EU Micro-Richtlinie
Aktueller Stand
Am 14.03.2012 wurde die Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der 4. Richtlinie hinsichtlich Kleinstbetrieben (sog. „Micro-Richtlinie“) verabschiedet. Das Bundesministerium der Justiz hat im Juli 2012 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) vorgelegt. Das Gesetz wurde am 29. November 2012 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Am 27. Dezember 2012 wurde das MicroBilG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit am 28. Dezember 2012 in Kraft getreten.
Zielsetzung und Inhalt
In den Anwendungsbereich der Micro-Richtlinie fallen sogenannte Kleinstbetriebe. Das sind nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse und zehn Beschäftigte im Jahresdurchschnitt. Das Ziel der Richtlinie ist, den Kleinstbetrieben bestimmte Erleichterungen bei der Rechnungslegung einzuräumen.
Das MicroBilG dient der Umsetzung der europäischen Micro-Richtlinie. Die in der Micro-Richtlinie gewährten Optionen werden im MicroBilG im Wege einer Änderung des HGB fast vollständig umgesetzt.
Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende wesentliche Neuregelungen:
- Kleinstkapitalgesellschaften wird eine verkürzte Gliederung der Bilanz und der GuV gestattet.
- Auf eine Offenlegung des Jahresabschlusses können Kleinstkapitalgesellschaften verzichten, sofern die Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt wird.
- Darüber hinaus können Kleinstkapitalgesellschaften auf die Aufstellung eines Anhangs vollständig verzichten, sofern sie bestimmte Angaben unter der Bilanz ausweisen.
Die vorgesehenen Erleichterungen gelten bereits für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt.