BMF Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG)
Aktueller Stand
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. Dezember 2024 den zweiten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG) veröffentlicht.
Hintergrund
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) wurde am 27. Dezember 2023 verkündet. Darin enthalten ist vor allem die Einführung eines Gesetzes zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz, MinStG) als neues Stammgesetz. Zu den Einzelheiten verweisen wir auf unsere Projektseite „Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“. Das Ziel der Änderungen des MinStG durch das MinStApG ist die Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der OECD vom Dezember 2023 und Juni Mai 2024. Darüber hinaus hat sich weiterer Anpassungsbedarf im MinStG ergeben.
Am 20. August 2024 das das BMF den ersten Diskussionsentwurf des MinStAnpG veröffentlicht. Dieser Entwurf sah vordergründig die Umsetzung der Verwaltungsleitlinien der OECD vom Dezember 2023 (Konkretisierungen bei der Anwendung des transitional CbCR-Safe-Harbours) vor. Ferner wurde die Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB im System der Mindestbesteuerung abgebildet (Änderungen des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG).
Befassung durch das DRSC und die Arbeitsgruppe „Steuern“
Das DRSC und die DRSC-Abeitsgruppe „Steuern“ stehen in einem engen Austausch mit den Vertretern des BMF in Sachen der potenziellen bzw. vorgeschlagenen Anpassungen des MinStG oder Klarstellungen in einem künfitgen BMF-Schreiben.
MinStG: Anregungen des DRSC für Gesetzesanpassungen bzw. Klarstellungen
Am 14. März hat das DRSC ein Schreiben betreffend Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz – MinStG) an das BMF übermittelt. In dem Schreiben weisen wir auf einige (hauptsächlich rechnungslegungsrelevante) Punkte des MinStG hin, bei denen u.E. eine Änderung des Gesetzestextes erforderlich ist bzw. die im Rahmen eines künftigen BMF-Schreibens klargestellt werden sollten. Das Schreiben wurde durch die Arbeitsgruppe „Steuern“ vorbereitet.
DRSC-Stellungnahmen zum ersten Diskussionsentwurf des MinStAnpG
Am 14. Oktober hat das DRSC seine Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des MinStAnpG an das BMF übermittelt. Die Stellungnahme konzentriert sich auf die vorgeschlagenen Änderungen gem. Art. 1 Abs. 6 und Abs. 14 MinStAnpG i.d.F des Disk-E (Änderung der §§ 50 Abs. 1 Nr. 3 und 82 Abs. 1 Satz 6 MinStG in Bezug auf das Aktivierungswahlrecht gem. 274 Abs. 1 Satz 2 HGB).
In der Stellungnahme plädieren wir ausdrücklich dafür, im Falle einer geplanten Verabschiedung des MinStAnpG erst im Jahr 2025 die Änderung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG nicht im Rahmen des MinStAnpG, sondern im Rahmen des Jahressteuergesetztes 2024 oder einer anderen geeigneten Gesetzesinitiative im Jahr 2024 vorzunehmen. Darüber hinaus enthält die Stellungnahme einige Anmerkungen zum vorgeschlagenen Wortlaut der Änderungen des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG.
Ergänzend zu diesen Anmerkungen in Bezug auf die Aktivierungswahlrechte hat das DRSC am 25. Oktober 2024 in einem Schreiben an das BMF die Wichtigkeit einer Umsetzung der geplanten Änderung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG bereits im Jahr 2024 erneut betont und begründet. Sofern die Änderung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG weder im Rahmen des MinStAnpG noch im Rahmen einer anderen geeigneten Gesetzesinitiative im Jahr 2024 vollzogen werden kann, plädieren wir in dem Scheiben dafür, im Vorgriff der gesetzlichen Änderung durch das MinStAnpG in einem BMF-Schreiben, das 2024 veröffentlicht wird, festzuhalten, dass es sich bei der geplanten Ergänzung um eine Klarstellung und nicht um eine Änderung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG geht.