aus Sicht des IFRS-FA folglich von allen deutschen Unternehmen bilanziell einheitlich abgebildet werden. Daher beschloss der IFRS-FA, eine DRSC-Interpretation herzauszugeben und in dieser klarzustellen, welcher der beiden Standards für die Bilanzierung steuerlicher Nebenleistungen i.S.d. §3 Abs.4 AO konkret anzuwenden ist.

Vor der Verabschiedung der Interpretation hat der IFRS-FA die – teilweise kritischen – Anmerkungen in den Stellungnahmen zu dem am 16. Juli 2018 veröffentlichten Entwurf einer DRSC Interpretation (IFRS) Nr. 1 intensiv diskutiert und gewürdigt. Um den Entscheidungsprozess des IFRS-FA deutlich zu machen, beschloss er, sein Feedback auf die Rückmeldungen in den Stellungnahmen in einem separaten Papier zusammenzufassen. Dieses Papier, das Feedback Statement, wurde am 22. Oktober 2018 veröffentlicht.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 70. Sitzung IFRS-FA
  • 11.10.2018
  • 70. Sitzung IFRS-FA
  • 11.10.2018
  • DRSC Interpretation 4 – Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS - Feedback Statement

    Der IFRS-FA diskutierte den Entwurf des Feedback Statements, das die Schlussfolgerungen des IFRS-FA zu den eingegangenen Rückmeldungen auf den Interpretationsentwurf enthält.

    In diesem Zusammenhang erörterte der IFRS-FA auch die vorläufige IFRS IC-Agendaentscheidung zur Bilanzierung von Zahlungen für Steuern, die keine Ertragsteuern sind (“Deposits relating to taxes other than income taxes”). Der IFRS-FA kam zu der Erkenntnis, dass diese IFRS IC-Entscheidung die DRSC-Interpretation 4 nur dann tangiert, falls diese auch die Bilanzierung tatsächlich erfolgter Zahlungen für steuerliche Nebenleistungen thematisiert.

    Der IFRS-FA war sich einig, dass der Inhalt der DRSC-Interpretation 4 ausschließlich die Frage umfasst, ob Ansprüche oder Verpflichtungen aus ertragsteuerlichen Nebenleistungen anzusetzen sind, nicht aber die Frage, wie und wann etwaige geleistete Zahlungen für steuerliche Nebenleistungen zu erfassen sind. Dies mache der derzeitige Wortlaut der Interpretation aber möglicherweise nicht hinreichend deutlich. Das Feedback Statement enthalte hierzu aber klarstellende Aussagen.

    Daraufhin diskutierte der IFRS-FA, ob (1) wegen des (zu diesem Punkt) begrenzten Anwendungsbereichs der DRSC Interpretation 4 eine entsprechende Präzisierung in deren Wortlaut geboten sei und (2) – überdies – für die bisher nicht adressierte Frage der Bilanzierung bereits erfolgter Zahlungen für steuerliche Nebenleistungen die DRSC-Interpretation 4 nachträglich anzupassen wäre. Der IFRS-FA hält es für sachgerecht, eine Entscheidung zu den beiden Fragen erst nach endgültiger IFRS IC-Entscheidung zu treffen und dies im Feedback Statement ausführlicher darzustellen. Damit bleibt die DRSC-Interpretation 4 in ihrem Wortlaut und Umfang vorerst unverändert.

    Unter Vorbehalt einiger in der Sitzung beschlossener, überwiegend redaktioneller Änderungen verabschiedete der IFRS-FA das Feedback Statement einstimmig. Die Veröffentlichung des Feedback Statement auf der DRSC-Homepage soll noch im Oktober 2018 erfolgen.

  • 69. Sitzung IFRS-FA
  • 05.09.2018
  • 69. Sitzung IFRS-FA
  • 05.09.2018
  • Entwurf DRSC-Interpretation 1 – Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS

    Der IFRS-FA verabschiedete einstimmig die DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS.

    Vor der Verabschiedung der Interpretation diskutierte der IFRS-FA die – teilweise kritischen – Anmerkungen in den Stellungnahmen zu dem am 16. Juli 2018 veröffentlichten Entwurf einer DRSC Interpretation (IFRS) Nr. 1 intensiv.

    Im Einzelnen wurden die in den Stellungnahmen geäußerten Argumente gegen die Anwendung von IAS 37 auf die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen gewürdigt. Im Ergebnis bestätigte der Fachausschuss seine Ansicht, dass gemäß des IFRS-Regelwerks für den deutschen Steuerrechtsrahmen kein Spielraum bestünde, diese Leistungen nach IAS 12 oder IAS 37 zu bilanzieren. Die Anwendung von IAS 37 sei stattdessen die korrekte Auslegung der einschlägigen IFRS-Vorschriften.

    Der IFRS-FA stimmte dabei den Kommentatoren dahingehend zu, dass diese Auslegung diverse Konsequenzen für die Bilanzierungspraxis zur Folge haben kann, etwa ggf. eine uneinheitliche Behandlung von steuerlichen Nebenleistungen in einem IFRS-Konzernabschluss, in den ausländische Gesellschaften einbezogen werden.

    Hinsichtlich der Übergangsvorschriften bestätigte der IFRS-FA die im Entwurf vorgeschlagene Vorgehensweise, eine bislang von der Interpretation abweichende Bilanzierung durch ein Unternehmen als einen Methodenwechsel nach IAS 8 darzustellen.

    Um den Entscheidungsprozess des IFRS-FA zu verdeutlichen, beschloss er, seine Schlussfolgerungen zu den Rückmeldungen in den Stellungnahmen in einem separaten Papier zusammenzufassen. Der Entwurf dieses Papiers soll in der nächsten Sitzung des IFRS-FA besprochen werden. Die Veröffentlichung des Papiers wird für Oktober 2018 angestrebt.

    Der Text der verabschiedeten Interpretation entspricht im Wesentlichen dem Entwurf mit einigen wenigen redaktionellen Änderungen in den Tz. 8, 10 und B7. Ferner wurden in der Begründung in Tz. B6 die Sätze 5 und 6 gestrichen.

    Im Nachgang der Sitzung wurde ferner der Erstanwendungszeitpunkt dergestalt festgelegt, dass die Interpretation für Geschäftsjahre (und damit für Jahresabschlüsse) einschlägig sei, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen.

  • 67. Sitzung IFRS-FA
  • 04.06.2018
  • 67. Sitzung IFRS-FA
  • 04.06.2018
  • Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen nach IFRS

    Der IFRS-FA erörterte den ersten Entwurf einer DRSC-Verlautbarung zur Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen nach IFRS.

    In den Anwendungsbereich des Entwurfs fallen steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, sofern sie sich auf Ertragsteuer i.S.d. IAS 12 beziehen.

    Der Fachausschuss stimmte inhaltlich den im Entwurf formulierten Regelungen zu. Insbesondere bestätigte der IFRS-FA seine Sichtweise hinsichtlich der Anwendung von IAS 37 auf die steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO. Die Bilanzierung nach IAS 12 scheide aus, da nach Auffassung des IFRS-FA diese steuerlichen Nebenleistungen die Definition von Ertragsteuern nach IAS 12.2 nicht erfüllten.

    Hinsichtlich der Art der Verlautbarung beschloss der IFRS-FA, eine Interpretation i.S.d. § 342 Abs. 1 Nr. 4 HGB mit dem Titel „Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS“ herauszugeben. Der Entwurf der Interpretation soll durch den IFRS-FA im Umlaufverfahren finalisiert und anschließend mit dem IASB abgestimmt werden.

    Die öffentliche Konsultation zum Entwurf soll voraussichtlich im Juli beginnen.

  • 66. Sitzung IFRS-FA
  • 19.04.2018
  • 66. Sitzung IFRS-FA
  • 19.04.2018
  • Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen nach IFRS

    Der IFRS-FA setzte die Diskussion rund um die Bilanzierung steuerlicher Nebenleistungen nach IFRS fort. Es wurden Fragestellungen erörtert, die in der DRSC-Verlautbarung adressiert werden sollen.

    Das Präsidium des DRSC hat die Entscheidung des IFRS IC verifizierend mit dem Staff des IASB diskutiert. Vor diesem Hintergrund stellte der IFRS-FA im Zuge seiner Beratungen fest, dass ein Ermessensspielraum in Bezug auf die Anwendung von IAS 12 oder IAS 37 nur zwischen unterschiedlichen steuerlichen Jurisdiktionen bestehe, nicht jedoch vor dem Hintergrund des deutschen Steuerrechts. Die in einem deutschen Steuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Nebenleistungen sollten aus Sicht des IFRS-FA daher von allen deutschen Unternehmen bilanziell einheitlich abgebildet werden.

    Daher erachtete der IFRS-FA nach sorgfältiger Abwägung der Argumente für und wider eine bloße Nennung von Beurteilungskriterien, auf deren Grundlage ein Unternehmen die Entscheidung für die Anwendung von IAS 12 bzw. IAS 37 treffen solle, für nicht mehr ausreichend. Das würde nicht zu der gewünschten Klarheit und einer einheitlichen Bilanzierung beitragen.

    Stattdessen sollte mit der DRSC-Verlautbarung für den deutschen (Steuer-)Rechtsraum klargestellt werden, welcher der beiden Standards konkret anzuwenden ist. Die Mehrheit der IFRS-FA-Mitglieder sprach sich dabei für die Anwendung von IAS 37 aus, wenngleich auch Argumente für die Anwendung von IAS 12 ausgetauscht wurden.

    Im Ergebnis der Diskussion beschloss der IFRS-FA, im Entwurf einer Verlautbarung die Anwendung von IAS 37 vorzuschlagen sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Ansatz, Bewertung und Ausweis steuerlicher Nebenleistungen aufzuzeigen. Zudem sollte klargestellt werden, dass eine bislang davon abweichende Handhabung durch ein Unternehmen keine fehlerhafte Anwendung der Standards darstelle, sondern lediglich im Lichte der Entscheidung des IFRS IC zu einer nunmehr geänderten Beurteilung führe (Methodenwechsel nach IAS 8).

    Der Anwendungsbereich der Verlautbarung soll alle steuerlichen Nebenleistungen im Sinne der deutschen Abgabenordung umfassen. Der erste Entwurf der Verlautbarung soll in der nächsten Sitzung des IFRS-FA besprochen werden. Es wird angestrebt, den Entwurf vor der Sommerpause der Öffentlichkeit zur Kommentierung zu stellen.

  • 65. Sitzung IFRS-FA
  • 28.02.2018
  • 65. Sitzung IFRS-FA
  • 28.02.2018
  • Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen nach IFRS

    Der IFRS-FA setzte die Debatte über die Bilanzierung steuerlicher Nebenleistungen fort. Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hatte die Anwendbarkeit des IAS 12 Ertragsteuern im Falle von Zinsen und Strafzahlungen im Kontext von Ertragsteuern erörtert und im September 2017 abschließend darüber entschieden.

    Der IFRS-FA befasste sich mit früheren Beratungen von IFRS IC und IASB und stellte fest, dass der Anwendungsbereich von IAS 12 aktuell und bei früheren Erörterungen eher eng ausgelegt wurde. Zur entscheidenden Frage, ob die Berechnung einer Steuer unmittelbar oder mittelbar auf Grundlage des zu versteuernden Gewinns zu erfolgen hat, um in den Anwendungsbereich von IAS 12 zu gelangen, haben sich jedoch weder der IASB noch das IFRS IC schriftlich geäußert. Insofern besteht für den Bilanzieren-den ein Ermessen bei der Beurteilung, ob die steuerlichen Nebenleistungen einen Ertragsteuercharakter i.S.d. IAS 12 haben, wie in der Agendaentscheidung des IFRS IC vom September 2017 festgehalten.

    Weiterhin konstatierte der IFRS-FA, dass die Zinsen betragsmäßig die wesentliche Komponente im Vergleich zu anderen Arten von steuerlichen Nebenleistungen (z.B. Strafen und Zuschläge) darstellen. Folglich konzentrierte sich der FA im Verlauf der weiteren Diskussion auf diese Art von steuerlichen Nebenleistungen.
    Im Ergebnis bestätigte der IFRS-FA die Notwendigkeit einer DRSC-Verlautbarung zur Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen. Die Entscheidung über Art und Inhalt dieser Verlautbarung soll zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden. In Bezug auf das weitere Vorgehen beschloss der Fachausschuss, die bereits im Dezember 2017 eingebundenen Unternehmen erneut zu konsultieren und herauszuarbeiten, wie die Bilanzierung steuerlicher Nebenleistungen in den HGB-Abschlüssen erfolgt, aus welchen Gründen welche Anpassungen bei der Erstellung des Konzernabschlusses nach IFRS vorgenommen werden sowie, ob bei der Behandlung nach IAS 12 die Zinsen vollständig und nicht ratierlich erfasst werden und ob in diesem Fall eine Diskontierung erfolgt. Der IFRS-FA sprach sich schließlich dafür aus, die Phasen in Bezug auf unsichere Steuerpositionen eingehender zu untersuchen.

  • 35. Sitzung HGB-FA und 27. Öffentliche Sitzung des DRSC e.V.
  • 08.02.2018
  • 35. Sitzung HGB-FA und 27. Öffentliche Sitzung des DRSC e.V.
  • 08.02.2018
  • Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen (IFRS IC Agendaentscheidung zu IAS 12)

    Der HGB-FA wird über das Thema „Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen“ und den Hintergrund für die Befassung mit diesem Thema informiert. Insb. wird die IFRS IC-Entscheidung zur Behandlung steuerlicher Nebenleistungen wie Zinsen, Säumniszuschläge etc. im IFRS-Kontext vorgestellt sowie die Berührungspunkte bzw. parallelen Fragestellungen mit bzw. bei der HGB-Bilanzierung erläutert. Anschließend werden die bisherige Befassung bzw. Aktivitäten des DRSC bzw. des IFRS-FA vorgestellt und diskutiert.

    Der HGB-FA äußert zunächst, dass die Basis für die Fragestellung – nämlich die (steuer-)rechtliche Beurteilung der steuerlichen Nebenleistungen – für die IFRS- und die HGB-Anwendung gleichermaßen relevant ist. Da das HGB für ungewisse Verbindlichkeiten den Ansatz und die Bewertung einheitlich regelt (in Abweichung zu den IFRS, bei denen unterschiedliche Ansatzschwellen für Ertragsteuer- und anderweitige Sachverhalte bestehen), scheint sich im Kontext des deutschen Bilanzrechts vorrangig die Frage des Ergebnisausweises zu stellen. Es wird ferner konstatiert, dass das HGB keine Anhangangabevorschriften zu der Thematik enthält.

    Im Zusammenhang mit dem Ergebnisausweis nach HGB wird erörtert, inwieweit Unklarheiten und somit Klärungsbedarf bestehen. Der HGB-FA äußert hierzu, dass die bisherige Praxis und auch die einschlägige HGB-Fachliteratur eine Mehrheitsauffassung in Richtung eines Ausweises steuerlicher Nebenleistungen außerhalb der Ertragsteuerzeile erkennen lasse.

    Diese scheint nach Ansicht der HGB-FA-Mitglieder überwiegend vom wirtschaftlichen Gehalt der steuerlichen Nebenleistungen geprägt zu sein. Dementsprechend würden die Zinsen i.d.R. im Finanzergebnis und etwaige anderweitige Kosten im sonstigen betrieblichen Aufwand ausgewiesen.

    Konzeptionell bleibe der sachgerechte Ausweis mutmaßlich immer dann auslegungsbedürftig, wenn

    • ein Steuerbescheid (insb. in anderen Jurisdiktionen) die Hauptsteuer(schuld) und steuerliche Nebenleistungen nicht aufgliedere, oder
    • eine Aufgliederung in Haupt- und Nebenleistungen eher formeller Art ist, aber der wirtschaftliche Gehalt anders gedeutet wird, oder
    • verschiedene steuerliche Nebenleistungen aufgelistet werden, denen aber ein anderer wirtschaftlicher Gehalt zugedacht wird, als die Bezeichnung der jeweiligen Nebenleistung nahelegt.

    Im Ergebnis kommt der HGB-FA vorläufig zu nachstehenden Schlussfolgerungen:

    1. Aus der Bezeichnung in einem Steuerbescheid lässt sich nicht zwingend der sach-gerechte Ergebnisausweis ableiten. Ggf. könne sogar die Festlegung in der AEAO, dass sämtliche in der AO definierten Nebenleistungen keine Steuern sind, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten hinterfragt werden.
    2. Trotz eines gewissen Spielraums bei der Auslegung der Steuersachverhalte scheine aus Sicht der Bilanzierungspraxis wenig Notwendigkeit (und gemäß der obigen Erkenntnisse auch kaum eine Möglichkeit) zu bestehen, eindeutige und somit klarstellende Aussagen zur HGB-Anwendung zu formulieren.
    3. Für den Fall einer möglichen Klarstellung müsse dieses vielschichtige Thema sehr umfassend betrachtet und abgehandelt werden; neben Ergebnisausweisfragen wären etwa auch Fragen im Zusammenhang mit der Kapitalflussrechnung oder der Ermittlung latenter Steuern zu berücksichtigen.

    Diese Erkenntnisse und das Meinungsbild des HGB-FA sollen in die weitere Diskussion im IFRS-FA einfließen. Der HGB-FA bittet, über den Fortgang der Diskussion dort unterrichtet und bei Bedarf erneut eingebunden zu werden.

  • 64. Sitzung IFRS-FA
  • 18.01.2018
  • 64. Sitzung IFRS-FA
  • 18.01.2018
  • Auslegungsentscheidung IFRS IC zu IAS 12

    Der IFRS-FA setzt die Diskussion über die Bilanzierung steuerlicher Nebenleistungen fort. Das IFRS IC hatte die Anwendbarkeit des IAS 12 Ertragsteuern im Falle von Zinsen und Strafzahlungen im Kontext von Ertragsteuern erörtert und im September 2017 abschließend darüber entschieden.

    Der IFRS-FA analysiert und würdigt die Ansichten über die Bilanzierung steuerlicher Nebenleistungen gemäß IAS 12, die von DRSC-Mitgliedsunternehmen im Zuge einer Konsultation des DRSC Ende 2017 vorgebracht wurden. Der Fachausschuss stellt fest, dass die bilanzielle Behandlung steuerlicher Nebenleistungen von der Beurteilung abhängig ist, ob diese in den Anwendungsbereich des IAS 12 fallen. Die Diskussion im Fachausschuss wird in der nächsten Sitzung fortgesetzt.

    Aufgrund von möglichen Parallelen zwischen der Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen nach IFRS und HGB wird das Thema auf der Agenda der nächsten Sitzung des HGB-FA am 8. Februar 2018 stehen.

    Der IFRS-FA plant für seine nächste Sitzung, die einzelnen Argumente für und gegen die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen nach IAS 12 zu evaluieren und gegeneinander abzuwägen, um final über den inhaltlichen und zeitlichen Rahmen der DRSC-Verlautbarung entscheiden zu können.

  • 63. Sitzung IFRS-FA
  • 11.12.2017
  • 63. Sitzung IFRS-FA
  • 11.12.2017
  • Sonstiges - u.a. Auslegungsentscheidung IFRS IC - IAS 12

    Der IFRS-FA des DRSC diskutiert mögliche Auswirkungen einer Agendaentscheidung des IFRS IC vom September 2017 für den deutschen Rechtsraum.

    Das IFRS IC hatte die Anwendbarkeit von IAS 12 im Falle von Zinsen und Strafzahlungen im Kontext von Ertragsteuern erörtert. Die Mitglieder des IFRS IC waren zu dem Schluss gekommen, dass für die Bilanzierung solcher steuerlicher Nebenleistungen gemäß IFRS kein Unternehmenswahlrecht bestehe, ob IAS 12 oder IAS 37 zur Anwendung gelangt. Aller-dings konzedierten sie einen Beurteilungsspielraum in Bezug auf den Bilanzansatz, die zeitliche Verteilung und den Ergebnisausweis, ohne indes mögliche Beurteilungskriterien zu nennen.

    Der IFRS-FA kommt in seiner Befassung und auf Grundlage erster Rückmeldungen zu dem Schluss, dass der Sachverhalt von deutschen Unternehmen uneinheitlich gehandhabt werde und die IFRS IC-Entscheidung im nationalen Kontext somit auslegungsbedürftig sei.

    Er beschließt, sich des Themas anzunehmen und seine Umsetzung im deutschen Rechtskontext zu analysieren. Ziel sei es, ergebnisoffen Beurteilungskriterien zu erarbeiten und der Öffentlichkeit anschließend zur Kommentierung vorzulegen. Ein abschließendes Ergebnis dieser Arbeiten wird nicht vor Mitte 2018 vorliegen.

  • 62. Sitzung IFRS-FA
  • 19.10.2017
  • 62. Sitzung IFRS-FA
  • 19.10.2017
  • Interpretationsaktivitäten – inkl. IFRS IC Meeting Sept

    Der IFRS-FA wird über die Themen, Diskussionen und Entscheidungen des IFRS IC in der Sitzung vom September 2017 informiert. Der IFRS-FA erörtert alle Themen. Es wird kein Bedarf für eine Stellungnahme zu den vorläufigen Entscheidungen festgestellt.

    Gleichwohl wird geäußert, dass die endgültige Entscheidung zur IAS 12-Frage – ob/wann Zinsen oder Strafzahlungen im Zusammenhang mit Einkommensteuern auch Einkommensteuerzahlungen darstellen (und dann IAS 12 anwendbar ist) – diesen sehr praxisrelevanten Fall nicht klärt. Zudem wird kritisch angemerkt, dass die IFRS IC-Auslegung der IAS 39-Frage – nämlich, ob kündbare Instrumente, die gemäß IAS 32 beim Emittenten/Schuldner als EK klassifiziert werden, auch beim Kapitalgeber als EK-Instrument bilanziert werden (und somit für die FV-OCI-Option verfügbar sind) – keinesfalls unstrittig geteilt wird; dieses Thema soll aber in Erwartung des Diskussionspapiers im Projekt „Financial Instruments with Characteristics of Equity“ in die dann zu führende Diskussion einbezogen werden.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Kowallik, Andreas Neue administrative Anwendungshinweise der OECD zu Säule Zwei Der Betrieb, 05/2024, S. 217 ff. 2024
Zwirner, Christian / Boecker, Corinna IFRS-Update 2024 Ein Überblick über die ab 2024 neu anzuwendenden IFRS KoR, 01-02/2024, S. 1 ff. 2024
Lüdenbach, Norbert/ Seick, Manuel BB-IFRS-Report 2023 Betriebs-Berater, 51-52/2023, S. 2987 ff. 2023
Scholz, Stephan C. Ausnahme von der handelsrechtlichen Bilanzierung latenter Steuern in Zusammenhang mit der globalen Mindestbesteuerung Update zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz StuB, 23/2023, S. 921 ff. 2023
Brune, Jens/ Hayn, Benita DStR-Report Internationale Rechnungslegung DStR, 45/2023, S. 2519 ff. 2023