ESMA Konsultation zur Änderung des technischen Regulierungsstandards zu ESEF

Aktueller Stand

Am 13. Dezember 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) eine Konsultation zur Änderung der Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, RTS) der ESEF-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2019/815) und der EEAP-VO (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437) gestartet.

Stellungnahmen können bis zum 31. März 2025 an die ESMA übermittelt werden.

Gegenstand der Konsultation

Das Konsultationspapier enthält Vorschläge für die folgenden Bereiche:

Zum einen werden Änderungen an den Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, RTS) für das einheitliche elektronische Berichtsformat (European Single Electronic Format, ESEF) vorgeschlagen. Im Einzelnen:

  • Vorgaben zur Einführung der Verpflichtung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsangaben) und der Taxonomieangaben mit Hilfe von XBRL-Taxonomien,
  • Überarbeitung des (bisherigen) Ansatzes zur Auszeichnung der Anhangangaben eines IFRS-Konzernabschlusses und
  • gezielte Änderungen am ESEF-RTS.

Darüber hinaus schlägt das Konsultationspapier Änderungen an den technischen Regulierungsstandards für den europäischen elektronischen Zugangspunkt (EEAP) vor.

Zeitplan und nächste Schritte

Die ESMA wird die Rückmeldungen zur Konsultation im zweiten Quartal 2025 auswerten und prüfen. Im dritten Quartal 2025 soll ein Abschlussbericht veröffentlicht und die finalen RTS der Europäischen Kommission übermittelt werden.

Hintergrund

Am 5. Januar 2023 trat die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) zur Änderung der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) in Kraft. Ziel der CSRD ist es, dass Unternehmen relevante, vergleichbare und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD haben ihren (Konzern-)Lagebericht in dem in Artikel 3 der ESEF-Verordnung dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) aufzustellen und ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung elektronisch auszuzeichnen (Art. 29d der Bilanzrichtlinie). Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wurde von der Europäischen Kommission beauftragt, XBRL-Taxonomien zur elektronischen Nachhaltigkeitsberichtserstattung zu erarbeiten, welche in 2024 öffentlich konsultiert und im Anschluss der Europäischen Kommission übergeben wurden. Die Europäische Kommission hatte in einem FAQ-Dokument klargestellt, dass die neuen Vorschriften zur elektronischen Nachhaltigkeitsberichterstattung erst dann anzuwenden sind, sobald die Änderungen der ESEF-VO erlassen wurden (Frage 38 der Bekanntmachung C/2024/6792).

Zugehörige Veranstaltungen

  • 37. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.02.2025
  • 37. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.02.2025
  • Draft RTS der ESMA zur Änderung der ESEF-VO

    Der FA FB vertiefte die in der Sitzung des GFA begonnene Erörterung der Vorschläge der ESMA zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 (ESEF-Verordnung) festgelegten technischen Regulierungsstandards. Im Fokus der Diskussion stand der vorgeschlagene überarbeitete Ansatz zur Auszeichnung des IFRS-Konzernanhangs.

    Im Kern schlägt die ESMA eine schrittweise Veränderung des Ansatzes zur Auszeichnung des IFRS-Konzernanhangs vor, wobei

    • in einem ersten Schritt (Phase 1) ein neuer Ansatz zur blockweisen Auszeichnung des Konzernhangs zur Anwendung kommen soll, der darauf abzielt, Mehrfachauszeichnungen zu vermeiden,
    • in einem zweiten Schritt (Phase 2) soll zusätzlich zur blockweisen Auszeichnung die detaillierte Auszeichnung sämtlicher numerischer Angaben im Konzernanhang vor-gesehen werden.

    Der FA FB unterstützte grundsätzlich den Vorschlag der ESMA, dass auch für die blockweise Auszeichnung des Konzernanhangs das Element mit der engsten Bedeutung und/oder dem engsten Anwendungsbereich ausgewählt werden soll, wenn es eine Auswahl mehrerer Basistaxonomieelemente zu geben scheint. Dieser Vorschlag sei der in Phase 2 vorgesehenen detaillierten Auszeichnung vorzuziehen. Auch erscheine die von der ESMA vorgeschlagene Orientierung an der Gliederungsstruktur der Angaben im Konzernanhang grundsätzlich praktikabel.

    Zum vorgeschlagenen Zeitplan einer phasenweisen Einführung der Änderungsvorschläge merkte der FA FB an, dass dies zunächst zwar eine Erleichterung aus Sicht der Ersteller darstellen würde, gleichwohl würden in jeder Phase Implementierungskosten anfallen. Die phasenweise Änderung der Auszeichnungsregeln würden damit nicht zu einer Reduzierung der Berichtspflichten beitragen, sondern nur zu einer zeitlichen Verteilung des Implementierungsaufwands führen.

    Zur von der ESMA vorgeschlagenen Löschung der Liste der obligatorischen Textblock-Taxonomieelemente (derzeit rund 250 Textblock-Elemente in Annex II der ESEF-Verordnung) führte der FA FB aus, dass die Zielrichtung dieses Vorschlags unklar bliebe. Da infolgedessen sämtliche Textblock-Taxonomieelemente der ESEF-Basistaxonomie (derzeit rund 470 Textblock-Elemente) zu analysieren sind, ob diese jeweils das Element mit der engsten Bedeutung und/oder dem engsten Anwendungsbereich darstellen, würde die Auszeichnung komplexer. Der bisherige Ansatz einer Liste obligatorischen Textblock-Taxonomieelemente (mit einer vergleichsweise breiten Bedeutung) sei demgegenüber vorzuziehen. Darüber hinaus äußerte der FA FB einige Anmerkungen im Detail zu ausgewählten Taxonomieelementen zur Auszeichnung von sog. Schlüsselinformationen.

    In übergeordneter Hinsicht bekräftigte der FA FB die durch den GFA geäußerte grundsätzliche Kritik am ESEF.

    Der FA FB wird die Erörterung der Änderungsvorschläge der ESMA in seiner nächsten Sitzung fortsetzen.

  • 44. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 13.02.2025
  • 44. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 13.02.2025
  • Draft RTS der ESMA zur Änderung der ESEF-VO

    Der GFA befasste sich mit den Vorschlägen der ESMA zur Änderung der in der Dele-gierten Verordnung (EU) 2019/815 (ESEF-Verordnung) festgelegten technischen Regu-lierungsstandards (Regulatory Technical Standards, RTS). Die Vorschläge enthalten sowohl Vorschriften zur elektronischen Nachhaltigkeits- als auch zur elektronischen Finanzberichterstattung nach ESEF.

    Zunächst wurde der GFA über die Vorschläge zur Verankerung der Verpflichtung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsangaben (einschließlich der Taxonomieangaben) mit Hilfe von XBRL-Taxonomien in der ESEF-Verord-nung informiert. Der GFA erörterte insb. die phasenweise Einführung der Vorgaben zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsbericht-erstattung. Eine granulare Auszeichnung der narrativen Angaben zur Nachhaltigkeits-berichterstattung lehnte der GFA ab. Zudem sollte möglichst frühzeitig ein Review erfolgen, um klären zu können, ob neue und umfassendere Auszeichnungsvorschriften, die nach den Vorschlägen der ESMA in anschließenden Phasen (phased-in approach) eingeführt werden sollen, überhaupt notwendig sind.

    Im Anschluss wurde der GFA über die Vorschläge der ESMA zur Überarbeitung des gegenwärtigen Ansatzes zur Auszeichnung der Anhangangaben eines IFRS-Konzernab-schlusses informiert.

    Der GFA stellte fest, dass ESEF-Berichte derzeit von Abschlussadressaten kaum ge-nutzt werden, sodass der Nutzen des ESEF für Analysten und Investoren zu bezweifeln sei. In übergeordneter Hinsicht sei daher anzuregen, dass die ESMA zunächst eine Bestandsaufnahme des Nutzens und der Nutzung von ESEF durchführen sollte, auf Basis dessen Verbesserungsvorschläge – zugeschnitten auf den Bedarf der Nutzer des ESEF und unter Abwägung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses – entwickelt werden sollten.

    Bei der Ableitung von Vorschlägen sollte auch die Nutzung neuer Technologien (insb. künstlicher Intelligenz) berücksichtigt werden. Gegenwärtig ist zu beobachten, dass auf künstlicher Intelligenz basierende Software bereits recht treffgenaue Ergebnisse in der Analyse von Geschäftsberichten liefern kann. Vor dem Hintergrund der gegenwärtig zu beobachtenden hohen Entwicklungsgeschwindigkeit von künstlicher Intelligenz sei da-von auszugehen, dass die künstliche Intelligenz in naher Zukunft genauso gute Ergebnisse erzeugen wird (wie eine taxonomische Auszeichnung unter ESEF). Auch vor diesem Hintergrund sei zu hinterfragen, ob die seinerzeit bei Einführung des ESEF im Jahr 2017 getroffene Entscheidung für das Format in Anbetracht der gegenwärtigen Marktbedürfnisse und des technologischen Umfelds unter Kosten-Nutzen-Abwägung weiter-hin Bestand hat.

    Ferner verwies der GFA darauf, dass die Europäische Kommission in ihrem Arbeitspro-gramm für das Jahr 2025 die Bedeutung der Digitalisierung für die europäische Wettbewerbsfähigkeit betont. Daher sollte angeregt werden, eine grundsätzliche Bestandsauf-nahme zum Nutzen und zur Nutzung des ESEF-Formats durchzuführen.

    Der GFA bat den DRSC-Mitarbeiterstab um den Entwurf einer Stellungnahme. Der GFA wird die Erörterung in seiner nächsten Sitzung fortsetzen.