BMF Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Aktueller Stand

Am 27. Dezember 2023 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) verkündet. Darin enthalten ist vor allem die Einführung eines Gesetzes zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz, MinStG) als neues Stammgesetz. Zudem enthält das MinBestRL-UmsG steuerliche Begleitmaßnahmen sowie Anpassungen des Handeslgesetzbuchs.

Der Diskussionsentwurf wurde durch das BMF im März 2023, der Referentenentwurf im Juli 2023 und der Regierungsentwurf im August 2023 veröffentlicht.

Das DRSC und die DRSC-Abeitsgruppe „Steuern“ stehen in einem engen Austausch mit den Vertretern des BMF in Sachen der potenziellen Gesetzesanpassungen oder Klarstellungen in einem künfitgen BMF-Schreiben. Hierzu verweisen wir auf unsere separate Projektseite.

Zielsetzung

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie – MinBestRL). Diese wurde am 22. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union (Abl. L 328/1 vom 22.12.2022) veröffentlicht und ist von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 umzusetzen. Sie ist für Geschäftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen, anzuwenden. Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sogenannten Zwei-Säulen-Lösung. Die darin enthaltenen Nachversteuerungsregelungen sollen eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherstellen, schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen.

Inhalt

Von der Mindeststeuer sind große Unternehmensgruppen betroffen, welche die Umsatzgrenze von 750 Mio. Euro Umsatzerlöse in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreichen. Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen. Für die Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist allerdings eine 5-jährige Steuerbefreiung vorgesehen.

Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und tritt zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu. Die Mindeststeuer setzt sich aus dem Primärergänzungssteuerbetrag, dem Sekundärergänzungssteuerbetrag sowie dem nationalen Ergänzungssteuerbetrag zusammen. Der Primärergänzungssteuerbetrag und der Sekundärergänzungssteuerbetrag entsprechen dem einer steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit. Der nationale Ergänzungssteuerbetrag entspricht dem für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten der Geschäftseinheit zugeordneten Steuererhöhungsbetrag. Insofern unterliegen die großen Unternehmensgruppen mit ihren inländischen und ausländischen Gewinnen gleichermaßen der Mindestbesteuerung.

Die Berechnung der Mindeststeuer entspricht dem international vereinbarten Betrag (länderbezogene Berechnung des Steuererhöhungsbetrags unter Zugrundelegung eines Mindeststeuersatzes von 15 Prozent) und erfolgt auf Basis der handelsrechtlichen Rechnungslegung (in der Regel Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft) unter Berücksichtigung bestimmter erforderlicher Anpassungen.

Das Gesetz enthält auch die international abgestimmten Vereinfachungen: der CbCR-Safe-Harbour sowie Vereinfachungen für unwesentliche Geschäftseinheiten. Darüber hinaus ist eine Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer enthalten.

Mit dem Gesetz werden zudem Änderungen am Handeslgesetzbuch vorgenommen. Es wird eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Jahres- und Konzernabschluss eingeführt, die sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Mindeststeuergesetze ergeben (§§ 274 Abs. 3 und 306 Satz 5 HGB). Diese Ausnahme ist den entsprechenden IFRS-Neuregelungen in IAS 12.4A nachgebildet. Darüber hinaus sind zusätzliche Angabepflichten vorgesehen (§§ 285 Nr. 30a und 314 Abs.1 Nr. 22a HGB).

Befassung durch das DRSC

DRSC-Arbeitsgruppe „Steuern“

Der Gemeinsame Fachausschuss hat in seiner 31. Sitzung am 12. Dezember 2022 beschlossen, eine integrierte Arbeitsgruppe „Steuern“ (AG Steuern) einzurichten. Die AG Steuern befasst sich intensiv sowohl mit den Fragen der Implementierung der OECD-Modellregeln als auch mit den Fragen der Auswirkungen auf die Rechnungslegung. Ferner sollen perspektivisch auch die Themen im Zusammenhang mit Steuertransparenz durch die AG behandelt werden.

DRSC-Stellungnahme zum Diskussionsentwurf

Das DRSC hat am 21. April 2023 seine Stellungnahme zum Diskussionsentwurf an das BMF übermittelt. Die Stellungnahme wurde durch die DRSC-Arbeitsgruppe „Steuern“ vorbereitet und durch den FA FB am 17. April 2023 verabschiedet.

Da das Steuerrecht nicht zum Aufgabenbereich des DRSC gehört, konzentrieren sich die Kommentare in der Stellungnahme auf rechnungslegungsrelevante Fragestellungen sowie Querschnittsthemen zwischen der Rechnungslegung und dem Steuerrecht. Die Stellungnahme fokussiert sich auf die folgenden rechnungslegungsbezogenen Themenfelder:

  1. Auswirkungen auf die Bilanzierung nach HGB: Es wird angeregt, eine (ggf. vorübergehende) verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Zusammenhang mit der Anwendung des MinStG gesetzlich zu kodifizieren, sofern die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften keinen Raum für eine solche Ausnahme für die HGB-Bilanzierer bieten.
  2. Datengrundlage als Startpunkt für die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts: Einen der wesentlichen Punkte in der Stellungnahme stellt das Verständnis von Handelsbilanz II dar, die nach dem Disk-E als Startpunkt für die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts gelten soll. Zum einen wird angemerkt, dass die Handelsbilanz II (sog. Reporting-Packages) bislang eine rein organisatorische Maßnahme für Zwecke der Erstellung eines Konzernabschlusses darstellt und im Gegensatz zu einem Jahresabschluss keine rechtliche Wirkung entfaltet. Zum anderen wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass Unternehmen diverse Anpassungen ihrer für Konzernbilanzierungszwecke erstellten Reporting-Packages vornehmen müssen, um die Definition der HB II gem. § 7 Abs. 10 Disk-E zu erfüllen, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein wird. Im Ergebnis wird angeregt, die Definition von „Handelsbilanz II“ in § 7 Abs. 10 Disk-E anzupassen bzw. klarzustellen. Darüber hinaus werden in der Stellungnahme Fragen zur Wesentlichkeitsbeurteilung (Konzernebene vs. Jahresabschlussebene), zum Vorgehen bei Bekanntwerden von wertaufhellenden Informationen zu einem Zeitpunkt nach Veröffentlichung des Konzernabschlusses sowie zur Datenbeschaffung adressiert.
  3. Anpassungen der erfassten Steuern: Es werden einige Änderungen bzw. Klarstellungen zu den Vorschriften im Disk-E hinsichtlich der Anpassungen latenter Steuern vorgeschlagen.

DRSC-Stellungnahme zum Referentenentwurf

Am 19. Juli 2023 hat das DRSC seine Stellungnahme zum Referentenentwurf an das BMF übermittelt. Darin weist das DRSC auf einige Aspekte des Referentenentwurfs hin, die bereits in der DRSC-Stellungnahme zum Diskussionsentwurf angesprochen wurden, jedoch nicht vollumfänglich im Referentenentwurf berücksichtigt worden sind. Insbesondere wird erneut angeregt, eine (ggf. vorübergehende) verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Zusammenhang mit der Gesetzgebung der OECD BEPS Säule-2-Regeln gesetzlich zu kodifizieren, sofern die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften keinen Raum für eine solche Ausnahme für die HGB-Bilanzierer bieten.

DRSC-Stellungnahme zum Regierungsentwurf

Das DRSC hat am 12. Oktober 2023 seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf MinBestRL-UmsG an den Finanzausschuss im Deutschen Bundestag sowie an das Bundesministerium der Finanzen übermittelt. Die Stellungnahme wurde durch die Arbeitsgruppe Steuern vorbereitet und – aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit – durch den Gemeinsamen Fachausschuss im Umlaufverfahren verabschiedet.

In der Stellungnahme begrüßen wir ausdrücklich den Vorschlag im Regierungsentwurf, eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss, die sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Mindeststeuergesetze ergeben (§§ 274 Abs. 1 Satz 5 und 306 Satz 5 HGB-E) einzuführen. Diese Ausnahme würde die Komplexität der Umsetzung des neuen Mindeststeuergesetzes reduzieren sowie der Entwicklung unterschiedlicher Bilanzierungspraktiken und der daraus resultierenden uneinheitlichen Vorgehensweisen entgegenwirken.

Ungeachtet der grundsätzlichen Befürwortung der vorgeschlagenen Änderungen im HGB weisen wir auf einige Punkte zu Art. 7 und 8 MinBestRL-UmsG hin, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollten. Zusätzlich enthält die Stellungnahme einige Anmerkungen zu Art. 1 MinBestRL-UmsG.

Berichterstattungspflichten i.Z.m. mit dem Gesetz für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung oder vergleichbaren internationalen Mindeststeuerregeln

Der FA FB hat in seiner 20. Sitzung am 12. September 2023 das durch die DRSC-Arbeitsgruppe „Steuern“ vorbereitete Papier zu Berichterstattungspflichten i.Z.m. mit dem Gesetz für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung oder vergleichbaren internationalen Mindeststeuerregeln erörtert. Der FA FB stimmte den Ausführungen der Arbeitsgruppe zu. Aufgrund der Aktualität und der Dringlichkeit der Thematik, insbesondere für Konzernabschlüsse per 30. September 2023 sowie Zwischenberichterstattung für das 3. Quartal 2023, beschloss der Fachausschuss, den Inhalt des Papiers im Protokoll der 20. Sitzung wiederzugeben und der Öffentlichkeit somit im Ergebnisbericht zur Verfügung zu stellen. Der Ergebnisbericht ist hier abrufbar.

 

Zugehörige Veranstaltungen

  • 19. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.07.2023
  • 19. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.07.2023
  • RefE Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG

    Dem FA FB lag der Entwurf die DRSC-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union und die Umsetzung weiterer Begleitmaßnahmen vor. Die Stellungnahme wurde einstimmig verabschiedet.

    In der Stellungnahme weist das DRSC auf einige Aspekte des Referentenentwurfs hin, die bereits in der DRSC-Stellungnahme zum Diskussionsentwurf angesprochen, jedoch nicht vollumfänglich im Referentenentwurf berücksichtigt worden sind. Insbesondere wird erneut angeregt, eine (ggf. vorübergehende) verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Zusammenhang mit der Gesetzgebung der OECD BEPS Säule-2-Regeln gesetzlich zu kodifizieren, sofern die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften keinen Raum für eine solche Ausnahme für die HGB-Bilanzierer bieten.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Dorn, Vermittlungsausschuss legt Ergebnis zum Wachstumschancengesetz vor – Einigung trotzdem offen Der Betrieb, 10/2024, S. 557 2024
Grammel, Ralf/ Wingler, Jörg Das neue Mindeststeuergesetz – Ein erster Überblick zu den wesentlichen Regelungen WPg, 03/2024, S. 169 ff. 2024
Kowallik, Andreas Neue administrative Anwendungshinweise der OECD zu Säule Zwei Der Betrieb, 05/2024, S. 217 ff. 2024
Hubert, Tina Das neue Mindeststeuergesetz ab 1.1.2024 Zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer im deutschen Steuerrecht StuB, 02/2024 , S. 55 ff. 2024
Zwirner, Christian / Boecker, Corinna IFRS-Update 2024 Ein Überblick über die ab 2024 neu anzuwendenden IFRS KoR, 01-02/2024, S. 1 ff. 2024