BMJ Public Country-by-Country Reporting

Aktueller Stand

Nachdem im September 2022 ein Referentenentwurf und danach ein Regierungsentwurf zur Umsetzung der pCbCR-Richtlinie in deutsches Recht veröffentlicht wurde, wurde am 21. Juni 2023 das Umsetzungsgesetz im Amtsblatt veröffentlicht.

Wann die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines gemeinsamen Musters und eines maschinenlesbaren elektronischen Formates für die Inhalte des Ertragsteuerinformationsberichtes festlegt (Art. 48c Abs. 4 pCbCR-Richtlinie), ist derzeit noch unbekannt.

Hintergrund

Im September 2013 verabschiedeten die OECD- und G20-Mitgliedstaaten einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) mit 15 Aktionspunkten. Damit wurde das Problem anerkannt, dass Staaten ihre Steuersysteme unzureichend aufeinander abstimmen, womit Steuervermeidungsstrategien insb. multinationaler Unternehmen ermöglicht werden. Solche Unternehmen können entweder Gewinne leichter künstlich zu Staaten mit niedriger oder keiner Besteuerung verschieben, obwohl sie dort nicht oder kaum tätig sind, oder sie reduzieren ihre Besteuerungsgrundlage durch steuerwirksame Zahlungen wie Zinsen oder Lizenzgebühren. Neben Steuerausfällen für Staaten bedeutet dies auch einen Wettbewerbsnachteil für kleine und mittlere Unternehmen.

Als Resultat des BEPS-Aktionsplans hat die Europäische Kommission im Juni 2015 einen Aktionsplan „Eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union“ veröffentlicht. Daraufhin wurde im Juni 2016 die sog. DAC4-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/881) zur Änderung der sog. Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU) veröffentlicht. Die DAC4-Richtlinie dient der Umsetzung von BEPS-Aktionspunkt 13 „Country-by-Country Reporting“ und behandelt den verpflichtenden automatischen Austausch von Steuerinformationen zwischen Steuerverwaltungen. Danach müssen bestimmte multinationale Unternehmen jährlich für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen sie einer Geschäftstätigkeit nachgehen, Steuerangaben an Behörden weiterleiten, ohne dass diese Angaben jedoch veröffentlicht werden. Deutschland setzte diese Vorgabe in § 138a AO um. Im April 2016, also kurz vor Veröffentlichung der DAC4-Richtlinie, wurde von der Europäischen Kommission ein Entwurf einer EU-Richtlinie für einen öffentlichen länderspezifischen Ertragsteuerinformationsbericht (Richtlinie (EU) 2021/2101, public Country-by-Country Reporting-Richtlinie, pCbCR-Richtlinie) veröffentlicht. Die pCbCR-Richtlinie betrifft augenscheinlich zwar steuerrechtliche Angaben, jedoch hat die Europäische Kommission die neuen Berichtspflichten in der sog. Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) verortet.

Die pCbCR-Richtlinie hat zum Ziel, durch die verstärkte Transparenz und öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerbelastung von multinationalen Unternehmen (ggf. auch mit Sitz außerhalb der EU) deren Compliance in Steuerangelegenheiten zu fördern. Damit soll – parallel zu Entwicklungen bei der OECD – das Vertrauen der Öffentlichkeit in nationale Steuersysteme gestärkt werden.

Ungefähr fünf Jahre nach Veröffentlichung des Entwurfs wurde die pCbCR-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2021/2101) im Dezember 2021 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. EU-Mitgliedstaaten hatten bis Juni 2023 Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Bis Juni 2027 ist eine Überprüfung der Vorschriften vorgesehen. Dabei soll die Europäische Kommission in einem Bericht insb. prüfen, ob eine Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs und der Angaben im Ertragsteuerinformationsbericht zweckmäßig erscheint (Art. 48h Bilanzrichtlinie).

DRSC-Aktivitäten

Im Juni 2023 veröffentlichte das DRSC ein Briefing Paper zum Umsetzungsgesetz.

Im Oktober 2022 veröffentlichte das DRSC ein Briefing Paper zum Referentenentwurf.

Bereits im Mai 2016 übersandte das DRSC dem BMJ eine Stellungnahme zum ersten Entwurf der pCbCR-Richtlinie. Im Oktober 2022 übersandte das DRSC dem BMJ eine Stellungnahme zum Referentenentwurf.

 

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
Briefing Paper
10.10.2022
Briefing Paper
23.06.2023

Zugehörige Veranstaltungen

  • 30. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 21.10.2022
  • 30. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 21.10.2022
  • Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 - Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

    Der Gemeinsame Fachausschuss (Gem FA) informierte sich über den Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 (RefE). Nach einer kurzen Übersicht zum RefE wurden dem Gem FA diverse Fragen zu verschiedenen Themen gestellt (Unterlage 30_01), die dem Mitarbeiterstab bei der Analyse des RefE aufgefallen sind.

    Teile des Gem FA boten dem Mitarbeiterstab an, eigene Erkenntnisse zum RefE mitzuteilen, sodass diese Erkenntnisse nach einer Würdigung durch den Mitarbeiterstab in einen Stellungnahmeentwurf eingearbeitet werden können. Dem Gem FA soll ausreichend Zeit gegeben werden, diesen Stellungnahmeentwurf zu würdigen.

    Ziel ist es, eine Stellungnahme zum RefE zu erarbeiten, die dem BMJ am 31. Oktober 2022 übersendet werden soll.

    Neue Verbunddefinition (§ 271 Abs. 2 HGB-E)

    Der Gem FA begrüßte die neue Verbunddefinition, regte jedoch eine geringfügige Änderung an, sodass klargestellt ist, dass die Voraussetzungen in § 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 HGB-E nicht kumulativ zu erfüllen sind.

    Umsatzerlösdefinition (§ 342b Abs. 4 HGB-E)

    Der Gem FA stellte fest, dass die Umsatzerlöse bei einer Staffelform-GuV den in Artikel 27 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG genannten Posten entsprechen sollen, was auch unionsrechtskonform ist. Diese Definition erscheint aber kritisch, da in Nr. 6 nicht nur der Nettoertrag, sondern auch der Nettoaufwand des Handelsbestands enthalten ist. D.h. ein Verlust aus dem Handelsgeschäft würde nach dieser Definition die Umsatzerlöse mindern. Dies erscheint nicht sachgerecht, da die Richtlinie 86/635/EWG gleichzeitig im Fall der Aufstellung der GuV nach der Kontoform vorschreibt, dass in die Umsatzerlöse nur der Nettoertrag aus dem Handelsbestand einzurechnen ist.

    Erläuterung wesentlicher Diskrepanzen zwischen dem Betrag der im Berichtszeitraum gezahlten Ertragsteuer und dem Betrag der für den Berichtszeitraum zu zahlenden (geschuldeten) Ertragsteuer (Art. 48c Abs. 7 Bilanzrichtlinie)

    Artikel 48c Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU enthält eine explizite Vorschrift für eine freiwillige Erläuterung wesentlicher Diskrepanzen, der RefE enthält jedoch lediglich einen Hinweis in der Begründung.

    Zwar haben Unternehmen auch ohne eine explizite Vorschrift grundsätzlich die Möglichkeit, über die gesetzlichen Pflichtangaben hinaus freiwillige Angaben in ihre Ertragsteuerinformationsberichte aufzunehmen. Teile des Gem FA regen jedoch an Überlegungen darüber anzustellen, ob nicht auch eine explizite Vorschrift in das HGB analog zur unionsrechtlichen Vorschrift aufgenommen werden sollte.

    Privates Rechnungslegungsgremium (§ 342q HGB-E)

    Die Vorschrift zur Anerkennung eines privaten Rechnungslegungsgremiums soll von § 342 HGB nach § 342q HGB verlegt werden. Der Gesetzgeber soll angeregt werden, diese Verschiebung zu überdenken.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Haggenmüller, Sascha/ Werling , Wolf-Heinrich ESG im Beratungssektor: Der Weg zur ESG-Exzellenz KoR, 04/2024, 175 ff. 2024
Quick, Reiner Verursacht die Prüfungspflicht für Nachhaltigkeitsberichte neue Erwartungslücken? WPg, 06/2024, S. 309 ff. 2024
Fischer, Daniel T. EFRAG: Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU IFRS atuell PiR, 03/2024, S. 81 f. 2024
Marten, Kai-Uwe/ Lorenzer, Andreas Wer soll Nachhaltigkeitsberichte prüfen? Eine Analyse des aktuellen Forschungsstands sowie Implikationen für die Gesetzgebung Der Betrieb, 11/2024, S. 609 ff. 2024
Müller, Stefan/ Reinke, Jens/ Warnke, Lina Mehr Handlungsorientierung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS EFRAG veröffentlicht Entwürfe von Leitlinien zur Wesentlichkeitsanalyse, zur Wertschöpfungskette und zu den Datenpunkten (Entwürfe EFRAG IG 1, IG 2 und IG 3) StuB, 05/2024, S. 181 ff. 2024