DRSC DRSC Interpretation (IFRS) 4 Bilanzierung ertragsteuerlicher Nebenleistungen nach IFRS
Aktueller Stand
Der IFRS-FA des DRSC hat in seiner 69. Sitzung am 5. September 2018 die DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS einstimmig verabschiedet.
Gegenstand der Interpretation ist die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen (ertragsteuerliche Nebenleistungen), in einem Abschluss, der nach den IFRS aufgestellt wurde, wie sie in der EU anzuwenden sind. In der Interpretation wird die Anwendung von IAS 37 auf die steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO festgelegt sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Ansatz, Bewertung und Ausweis steuerlicher Nebenleistungen aufgezeigt. Zudem wird klargestellt, dass eine Änderung der Bilanzierungsweise infolge dieser Interpretation keine Fehlerkorrektur, sondern eine Methodenänderung i.S.d. IAS 8 darstellt.
Die Interpretation ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen.
Am 22. Oktober 2018 hat das DRSC den Abschlussbericht zur Erarbeitung der Interpretation veröffentlicht. Dieses Dokument (Feedback Statement) gibt den Projektverlauf wieder und fasst die Rückmeldungen in den Stellungnahmen zum Entwurf einer DRSC Interpretation (IFRS) 1 und das Feedback des IFRS-Fachausschusses auf diese Rückmeldungen zusammen.
Hintergrund und Zielsetzung
Das IFRS IC hatte im Jahre 2017 eine Fragestellung betreffend IAS 12 – nämlich die Bilanzierung von Zinsen und (Straf-)Zuschlägen im Zusammenhang mit Ertragsteuern – diskutiert und abschließend darüber entschieden. Gegenstand war die Frage, ob die o.g. Zahlungen Ertragsteuercharakter haben. Davon abhängig ist in Bezug auf den Ansatz einer (eventuellen) Forderung/Verbindlichkeit sowie den Ausweis etwaiger Aufwendungen (im Steueraufwand vs. EBIT) IAS 12 oder IAS 37 anzuwenden. Die Mitglieder des IFRS IC waren zu dem Schluss gekommen, dass für die Bilanzierung solcher steuerlicher Nebenleistungen gemäß IFRS kein Unternehmenswahlrecht bestehe, ob IAS 12 oder IAS 37 zur Anwendung gelangt. Allerdings konzedierten sie einen Beurteilungsspielraum in Bezug auf den Bilanzansatz, die zeitliche Verteilung und den Ergebnisausweis, ohne indes mögliche Beurteilungskriterien zu nennen.
Der IFRS-FA analysierte und würdigte die Ansichten über die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen, die von DRSC-Mitgliedsunternehmen im Zuge der im Dezember 2017 durchgeführten Konsultation vorgebracht wurden, und stellte fest, dass die Bilanzierung davon abhängig ist, ob die steuerlichen Nebenleistungen die Definition von Ertragsteuern in IAS 12.2 erfüllen. Hierbei bestehe für den Bilanzierenden ein Ermessen, wie in der Agendaentscheidung des IFRS IC vom September 2017 festgehalten.
Im Zuge seiner Beratungen stellte der IFRS-FA fest, dass dieses Ermessen nur zwischen unterschiedlichen steuerlichen Jurisdiktionen bestehe, nicht jedoch vor dem Hintergrund des deutschen Steuerrechts. Die in einem deutschen Steuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Nebenleistungen sollten aus Sicht des IFRS-FA folglich von allen deutschen Unternehmen bilanziell einheitlich abgebildet werden. Daher beschloss der IFRS-FA, eine DRSC-Interpretation herzauszugeben und in dieser klarzustellen, welcher der beiden Standards für die Bilanzierung steuerlicher Nebenleistungen i.S.d. §3 Abs.4 AO konkret anzuwenden ist.
Vor der Verabschiedung der Interpretation hat der IFRS-FA die – teilweise kritischen – Anmerkungen in den Stellungnahmen zu dem am 16. Juli 2018 veröffentlichten Entwurf einer DRSC Interpretation (IFRS) Nr. 1 intensiv diskutiert und gewürdigt. Um den Entscheidungsprozess des IFRS-FA deutlich zu machen, beschloss er, sein Feedback auf die Rückmeldungen in den Stellungnahmen in einem separaten Papier zusammenzufassen. Dieses Papier, das Feedback Statement, wurde am 22. Oktober 2018 veröffentlicht.