IASB Disclosure Initiative – Targeted Standards-level Review of Disclosures

Aktueller Stand

Der IASB hat sein Pilot-Projekt zur Verbesserung der Art und Weise, wie Angabevorschriften in den IFRS formuliert werden, formell beendet. Zum Abschluss des Projekts hat der IASB am 8. März 2023 eine Zusammenfassung und ein Feedback Statement veröffentlicht. Zugleich wurden auf der Website der IFRS Stiftung Leitlinien, die der IASB selbst im Rahmen der künftigen Entwicklung von Angabevorschriften verwenden soll, veröffentlicht.

Im Feedback Statement wird dargelegt, dass der IASB im Ergebnis des Projekts beschlossen hat,

  • den im Entwurf (IASB ED/2021/3) vorgeschlagenen Ansatz zur Entwicklung von Angabevorschriften im Rahmen von künftigen Standardsetzungsaktivitäten zu verwenden,
  • für die künftige Formulierung von Angabevorschriften einen Mittelweg zu verfolgen,
  • die Leitlinien zur künftigen Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften auf der Website der IFRS Stiftung zu veröffentlichen, und
  • die im Entwurf noch vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 und IAS 19 nicht weiter zu verfolgen.

Im Hinblick auf die künftige Formulierung von Angabevorschriften sieht der sog. Mittelweg (middle ground approach) Folgendes vor:

  • (nicht-präskriptive) übergeordnete Angabeziele, die v.a. Kontextinformationen zu den übergeordneten Informationsbedürfnissen der Abschlussadressaten liefern,
  • (präskriptive) spezifische Angabeziele, die das Unternehmen verpflichten, die zur Erreichung eines spezifischen Angabeziels notwendigen Informationen im Anhang anzugeben, und
  • eine (präskriptive) Liste von Informationen, die ein Unternehmen zur Erreichung eines spezifischen Angabeziels angeben muss.

Hintergrund und Zielsetzung des Projekts

Der IASB hatte am 25. März 2021 den Entwurf IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS StandardsA Pilot Approach (Proposed Amendments to IFRS 13 and IAS 19) veröffentlicht (vgl. auch die Pressemitteilung des IASB).

Mit diesem Entwurf hat der IASB vorläufige Leitlinien vorgelegt, die er selbst künftig bei der Entwicklung und der Formulierung von Angabevorschriften in den IFRS verwenden soll. Zudem hat der IASB diese Leitlinien auf die bestehenden Angabevorschriften in IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer angewandt, und schlug Änderungen an den Angabevorschriften dieser Standards vor.

Die vorgeschlagenen Änderungen beruhen auf den Rückmeldungen zum vormaligen Diskussionspapier DP/2017/1 Disclosure Initiative – Principles of Disclosures. In diesem Diskussionspapier wurden durch den IASB drei Hauptprobleme in Bezug auf Anhangangaben in IFRS-Abschlüssen identifiziert:

  • nicht genügend relevante Informationen,
  • zu viel irrelevante Informationen und
  • ineffektive Berichtserstattung und Darstellung der Informationen.

Eine wichtige Erkenntnis war dabei, dass die Art und Weise, wie spezifische Angabepflichten in den IFRS entwickelt und formuliert werden, einen Beitrag zur Disclosure-Problematik leistet. Insbesondere wurde von Stakeholdern kritisiert:

  • Einige IFRS enthalten keine oder nur sehr allgemeine Zielsetzungen für spezifische Anhangangaben. Dies erschwere es den Unternehmen, Ermessen anzuwenden und zu entscheiden, welche Informationen angegeben werden sollen.
  • Für einige Angabepflichten werden zu präskriptive Formulierungen verwendet (wie z.B. „shall disclose“ und „at a minimum„). Dies könne den Eindruck erwecken, dass die entsprechenden Angaben stets gemacht werden müssen, unabhängig davon, ob die Informationen wesentlich sind.

Als Reaktion auf die Rückmeldungen zum Diskussionspapier beschloss der IASB, ein Projekt zur gezielten Überprüfung der Angabevorschriften einzelner Standards (Disclosure Initiative—Targeted Standards-level Review of Disclosures) in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen. Ziel des Projekts ist es, die Art und Weise zu verbessern, wie der IASB Angaben in den IFRS entwickelt und formuliert, damit die Anwendung dieser Angabevorschriften den Abschlussadressaten nützlichere Informationen liefert.

Mit dem Entwurf ED/2021/3 hat der IASB Vorschläge vorgelegt zu:

  • Leitlinien, die er selbst künftig bei der Entwicklung und der Formulierung von Angabevorschriften verwenden soll und
  • Änderungen an den Angabevorschriften in IFRS 13 und IAS 19, die der IASB unter Anwendung dieser Leitlinien entwickelt hat.

Stellungnahmen zum Entwurf waren bis zum 12. Januar 2022 möglich.

Stellungahme des DRSC

Das DRSC hat am 12. Januar 2022 seine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach (Proposed Amendments to IFRS 13 and IAS 19) übermittelt.

In unserer Stellungnahme unterstützen wir ausdrücklich den vorgeschlagenen neuen Ansatz des IASB zur Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften. Insbesondere begrüßen wir den Vorschlag, Angabeziele zu entwickeln, die den Informationsbedarf der Abschlussadressaten beschreiben, um Unternehmen bei der Beurteilung, welche Informationen für die Adressaten nützlich sind, zu unterstützen.

Ungeachtet unserer generellen Unterstützung haben wir jedoch auch Bedenken im Hinblick auf die Umsetzung des vorgeschlagenen neuen Ansatzes in der Praxis. Insbesondere ist zu davon auszugehen, dass sich die Unternehmen sehr stark an den in einem IFRS, genannten – wenngleich als nicht-verpflichtend bezeichneten – Angaben orientieren werden, sodass diese im Ergebnis als faktisch verpflichtend wahrgenommen werden könnten. Zudem besteht aus Sicht der erstellenden Unternehmen die Befürchtung, dass die Vorschläge mit einem erhöhten Dokumentationsaufwand im Hinblick auf das ausgeübte Ermessen einhergehen werden. In unserer Stellungnahme empfehlen wir dem IASB daher, zusätzliche Anwendungsleitlinien zu entwickeln, die verdeutlichen, wie ein Unternehmen im Rahmen der Beurteilung, welche (unternehmensspezifischen) Informationen anzugeben sind, Ermessen ausübt. Durch solche Anwendungsleitlinien und -beispiele könnte der IASB verdeutlichen, dass ein Unternehmen nicht notwendigerweise alle in einem IFRS gennannten Informationen angeben muss.

Darüber hinaus äußern wir in unserer Stellungnahme einige Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 und IAS 19. Insbesondere stehen wir den Vorschlägen zur Angabe alternativ möglicher Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts (IFRS 13) bzw. der Angabe einer Bandbreite alternativ möglicher Bewertungen der leistungsorientierten Verpflichtung (IAS 19) kritisch gegenüber. Nach Ansicht des DRSC könnten solche Angaben die Legitimität der Beträge, die das Unternehmen in seiner Bilanz angesetzt hat, untergraben und erhebliche operative Umsetzungsschwierigkeiten mit sich bringen. Daher empfehlen wir dem IASB, die bisherigen Sensitivitätsangaben beizubehalten.

Einzelheiten können der DRSC-Stellungnahme entnommen werden.

Field Tests von EFRAG

In Ergänzung zur Konsultation des ED/2021/3 haben sowohl die IFRS Foundation als auch EFRAG begleitende Field Tests durchgeführt. An den Field Tests von EFRAG haben insgesamt 22 europäische Unternehmen verschiedener Branchen (überwiegend kapitalmarktorientierte Unternehmen) teilgenommen.

Ziel des Field Tests war es, mögliche Implementierungs- und Anwendungsschwierigkeiten der vorgeschlagenen Änderungen an den Angabevorschriften in IFRS 13 und IAS 19 zu identifizieren und festzustellen, ob zusätzliche Anwendungsleitlinien erforderlich sind. Weiterhin sollte der zur Implementierung erforderliche Aufwand abgeschätzt werden.

Im Rahmen des Field Tests haben die Teilnehmer:

  • testweise Angaben (mock disclosures) zu IAS 19 und/oder IFRS 13 unter Anwendung der Vorschläge im IASB-Entwurf erstellt;
  • einen Fragebogen zu den Erfahrungen und Erkenntnisses aus der Erstellung der Test-Angaben, inkl. der Anwendung bestimmter Aspekte der IASB-Vorschläge, ausgefüllt und/oder
  • sich im Rahmen von Workshops zu den Erfahrungen bei der Anwendung der IASB-Vorschläge sowie zu praktischen Problemen bei der Erstellung der Test-Angaben und mögliche Lösungsansätzen ausgetauscht.

Die Ergebnisse der Field Tests hat EFRAG am 17. Dezember 2021 in einem Feedback Statement veröffentlicht.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 1. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 10.12.2021
  • 1. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 10.12.2021
  • IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards - A Pilot Approach - amendments to IFRS 13 and IAS 19

    Der FA informierte sich zunächst über die vorläufigen Ergebnisse der Field Tests von EFRAG. Der FA erörterte dabei insb. den von Abschlusserstellern im Rahmen der Field Tests geäußerten Wunsch nach verpflichtenden (Mindest-)Angaben (anstelle der vom IASB vorgeschlagenen „nicht-verpflichtenden Angaben“). Die Vorgabe von verpflichtenden Mindestangaben sei aus Sicht vieler Abschlussersteller dem vom IASB vorgeschlagenen Ansatz vorzuziehen, da dieser einfacher in der operationalen Umsetzung, mit geringerem Dokumentationsaufwand verbunden sei und Diskussionen mit dem Abschlussprüfer und/oder Enforcement-Behörden vermieden würden. Der FA schloss sich dieser Sichtweise nicht an. Wenngleich die Argumente nachvollen werden konnten, bestärkte der FA seine Position, dass der IASB stärker dazu ermutigen sollte, im Rahmen der Auswahl der anzugebenden Informationen mehr Ermessen auszuüben. Hierzu solle der IASB z.B. durch Anwendungsleitlinien und -beispiele darlegen, wie ein Unternehmen bei der Auswahl der anzugebenden Informationen Ermessen ausübt.

    Ferner legte der Mitarbeiterstab dem FA den überarbeiteten Entwurf einer Stellungnahme an den IASB vor. Es wurden wenige Änderungen beschlossen. Insbesondere sollten im begleitenden Anschreiben an den IASB die Bedenken der Abschlussersteller stärker hervorgehoben und die Kritik an den Vorschlägen zur Angabe einer Bandbreite alternativ möglicher Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts (IFRS 13) bzw. alternativ möglicher Bewertungen der leistungsorientierten Verpflichtung (IAS 19) aufgegriffen werden.

    Darüber hinaus beschloss der FA die Argumentationen in der Stellungnahme an wenigen Stellen nachzuschärfen. Der Stellungnahmeentwurf ist entsprechend zu überarbeiten. Die endgültige Stellungnahme an den IASB wird im Umlaufverfahren verabschiedet.

  • 107. Sitzung IFRS-FA
  • 28.10.2021
  • 107. Sitzung IFRS-FA
  • 28.10.2021
  • IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards - A Pilot Approach - amendments to IFRS 13 and IAS 19

    Der IFRS-FA setzte seine Erörterung des Entwurfs einer Stellungnahme zum IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach fort. Im Fokus der Diskussionen standen dabei die Antwortentwürfe zu:

    • den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 (insb. die Fragen 13 bis 18) und
    • den vorgeschlagenen Leitlinien für den IASB zur künftigen Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften (Fragen 1 bis 5).

    Darüber hinaus erörterte der IFRS-FA seine Gesamtposition zu den Vorschlägen des IASB, die im Begleitschreiben an den IASB zum Ausdruck gebracht werden soll.

    Insgesamt äußerte sich der IFRS-FA konstruktiv-kritisch zum IASB-Entwurf. Der vorgeschlagene neue Ansatz zur Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften sei zu unterstützen. Insbesondere sei die vorgeschlagene Strukturierung der Angabevorschriften in Form von Angabezielen zu begrüßen. Gleichwohl ist an der Umsetzung in Form der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 und IFRS 13 im Detail berechtigte Kritik zu üben.

    Auf Basis der Diskussionen wird der Entwurf der Stellungnahme an den IASB überarbeitet. Die Diskussion der Stellungnahmeentwurfs wird in der kommenden Sitzung des Fachausschusses Finanzberichterstattung fortgesetzt.

  • 106. Sitzung IFRS-FA
  • 08.10.2021
  • 106. Sitzung IFRS-FA
  • 08.10.2021
  • IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards - A Pilot Approach - amendments to IFRS 13 and IAS 19

    Der IFRS-FA informierte sich über die Öffentliche Diskussionsveranstaltung zum IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards A Pilot Approach, die das DRSC am 7. Oktober 2021 gemeinsam mit EFRAG durchgeführt hatte, und erörterte das erhaltene Feedback.

    Die Teilnehmer der Öffentlichen Diskussionsveranstaltung unterstützen die Sichtweisen des IFRS-FA weitgehend. Grundsätzlich begrüßten die Teilnehmer das Ansinnen des IASB, die Art und Weise, wie Angabevorschriften in den IFRS formuliert sind, durch Leitlinien, die der IASB selbst künftig im Rahmen der Entwicklung von Angabevorschriften anwenden soll, zu verbessern. Insbesondere der Ansatz des IASB, das Informationsinteresse der Abschlussadressaten durch Angabeziele zu verdeutlichen, wurde unterstützt. Gleichwohl beurteilten die Teilnehmer die vorgeschlagenen Änderungen sehr kritisch. Aus Anwendersicht sei insbesondere der Vorschlag von „nicht verpflichtenden Angaben“ schwierig umzusetzen, da die Beurteilung, welche Informationen als relevant für den Abschlussadressaten anzusehen sind, durch die Unternehmen (sowie nachgelagert durch den Abschlussprüfer und Aufsichtsbehörden) vorzunehmen ist. Die Teilnehmer äußerten zudem Zweifel, ob die vorhandenen Schwächen und offenen Anwendungsfragen des vorgeschlagenen Ansatzes durch den IASB durch zusätzliche Anwendungsleitlinien gelöst werden können. Im Ergebnis schlossen sich einzelne Teilnehmer daher der von drei IASB-Mitgliedern geäußerten „Alternative View“ an.

    Der IFRS-FA erörterte das erhaltene Feedback und würdigte die geäußerten Bedenken. Im Ergebnis bekräftigte der IFRS-FA seine Position, dass der Pilot-Ansatz des IASB zu unterstützen sei. Auch wenn grundsätzliche Fragen offenbleiben, solle der IASB in der Stellungnahme des DRSC weiterhin bestärkt werden, den gewählten Ansatz und das Projekt weiterzuverfolgen.

    Zudem erörterte der IFRS-FA erstmals den Stellungnahmeentwurf zu dem vom IASB veröffentlichten Änderungsentwurf. Im Fokus der Diskussion standen die Antwortentwürfe zu:

    • den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 und
    • den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19.

    Insbesondere erörterte der IFRS-FA erneut seine Position zum Vorschlag des IASB, die Angabevorschriften in IFRS 13 künftig unabhängig von der Stufe der Fair Value-Hierarchie zu formulieren. Nach Ansicht des IFRS-FA sei es inkonsistent, dass der IASB einerseits an der Definition und Abgrenzung der Stufen festhalte, jedoch andererseits von den Unternehmen verlange die Angaben entsprechend einer (eigens vorzunehmenden und ggf. abweichenden) Beurteilung der Bewertungsunsicherheiten zu skalieren. Im Ergebnis sei daher der Vorschlag IASB, die Angabevorschriften in IFRS 13 unabhängig von der Stufe der Fair Value Hierarchie zu formulieren, abzulehnen.

    Der Stellungnahmeentwurf ist entsprechend zu überarbeiten. Der IFRS-FA wird die Erörterung des Stellungnahmeentwurfs in der kommenden Sitzung am 28./29. Oktober 2021 fortsetzen.

  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC mit EFRAG zum IASB-Entwurf ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach
  • 07.10.2021
  • Öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC mit EFRAG zum IASB-Entwurf ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach
  • 07.10.2021
  • 105. Sitzung IFRS-FA
  • 02.09.2021
  • 105. Sitzung IFRS-FA
  • 02.09.2021
  • IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards - A Pilot Approach - amendments to IFRS 13 and IAS 19

    Der IFRS-FA setzte die Diskussion des IASB-Entwurfs ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach fort. Darüber hinaus würdigte der IFRS-FA die vorläufigen Ergebnisse seiner Erörterungen des IASB-Entwurf in einer Gesamtschau.

    Zunächst wurden dem Fachausschuss die Ergebnisse der weiteren Erörterungen der DRSC Arbeitsgruppe „Finanzinstrumente“ (AG) vorgestellt. Darauf aufbauend erörterte der Fachausschuss die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 zu:

    • Angaben zu Vermögenswerten und Schulden, die in der Bilanz nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, deren beizulegender Zeitwert aber im Anhang angegeben wird,
    • Angaben in Zwischenabschlüssen gem. IAS 34 sowie
    • Vorschriften zum Übergang und zur erstmaligen Anwendung.

    Die AG unterstützt die vorgeschlagenen Angaben zu Vermögenswerten und Schulden, die in der Bilanz nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, deren beizulegender Zeitwert aber im Anhang angegeben wird, nicht. Nach Ansicht der AG stellen die vorgeschlagenen Änderungen keine Erleichterungen für die erstellenden Unternehmen dar. Die grundsätzliche Idee der Angabe einer „Fair Value-Bilanz“ sei begrüßenswert, allerdings sei der Informationsnutzen für den Abschlussadressaten eher gering, da die angegebenen Fair Values größtenteils nicht realisiert würden. Insofern rechtfertige der (geringe) Nutzen der Angaben den Erstellungsaufwand nicht.

    Zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 34 stellt die AG fest, dass diese für Finanzinstrumente in Zwischenabschlüssen eine Erfüllung sämtlicher in IFRS 13 vorgeschlagenen Angabeziele für zum Fair Value bewertete Vermögenswerte und Schulden vorsehen. Dies sei konzeptionell nachvollziehbar; allerdings sind die Vorschläge faktisch identisch zu den bisherigen Angabepflichten in Zwischenabschlüssen. Nach Ansicht der AG nehmen die Angaben zu Finanzinstrumenten derzeit einen unverhältnismäßig hohen Anteil im Zwischenabschluss ein. Insofern sei zu bedauern, dass der IASB im Hinblick auf die Angaben in Zwischenabschlüssen keinen radikaleren Ansatz (i.S. einer Reduzierung der Angabepflichten) gewählt hat.

    Die AG unterstützt die vorgeschlagenen Vorschriften zum Inkrafttreten und Übergang. Eine retrospektive Erstanwendung (inkl. Anpassung der Vorjahresvergleichszahlen) sei sachgerecht und entspreche der grundsätzlichen Übergangsvorschrift des IASB. Sofern aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen wesentliche Veränderungen für die Praxis erwartet werden, solle der IASB einen angemessenen Übergangszeitraum gewähren. In dieser Hinsicht merkte die AG an, dass die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 und IFRS 13 ggf. unterschiedlich zu beurteilen wären und unterschiedliche Übergangsregelegungen denkbar erscheinen.

    Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der vorgeschlagenen Änderungen unterstützt die AG die Zielrichtung der Vorschläge des IASB; gleichwohl sei die Umsetzung am Beispiel von IFRS 13 noch nicht geglückt und insbesondere aus Kosten-Nutzen-Erwägungen nicht überzeugend. Insgesamt seien die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 daher abzulehnen.

    Der IFRS-FA stimmte den Erörterungen der AG weitestgehend zu. Der IFRS-FA teilte insbesondere die von der AG geäußerten Bedenken im Hinblick auf den oftmals geringen Informationsnutzen der Fair Value-Angaben. Wenngleich Angaben zum Fair Value für bestimmte Vermögenswerte (wie z.B. zu als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden) eine entscheidungsnützliche Information für den Abschlussadressaten darstellen, sei der Nutzen der Fair Value-Angaben in vielen Bereichen jedoch oftmals eher gering. Insofern sei gegenüber dem IASB anzuregen, die vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf das unausgewogene Kosten-Nutzen-Verhältnis zu überdenken.

    Im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 äußerte sich der IFRS-FA differenziert. Positiv hervorzuheben seien die vom IASB vorgeschlagenen Verbesserungen in der Art und Weise, wie die Angabevorschriften in IFRS 13 formuliert sind. Dies eröffne den erstellenden Unternehmen grundsätzlich Spielräume, um den Umfang der Angaben zu reduzieren. Zu bemängeln sei jedoch, dass die Angaben nach IFRS 13 (und IAS 19) nicht grundsätzlich neu gedacht wurden, sondern bestehende Angabevorschriften in ein neues Konzept gebettet wurden. Zudem verbliebe bei den betroffenen Unternehmen die Unsicherheit, welche Angaben notwendig sind, um ein Angabeziel (rechtssicher) zu erfüllen. In der Stellungnahme sei daher anzuregen, dass der IASB durch Anwendungsleitlinien erläutern sollte, welche unternehmensspezifischen Informationen (und in welchem Umfang) zusätzlich im Einzelfall anzugeben sein können. Unklar bliebe insbesondere die Erwartungshaltung des IASB, ob aus einem übergeordneten Angabeziel i) nur in Spezialfällen oder ii) regelmäßig zusätzliche Angabepflichten abzuleiten sind. Dabei sollte vom IASB auch der Prozess der Ermessensausübung (d.h. der Auswahl- und Analyseprozess, den ein Unternehmen anstrengen muss, um zusätzliche Angaben abzuleiten) durch zusätzliche Leitlinien beleuchtet werden.

    Alternativ erwog der IFRS-FA, ob eine Kombination aus mehr Pflichtvorgaben (in Form eines Basis-Sets von Mindestangaben) und zusätzlichen, unternehmensspezifischen Angaben gegenüber dem vom IASB bislang vorgelegten Konzept vorteilhaft sei. Dieser Ansatz würde sich durch ein größeres Maß an Standardisierung und Vergleichbarkeit gegenüber dem bislang vom IASB verfolgten Ansatz unterscheiden und sei im Pilot-Projekt im Grundsatz bereits angelegt. Gleichwohl würde auch dieser Ansatz nicht das Anwendungsproblem lösen, welche Angaben zusätzlich anzugeben sein können, um einem Angabeziel gerecht zu werden.

    Insgesamt sei der Pilot-Ansatz des IASB jedoch zu unterstützen. Auch wenn grundsätzliche Fragen offenbleiben, solle der IASB in der Stellungnahme bestärkt werden, den gewählten Ansatz und das Projekt weiterzuverfolgen.

    Der IFRS-FA hat seine Erörterung des IASB-Entwurfs vorläufig abgeschlossen. Auf Basis der Ergebnisse der Diskussionen wird durch die Geschäftsstelle eine Stellungnahme entworfen, die der IFRS-FA in seiner nächsten Sitzung erörtern wird.

  • 104. Sitzung IFRS-FA
  • 12.07.2021
  • 104. Sitzung IFRS-FA
  • 12.07.2021
  • IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards - A Pilot Approach - amendments to IFRS 13 and IAS 19

    Der IFRS-FA setzte die Diskussion des IASB-Entwurfs ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach fort.

    Zunächst wurden dem FA die Ergebnisse der Erörterungen der DRSC Arbeitsgruppe „Pensionen“ (AG) vorgestellt. Darauf aufbauend erörterte der Fachausschuss die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 zu:

    • leistungsorientierten Plänen,
    • beitragsorientierten Plänen,
    • gemeinschaftlichen Plänen mehrerer Arbeitergeber sowie
    • sonstige Leistungen an Arbeitnehmer (einschließlich Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses).

    Die AG unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19. Angesichts des festgestellten Verbesserungsbedarfs sei es jedoch verwunderlich, dass der IASB das bestehende System der Angaben nur um einzelne Aspekte ergänze. In übergeordneter Hinsicht sei daher anzuregen, dass der IASB durch mehr Anwendungsleitlinien und ‑beispiele konkretisieren solle, welche Angaben notwendig und welche weggelassen werden können. Zudem soll gegenüber dem IASB angeregt werden, die Angabevorschriften nach IAS 19 stärker durch quantitative Angaben (z.B. in Bezug auf Risiken von Versorgungsplänen) zu strukturieren, da verbale Erläuterungen nach Ansicht anfälliger für wenig nützliche „boilerplate“-Angaben sind.

    Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen zu leistungsorientierten Plänen teilte die AG die Auffassung des IASB, dass die erwarteten Auswirkungen auf künftige Cashflows eine der wichtigsten Informationen für die Abschlussadressaten sei. Insofern seien die Vorschläge zu begrüßen. Gleichwohl sollten diese vom IASB konkretisiert werden. So lässt der IASB bspw. den Zeitraum, über den die erwarteten Auswirkungen auf künftige Cashflows darzustellen sind, offen. Klargestellt werden sollte ferner, dass sowohl die erwarteten Beitragszahlungen zum Planvermögen als auch die die erwarteten künftigen Rentenzahlungen (d.h. die Netto-Cashflows des Unternehmens) anzugeben sind.

    Hingegen teilte die AG die Einschätzung des IASB zum geringen Nutzen von Sensitivitätsanalysen nicht. Die Angabe einer Bandbreite von alternativ möglichen Bewertungen der leistungsorientierten Verpflichtung könne sowohl konzeptionell als auch im Hinblick auf ihre Aussagekraft für den Adressaten nicht nachvollzogen werden und wird von der AG dementsprechend nicht unterstützt.

    Darüber hinaus regte die AG an, ein separates spezifisches Angabeziel für substanzielle Änderungen von Versorgungsplänen (wie z.B. Planänderungen, -abgeltungen oder ‑kürzungen) vorzusehen. Diese Angaben sind bislang lediglich als eine nicht-verpflichtende Information innerhalb des Angabeziele zur „Art der Leistungen und Risiken leistungsorientierter Pläne“ enthalten. Nach Ansicht der AG seien jedoch wesentliche Änderungen von Leistungszusagen eine essenzielle Information für den Abschlussadressaten und sollten daher verpflichtend anzugeben sein sowie ein separates Angabeziel erhalten.

    Zu den vorgeschlagenen Änderungen der Angaben zu beitragsorientierten Plänen sowie sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer kritisierte die AG insb., dass die vorgeschlagenen Angabeziele zu unspezifisch seien. Vor dem Hintergrund der den Angabezielen innewohnenden Verpflichtung, dass jeweils zu überprüfen ist, ob die in Erfüllung der Angabepflichten bereitgestellten Informationen ausreichend sind, um das übergeordnete Informationsbedürfnis der Adressaten zu erfüllen, kritisierte die AG, dass offenbliebe, ob und ggf. welche weiteren Angaben vom IASB intendiert sind. Dies gelte umso mehr, da das Feedback, das der IASB erhalten hatte, suggeriert, dass die Adressaten mit den bisherigen Angaben zu beitragsorientierten Plänen sowie sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer zufrieden waren. Nach Ansicht der AG scheint daher eine direkte Vorgabe von (abschließenden) Pflichtangaben vorzugswürdig.

    Der IFRS-FA teilte die Erkenntnisse der AG weitestgehend. Im Hinblick auf die von der AG herausgearbeiteten Vorschläge von verpflichtend (statt: bislang als nicht-verpflichtend) anzugebenden Informationen äußerte sich der IFRS-FA differenzierter. Ein Vorteil der IASB-Vorschläge bestünde in der Flexibilität der Angabevorschriften, die es den Unternehmen ermöglichen soll, stärker Ermessen auszuüben und nicht-nützliche Informationen wegzulassen. Ebenfalls weniger kritisch beurteilte der IFRS-FA die vorgeschlagenen Änderungen der Angaben zu beitragsorientierten Plänen sowie sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer.

    Der IFRS-FA wird die Erörterung des IASB-Entwurfs in seiner nächsten Sitzung fortsetzen.

  • 103. Sitzung IFRS-FA
  • 10.06.2021
  • 103. Sitzung IFRS-FA
  • 10.06.2021
  • IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards - A Pilot Approach - amendments to IFRS 13 and IAS 19

    Der IFRS-FA setzte die Erörterung des IASB-Entwurfs ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach fort.

    Zunächst wurden dem IFRS-FA die vorläufigen Ergebnisse der Diskussionen der DRSC Arbeitsgruppen „Pensionen“ und „Finanzinstrumente“ zum ED vorgelegt. Darauf aufbauend erörterte der IFRS-FA die Vorschläge des ED. Im Fokus der Diskussion standen dabei:

    • die vorgeschlagenen Leitlinien für den IASB zur künftigen Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften und
    • die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 zu den Angaben für zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswerte und Schulden.

    Die DRSC-Arbeitsgruppen unterstützen die Grundidee der Vorschläge, insbesondere, dass Angabeziele die Informationsbedürfnisse der Adressaten verdeutlichen sollen. Auch sei positiv hervorzuheben, dass die Vorschläge mehr Raum für Wesentlichkeits- und Ermessensbeurteilungen einräumen. Allerdings ziehe dies auch einen Dokumentationsaufwand nach sich, da darzulegen ist, wie ein Unternehmen das Ermessen ausgeübt hat. Kritisch beurteilt wurde, dass übergeordnete Angabeziele Angabepflichten auslösen können, sofern die in Erfüllung der spezifischen Angabeziele getätigten Angaben nicht ausreichend sind. Hier bliebe offen, welche Angaben zusätzlich erforderlich sein könnten. Ferner erschien es den DRSC-Arbeitsgruppen fraglich, ob die Vorschläge in der Praxis tatsächlich eine Verhaltensänderung herbeiführen können.

    Der IFRS-FA teilte diese Ansichten der DRSC-Arbeitsgruppen. Aufbauend auf den Ergebnissen der Diskussion in den Arbeitsgruppen erörterte der IFRS-FA vertiefend, ob die vom IASB als „nicht-verpflichtend“ bezeichneten Informationen in der Praxis faktisch als verpflichtend wahrgenommen werden könnten. Obgleich der Ansatz des IASB zu begrüßen sei und den Unternehmen mehr Ermessenspielräume ermögliche, sei zu befürchten, dass aufgrund der Vorgabe von Informationen, die zu Erfüllung eines Angabeziels erforderlich sein können, eine Erwartungshaltung geweckt wird, dass diese Angaben anzugeben sind. Darüber hinaus problematisierte der IFRS-FA, dass Unternehmen sehr unterschiedliche Adressatengruppen aufweisen, die Abschlussinformationen zudem in unterschiedlichem Maße nutzen. Der IASB solle daher im Rahmen des Standardsetzungsprozesses stärker und differenzierter darlegen, welche Adressatengruppen welche Informationswünsche geäußert haben, um eine zusätzliche Angabevorschrift zu rechtfertigen.

    Anschließend erörterte der IFRS-FA vertiefend die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13. Durch die Arbeitsgruppe „Finanzinstrumente“ wurde insbesondere der Vorschlag zur Angabe einer Bandbreite alternativ möglicher Bewertungen (anstelle von Sensitivitätsanalysen) kritisiert. Hier stellen sich einerseits Fragen der Ermittlung, welche Bandbreite noch als „alternativ möglich“ anzusehen sein. Andererseits sei der Aussagegehalt einer Sensitivität für den Abschlussadressaten als höher einzuschätzen. Ferner problematisierte die AG den Vorschlag, Art und Umfang der Angaben nach IFRS 13 nicht mehr nach der Stufe der Fair Value-Hierarchie zu differenzieren, da diese in der Praxis bislang als ein sinnvolles Kriterium zur Unterscheidung nach der Bewertungsunsicherheit erschienen. Zudem bestünde die Unsicherheit, in welchem Umfang zusätzliche Angaben z.B. für Fair Value-Bewertungen der Stufe 2 der Fair Value-Hierarchie erforderlich werden würden.

    Die von der DRSC-Arbeitsgruppe geäußerte Kritik an der Angabe einer Bandbreite alternativ möglicher Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts teilte der IFRS-FA. Demgegenüber äußerte sich der IFRS-FA zum Vorschlag des IASB, die Angabevorschriften in IFRS 13 unabhängig von der Stufe der Fair Value-Hierarchie zu formulieren, differenzierter. Einerseits sei es in konzeptioneller Hinsicht begrüßenswert, dass die Angabeziele grundsätzlich für alle Stufen der Fair Value-Hierarchie gelten sollen. Die Abstufung von Art und Umfang der Angaben sei entsprechend aus den Eigenschaften der Fair Value-Bewertungen (insbesondere inhärenten Bewertungsunsicherheit) abzuleiten. Die Vorschläge würden so zu einer Verbesserung der Art und Weise, wie die Angabevorschriften in IFRS 13 formuliert sind, beitragen. So sei der Katalog an Pflichtangaben und der Umfang der Abschnitte mit Angabevorschriften reduziert worden. Zudem würden die Vorschläge insbesondere für Industrieunternehmen Erleichterungen bedeuten, denen es stärker als bisher ermöglicht würde, Ermessens- und Wesentlichkeitsbeurteilungen auszuüben. Andererseits können auch die Bedenken, dass nicht klar werde, in welchem Umfang Änderungen an den derzeitigen Angaben in der Praxis vorzunehmen sind, nachvollzogen werden. Insofern seien auch die Bedenken, dass die Stufen der Fair Value-Hierarchie ein praktikables und bewährtes Differenzierungskriterium für Art und Umfang der Angaben, darstellen, nachvollziehbar.

    Die Diskussion des IFRS-FA wird in der nächsten Sitzung fortgesetzt.

  • 102. Sitzung IFRS-FA
  • 21.05.2021
  • 102. Sitzung IFRS-FA
  • 21.05.2021
  • IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards - A Pilot Approach - amendments to IFRS 13 and IAS 19

    Der IFRS-FA informierte sich über die Inhalte des IASB ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach und erörterte erstmals die Vorschläge des IASB-Entwurfs. Dabei wurden in der Sitzung vorwiegend die vorgeschlagenen Leitlinien für den IASB für die künftige Entwicklung und Formulierung von Angabepflichten, die vorgeschlagenen Änderungen der Angaben in IFRS 13 für zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswerte und Schulden sowie die vorgeschlagenen Änderungen der Angaben in IAS 19 für leistungsorientierte Versorgungspläne diskutiert.

    Der IFRS-FA erörterte zunächst die vorgeschlagenen Leitlinien, die der IASB künftig selbst im Rahmen der Entwicklung von Angabevorschriften beachten soll. Der IFRS-FA begrüßte die Einführung von Angabezielen, die das Informationsinteresse der Abschlussadressaten verdeutlichen und so zu einer Verbesserung der Wesentlichkeitsbeurteilung der Unternehmen beitragen sollen. Zugleich wies der IFRS-FA jedoch auf den bestehenden Widerspruch zwischen unternehmensübergreifend vergleichbaren Angaben sowie der Zielrichtung der Vorschläge, unter Anwendung von Ermessen stärker unternehmensspezifische Angaben zu erwirken, hin. Dieser Widerspruch werde auch durch das Bestreben des IASB, ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit durch die Vorgabe von konkreten Informationen, die zur Erreichung der jeweiligen spezifischen Angabeziele im Einzelfall anzugeben sein können (vgl. DG10), nicht aufgelöst.

    Im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 stellte der IFRS-FA fest, dass die bestehenden Schwächen in IFRS 13 (wie in BC67-BC70 beschrieben) zutreffend erkannt wurden. Die Problembeschreibung des IASB sei insoweit zutreffend, als dass die bisherigen Angaben zu den in der Stufe 3 eingestuften Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts sehr umfangreich sind, obgleich die Beträge oftmals (v.a. im Vergleich zu den in der Stufe 2 eingestuften Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts) nicht wesentlich sind. Allerdings sei die Lösung dieser Probleme nicht einfach.

    Noch eingehender zu analysieren sei, inwieweit die vom IASB vorgeschlagenen Angabevorschriften, die unabhängig von der Stufe der Fair Value-Hierarchie formuliert sind, zu einer Ausdehnung der Angaben führen würden. Im Hinblick auf die Umsetzbarkeit der Vorschläge wies der IFRS-FA darauf hin, dass Angaben, die bislang ausschließlich für die in der Stufe 3 der Fair Value-Hierarchie eingestuften Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts vorgesehen sind, insbesondere für Banken nur mit Hilfe einer entsprechenden Erfassung im ERP-System generierbar sind. Eine Ausdehnung dieser Angaben auf andere Stufen der Fair Value-Hierarchie (wie im ED z.B. für wesentliche Posten einer Überleitungsrechnung vorgeschlagen) würde einen erheblichen Implementierungsaufwand bedeuten.

    Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 stellte der IFRS-FA fest, dass der ED aus Sicht der Unternehmen kaum Vereinfachungen oder Verbesserungen beinhalte; vielmehr scheinen die bestehenden Angabepflichten um weitere Angabeziele ergänzt zu werden. Diese zusätzlichen Angabepflichten seien kritisch zu hinterfragen, welches Informationsinteresse mit einer neuen Angabepflicht bedient werden soll und ob unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten eine zusätzliche Angabepflicht gerechtfertigt erscheine. Nach Ansicht des IFRS-FA seien die derzeit bestehenden Angabepflichten nach IAS 19 bereits sehr umfangreich und die derzeitige Berichterstattung in der Praxis würde als ausgewogen und umfangreich wahrgenommen. Insgesamt bliebe daher offen, an welchen Stellen eine Reduzierung der bestehenden Angaben bzw. eine Ergänzung/Ausweitung der bisherigen Erläuterungen im Anhang aus Sicht des IASB im Einzelfall notwendig erscheine.

    Der IFRS-FA wird die Erörterung der Vorschläge des IASB-Entwurfs in seiner kommenden Sitzung im Juni 2021 fortsetzen.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
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Lanfermann, Georg/ Morich, Sven/ Bultmann, Olga Berücksichtigung klimabezogener Aspekte im handelsrechtlichen Abschluss Der Betrieb, 34/2022, S. 1977 ff. 2022
Hagemann, Thomas / Neumeier, Günter Geplante neue Anhangangaben für Pensionsverpflichtungen im IFRS-Abschluss Auswirkungen des ED/2021/3 „Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach“ auf die Angaben nach IAS 19 PiR, 05/2022, S. 129 ff. 2022
Haaker, Andreas/ Freiberg, Jens Verbot zur Berücksichtigung des Ukraine-Kriegs? Pro & Contra PiR, 04/2022, S. 118 ff. 2022
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