BMF Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG)
Aktueller Stand
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. Dezember 2024 den zweiten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG) veröffentlicht. Das DRSC hat am 31. Januar 2025 seine Stellungnahme zum diesem Diskussionsentwurf an das BMF übermittelt.
Hintergrund
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) wurde am 27. Dezember 2023 verkündet. Darin enthalten ist vor allem die Einführung eines Gesetzes zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz, MinStG) als neues Stammgesetz. Zu den Einzelheiten verweisen wir auf unsere Projektseite „Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“. Das Ziel der Änderungen des MinStG durch das MinStApG ist die Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der OECD vom Dezember 2023 und Juni Mai 2024. Darüber hinaus hat sich weiterer Anpassungsbedarf im MinStG ergeben.
Am 20. August 2024 hat das BMF den ersten Diskussionsentwurf des MinStAnpG veröffentlicht. Dieser Entwurf sah vordergründig die Umsetzung der Verwaltungsleitlinien der OECD vom Dezember 2023 (Konkretisierungen bei der Anwendung des transitional CbCR-Safe-Harbours) vor. Ferner wurde die Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB im System der Mindestbesteuerung abgebildet (Änderungen des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG).
Befassung durch das DRSC und die Arbeitsgruppe „Steuern“
Das DRSC und die DRSC-Arbeitsgruppe „Steuern“ stehen in einem engen Austausch mit den Vertretern des BMF in Sachen der potenziellen bzw. vorgeschlagenen Anpassungen des MinStG oder Klarstellungen in einem künftigen BMF-Schreiben.
MinStG: Anregungen des DRSC für Gesetzesanpassungen bzw. Klarstellungen
Am 14. März hat das DRSC ein Schreiben betreffend Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz – MinStG) an das BMF übermittelt. In dem Schreiben weisen wir auf einige (hauptsächlich rechnungslegungsrelevante) Punkte des MinStG hin, bei denen u.E. eine Änderung des Gesetzestextes erforderlich ist bzw. die im Rahmen eines künftigen BMF-Schreibens klargestellt werden sollten. Das Schreiben wurde durch die Arbeitsgruppe „Steuern“ vorbereitet.
DRSC-Stellungnahmen zum ersten Diskussionsentwurf des MinStAnpG
Am 14. Oktober hat das DRSC seine Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des MinStAnpG an das BMF übermittelt. Die Stellungnahme konzentriert sich auf die vorgeschlagenen Änderungen gem. Art. 1 Abs. 6 und Abs. 14 MinStAnpG i.d.F des Disk-E (Änderung der §§ 50 Abs. 1 Nr. 3 und 82 Abs. 1 Satz 6 MinStG in Bezug auf das Aktivierungswahlrecht gem. 274 Abs. 1 Satz 2 HGB).
In der Stellungnahme plädieren wir ausdrücklich dafür, im Falle einer geplanten Verabschiedung des MinStAnpG erst im Jahr 2025 die Änderung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG nicht im Rahmen des MinStAnpG, sondern im Rahmen des Jahressteuergesetztes 2024 oder einer anderen geeigneten Gesetzesinitiative im Jahr 2024 vorzunehmen. Darüber hinaus enthält die Stellungnahme einige Anmerkungen zum vorgeschlagenen Wortlaut der Änderungen des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG.
Ergänzend zu diesen Anmerkungen in Bezug auf die Aktivierungswahlrechte hat das DRSC am 25. Oktober 2024 in einem Schreiben an das BMF die Wichtigkeit einer Umsetzung der geplanten Änderung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG bereits im Jahr 2024 erneut betont und begründet. Sofern die Änderung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG weder im Rahmen des MinStAnpG noch im Rahmen einer anderen geeigneten Gesetzesinitiative im Jahr 2024 vollzogen werden kann, plädieren wir in dem Scheiben dafür, im Vorgriff der gesetzlichen Änderung durch das MinStAnpG in einem BMF-Schreiben, das 2024 veröffentlicht wird, festzuhalten, dass es sich bei der geplanten Ergänzung um eine Klarstellung und nicht um eine Änderung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG geht.
DRSC-Stellungnahmen zum zweiten Diskussionsentwurf des MinStAnpG
Am 31. Janaur 2025 haben wir unsere Stellungnahme zum zweiten Diskussionsentwurf MinStAnpG an das BMF übermittelt. Die Stellungnahme wurde durch die Arbeitsgruppe Steuern vorbereitet und durch den Fachausschuss Finanzberichterstattung in seiner Sitzung am 21. Januar 2025 erörtert und inhaltlich verabschiedet.
Da das Steuerrecht nicht zum Aufgabenbereich des DRSC gehört, konzentrieren sich unsere Kommentare auf rechnungslegungsrelevante Fragestellungen sowie Querschnittsthemen zwischen der Rechnungslegung und dem Steuerrecht. Aus diesem Grund beschränken sich unsere Anmerkungen in der Stellungnahme auf die folgenden Themenblöcke:
- Art. 1 Nr. 6 und Nr. 17 MinStAnpG-DiskE (Änderung der §§ 50 Abs. 1 Nr. 3 und 82 Abs. 1 Satz 6): Aktivierungswahlrechte (Anmerkungen sind wortgleich zu denen aus unserer Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf vom 14. Oktober 2024);
- Art. 1 Nr. 20 MinStAnpG-DiskE (Änderung des § 87 MinStG): Datengrundlage für die Ermittlung des im CbCR-Safe-Harbour zu verwendenden Gewinns oder Verlusts vor Steuern;
- Art. 1 Nr. 7 MinStAnpG-DiskE (Einfügung des § 50a MinStG): Nachversteuerung latenter Steuerschulden.