IASB Disclosure Initiative – Targeted Standards-level Review of Disclosures
Aktueller Stand
Der IASB hat sein Pilot-Projekt zur Verbesserung der Art und Weise, wie Angabevorschriften in den IFRS formuliert werden, formell beendet. Zum Abschluss des Projekts hat der IASB am 8. März 2023 eine Zusammenfassung und ein Feedback Statement veröffentlicht. Zugleich wurden auf der Website der IFRS Stiftung Leitlinien, die der IASB selbst im Rahmen der künftigen Entwicklung von Angabevorschriften verwenden soll, veröffentlicht.
Im Feedback Statement wird dargelegt, dass der IASB im Ergebnis des Projekts beschlossen hat,
- den im Entwurf (IASB ED/2021/3) vorgeschlagenen Ansatz zur Entwicklung von Angabevorschriften im Rahmen von künftigen Standardsetzungsaktivitäten zu verwenden,
- für die künftige Formulierung von Angabevorschriften einen Mittelweg zu verfolgen,
- die Leitlinien zur künftigen Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften auf der Website der IFRS Stiftung zu veröffentlichen, und
- die im Entwurf noch vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 und IAS 19 nicht weiter zu verfolgen.
Im Hinblick auf die künftige Formulierung von Angabevorschriften sieht der sog. Mittelweg (middle ground approach) Folgendes vor:
- (nicht-präskriptive) übergeordnete Angabeziele, die v.a. Kontextinformationen zu den übergeordneten Informationsbedürfnissen der Abschlussadressaten liefern,
- (präskriptive) spezifische Angabeziele, die das Unternehmen verpflichten, die zur Erreichung eines spezifischen Angabeziels notwendigen Informationen im Anhang anzugeben, und
- eine (präskriptive) Liste von Informationen, die ein Unternehmen zur Erreichung eines spezifischen Angabeziels angeben muss.
Hintergrund und Zielsetzung des Projekts
Der IASB hatte am 25. März 2021 den Entwurf IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach (Proposed Amendments to IFRS 13 and IAS 19) veröffentlicht (vgl. auch die Pressemitteilung des IASB).
Mit diesem Entwurf hat der IASB vorläufige Leitlinien vorgelegt, die er selbst künftig bei der Entwicklung und der Formulierung von Angabevorschriften in den IFRS verwenden soll. Zudem hat der IASB diese Leitlinien auf die bestehenden Angabevorschriften in IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer angewandt, und schlug Änderungen an den Angabevorschriften dieser Standards vor.
Die vorgeschlagenen Änderungen beruhen auf den Rückmeldungen zum vormaligen Diskussionspapier DP/2017/1 Disclosure Initiative – Principles of Disclosures. In diesem Diskussionspapier wurden durch den IASB drei Hauptprobleme in Bezug auf Anhangangaben in IFRS-Abschlüssen identifiziert:
- nicht genügend relevante Informationen,
- zu viel irrelevante Informationen und
- ineffektive Berichtserstattung und Darstellung der Informationen.
Eine wichtige Erkenntnis war dabei, dass die Art und Weise, wie spezifische Angabepflichten in den IFRS entwickelt und formuliert werden, einen Beitrag zur Disclosure-Problematik leistet. Insbesondere wurde von Stakeholdern kritisiert:
- Einige IFRS enthalten keine oder nur sehr allgemeine Zielsetzungen für spezifische Anhangangaben. Dies erschwere es den Unternehmen, Ermessen anzuwenden und zu entscheiden, welche Informationen angegeben werden sollen.
- Für einige Angabepflichten werden zu präskriptive Formulierungen verwendet (wie z.B. „shall disclose“ und „at a minimum„). Dies könne den Eindruck erwecken, dass die entsprechenden Angaben stets gemacht werden müssen, unabhängig davon, ob die Informationen wesentlich sind.
Als Reaktion auf die Rückmeldungen zum Diskussionspapier beschloss der IASB, ein Projekt zur gezielten Überprüfung der Angabevorschriften einzelner Standards (Disclosure Initiative—Targeted Standards-level Review of Disclosures) in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen. Ziel des Projekts ist es, die Art und Weise zu verbessern, wie der IASB Angaben in den IFRS entwickelt und formuliert, damit die Anwendung dieser Angabevorschriften den Abschlussadressaten nützlichere Informationen liefert.
Mit dem Entwurf ED/2021/3 hat der IASB Vorschläge vorgelegt zu:
- Leitlinien, die er selbst künftig bei der Entwicklung und der Formulierung von Angabevorschriften verwenden soll und
- Änderungen an den Angabevorschriften in IFRS 13 und IAS 19, die der IASB unter Anwendung dieser Leitlinien entwickelt hat.
Stellungnahmen zum Entwurf waren bis zum 12. Januar 2022 möglich.
Stellungahme des DRSC
Das DRSC hat am 12. Januar 2022 seine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach (Proposed Amendments to IFRS 13 and IAS 19) übermittelt.
In unserer Stellungnahme unterstützen wir ausdrücklich den vorgeschlagenen neuen Ansatz des IASB zur Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften. Insbesondere begrüßen wir den Vorschlag, Angabeziele zu entwickeln, die den Informationsbedarf der Abschlussadressaten beschreiben, um Unternehmen bei der Beurteilung, welche Informationen für die Adressaten nützlich sind, zu unterstützen.
Ungeachtet unserer generellen Unterstützung haben wir jedoch auch Bedenken im Hinblick auf die Umsetzung des vorgeschlagenen neuen Ansatzes in der Praxis. Insbesondere ist zu davon auszugehen, dass sich die Unternehmen sehr stark an den in einem IFRS, genannten – wenngleich als nicht-verpflichtend bezeichneten – Angaben orientieren werden, sodass diese im Ergebnis als faktisch verpflichtend wahrgenommen werden könnten. Zudem besteht aus Sicht der erstellenden Unternehmen die Befürchtung, dass die Vorschläge mit einem erhöhten Dokumentationsaufwand im Hinblick auf das ausgeübte Ermessen einhergehen werden. In unserer Stellungnahme empfehlen wir dem IASB daher, zusätzliche Anwendungsleitlinien zu entwickeln, die verdeutlichen, wie ein Unternehmen im Rahmen der Beurteilung, welche (unternehmensspezifischen) Informationen anzugeben sind, Ermessen ausübt. Durch solche Anwendungsleitlinien und -beispiele könnte der IASB verdeutlichen, dass ein Unternehmen nicht notwendigerweise alle in einem IFRS gennannten Informationen angeben muss.
Darüber hinaus äußern wir in unserer Stellungnahme einige Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 und IAS 19. Insbesondere stehen wir den Vorschlägen zur Angabe alternativ möglicher Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts (IFRS 13) bzw. der Angabe einer Bandbreite alternativ möglicher Bewertungen der leistungsorientierten Verpflichtung (IAS 19) kritisch gegenüber. Nach Ansicht des DRSC könnten solche Angaben die Legitimität der Beträge, die das Unternehmen in seiner Bilanz angesetzt hat, untergraben und erhebliche operative Umsetzungsschwierigkeiten mit sich bringen. Daher empfehlen wir dem IASB, die bisherigen Sensitivitätsangaben beizubehalten.
Einzelheiten können der DRSC-Stellungnahme entnommen werden.
Field Tests von EFRAG
In Ergänzung zur Konsultation des ED/2021/3 haben sowohl die IFRS Foundation als auch EFRAG begleitende Field Tests durchgeführt. An den Field Tests von EFRAG haben insgesamt 22 europäische Unternehmen verschiedener Branchen (überwiegend kapitalmarktorientierte Unternehmen) teilgenommen.
Ziel des Field Tests war es, mögliche Implementierungs- und Anwendungsschwierigkeiten der vorgeschlagenen Änderungen an den Angabevorschriften in IFRS 13 und IAS 19 zu identifizieren und festzustellen, ob zusätzliche Anwendungsleitlinien erforderlich sind. Weiterhin sollte der zur Implementierung erforderliche Aufwand abgeschätzt werden.
Im Rahmen des Field Tests haben die Teilnehmer:
- testweise Angaben (mock disclosures) zu IAS 19 und/oder IFRS 13 unter Anwendung der Vorschläge im IASB-Entwurf erstellt;
- einen Fragebogen zu den Erfahrungen und Erkenntnisses aus der Erstellung der Test-Angaben, inkl. der Anwendung bestimmter Aspekte der IASB-Vorschläge, ausgefüllt und/oder
- sich im Rahmen von Workshops zu den Erfahrungen bei der Anwendung der IASB-Vorschläge sowie zu praktischen Problemen bei der Erstellung der Test-Angaben und mögliche Lösungsansätzen ausgetauscht.
Die Ergebnisse der Field Tests hat EFRAG am 17. Dezember 2021 in einem Feedback Statement veröffentlicht.