IASB IFRS 16 Leases

Aktueller Stand

Der IASB hat am 13. Januar 2016 den neuen Standard IFRS 16 Leases veröffentlicht. IFRS 16 ersetzt den bisherigen Standard zur Leasingbilanzierung IAS 17 sowie die Interpretationen IFRIC 4, SIC-15 und SIC-27.

Der Standard ist verpflichtend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Die freiwillige vorzeitige Anwendung ist gestattet, jedoch nur wenn zu diesem Zeitpunkt auch IFRS 15 Revenue Recognition angewendet wird.

Zielsetzung und Inhalt

Die bisherigen Regelungen zur Leasingbilanzierung (IAS 17 Leasingverhältnisse) unterlagen bereits seit den 1990er Jahren wiederholter Kritik, insbesondere da sich im Falle der Operating Leases beim Leasingnehmer ein „Off-Balance-Sheet“ Effekt ergibt. In diesem Zusammenhang wurde von den Kritikern vorgeschlagen, die Regelungen zur Leasingbilanzierung durch einen an der Nutzungsrechtebilanzierung orientierten Standard zu ersetzen und grundsätzlich jedes Leasingverhältnis bilanzwirksam zu erfassen.

Vor diesem Hintergrund hat sich der IASB 2006 im Rahmen des sog. Memorandums of Understanding gemeinsam mit dem FASB zu einer Überarbeitung der Bilanzierungsvorschriften für Leases entschieden.

Mit der Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 16 Leases am 13. Januar 2016 wurde das im Jahr 2006 begonnene Projekt zur Überarbeitung der bilanziellen Abbildung von Leasingverhältnissen, welches ein Diskussionspapier und zwei Standardentwürfe umfasste, nunmehr abgeschlossen.

Die wesentlichen Neuerungen durch IFRS 16 betreffen die Bilanzierung beim Leasingnehmer. So hat beim Leasingnehmer für alle Leasingverhältnisse der Bilanzansatz von Vermögenswerten für die erlangten Nutzungsrechte und von Verbindlichkeiten für die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zu erfolgen. Anwendungserleichterungen werden für Leasinggegenstände von niedrigem Wert und für kurzfristige Leasingverhältnisse eingeräumt.

Die zwischenzeitlich ebenfalls intendierte grundlegende Änderung der Bilanzierung beim Leasinggeber wurde im Projektverlauf aufgegeben. Die Bilanzierungsvorschriften für Leasinggeber entsprechen daher weitestgehend den bisherigen Regelungen des IAS 17.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IASB ED/2020/2 Covid-19-Related Rent Concessions - Proposed amendment to IFRS 16
24.04.2020
IASB Project Summary
13. Januar 2016
IASB Revised ED/2013/6 Leases
16. Mai 2013
IASB ED/2010/9 Leases
17. August 2010
IASB DP/2009/1 Leases Preliminary Views
1. März 2009

Befassung durch den IFRS-Fachausschuss

Das DRSC hat das Projekt von Beginn an eng begleitet und die einzelnen Projekt-Meilensteine (Diskussionspapier, Exposure Draft und Re-Exposure Draft) jeweils ausführlich kommentiert. Die einzelnen Stellungnahmen sind im Abschnitt „Eingaben & Stellungnahmen“ abrufbar.

Zudem hat sich der IFRS-FA des DRSC in seinen Sitzungen regelmäßig über die Erörterungen und (vorläufigen) Entscheidungen von IASB und/oder FASB informiert und diese diskutiert.

Gemeinsam mit EFRAG und den Standardsetzern aus Frankreich, Großbritannien und Italien hat das DRSC außerdem verschiedene Feldtests zur Leasingbilanzierung durchgeführt. Die gewonnenen Erkenntnisse wurden dem IASB jeweils zur weiteren Berücksichtigung zur Verfügung gestellt und flossen zudem in die Unterstützung des EU-Indossierungsprozesses ein.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 99. Sitzung IFRS-FA
  • 15.03.2021
  • 99. Sitzung IFRS-FA
  • 15.03.2021
  • IASB ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback

    Der IFRS-FA erörterte den Entwurf seiner Stellungnahme zu dem am 27. November 2020 vom IASB veröffentlichten Änderungsentwurf (ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback) und hatte nur wenige redaktionelle Anmerkungen.

    In der Stellungnahme wird die Ablehnung der vom IASB vorgeschlagenen Regelungen ausgedrückt. Die Vorschläge des ED werden als zu komplexer Lösungsversuch zur Verhinderung der vollständigen Gewinnrealisierung bei Leasebacks mit vollständig variablen Zahlungen angesehen.

    Es wird als sinnvoller erachtet, dieses Thema im Rahmen des ausstehenden Post-implementation Review (PiR) zu IFRS 16 zu erörtern und in diesem Zuge eine einheitliche Konzeption für „normale“ Leasingverhältnisse sowie aus Sale and Leaseback-Transaktionen resultierende Leasingverhältnisse zu erarbeiten. Sollte aufgrund der unvollständigen Regelungen des Standards und der festgestellten diversity in practice jedoch bereits vor dem PiR eine (ggf. auch nur kurzfristige) Lösungsmöglichkeit durch den IASB vorgesehen werden, so sollte diese deutlich einfacher als die Vorschläge des ED ausfallen.

    In der Stellungnahme wird als Alternative die Abgrenzung des auf den zurückbehaltenen Anteil am Nutzungsrecht entfallenden Gewinns über die erwartete Laufzeit des Leaseback-Vertrags vorgeschlagen. In diesem Falle kämen sowohl für die Abbildung des aus dem Leaseback resultierenden Nutzungsrechts als auch der resultierenden Leasingverbindlichkeit die allgemeinen Regelungen zur Erst- und Folgebewertung gem. IFRS 16 zur Anwendung, an denen auch keine Änderungen notwendig wären. Ergänzend wäre zudem separat die Abgrenzung des zum Zeitpunkt des Sale and Leaseback ermittelten „zu viel“ erfassten Gewinns, im Sinne eines deferred income, linear über die erwartete (ggf. später modifizierte) Laufzeit des Leaseback vorzunehmen. Neben der damit erreichbaren deutlichen Komplexitätsreduzierung stellt diese Alternative nach Ansicht des IFRS-FA zudem besser entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung.

    Die Stellungnahme soll zeitnah an den IASB sowie an EFRAG übermittelt werden.

  • 98. Sitzung IFRS-FA
  • 19.02.2021
  • 98. Sitzung IFRS-FA
  • 19.02.2021
  • IASB ED/2021/2 Covid-19-Related Rent Concessions beyond 30 June 2021 - Amendment to IFRS 16

    Der IFRS-FA erörterte den am 11. Februar 2021 vom IASB veröffentlichten Entwurf eines Änderungsstandards ED/2021/2 Covid-19-Related Rent Concessions beyond 30 June 2021 zu IFRS 16 Leasingverhältnisse.

    Den Leasingnehmern wurde vom IASB im Mai 2020 eine optionale Befreiung von der Beurteilung, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession als Leasingmodifikation einzustufen ist, gewährt. Die Anwendung dieser optionalen Ausnahmeregelung führte zur Bilanzierung einer Covid-19-bezogenen Mietkonzession, als ob es sich bilanziell nicht um eine Modifikation des Leasingverhältnisses handelt. Dadurch entfiel für den Leasingnehmer die Notwendigkeit zur Durchsicht aller Leasing- bzw. Mietverträge, zur rechtlichen Beurteilung einer entsprechenden Mietkonzession und ggf. zur Bestimmung neuer Diskontierungssätze. Die Anwendung der praktischen Ausnahme gilt jedoch nur für Mietkonzessionen, bei denen eine Reduzierung der Leasingzahlungen nur Zahlungen betrifft, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig waren bzw. sind.

    Der aktuelle Entwurf des Änderungsstandards schlägt nun eine kurzfristige Änderung von IFRS 16 vor, um die Verfügbarkeit der praktischen Ausnahmeregelung zeitlich auszudehnen, so dass diese auf Mietkonzessionen anwendbar sei, bei denen eine Reduktion der Leasingzahlungen nur die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2022 fälligen Zahlungen betrifft, sofern die anderen Bedingungen für die Anwendung der praktischen Ausnahmeregelung erfüllt sind.

    In Übereinstimmung mit der Unterstützung für die ursprüngliche Standardänderung, beurteilte der IFRS-FA die Verlängerung der Verfügbarkeit dieser Ausnahmeregelung als eine pragmatische Lösung für die anhaltenden Rechnungslegungsherausforderungen, mit denen sich Leasingnehmer konfrontiert sehen. In Anbetracht des verlängerten Zeitraums beobachtbarer Covid-19-bezogener Mietkonzessionen, entspräche die Verlängerung der Ausnahmeregelung auch der Intention, welche das IASB verfolgte, als es die praktische Ausnahmeregelung im Mai 2020 entwickelte.

    Die Verlängerung um 12 Monate wurde als ein angemessener und notwendiger Kompromiss eingeschätzt, um der Ungewissheit über die Dauer und den Schweregrad der laufenden Covid-19-Pandemie angemessen Rechnung zu tragen.

    Zudem stimmte der IFRS-FA dem vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens und den vorgeschlagenen Übergangsregelungen grundsätzlich zu. Jedoch wurden verschiedene Fallkonstellationen identifiziert, für welche die Wechselwirkung der ursprünglichen Änderung mit den aktuellen Vorschlägen kritisch gesehen wird. Diese Sachverhalte sollen in der Stellungnahme des DRSC dargestellt werden.

    Die Stellungnahme wird zeitnah (im Umlaufverfahren) finalisiert, da die Kommentierungsfrist bereits am 25. Februar 2021 endet.

  • 83. Sitzung IFRS-FA
  • 27.04.2020
  • 83. Sitzung IFRS-FA
  • 27.04.2020
  • IASB ED/2020/2 zu Änderungen IFRS 16 – Covid-19-Related Rent Concessions

    Der IFRS-FA erörterte den am 24. April 2020 vom IASB veröffentlichten Entwurf eines Änderungsstandards ED/2020/2 Covid-19-Related Rent Concessions zu IFRS 16 Leasingverhältnisse, betreffend Mietkonzessionen resultierend aus der Coronavirus-Pandemie.

    Den Leasingnehmern soll mit dem Änderungsentwurf eine, auf im Jahr 2020 fällige Zahlungen begrenzte, optionale Befreiung von der Beurteilung, ob ein auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession als Leasingmodifikation einzustufen ist, gewährt werden. Die Anwendung dieser optionalen Ausnahmeregelung führt zur Bilanzierung einer Covid-19-bezogenen Mietkonzession, als ob es sich bilanziell nicht um eine Modifikation des Leasingverhältnisses handelt.

    Dadurch entfällt für den Leasingnehmer die Notwendigkeit zur Durchsicht aller Leasing- bzw. Mietverträge, zur rechtlichen Beurteilung einer entsprechenden Mietkonzession und ggf. zur Bestimmung neuer Diskontierungssätze. Die Abbildung der Mietkonzession ist als variable Leasingzahlung gem. IFRS 16.38 im Periodenergebnis zu erfassen.

    Der FA unterstützte das Ansinnen des IASB und schätzte die vorgeschlagenen Regelungen als pragmatische Lösung für die derzeit bestehenden Herausforderungen für Leasingnehmer ein.

    Die Stellungnahme des DRSC soll zeitnah (im Umlaufverfahren) finalisiert werden und zudem Anmerkungen bzgl. der konkreten Regelungen zum Inkrafttreten und zur möglichen Erarbeitung einer ähnlich gelagerten Vereinfachung für Leasinggeber beinhalten (allerdings in einem eigenständigen Projekt, um die zeitnahe Finalisierung dieses Entwurfs nicht zu gefährden).

  • 46. Sitzung IFRS-FA
  • 08.02.2016
  • 46. Sitzung IFRS-FA
  • 08.02.2016
  • IFRS 16 Leasingverträge

    Der IFRS-FA erhält einen zusammenfassenden Überblick über den letztendlichen Inhalt des am 13. Januar 2016 veröffentlichten IFRS 16 Leasingverhältnisse. Die getroffenen Regelungen werden insbesondere auch mit den bevorstehenden US-GAAP-Regelungen verglichen, welche in Teilbereichen abweichen werden. Die Erörterung dient gleichzeitig der Vorbereitung der Begleitung des anstehenden EU-Indossierungsprozesses.

  • 43. Sitzung IFRS-FA
  • 02.11.2015
  • 43. Sitzung IFRS-FA
  • 02.11.2015
  • Leasing – aktuelle Entwicklungen

    Der IFRS-FA wird über den Abschluss der erneuten Beratungen des IASB zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen informiert. Die letztmalige Befassung des IASB am 20. Oktober 2015 diente der Erörterung und Beschlussfassung für die verbliebenen Aspekte der Leasingbilanzierung (sog. sweep issues) und vor allem der Festlegung des Erstanwendungszeitpunkts für den bevorstehenden Leasing-Standard IFRS 16. Diesbezüglich wurde beschlossen, die verpflichtende Erstanwendung des IFRS 16 für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2019 vorzusehen. Zudem wurde beschlossen, die freiwillige vorzeitige Anwendung des IFRS 16 zu gestatten, sofern das jeweilige Unternehmen zeitgleich (oder bereits) IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden anwendet.

  • 37. Sitzung IFRS-FA
  • 09.04.2015
  • 37. Sitzung IFRS-FA
  • 09.04.2015
  • Leasing – aktuelle Entwicklungen

    Der IFRS-FA wird über den aktuellen Stand der erneuten Beratungen des Entwurfs ED/2013/6 Leasingverhältnisse informiert. Dies bezieht sich insbesondere auf die Ergebnisse der IASB-Sitzung vom 17. März 2015. In dieser wurden die fachlichen Erörterungen beendet und die Kriterien für die erneute Veröffentlichung eines überarbeiteten Standardentwurfs (re-exposure) diskutiert. Von der Veröffentlichung eines revidierten Entwurfs wird abgesehen, da durch diesen – aufgrund des Charakters der vorgenommenen Änderungen – keine neuen Informationen für den IASB erwartet werden. Darüber hinaus wurde der IFRS-FA über die Absicht eines IASB-Mitglieds, der Veröffentlichung des finalen Standards zu widersprechen, und die zugrunde liegenden Beweggründe informiert.

  • 36. Sitzung IFRS-FA
  • 05.03.2015
  • 36. Sitzung IFRS-FA
  • 05.03.2015
  • 35. Sitzung IFRS-FA
  • 05.02.2015
  • 35. Sitzung IFRS-FA
  • 05.02.2015
  • Leasing – aktuelle Entwicklungen

    Der IFRS-FA wird über aktuelle Entwicklungen bei den Redeliberations von ED/2013/6 Leases informiert. Diese beziehen sich insb. auf die Ergebnisse der IASB/FASB-Sitzung vom 21. Januar 2015 zum Themenbereich „Anhangangaben des Leasingnehmers“.

  • 34. Sitzung IFRS-FA
  • 08.01.2015
  • 34. Sitzung IFRS-FA
  • 08.01.2015
  • 33. Sitzung IFRS-FA
  • 01.12.2014
  • 33. Sitzung IFRS-FA
  • 01.12.2014
  • Leases

    Der IFRS-FA wird über aktuelle Entwicklungen bei den Redeliberations von ED/2013/6 Leases informiert. Diese beziehen sich insb. auf die Ergebnisse der IASB-Sitzung vom 20. November 2014 zum Themenbereich „Folgeänderungen an IAS 40“. Dazu hat der IASB beschlossen, die mit ED/2013/6 vorgeschlagenen Folgeänderungen an IAS 40 zu bestätigen. Dementsprechend fällt ein Right-of-Use-Asset aus einem Immobilien-Leasingverhältnis in den Anwendungsbereich des IAS 40, sofern es die Definition einer Investment Property erfüllt.

  • 32. Sitzung IFRS-FA
  • 03.11.2014
  • 32. Sitzung IFRS-FA
  • 03.11.2014
  • 30. Sitzung IFRS-FA
  • 01.09.2014
  • 30. Sitzung IFRS-FA
  • 01.09.2014
  • Leasing - aktuelle Entwicklungen

    Der IFRS-FA wird über das Meinungsbild aus den erhaltenen Antworten der deutschen Teilnehmer des zusätzlichen Field Tests informiert, welcher in Zusammenarbeit mit EFRAG durchgeführt wurde. Gegenstand des Fragebogens waren die Themengebiete „Definition eines Leasingverhältnisses“ und „Alternative Modelle des IASB und des FASB“. Die offizielle Auswertung und Berichterstattung zum Field Test erfolgt durch EFRAG.

  • 29. Sitzung IFRS-FA
  • 31.07.2014
  • 29. Sitzung IFRS-FA
  • 31.07.2014
  • Leasing - aktuelle Entwicklungen

    Der IFRS-FA wird über die von IASB und FASB in der gemeinsamen Juli-Sitzung getroffenen Entscheidungen zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen informiert. Diese beziehen sich insbesondere auf die Themenfelder Sale and Leaseback-Transaktionen und Anhangangaben des Leasinggebers.

  • 28. Sitzung IFRS-FA
  • 23.06.2014
  • 28. Sitzung IFRS-FA
  • 23.06.2014
  • Leasing - aktuelle Entwicklungen

    Der IFRS-FA wird über die aktuellen Zwischenstände der IASB/FASB-Redeliberations zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen informiert. Zudem wird der IFRS-FA über den von EFRAG geplanten zusätzlichen Feldtest informiert. Dieser thematisiert insbesondere die Definition eines Leasingverhältnisses, außerdem soll die Einschätzung der Teilnehmer zur Präferenz des IASB- oder des FASB-Modells erfragt werden.

  • 27. Sitzung IFRS-FA
  • 15.05.2014
  • 27. Sitzung IFRS-FA
  • 15.05.2014
  • Leasing - aktuelle Entwicklungen

    Der IFRS-FA wird über die aktuellen Zwischenstände der IASB/FASB-Redeliberations zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen informiert. Zudem wird der derzeitige Diskussionsstand von EFRAG-TEG, insbesondere in Bezug auf die Definition eines Leasingverhältnisses, erörtert.

  • 26. Sitzung IFRS-FA
  • 28.04.2014
  • 26. Sitzung IFRS-FA
  • 28.04.2014
  • Leasing - aktuelle Entwicklungen

    Der IFRS-FA wird über die von IASB und FASB in der gemeinsamen April-Sitzung getroffenen Entscheidungen zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen informiert. Diese beziehen sich insbesondere auf die Modifikation und die Kombination von Leasingverhältnissen, die Erst- und Folgebewertung von (nicht-)variablen Zahlungsverpflichtungen sowie die Ermittlung des Abzinsungssatzes. Der IFRS-FA erörtert darüber hinaus auch den erreichten Projektstand sowie zusätzliche Handlungsoptionen.

  • 25. Sitzung IFRS-FA
  • 27.03.2014
  • 25. Sitzung IFRS-FA
  • 27.03.2014
  • Leasing - aktuelle Entwicklungen

    Der IFRS-FA wird über die von IASB und FASB in der gemeinsamen März-Sitzung getroffenen Entscheidungen zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen informiert. Diese beziehen sich insbesondere auf die Leasinggeber- und Leasingnehmer-Bilanzierung sowie mögliche Vereinfachungen. Der IFRS-FA erörtert dabei neben den inhaltlichen Aspekten der jeweils gewählten Handlungsalternativen auch das Ausmaß der erreichten Konvergenz.

     

  • 24. Sitzung IFRS-FA
  • 10.02.2014
  • 24. Sitzung IFRS-FA
  • 10.02.2014
  • 22. Sitzung IFRS-FA
  • 04.12.2013
  • 22. Sitzung IFRS-FA
  • 04.12.2013
  • 21. Sitzung IFRS-FA
  • 04.11.2013
  • 21. Sitzung IFRS-FA
  • 04.11.2013
  • Leasing - Aktuelle Entwicklungen

    Der IFRS-FA wird über aktuelle Entwicklungen zum ED/2013/6 informiert. Dabei wird über den abschließenden Stand und Inhalt der EFRAG-Stellungnahme zum IASB-Entwurf berichtet sowie das aktuelle deutsche Meinungsbild anhand einer ersten Sichtung der beim IASB/FASB eingegangenen Kommentierungen zu den Vorschlägen des IASB-Entwurfs erläutert.

  • 20. Sitzung IFRS-FA
  • 07.10.2013
  • 20. Sitzung IFRS-FA
  • 07.10.2013
  • IASB ED/2013/6 Leases - update EFRAG field test

    Der IFRS-FA wird über aktuelle Entwicklungen zum ED/2013/6 informiert. Dabei wird das aktuelle Meinungsbild zu den Vorschlägen des ED erläutert, insb. werden die bisherigen Einschätzungen von Investoren und Analysten zur Leasinggeber-Bilanzierung dargestellt. Zudem wird über den aktuellen Stand der EFRAG-Stellungnahme zum ED sowie die Ergebnisse des Feldtests, den das DRSC gemeinsam mit EFRAG und anderen nationalen Standardsetzern durchgeführt hat, berichtet.

  • 19. Sitzung IFRS-FA
  • 02.09.2013
  • 19. Sitzung IFRS-FA
  • 02.09.2013
  • IASB ED/2013/6 Leases

    Zu ED/2013/6 Leases werden dem IFRS-Fachausschuss zunächst ausgewählte Ergebnisse des Feldtests vorgestellt, den das DRSC gemeinsam mit EFRAG und anderen nationalen Standardsetzern durchgeführt hat. Die vorgestellten und teilweise weitergehend erörterten Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die Informationen, die von den 18 teilnehmenden Unternehmen aus Deutschland bereitgestellt wurden. Der Feldtest richtete sich an Leasingnehmer und bezog sich auf die praktische Anwendung der in dem ED vorgeschlagenen Regelungen und diesbezüglich festgestellte Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten der Regelungen des ED.

    Des Weiteren diskutiert der Fachausschuss den vor der Sitzung vorgelegten Entwurf der Stellungnahme an den IASB und beschließt eine Reihe von Anpassungen und Änderungen. Die Verabschiedung der Stellungnahme soll unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen im Umlaufverfahren erfolgen.

  • 18. Sitzung IFRS-FA und 20. Öffentliche Sitzung des DRSC
  • 11.07.2013
  • 18. Sitzung IFRS-FA und 20. Öffentliche Sitzung des DRSC
  • 11.07.2013
  • IASB ED/2013/6 Leases

    Der IFRS-FA setzt seine Erörterungen zu ED/2013/6 Leases fort und lässt sich von der AG Leases auftragsmäßig erarbeitete Diskussionsergebnisse zum ED vorstellen und diskutiert diese im Einzelnen.

    Im Rahmen der sich anschließenden Debatte wird erörtert, welche Hinweise und Anmerkungen der IFRS-FA in seine Stellungnahme gegenüber dem IASB aufzunehmen beabsichtigt. Im Rahmen dieser Debatte werden die Diskussionsergebnisse der AG entsprechend berücksichtigt.

  • Öffentliche Diskussion – 08. Juli 2013
  • 08.07.2013
  • Öffentliche Diskussion – 08. Juli 2013
  • 08.07.2013
  • 17. Sitzung IFRS-FA
  • 06.06.2013
  • 17. Sitzung IFRS-FA
  • 06.06.2013
  • 16. Sitzung IFRS-FA
  • 16.05.2013
  • 16. Sitzung IFRS-FA
  • 16.05.2013
  • Geplanter IASB ED Leases

    Der IFRS-FA lässt sich die (erwarteten) Regelungen des überarbeiteten Entwurfs zur bilanziellen Abbildung von Leasingverhältnissen (ED/2013/6 Leases) erläutern und diskutiert ausgewählte Aspekte. Die Debatte bezieht sich insbesondere auf die allgemeinen Regelungsbereiche (Anwendungsbereich sowie Identifizierung, Bestimmung der Laufzeit und Klassifizierung von Leasingverhältnissen) sowie die Leasingnehmerbilanzierung.

    Der IFRS-FA beabsichtigt, die Diskussion in seiner kommenden Sitzung im Juni 2013 fortzusetzen.

  • 11. Sitzung IFRS-FA
  • 04.12.2012
  • 11. Sitzung IFRS-FA
  • 04.12.2012
  • Leases

    Der IFRS-FA erörtert verschiedene Aspekte des Projekts Leases vor dem Hintergrund einer beabsichtigen Meinungsäußerung gegenüber dem IASB, die zusammen mit den nationalen Standardsetzern (NSS) aus Italien, Frankreich sowie Großbritannien und Nordirland erfolgen soll. Die gleichen Aspekte werden auch hinsichtlich des bevor­stehenden IASB-EFRAG-Meetings besprochen, an dem Vertreter der vier genannten NSS ebenfalls teilnehmen.

  • 10. Sitzung IFRS-FA
  • 29.10.2012
  • 10. Sitzung IFRS-FA
  • 29.10.2012
  • Leases

    Der IFRS-Fachausschuss informiert sich über die vorläufigen Entscheidungen, die der IASB im Rahmen der Redeliberations zum Projekt Leases in den Monaten Juli und September 2012 gefasst hat. Einzelne Aspekte, wie z.B. vorgesehene Änderungen an IAS 34 Zwischenberichterstattung, anzuwendende Kriterien zur Beurteilung von Sale and Leaseback-Transaktionen sowie die Bewertung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber im Fall eines vorzeitig beendeten Leasingverhältnisses werden eingehender erörtert.

    Darüber hinaus befasst sich der Fachausschuss mit dem offenen Brief von Leaseurope an den IASB vom Oktober 2012, in dem die Empfehlung ausgesprochen wird, die Erarbeitung eines neuen Standards zu Leasingverhältnissen einzustellen, stattdessen die bestehenden Rechnungslegungsstandards der US-GAAP und des IASB weiter zu harmonisieren und hinsichtlich der geforderten Anhangangaben zu verbessern. In diesem Zusammenhang werden auch die Bestrebungen einiger großer nationaler Standardsetzer in Europa und von EFRAG diskutiert, die den gleichen Tenor haben.

    Der IFRS-FA steht den Vorschlägen zur bilanziellen Abbildung von Leasingverhältnissen auf Grundlage einer Nutzungsrechtebilanzierung und unter Berücksichtigung der vorläufigen Beschlüsse aufgrund der Redeliberations grundsätzlich positiv und unterstützend gegenüber, lehnt die dichotome Ausgestaltung der Aufwandserfassungsregeln für Leasingnehmer mehrheitlich jedoch strikt ab. Eine solch zweigeteilte Behandlung von Leasingverträgen (wie sie sich derzeit nach IAS 17 in einer Aufteilung in Operating- und Finanzierungs-Leasingverhältnisse darstellt) soll im Rahmen des Projekts Leases gerade überwunden werden. Darüber hinaus ist die zweigeteilte Vorgehensweise konzeptionell nicht begründet.

  • 6. Sitzung IFRS-FA
  • 02.07.2012
  • 6. Sitzung IFRS-FA
  • 02.07.2012
  • Leases

    Der Fachausschuss befasst sich zunächst mit den vorläufig vom IASB im Juni 2012 gefassten Beschlüssen zur Erfassung von Leasingaufwand, der in Abhängigkeit vom Umfang des Leistungsverzehrs des zugrundeliegenden Leasinggegenstands während des Vertragszeitraums im Verhältnis zu dessen gesamtem Nutzenpotenzial differenziert zu erfolgen hat.

    Sofern der anteilige Leistungsverzehr während des Leasingvertrags einen nicht nur unwesentlichen Anteil ausmacht, hat die Aufwandserfassung beim Leasingnehmer entsprechend den Vorschlägen des ED Leases zu erfolgen (Abschreibungsaufwand bzgl. des Right-of-Use Assets einerseits und Zinsauf-wand bzgl. der Leasingverbindlichkeit andererseits).

    Stellt sich der anteilige Leistungsverzehr hingegen als unwesentlich dar, hat eine gleichverteilte (lineare) Aufwandserfassung im Rahmen nur eines Aufwandspostens „Leasingaufwand“ zu erfolgen. Auf dieser Basis soll auch die bilanzielle Abbildung beim Leasinggeber differenziert werden: es ist nach dem receivable and residual approach vorzugehen, sofern der Leasinggegenstand während des Vertragszeitraums einem nicht nur unwesentlichen Leistungsverzehr ausgesetzt ist – in allen anderen Fällen ist der Leasingvertrag vergleichbar einem Operating-Leasingverhältnis (IAS 17) abzubilden.

    Diese Differenzierungen werden vom Fachausschuss jedoch abgelehnt, insbesondere da sie konzeptionell nicht begründet sind.

    Der Fachausschuss beabsichtigt, dem IASB seine Bedenken kurzfristig gemeinsam mit den nationalen Standardsetzern (IFASS) vor allem aus Großbritannien, Frankreich und Italien sowie mit EFRAG mitzuteilen.

    Sollte sich hingegen herausstellen, dass insoweit kein Konsens erreichbar ist, beabsichtigt der Fachausschuss, sich entsprechend schriftlich an den IASB und den FASB zu wenden.

    Für die am 16. Juli 2012 in London stattfindende gemeinsame Sitzung zwischen EFRAG und IASB, an der auch Vertreter der vier großen NSS aus Europa teilnehmen, ist von Seiten EFRAG vorgesehen, dem IASB Vorschläge zur Verbesserung der Definition eines Leasingverhältnisses und der zugehörigen Anwendungsleitlinien zu unterbreiten. Diese Vorschläge gehen vom derzeitigen Begriffsverständnis des IASB von einem Lease aus und stellen sich verkürzt wie folgt dar:

    • Identifizierung von Leasingverhältnissen anhand der Risiken, die vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen werden (ein Lease soll nach diesem Vorschlag nur vorliegen, wenn lediglich das Zinsrisiko und das Risiko der Wertänderung des residuals beim Leasinggeber verbleiben),
    • Beschränkung von Leasingverhältnissen auf solche Vereinbarungen, in deren Rahmen der zugrundeliegende Vermögenswert mehr als einem nur unwesentlichen Leistungsverzehr ausgesetzt ist,
    • Beschränkung des Begriffs des „separaten Vermögenswerts“ auf solche Vermögenswerte, die handelsüblich nicht gemeinsam mit Dienstleistungen des Anbieters genutzt werden.

    Die von EFRAG zur Diskussion gestellten Vorschläge werden vom Fachausschuss nicht unterstützt.

    Schließlich befasst sich der IFRS-Fachausschuss zu Planungszwecken mit der Bitte von EFRAG, bereits im Herbst d.J. eine Einschätzung zum zu erwartenden Re-Exposure zu Leases zur Verfügung zu stellen, so dass die Positionen des Fachausschuss bei der Erarbeitung des Entwurfs der Stellungnahme von EFRAG Berücksichtigung finden können. EFRAG veröffentlicht die Entwürfe seiner Stellungnahmen gewöhnlich kurz nach Veröffentlichung eines Re-Exposures.

  • 5. Sitzung IFRS-FA
  • 30.05.2012
  • 5. Sitzung IFRS-FA
  • 30.05.2012
  • IASB Leases

    Wegen der für das zweite Halbjahr 2012 an-gekündigten Veröffentlichung des überarbeiteten Entwurfs (Re-Exposure) zur Leasingbilanzierung diskutiert der IFRS-FA zur eigenen Standortbestimmung wesentliche bisher von IASB und FASB im Rahmen der Redeliberations vorläufig gefasste Beschlüsse.

    Weiterhin sind Gegenstand der Debatte die aktuell von beiden Boards vorgeschlagenen, im Vergleich zum ED/2010/9 alternativen Ansätze zur Abbildung des zusammengesetzten Aufwands beim Leasingnehmer, bestehend aus

    1. den Abschreibungen auf das Right-of-Use Asset und
    2. den Zinsen aufgrund der Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode.

    Im Rahmen der vorgeschlagenen Ansätze wurden von den Boards Alternativen aufgezeigt, um den sich gem. ED/2010/9 grundsätzlich über die Laufzeit eines Leasingvertrages abnehmend darstellenden Leasingaufwand gleichverteilt über die einzelnen Berichtsperioden anfallen zu lassen.

    Der IFRS-FA steht den alternativen Vorschlägen grundsätzlich offen gegenüber, lehnt aber eine dichotome Ausgestaltung der Aufwands-erfassungsregeln mehrheitlich strikt ab, da gerade die zweigeteilte Behandlung von Leasingverträgen (wie sie sich derzeit nach IAS 17 in einer Aufteilung in Operating– und Finance Leases darstellt) im Rahmen des Projekts Leases überwunden werden soll.

    Abschließend befasst sich der FA mit einer gesamtheitlichen Beurteilung des Projekts und dessen Fortschritt – vor allem vor dem Hintergrund diesbezüglich immer wieder geäußerter Kritik unter dem Stichwort „IAS 17 is not broken“.

  • 160. DSR-Sitzung
  • 27.10.2011
  • 160. DSR-Sitzung
  • 27.10.2011
  • 158. DSR-Sitzung
  • 28.07.2011
  • 158. DSR-Sitzung
  • 28.07.2011
  • Leases - update

    Der DSR setzt seine Erörterung wesentlicher vorläufiger Beschlüsse aus den Redeli-berations der beiden Boards vom Juni und Juli 2011 zu ED/2010/9 Leases fort.

    Eine Reihe von Beschlüssen wird zustimmend zur Kenntnis genommen, z.B. die vor-geschlagene getrennte bilanzielle Abbildung von sog. head- and subleases, im Vergleich zum ED modifizierte Darstellungs- bzw. Ausweisvorschriften für Leasingnehmer betreffend Bilanz und Kapitalflussrechnung, die bilanzielle Berücksichtigung von in Leasingvereinbarungen eingebetteten Derivaten, die Abbildungsregeln für index- bzw. preisbasierte Leasingraten sowie verschiedene Änderungen bei den vorgesehenen Anhangangaben.

    Keine Zustimmung findet hingegen die für kurz laufende Leasingverträge (short term leases) vorgeschlagene qualitative Angabe, der zufolge über Umstände oder Erwartungen zu berichten ist, die auf eine wesentliche Veränderung des Umfangs der Aufwendungen für solche Leasingvereinbarungen in der Folgeperiode hinweisen. Mit dieser Angabe würde für bestimmte Leasingaufwendungen eine Angabe gefordert werden, die für vergleichbare andere operative Aufwendungen nicht gefordert wird und nach Auffassung des Rates auch nicht begründet ist.

    Mit dem Beschluss der beiden Boards, auch für Leasinggeber nur ein Bilanzierungsmodell vorzugeben, wird einer Forderung des DSR entsprochen. Zu diesem Zweck haben die Boards ein neues, dem derecognition approach sehr ähnlich ausgestaltetes Modell mit der Bezeichnung receivable and residual approach entwickelt. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung dieses neuen Modells und seiner Praxistauglichkeit überwiegt Kritik des DSR. In diesem Zusammenhang werden u.a. Bedenken in Bezug auf die Vorgehensweise zur Bestimmung des Buchwerts des residual assets und dessen Aufzinsung (accretion) über die Laufzeit des Leasingvertrags genannt. Der DSR wird sich mit diesem Modell auf Grundlage der angekündigten, weitergehenden Ausarbeitungen der Boards nach der Sommerpause weiter befassen.

    Der vorläufigem Entscheidung, den ED Leases erneut unter Berücksichtigung der im Rahmen der Re-Deliberations getroffenen Entscheidungen zu veröffentlichen (Re-Exposure), stimmt der DSR zu.

  • 157. DSR-Sitzung
  • 06.06.2011
  • 157. DSR-Sitzung
  • 06.06.2011
  • Leases - update

    Der DSR setzt seine Erörterung wesentlicher vorläufiger Beschlüsse aus den Redeli-berations der beiden Boards nach Abschluss der Kommentierungsphase zu ED/2010/9 Leases fort.

    Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die beiden Boards nunmehr die vorgesehene Differenzierung der Leasingverträge aus Sicht der Leasingnehmer in finance leases (FL) und other-than-finance leases (OTFL) aufgeben wollen. Vor einer Beurteilung dieser Entwicklung wird jedoch abzuwarten sein, wie die von den beiden Boards angekündigte Anpassung der Bilanzierungsregeln für kurz laufende Leasingverträge (short term leases) ausgestaltet wird. Auch weist der Rat darauf hin, dass durch die Aufgabe der Einführung von zwei Bilanzierungsmodellen für die Leasingnehmer (FL und OTFL) die Abgrenzung von Leasing- und Dienstleistungsverträgen wieder deutlich an Gewicht gewinnt.

    In Bezug auf notwendige Neubeurteilungen (reassessments) in Folgeperioden aufgrund geänderter Sachlagen (change in circumstances) ist eine solche Neubeurteilung eines Leasingverhältnisses dann vorzunehmen, wenn sie zu einer geänderten Einschätzung hinsichtlich der Frage führt, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis darstellt oder enthält. Andererseits kann sich eine geänderte Sachlage in Folgeperioden dahingehend auswirken, dass eine Zurechnung der mit einem Leasingobjekt verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zum Leasingnehmer oder -geber anders vorzunehmen ist als zu Beginn des Leasingverhältnisses. In diesem zweiten Fall ist jedoch keine Neubeurteilung vorzunehmen. Aus praktischen Gründen bevorzugt der DSR auch für den erstgenannten Fall den Verzicht auf eine Neubeurteilung.

    Eine Neubeurteilung der getroffenen Annahmen zur Ausübung von laufzeitbezogenen oder Kaufoptionen soll sich im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung an vertraglichen, den Leasinggegenstand oder das bilanzierende Unternehmen betreffende Aspekte ausrichten. In diesem Zusammenhang weist der DSR auf den weiter bestehenden Unterschied zwischen den vorgesehenen Regelungen im Rahmen der Projekte Leases und Revenue Recognition hin, wonach im Rahmen der Leasingbilanzierung deutlich höhere Wahrscheinlichkeitserfordernisse (significant economic incentive to exercise) aufgestellt werden als im Rahmen der vorgeschlagenen Bilanzierung von Umsatzerlösen.

  • 156. DSR-Sitzung
  • 05.05.2011
  • 156. DSR-Sitzung
  • 05.05.2011
  • Leases

    Der DSR setzt seine Erörterung wesentlicher vorläufiger Beschlüsse aus den Redeliberations der beiden Boards nach Abschluss der Kommentierungsphase zu ED/2010/9 Leases fort.

    Begrüßt wird vom Rat die leicht abgeänderte Definition eines Leasingverhältnisses, der zufolge nur dann ein solches vorliegt, wenn explizit oder implizit auf das Nutzungsrecht an einem spezifischen Vermögenswert abgestellt wird. Andererseits werden Bedenken in Bezug auf die vorläufig vom IASB vorgesehenen Kriterien im Rahmen der Regelung zum Übergang der Verfügungsmacht an dem Nutzungsrecht auf den Leasingnehmer geäußert. Die Verfügungsmacht gilt als übertragen, wenn der Leasingnehmer während der gesamten Leasingdauer (1) Anweisungen in Bezug auf die Nutzung des Leasinggegenstandes geben kann und (2) den Nutzen aus dem Leasinggegenstand ziehen kann. Problematisch erscheint dem DSR hierbei das Abstellen auf „die gesamte Leasingdauer“ – sinnvoll wäre die Aussage, dass sich die Leasingdauer für den Zeitraum bestimmt, für den die Verfügungsmacht beim Leasingnehmer liegt.

    Hinsichtlich der vorläufig vom IASB vorgesehenen Regelungen zur Berücksichtigung bedingter bzw. variabler Leasingraten weist der DSR auf abweichende Regelungsvorschläge für die Projekte Revenue Recognition from Contracts with Customers und Insurance Contracts hin. Die unterschiedliche Ausgestaltung dieser Regelungen in den verschiedenen Projekten rührt daher, dass von der Intensität der Nutzung eines Leasinggegenstandes bzw. von der mit dem Leasinggegenstand erzielten Performance abhängige Leasingraten nur dann in die Erstbewertung einzubeziehen sind, wenn es sich hierbei um „versteckte“ fest vereinbarte Leasingraten handelt.

    Die vorgesehene Differenzierung der Leasingverträge aus Sicht der Leasingnehmer in finance leases und other-than-finance leases (OTFL) wird von den Mitgliedern des Rates unterschiedlich beurteilt. Während die finance leases bilanziell so abgebildet werden sollen, wie es im ED vorgeschlagen wird, ist für OTFL vorgesehen, dass der Aufwand aus einem Leasingvertrag betragsmäßig grundsätzlich gleichverteilt über die einzelnen Berichtsperioden als „Mietaufwand“, der Summe aus Zinsaufwand und Amortisation des Nutzungsrechts, erfasst werden soll. Einige Mitglieder des DSR vertreten in diesem Zusammenhang den Standpunkt, dass der vom IASB vorgeschlagenen Vorgehensweise aus weitgehend pragmatischen Gründen zuzustimmen ist. Von einem Ratsmitglied wird die Einführung von zwei unterschiedlichen Abbildungsmodellen strikt abgelehnt. Ein weiteres Ratsmitglied spricht sich vor allem aus konzeptionellen Gründen gegen die faktisch sich ergebende progressive Abschreibung des Nutzungsrechts aus.

    Die vorläufigen Diskussionsergebnisse des IASB zur Leasinggeberbilanzierung

  • 155. DSR-Sitzung
  • 04.04.2011
  • 155. DSR-Sitzung
  • 04.04.2011
  • Leases - update

    Der DSR nimmt vorläufige Beschlüsse der beiden Boards als Ergebnis der Redeliberations zu ED/2010/9 Leases zur Kenntnis. Als wesentliche Änderungen gegen-über den im ED vorgeschlagenen Regelungen werden hervorgehoben:

    1. die Berücksichtigung optionaler Leasingzeiträume nur, sofern ein wesentlicher ökonomischer Anreiz zur Optionsausübung besteht (anstatt einer wahrscheinlichkeitsbasierten Bestimmung der Laufzeit unter Berücksichtigung optionaler Zeiträume);
    2. Berücksichtigung von Kaufoptionen bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeit beim Leasingnehmer bzw. der Leasingforderung beim Leasinggeber, sofern für deren Ausübung seitens des Leasingnehmers ein wesentlicher wirtschaftlicher Anreiz besteht (anstatt der Nichtberücksichtigung bis zur tatsächlichen Ausübung solcher Optionen);
    3. Differenzierte und an höhere Eintrittswahrscheinlichkeiten geknüpfte Berücksichtigung von variablen bzw. bedingten Zahlungen von Leasingraten (anstatt einer grundsätzlich wahrscheinlichkeitsorientierten Berücksichtigung);
    4. Zugangsbewertung zum Zeitpunkt des Beginns der Laufzeit des Leasingvertrags (anstatt zum Beginn des Leasingverhältnisses bzw. bei Vertragsschluss);
    5. Differenzierung von Leasingverträgen in „Finance Leases“ und „other-than-finance Leases“ in Abhängigkeit von der unternehmensindividuellen Motivation für den Abschluss des Vertrags und Vorgabe unterschiedlicher Aufwands- und Ertragserfassungsmuster für die beiden Vertragsarten (anstatt eines einheitlichen Aufwands- und Ertragserfassungsmusters ohne Differenzierung).

    Die vorgeschlagene Änderung zu (1) wird befürwortet, allerdings schlägt der DSR eine Klarstellung bzgl. des verwendeten Kriteriums „reasonably certain“ vor.

    In den in (2) und (3) dargestellten vorläufigen Beschlüssen sieht der DSR grundsätzlich eine konsequente Anpassung infolge der geänderten Behandlung gemäß (1). Andererseits bleibt zweifelhaft, ob es sich bei den auf dieser Basis zu bilanzierenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten um solche im Sinne des Rahmenkonzepts handelt.

    Der Vorschlag gemäß (4) ist aus Sicht einiger Mitglieder des DSR widersprüchlich zum „right-of-use“ – Modell, da nunmehr nicht der Zeitpunkt der Entstehung bzw. des Zugangs des Rechts, sondern der Zeitpunkt ab der Nutzenziehung aus diesem Recht der Bewertung zugrunde liegt.

    Den unter (5) vorgestellten vorläufigen Beschluss sieht der DSR überwiegend kritisch, da eine Differenzierung eingeführt wird, die durch das Projekt zur Überarbeitung der Bilanzierungsregeln für Leasingverhältnisse gerade vermieden bzw. abgeschafft werden sollte.

    Als weiterhin nicht zufriedenstellend gelöst werden vom DSR die vorgeschlagenen Aufteilungsregeln im Fall von trennungspflichtigen Mehrkomponentengeschäften angesehen

  • 151. DSR-Sitzung und 17. Öffentliche Sitzung des DSR
  • 13.12.2010
  • 151. DSR-Sitzung und 17. Öffentliche Sitzung des DSR
  • 13.12.2010
  • IASB ED/2010/9 Leases

    Der DSR erörtert den vorliegenden Entwurf seiner Stellungnahme zum IASB Exposure Draft zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen (ED/2010/9).

    Dabei stehen im Wesentlichen die folgenden beiden Aspekte im Vordergrund, bei denen der Rat seine bisherige Ansicht revidiert:

    • Berücksichtigung von Mietverlängerungsoptionen als eigenständige Vermögenswerte bei Leasingnehmern bzw. Schulden bei Leasinggebern für den Fall, dass die für die Mietverlängerungsoption gewährten Leasingraten niedriger sind als die für die nicht-kündbare Grundmietzeit vereinbarten Leasingraten: Der DSR schlägt aus Praktikabilitätsgründen ein vereinfachtes Verfahren vor, bei dem sich der anzusetzende Vermögenswert nach der Differenz aus der vereinbarten Leasingzahlung für die Grundmietzeit und der rechnerischen Leasingzahlung für diesen Zeitraum auf Basis der durchschnittlichen Leasingraten für den maximal möglichen Leasingzeitraum bestimmt. Wird die Verlängerungsoption nicht ausgeübt, wird der Vermögenswert am Ende der Grundmietzeit erfolgswirksam ausgebucht, ansonsten erfolgt eine erfolgswirksame Verteilung über den Verlängerungszeitraum. Eine Wertanpassung des Vermögenswerts im Sinne einer Folgebewertung ist nicht vorzunehmen.
    • Umfang der kurzfristigen Leasingverhältnisse: Der DSR spricht sich nunmehr dafür aus, auch unbefristete Miet- und Leasingverhältnisse, die jederzeit mit einer Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr beendet werden können, als kurzfristig an-zusehen.

    Der DSR beschließt, in der Vorbemerkung der abzugebenden Stellungnahme stärker auf die Gründe für die ausschließliche Anwendung des derecognition approach für die Leasinggeber-Bilanzierung zu fokussieren.

    Darüber hinaus werden diverse redaktionelle Änderungen an der Stellungnahme beschlossen.

  • 150. DSR-Sitzung
  • 08.11.2010
  • 150. DSR-Sitzung
  • 08.11.2010
  • IASB ED/2010/9 Leases

    Nachdem der DSR in der 149. Sitzung seine Positionen zu den ersten vier Fragen des ED/2010/9 Leases vorläufig festgelegt hat, setzt er die Diskussion zu den Fragen 5 bis 18 zu den im ED unterbreiteten Vorschlägen zur Neugestaltung der Leasingbilanzierung fort. Grundlage der Diskussion sind von der Arbeitsgruppe „Leases“ erarbeitete Antwortvorschläge.

    Der DSR befürwortet den vom IASB im ED vorgeschlagenen Anwendungsbereich und insbesondere die Ausnahme für immaterielle Vermögenswerte. Der DSR stimmt mit dem IASB darin überein, dass es vor Einbeziehung auch der immateriellen Vermögenswerte zunächst weitergehender Untersuchungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Rechnungslegungskonsequenzen bedarf.

    Hinsichtlich der Behandlung von Verträgen, die sowohl Dienstleistungs- als auch Lea-singbestandteile beinhalten und diese Bestandteile (teilweise) nicht unterscheidbar (not distinct) sind, spricht sich die Arbeitsgruppe – im Wesentlichen aus Vereinfachungsründen – für den Vorschlag des FASB aus, dem zufolge die Vorschriften zur Bilanzierung von Leasingverträgen auf den gesamten Vertrag anzuwenden sind. Grundsätzlich befürwortet der DSR diese Einschätzung, beauftragt jedoch die Arbeitsgruppe damit, die Anwendbarkeit des derecognition approach (DA) auf die Bilanzierung von solchen Verträgen zu überprüfen.

    Der DSR stimmt der im ED vorgeschlagenen Behandlung zur Bilanzierung von Kaufoptionen zu, wonach bei Ausübung solcher Optionen der Leasingvertrag als beendet gilt und der Vertrag als Kauf bzw. Verkauf zu behandeln ist.

    Den Vorschlag des IASB zur Bestimmung des Leasingzeitraums unterstützt der DSR mit Blick auf die Komplexität und die umfangreichen damit verbundenen Ermessenspielräume nicht. Gemäß ED soll die Leasingdauer auf Basis einer Schätzung der längst möglichen, überwiegend wahrscheinlichen Laufzeit festgelegt werden. Nach Auffassung des DSR soll vielmehr der vertraglich fest vereinbarte Leasingzeitraum zugrunde gelegt werden, wobei Verlängerungsoptionen bei der Bestimmung des Leasingzeitraums im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung der wirtschaftlichen Substanz des Vertrages dann Berücksichtigung finden sollen, wenn mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie ausgeübt werden. Durch diese Vorgehensweise zur Bestimmung des Leasingzeitraums wird eine gezielt missbräuchliche Vertragsgestaltung weitgehend verhindert.

    Aus Sicht des DSR sind bedingte Leasingzahlungen bei der Bewertung der Leasingvermögenswerte und –verbindlichkeiten mit ihrem wahrscheinlichsten Wert zu berücksichtigen. Dementsprechend sind über die Laufzeit des Leasingverhältnisses Neubeurteilungen (reassessments) – wie im ED vorgesehen – notwendig.

    Hinsichtlich der Behandlung von Restwertgarantien vertritt der DSR die Auffassung, dass nach der wirtschaftlichen Substanz der Restwertgarantie differenziert werden sollte. Sofern der Restwertgarantie bereits bei Vertragsabschluss ein eigenständiger, von Null abweichender Wert zuzuordnen ist (somit bereits bei Vertragsabschluss davon auszugehen ist, dass der Leasingnehmer eine Zahlung aus der Restwertgarantie zu leisten hat), ist die Restwertgarantie über die Laufzeit des Leasingverhältnisses sowohl beim Leasingnehmer als auch -geber zu berücksichtigen. Daraus folgt für den Leasinggeber im Rahmen des DA auch eine höhere Ausbuchung des Leasinggegenstandes zum Beginn des Leasingverhältnisses. Sofern der Restwertgarantie bei Vertragsabschluss kein eigenständiger, von Null abweichender Wert zuzuordnen ist, hat der Leasingnehmer nach Auffassung des DSR eine Rückstellung anzusetzen, sofern sich während der Laufzeit des Leasingvertrages die Inanspruchnahme aus der Restwertgarantie abzeichnet. Auf Leasinggeberseite ist eine Restwertgarantie im Rahmen etwaiger Wertminderungstests in Bezug auf das sog. residual asset entsprechend zu berücksichtigen.

    Hinsichtlich des Ausweises von Leasing-Positionen in der Bilanz bzw. in der Gesamtergebnisrechnung vertritt der DSR die Auffassung, dass ein separater Ausweis nur dann erfolgen sollte, wenn er aus Gründen der Wesentlichkeit geboten ist.

    Bezüglich der im ED vorgeschlagenen Anhangangaben wird vom DSR festgestellt, dass trotz der vom IASB verfolgten Zielsetzung einer verbesserten Bilanzierung von Leasingvereinbarungen eine deutliche Ausweitung der Anhangangaben gefordert wird. Vor diesem Hintergrund fordert der DSR vom IASB, den Umfang der geforderten Anhangangaben zu reduzieren und kritisch zu überprüfen, auf welche Anhangangaben verzichtet werden kann.

    Der DSR stimmt dem Vorschlag im ED für eine vereinfachte retrospektive Anwendung der geänderten Vorschriften zu. Allerdings sollte auch eine vollständig retrospektive Anwendung erlaubt werden. Begründet wird diese Forderung vor allem mit einer praktikableren Möglichkeit zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der Leasinggegenstände durch den Leasinggeber im Falle des DA zum Vertragsbeginn des Leasingverhältnisses. Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zum Zeitpunkt der Erstanwendung der geänderten Leasingvorschriften könnte sich in vielen Fällen als problematisch darstellen.

    Im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Betrachtung beurteilt der DSR die Vorschläge zur Bilanzierung beim Leasingnehmer positiv, da aus Sicht der Bilanzadressaten im Vergleich zum Status Quo eine deutliche Verbesserung eintreten würde. Der Nutzen hin-sichtlich der Vorschläge zur Bilanzierung beim Leasinggeber wird hingegen als eher gering eingestuft.

    Zu der bereits in der 149. Sitzung debattierten Ausnahmeregelung für kurzfristige Leasingvereinbarungen konkretisiert der DSR seine Auffassung dahingehend, dass kurzfristige Leasingvereinbarungen, die eine Verlängerungsoption beinhalten, nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst sein sollen.

    Es ist geplant, dass der DSR seine Beratungen zu den im ED unterbreiteten Vorschlägen in der nächsten Sitzung abschließt und die Stellungnahme an den IASB – ggf. vorbehaltlich

  • 149. DSR-Sitzung
  • 04.10.2010
  • 149. DSR-Sitzung
  • 04.10.2010
  • IASB ED/2010/9 Leases

    Der DSR setzt seine in der vorangegangenen Sitzung begonnene Diskussion der vom IASB im Rahmen des ED/2010/9 Leases unterbreiteten Vorschläge zur Neugestaltung der Leasingbilanzierung fort. Auf Basis von der Arbeitsgruppe „Leases“ vorbereiteter Antworten erörtern die Mitglieder des DSR die ersten vier Fragen des ED.

    Zunächst stimmt der DSR der Einschätzung der AG zu, dass mit den vorgelegten Bilanzierungsvorschlägen das Ziel des IASB erreicht wird, alle mit Leasingverträgen verbundenen Vermögenswerte und Schulden in der Bilanz des Leasingnehmers abzubilden. Die weiteren Zielsetzungen des IASB für dieses Projekt werden nach Auffassung des DSR hingegen nicht erreicht – hierbei handelt es sich insbesondere um die Anwendung eines einheitlichen Bilanzierungsmodells und eine Komplexitätsreduktion.

    Vor diesem Hintergrund stimmt der DSR dem vom IASB vorgeschlagenen Right-of-Use (RoU) Ansatz für die Leasingnehmerbilanzierung grundsätzlich zu, identifiziert hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Ansatzes allerdings eine Reihe von Bedenken. Einem Vorschlag der AG zur alternativen und praktikablen Ausgestaltung des RoU-Ansatzes (Berücksichtigung lediglich fest vereinbarter Grundmietzeiten und Leasingzahlungen sowie Nichtanwendung des Ansatzes auf kurz laufende Leasingverträge) schließt sich der DSR grundsätzlich an. Dass ein in diesem Kontext angesetzter Vermögenswert abzuschreiben und hinsichtlich der Leasingverbindlichkeit in Folgeperioden Zinsaufwand zu erfassen ist, findet die Zustimmung des DSR.

    Das vom IASB vorgeschlagene hybride Modell zur Anwendung des RoU-Ansatzes bei Leasinggebern in der Gestalt des Performance Obligation Approaches (POA) und des (partial) Derecognition Approaches (DA) findet nicht die Zustimmung des DSR. Vielmehr wird die alleinige Anwendung des DA bevorzugt, wobei die oben für die Leasingnehmer dargestellten Einschränkungen des RoU-Ansatzes korrespondierend zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang wurde weiterhin auf einige Inkonsistenzen hinsichtlich des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums bzw. der Abgrenzung von Kauf und Leasing mit dem ED/2010/6 (Revenue from Contracts with Customers) hingewiesen.

    Weiterhin erörtert der Rat die Behandlung von kurzlaufenden Leasingverträgen. Die von der AG vorgeschlagene Vereinfachung wird grundsätzlich positiv beurteilt. Nach Auffassung des Rates soll in der Stellungnahme an den IASB auch klargestellt werden, dass optionale Leasingzeiträume bei der Bestimmung der Leasingdauer im Zugangszeitpunkt und in Folgeperioden keine Berücksichtigung finden sollten.

    Der DSR unterstützt die Auffassung der AG, dass die Definition eines Leasingvertrages gem. ED grundsätzlich angemessen ist. In Bezug auf die Abgrenzung zwischen Lease und Kauf bzw. Verkauf wird insbesondere auf die vorgeschlagene Regelung bzgl. der vorteilhaften Kaufoption eingegangen. Aus Sicht der AG ergibt sich ferner eine Reihe von Problemen in Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Lease und Dienstleistung.

    Die Erörterung des ED soll in der nächsten Sitzung des DSR fortgesetzt werden

  • 148. DSR-Sitzung
  • 02.09.2010
  • 148. DSR-Sitzung
  • 02.09.2010
  • IASB ED Leases

    Der DSR erörtert die vom IASB im Rahmen des ED/2010/9 Leases vorgelegten Vorschläge zur Überarbeitung der Leasingbilanzierung. Auf Basis von vorläufigen Einschätzungen der vom DSR eingesetzten Arbeitsgruppe „Leases“ konzentriert sich die Diskussion auf die Vorschläge zur Leasinggeberbilanzierung. Das vom IASB für die Leasinggeber vorgesehene hybride Modell, dem zufolge entweder nach dem derecogntion approach oder dem performance obligation approach vorzugehen ist, wird von Seiten der einzelnen Ratsmitglieder unterschiedlich beurteilt. Die Diskussion soll in der nächsten Sitzung fortgesetzt werden.

    Weiterhin sieht der Rat die konzeptionellen Abweichungen zwischen den IASB-Entwürfen zur Umsatzrealisierung und zur Leasingbilanzierung kritisch. Im Hinblick auf eine abgestimmte und stringente Meinungsbildung werden die betroffenen Arbeitsgruppen des DSR um eine gemeinsame Diskussionsführung gebeten.

  • 147. DSR-Sitzung
  • 26.07.2010
  • 147. DSR-Sitzung
  • 26.07.2010
  • IASB ED Leases

    Der Der DSR informiert sich über die zu erwartenden Rechnungslegungsregeln für Leasingverhältnisse in Bezug auf den vom IASB für August 2010 angekündigten ED Leases.

    Der Rat erörtert die zu erwartenden Rechnungslegungsregeln mit Schwerpunkt auf den Vorschlägen für die Leasinggeberbilanzierung. Noch im Diskussionspapier zum Thema Leases vom März 2009 hatte der IASB angekündigt, die Leasinggeberbilanzierung erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zu überarbeiten. Von dieser Vorgehensweise ist der IASB zwischenzeitlich abgerückt, was vom DSR grundsätzlich begrüßt wird, so dass der erwartete ED auch für die Leasinggeber neue Rechnungslegungsregeln vorschlagen wird. Der IASB hat in dieser Hinsicht ein hybrides Modell entwickelt, dem zufolge die Leasinggeber in Abhängigkeit von festgelegten Kriterien für Leasingverhältnisse entweder nach dem sog. Derecognition-Ansatz oder dem Performance Obligation-Ansatz vorzugehen haben. Vor diesem Hintergrund wird die DRSC-Arbeitsgruppe Leases darum gebeten, in der 148. Sitzung des DSR für eine Diskussion zur Verfügung zu stehen, die sich schwerpunktmäßig auf die zu erwartenden Bilanzierungsvorschriften für Leasinggeber beziehen soll.

    Kritisch sieht der Rat die konzeptionellen Abweichungen zwischen den IASB-Entwürfen zur Umsatzrealisierung und Leasingbilanzierung.

  • 133. DSR-Sitzung
  • 01.07.2009
  • 133. DSR-Sitzung
  • 01.07.2009
  • 132. DSR-Sitzung
  • 08.06.2009
  • 132. DSR-Sitzung
  • 08.06.2009
  • IASB DP Leases

    Der DSR setzt seine Erörterungen zum Diskussionspapier „Leases – Preliminary Views“ (DP), das vom IASB und FASB im März 2009 veröffentlicht wurde, fort und befasst sich mit den folgenden beiden Themen:

    Der DSR befürwortet zur Berücksichtigung von mit einem Leasingvertrag verbundenen Optionen im Gegensatz zum Vorschlag im DP grundsätzlich eine Bilanzierung beim Leasingnehmer nach dem Komponentenansatz. Nach diesem Ansatz ist eine im Rahmen eines Leasingvertrags vereinbarte Realoption von der Leasingvereinbarung abzutrennen und als eigenständiger Vermögenswert zu bilanzieren.

    Die vom Rat vertretene Sichtweise wird zum einen mit der Konsistenz zu der vertretenen Sicht zum Projekt „Revenue Recognition“ sowie konzeptionellen Gesichtspunkten begründet. Darüber hinaus wird die separate Bilanzierung der Option als aus Sicht der Abschlussnutzer notwendig eingestuft. Nach der Auffassung der Arbeitsgruppe „Leases“ des DSR wird eine separate Bilanzierung der Realoptionen jedoch vielfach an den ungelösten Bewertungsproblemen scheitern.

    Vor diesem Hintergrund präferiert der DSR, in seiner Stellungnahme zum DP ein zweistufiges Verfahren vorzuschlagen. Sofern eine Option verlässlich bewertet werden kann (z.B. aufgrund des Vergleichs mit einem bis auf die Option identischen Vergleichsvertrag zum Erstbilanzierungszeitpunkt), ist sie separat zu bilanzieren. Ist hingegen eine verlässliche Bewertung nicht möglich, so ist von den Boards eine entsprechende Vereinfachungsregel einzuführen bzw. es sind alternative Bilanzierungsregeln aufzuzeigen.

    Der DSR diskutiert im Hinblick auf bedingte Leasingraten (contingent rentals) in einem ersten Schritt, ob bedingte Leasingraten im Zugangszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Da eine solche Vorgehensweise beispielsweise im Rahmen von IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse und gemäß dem Standardentwurf zu IAS 37 – Verbindlichkeiten vorgesehen ist, befürwortet der DSR analog eine Berücksichtigung bedingter Leasingraten. Andererseits stehen dieser Sichtweise konzeptionelle Bedenken entgegen, da keine gegenwärtige Verpflichtung aufgrund eines Ereignisses in der Vergangenheit vorliegt.

    Ferner wurde die Erst- und Folgebewertung erörtert. Eine Schätzung der bedingten Leasingraten ist bei der Erstbewertung vorzunehmen. Sofern eine verlässliche Schätzung nicht möglich ist, sollten konstante Werte, z.B. im Rahmen einer umsatzabhängigen Leasingrate ein konstanter Umsatz, unterstellt werden. Mit Bezug auf die Folgebewertung diskutiert der DSR, wann eine Neubewertung vorzunehmen ist und ob die Schätzungsänderungen erfolgswirksam oder erfolgsneutral (Buchung gegen das Nutzungsrecht) zu berücksichtigen sind. Eine Entscheidung wird nicht getroffen.

  • 131. DSR-Sitzung
  • 11.05.2009
  • 131. DSR-Sitzung
  • 11.05.2009
  • IASB DP Leases

    Dem DSR werden vom Vorsitzenden der Arbeitsgruppe (AG) Leases, Herrn Gruber, sowie einem Mitarbeiter des DRSC das am 19.03.2009 vom IASB und vom FASB veröffentlichte Diskussionspapier Leases Preliminary Views (DP Leases) einschließlich der vorläufigen Arbeitsergebnisse der AG zu den im DP aufgeführten Fragen vorgestellt.

    Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des neuen Leasingstandards unterstützt der Rat ein Festhalten an den derzeit geltenden Regeln. Der DSR sieht vor dem Hintergrund des allgemein gültigen Grundsatzes der Wesentlichkeit keine Notwendigkeit, kurz laufende oder nicht dem Kerngeschäft des bilanzierenden Unternehmens zuzurechnende Leasingverträge vom Anwendungsbereich des künftigen Standards auszunehmen.

    Der vom IASB vorgeschlagene Rights-of-Use (RoU)-Ansatz, der die Basis der künftigen Leasingnehmerbilanzierung darstellen soll, findet seitens des DSR vorläufige Zustimmung. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer konsistenten Vorgehensweise die Anwendung dieses Ansatzes auch auf andere, bisher als schwebende Geschäfte bilanzierte Geschäftsvorfälle (z.B. Dienstleistungsverträge) zu fordern ist.

    Dass sich die beiden Boards gegen einen Komponentenansatz entschieden haben, wird vor allem vor dem Hintergrund der damit einhergehenden Bewertungsprobleme kritisch gesehen. Darüber hinaus argumentierten der IASB und der FASB im DP Revenue Recognition anders als im DP Leases. Im Ersteren wird die Aufteilung einer Umsatzvereinbarung in ihre einzelnen Komponenten als die zutreffende Vorgehensweise herausgestellt, im DP Leases soll hingegen eine solche Aufteilung aufgrund praktischer Probleme den Bilanzierenden nicht zugemutet werden.

    Der DSR diskutiert anschließend die Frage, welcher Zinssatz im Rahmen der Zugangsbewertung der Leasingverbindlichkeit durch die Diskontierung der künftigen Cash Flows zu präferieren ist. Es werden die Vor- und Nachteile einer Verwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes des Leasingnehmers (dieser Abzinsungssatz wird von den beiden Boards vorläufig bevorzugt) als auch des dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Zinssatzes diskutiert, ohne dass eine klare Präferenz herausgearbeitet werden kann.

    Die von den Boards vorgeschlagene Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit auf Basis der fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode findet weitgehend Zustimmung, nicht hingegen eine optionale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

    Hinsichtlich der Bewertungsfragen in Zusammenhang mit dem RoU-Vermögenswert schließt sich der DSR weitgehend den Vorschlägen der Boards an.

    Die von den beiden Boards vorgeschlagenen Verfahrensweisen für mit den Leasingverträgen verbundene Mietverlängerungs- bzw. Kaufoptionen, denen zufolge der Leasingnehmer bei der bilanziellen Ersterfassung die voraussichtliche (Nicht-) Ausübung der Optionen bereits berücksichtigen soll (und dies im Falle einer voraussichtlichen Ausübung der Optionen zu einer entsprechend höheren Verbindlichkeit führt), werden vom DSR kritisch gesehen, da grundsätzlich keine „gegenwärtige Verpflichtung“ vorliegt, es sei denn, die Optionsausübung seitens des Leasingnehmers ist als „nahezu sicher“ einzustufen. Der DSR befürwortet vielmehr eine separate Bewertung dieser Optionen als selbständige Vermögenswerte.

    Abschließend diskutiert der DSR die Berücksichtigung bedingter Leasingverpflichtungen und die von den beiden Boards in Kapitel 10 des DP vorgestellten ersten Überlegungen zur Leasinggeberbilanzierung unter einem RoU-Ansatz.

Veröffentlichungen Dritter

Titel Datum
EFRAG Draft Comment Letter zum ED/2013/6
8. Juli 2013
EFRAG Comment Letter zum ED/2013/6
14. Oktober 2013

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Weller, Sebastian/ Wachnin, Natalie Anwendungsfragen sowie Unterschiede beim saleand- lease-back nach IFRS und US-GAAP Kompaktwissen PiR, 03/2024, S. 83 ff. 2024
Berkau, Carsten Veränderung von Leasingverträgen durch den Leasingnehmer Fallstudie zur Bilanzierung nach IFRS 16 KoR, 02/2024 , S. 82 ff. 2024
Kirsch, Hans-Jürgen/ Weber, Christian/ Burchardt, Nils Bilanzierung von ausgeliehenen Fußballspielern nach IFRS WPg, 02/2024 , S. 80 ff. 2024
Zwirner, Christian / Boecker, Corinna IFRS-Update 2024 Ein Überblick über die ab 2024 neu anzuwendenden IFRS KoR, 01-02/2024, S. 1 ff. 2024
Upmeier, Juliane-Rebecca Bilanzielle Auswirkungen einer Einbeziehung variabler Leasingzahlungen in die Leasingverbindlichkeit im Sinne von IFRS 16 Erkenntnisse aus der Analyse der im DAX, MDAX, SDAX und EURO STOXX 50 notierten Unternehmen WPg, 01/2024, S. 16 ff. 2024