IASB Post-Implementation Review (PIR) IFRS 9 – Impairment

Aktueller Stand

Am 30. Mai 2023 hat der IASB im Rahmen des PIR zu IFRS 9 – Teil 2 – ein Konsultationsdokument (sog. Request for Information) publiziert. Damit bittet der IASB um Rückmeldungen zur Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9. Frist: 27. September 2023

Der IASB hat mit seiner Entscheidung im November 2021 festgelegt, einen weiteren partiellen Post-Implementation Review (PIR) von IFRS 9 – d.h. PIR von IFRS 9 / „Teil 2“ durchzuführen. Kern jenes Beschlusses war, dass dieser PIR Teil 2 den Regelungsbereich „Impairment“ in IFRS 9 umfasst. (Für den Regelungsbereich „Kategorisierung und Bewertung“ wurde der PiR Teil 1 bereits durchgeführt und 2022 beendet. Für den Regelungsbereich „Hedge Accounting“ wurde beschlossen, einen PiR Teil 3 durchzuführen; dieser wird aber vsl. erst 2025 beginnen.

Zielsetzung

Ziel dieses (und von jedem anderen) PIR ist (i) die Beurteilung, ob die im PIR betrachteten Vorschriften die Bilanzierung/Finanzberichterstattung verbessert haben, und (ii) das Gewinnen von potenziellen Erkenntnissen, wie das künftige Standard-Setting gestaltet und ggf. verbessert werden kann.

Inhalte des PIR von IFRS 9 (Teil 2)

In der ersten Phase (ab September 2022) wurde identifiziert, ob und welche Themen innerhalb des Regelungsbereichs „Impairment“ als problematisch angesehen werden.

Auf Basis dieser Erkenntnisse wird als zweite Phase das Konsultationsdokument (RfI) publiziert. Darin werden folgende Aspekte aus dem IFRS 9-Regelungsbereich Wertminderung zur Diskussion gestellt:

  • allgemeines Modell zur Erfassung erwarteter Kreditausfälle;
  • Bestimmung einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos;
  • Ermittlung erwarteter Kreditausfälle;
  • vereinfachtes Modell für Forderungen aus Lieferungen/Leistungen; Vertragsvermögenswerte und Leasingforderungen;
  • erworbene oder herausgegebene wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte;
  • Anwendung der IFRS 9-Wertminderungsvorschriften gemeinsam mit anderen Regelungen;
  • Übergang;
  • Angaben zu Kreditrisiken;
  • Sonstiges.

Zeitplan

Dieser PIR Teil 2 begann bereits Mitte 2022. Für diesen PIR Teil 2 wurde im Juli 2022 der Zeitplan festgelegt. Demnach wurde von September 2022 bis Februar 2023 als Phase 1 zunächst Outreach sowie eine Konsultation interner Gremien (ASAF, IFRS AC etc.) durchgeführt. Die anschließende Phase 2 – d.h. die öffentliche Konsultation mit Publikation des RfI – wurde am 30. Mai 2023 gestartet; die Konsultation endete am 27. September 2023. Hernach erörterte der IASB die Rückmeldungen. Daraus wurde die Erkenntnisse gewonnen, dass die Anwendung der Vorschriften gut funktioniert und keine Nachbesserungen erforderlich sind.  Als finalen Schritt hat der IASB am 4. Juli 2024 ein Feedback Statement publiziert.

Hintergrund

PIRs werden durchgeführt, um die Auswirkungen eines neuen Standards zu bewerten, nachdem die Vorschriften einige Zeit lang angewendet wurden.

Üblicherweise startet der PIR mit einer ersten Phase, in der zunächst sog. Outreach und Research betrieben wird – d.h. Unternehmen, Organisation und andere Beteiligte werden nach bisherigen Erfahrungen und ggf. Anwendungsschwierigkeiten befragt und darüber hinaus werden theoretische Untersuchungen anhand von Abschlüssen und Publikationen angestellt. Sodann folgt eine zweite Phase, in der mittels eines konkreten Dokuments („Request for Information“ / RfI) eine öffentliche Konsultation durchgeführt wird. Der IASB wird die Rückmeldungen zum RfI nutzen, um festzustellen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

IFRS 9 regelt die Bilanzierung von Finanzinstrumenten und umfasst insb. die Regelungsbereiche Kategorisierung/Bewertung, Impairment und Hedge Accounting. Es existieren aber weitere geltende Standards betreffend Finanzinstrumente (IAS 32 = Darstellung von Finanzinstrumenten, IFRS 7 =Angaben zu Finanzinstrumenten, IAS 39 = einige weitere Regeln zum Hedge Accounting, die alternativ zu den Hedge Accounting-Regeln in IFRS 9 anwendbar sind).

Befassung im DRSC

Das DRSC hat die Inhalte des Konsultationsdokuments sowohl im FA FB als auch in der AG Finanzinstrumente erörtert. Als Ergebnis der Diskussion wurde eine DRSC-Stellungnahme entwickelt und am 27. September 2023 an den IASB übermittelt.

 

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IASB-Request for Information
30/05/2023

Zugehörige Veranstaltungen

  • 20. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 12.09.2023
  • 20. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 12.09.2023
  • IASB RFI/2023/1 PiR IFRS 9 Financial Instruments - Impairment

    Der FA FB wurde zunächst über die Diskussion und Erkenntnisse der AG „Finanzinstrumente“ informiert. Der FA FB stimmte den Aussagen der AG durchgehend zu.

    Zum bisherigen Meinungsbild hat der FA FB noch folgende Gedanken ergänzt oder bekräftigt:

    • Q2/8: Ein teils befürchteter cliff effect durch die Einführung des neuen Zwei-Stufen-Modells ist nicht in nennenswertem Umfang aufgetreten.
    • Q4: Zusatzhinweis, dass das Abstellen auf vertragliche Laufzeiten dann schwierig ist, wenn Prolongationen „geschäftspolitisch“ unumgänglich sind, somit eine längere Restlaufzeit angemessener wäre.
    • Q5: Vereinfachung wird vor allem bei Industrieunternehmen bzw. Nichtfinanzdienstleistern genutzt, sie wird insgesamt und von allen Branchen befürwortet.
    • Q6: Es wurde zumindest aus der Bankenbranche hinterfragt, ob die POCI-Vorschriften überhaupt nützlich sind; ggf. könnten zumindest die Angabepflichten mit denen zu Stufe 3 zusammengefast werden. Insb. im Fall von Prolongationen / Ausweitung von Kreditengagements würden der bisherige und der neue/zusätzliche Darlehensbetrag unterschiedlich behandelt.
    • Q7: Anwendungsfragen bzgl. Überschneidungen innerhalb IFRS 9 bestehen, wurden aber in der Praxis gelöst. Daher würden etwaige Klarstellungen durch standard-setting erhebliche Auswirkungen haben. Insb. das fragliche Zusammenspiel Impairment/Modifikationen könnte durch eine Vorfahrtsregel „Impairment vor Modifikation“ gelöst werden, andernfalls entstünden erhebliche Anwendungsimplikationen. Unklare Überschneidungen von IFRS 9 mit IFRS 15/16 – und deren uneinheitliche Lösung – könnte man zwar in den jeweiligen PiRs anbringen; dennoch ist deren Klärung im Rahmen des PiR zu einem einzelnen Standard immer schwierig.
    • Q8: Wichtiger als die Frage nach unerwarteten Kosten ist der Effekt von Erstanwendungserleichterungen; diese waren erheblich kostendämpfend und daher begrüßenswert (insb. Verzicht auf retrospektive Anwendung) und sollten bei jedem Standard vorgesehen werden.
    • Q9: Die Angabepflichten sind tendenziell eher für Banken konzipiert, was unter Nichtbanken somit teils als unnötig oder übertrieben detailliert angesehen wird. Eine etwaige Ausweitung von Angabepflichten wäre daher nicht erstrebenswert.

    Die Erörterung des Konsultationsdokuments ist damit abgeschlossen. Die DRSC-Geschäftsstelle wird nun eine Stellungnahme entwerfen und diese Entwurfsfassung mit dem FA FB im Umlaufverfahren abstimmen.

  • 19. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.07.2023
  • 19. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.07.2023
  • IASB RFI/2023/1 PiR IFRS 9 Impairment

    Der FA FB hat erstmals das IASB-Konsultationsdokument zum PiR IFRS 9, Teil 2: Wertminderungen, erörtert. Zu einigen Abschnitten hat der FA bereits erste Meinungen geäußert, andere Abschnitte werden in der Folgesitzung diskutiert.

    Zu Abschnitt/Frage 1 (Einführung Wertminderungen unter IFRS 9) äußerte der FA vorläufig, dass das neue Impairmentmodell grundsätzlich funktioniert und im Allgemeinen eine zeitnähere Erfassung von Wertminderungen erfolgt. Auch angesichts der zwei jüngsten Krisenphasen scheint sich das Modell zu bewähren. Gleichwohl folgt die Erfassung von Wertminderungen durchaus einem zyklischen Muster. Des Weiteren wurde erwähnt, dass zahlreiche Freiheitsgrade bestehen, welche die Anwendung allgemein erleichtern. Einschränkend jedoch wurde mehrfach geäußert, dass die Kosten für die Einführung dieses neuen Modells erheblich waren. Daher könnte wohl gefolgert werden, dass die Kosten den Nutzen übersteigen und möglicherweise höher waren als erwartet – wenngleich der Vergleichsmaßstab schwer zu verifizieren ist. Insgesamt besteht aus Sicht des FA FB kein grundlegender Änderungsbedarf für dieses Wertminderungsmodell.

    Zu Abschnitt/Frage 2 (Grundmodell expected credit losses) wurde geäußert, dass dem FA FB keine fundamentalen Anwendungsprobleme bekannt sind.

    Zu Abschnitt/Frage 3 (Beurteilung des signifikanten Risikoerhöhung) bekundete der FA FB, dass ebenfalls keine fundamentalen Anwendungsschwierigkeiten bestehen. Ferner wurde geäußert, dass gleichwohl Anwendungsunterschiede festzustellen seien. Dies sei aber auf die Freiheitsgrade zurückzuführen und angesichts der unterschiedlichen zugrundeliegenden Sachverhalte sachlogisch und nachvollziehbar. Daraus folgerte der FA, dass die Anwendung der Wertminderungsvorschriften im Sinne der Prinzipien einheitlich erfolge.

    Zu Abschnitt/Frage 4 (Ermittlung der expected credit losses) äußerte der FA FB ebenfalls dass keine fundamentalen Anwendungsprobleme zu beobachten sind. Auch diesbezüglich sind Anwendungsunterschiede im Rahmen des bestehenden Spielraums zu beobachten, was aber gleichfalls prinzipiengerecht erscheint. Die Nutzung von management overlays ist auch Sicht des FA FB sinnvoll und zu begrüßen, auch wenn dies komplexitätserhöhend wirkt. Insb. die vergangenen Jahre ab 2020 zeigten, dass und wie overlays/adjustments verstärkt genutzt werden – und dass deren Anwendung geradezu geboten war, da Standardmodelle entsprechende Erfahrungswerte nicht enthalten hätten.

    Zu Abschnitt/Frage 5 (vereinfachtes Modell) äußerte der FA FB, dass die erwartete Kostenerleichterung insofern nicht beurteilt werden kann, da das (aufwändigere) Grundmodell für die relevanten Fälle eben nicht zur Anwendung kommt – somit der Vergleich fehlt. Auch die Komplexitätserleichterung wurde nur einschränkend bestätigt. Durch Vermeidung der Anwendung Standardmodell wurde zwar eine gewisse Komplexitätsreduktion erreicht, aber nur begrenzt, da auch das vereinfachte Modell zukunftsgerichtete Informationen und Annahmen einbezieht – weshalb ein entsprechender Zusatzaufwand und damit einhergehende Komplexität unvermeidlich sind.

    Die Diskussion des IASB-Dokuments wird in der kommenden FA-Sitzung fortgesetzt.

  • 18. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.06.2023
  • 18. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.06.2023
  • IASB RFI/2023/1 PiR IFRS 9 Impairment

    Aus technischen Gründen liegt kein Mitschnitt vor.

    Der FA FB wurde über die Veröffentlichung des IASB-Konsultationsdokuments (RfI) im Rahmen des PIR zu IFRS 9 (Teil 2: Wertminderungen) informiert.

    Der FA FB bittet die DRSC-AG „Finanzinstrumente“, sich mit dem RfI zu befassen. Auf Basis dieses Meinungsbildes möchte der FA FB seinerseits die Diskussion beginnen. Dies wird in der 19. Sitzung im Juli erfolgen und in der 20. Sitzung im September fortgesetzt.

Eingaben & Stellungnahmen

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Sopp, Guido/ Bura, Iryna/ Schwarzäugl, Ingrid Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital beim Emittenten – IASB Exposure Draft 2023/5 IRZ, 03/2024, S. 119 ff. 2024
Rogler, Silvia Earn-out-Zahlungen bei Unternehmenserwerben nach IFRS Der Fall - die Lösung IRZ, 03/2024, S. 101 ff. 2024
Weller, Sebastian/ Michel, Jana Praktische Anwendungsfragen bei der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im Lichte von ED/2023/5 PiR, 02/2024, S. 53 ff. 2024
Busch, Julia/ Zwirner, Christian ED/2023/5 – vorgeschlagene Änderungen zur Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital IRZ, 02/2024, S. 53 ff. 2024
Brune, Jens/ Hayn, Benita DStR-Report Internationale Rechnungslegung DStR, 05/2024, S. 251 ff. 2024