IASB ED/2010/9 Leases
Nachdem der DSR in der 149. Sitzung seine Positionen zu den ersten vier Fragen des ED/2010/9 Leases vorläufig festgelegt hat, setzt er die Diskussion zu den Fragen 5 bis 18 zu den im ED unterbreiteten Vorschlägen zur Neugestaltung der Leasingbilanzierung fort. Grundlage der Diskussion sind von der Arbeitsgruppe „Leases“ erarbeitete Antwortvorschläge.
Der DSR befürwortet den vom IASB im ED vorgeschlagenen Anwendungsbereich und insbesondere die Ausnahme für immaterielle Vermögenswerte. Der DSR stimmt mit dem IASB darin überein, dass es vor Einbeziehung auch der immateriellen Vermögenswerte zunächst weitergehender Untersuchungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Rechnungslegungskonsequenzen bedarf.
Hinsichtlich der Behandlung von Verträgen, die sowohl Dienstleistungs- als auch Lea-singbestandteile beinhalten und diese Bestandteile (teilweise) nicht unterscheidbar (not distinct) sind, spricht sich die Arbeitsgruppe – im Wesentlichen aus Vereinfachungsründen – für den Vorschlag des FASB aus, dem zufolge die Vorschriften zur Bilanzierung von Leasingverträgen auf den gesamten Vertrag anzuwenden sind. Grundsätzlich befürwortet der DSR diese Einschätzung, beauftragt jedoch die Arbeitsgruppe damit, die Anwendbarkeit des derecognition approach (DA) auf die Bilanzierung von solchen Verträgen zu überprüfen.
Der DSR stimmt der im ED vorgeschlagenen Behandlung zur Bilanzierung von Kaufoptionen zu, wonach bei Ausübung solcher Optionen der Leasingvertrag als beendet gilt und der Vertrag als Kauf bzw. Verkauf zu behandeln ist.
Den Vorschlag des IASB zur Bestimmung des Leasingzeitraums unterstützt der DSR mit Blick auf die Komplexität und die umfangreichen damit verbundenen Ermessenspielräume nicht. Gemäß ED soll die Leasingdauer auf Basis einer Schätzung der längst möglichen, überwiegend wahrscheinlichen Laufzeit festgelegt werden. Nach Auffassung des DSR soll vielmehr der vertraglich fest vereinbarte Leasingzeitraum zugrunde gelegt werden, wobei Verlängerungsoptionen bei der Bestimmung des Leasingzeitraums im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung der wirtschaftlichen Substanz des Vertrages dann Berücksichtigung finden sollen, wenn mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie ausgeübt werden. Durch diese Vorgehensweise zur Bestimmung des Leasingzeitraums wird eine gezielt missbräuchliche Vertragsgestaltung weitgehend verhindert.
Aus Sicht des DSR sind bedingte Leasingzahlungen bei der Bewertung der Leasingvermögenswerte und –verbindlichkeiten mit ihrem wahrscheinlichsten Wert zu berücksichtigen. Dementsprechend sind über die Laufzeit des Leasingverhältnisses Neubeurteilungen (reassessments) – wie im ED vorgesehen – notwendig.
Hinsichtlich der Behandlung von Restwertgarantien vertritt der DSR die Auffassung, dass nach der wirtschaftlichen Substanz der Restwertgarantie differenziert werden sollte. Sofern der Restwertgarantie bereits bei Vertragsabschluss ein eigenständiger, von Null abweichender Wert zuzuordnen ist (somit bereits bei Vertragsabschluss davon auszugehen ist, dass der Leasingnehmer eine Zahlung aus der Restwertgarantie zu leisten hat), ist die Restwertgarantie über die Laufzeit des Leasingverhältnisses sowohl beim Leasingnehmer als auch -geber zu berücksichtigen. Daraus folgt für den Leasinggeber im Rahmen des DA auch eine höhere Ausbuchung des Leasinggegenstandes zum Beginn des Leasingverhältnisses. Sofern der Restwertgarantie bei Vertragsabschluss kein eigenständiger, von Null abweichender Wert zuzuordnen ist, hat der Leasingnehmer nach Auffassung des DSR eine Rückstellung anzusetzen, sofern sich während der Laufzeit des Leasingvertrages die Inanspruchnahme aus der Restwertgarantie abzeichnet. Auf Leasinggeberseite ist eine Restwertgarantie im Rahmen etwaiger Wertminderungstests in Bezug auf das sog. residual asset entsprechend zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Ausweises von Leasing-Positionen in der Bilanz bzw. in der Gesamtergebnisrechnung vertritt der DSR die Auffassung, dass ein separater Ausweis nur dann erfolgen sollte, wenn er aus Gründen der Wesentlichkeit geboten ist.
Bezüglich der im ED vorgeschlagenen Anhangangaben wird vom DSR festgestellt, dass trotz der vom IASB verfolgten Zielsetzung einer verbesserten Bilanzierung von Leasingvereinbarungen eine deutliche Ausweitung der Anhangangaben gefordert wird. Vor diesem Hintergrund fordert der DSR vom IASB, den Umfang der geforderten Anhangangaben zu reduzieren und kritisch zu überprüfen, auf welche Anhangangaben verzichtet werden kann.
Der DSR stimmt dem Vorschlag im ED für eine vereinfachte retrospektive Anwendung der geänderten Vorschriften zu. Allerdings sollte auch eine vollständig retrospektive Anwendung erlaubt werden. Begründet wird diese Forderung vor allem mit einer praktikableren Möglichkeit zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der Leasinggegenstände durch den Leasinggeber im Falle des DA zum Vertragsbeginn des Leasingverhältnisses. Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zum Zeitpunkt der Erstanwendung der geänderten Leasingvorschriften könnte sich in vielen Fällen als problematisch darstellen.
Im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Betrachtung beurteilt der DSR die Vorschläge zur Bilanzierung beim Leasingnehmer positiv, da aus Sicht der Bilanzadressaten im Vergleich zum Status Quo eine deutliche Verbesserung eintreten würde. Der Nutzen hin-sichtlich der Vorschläge zur Bilanzierung beim Leasinggeber wird hingegen als eher gering eingestuft.
Zu der bereits in der 149. Sitzung debattierten Ausnahmeregelung für kurzfristige Leasingvereinbarungen konkretisiert der DSR seine Auffassung dahingehend, dass kurzfristige Leasingvereinbarungen, die eine Verlängerungsoption beinhalten, nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst sein sollen.
Es ist geplant, dass der DSR seine Beratungen zu den im ED unterbreiteten Vorschlägen in der nächsten Sitzung abschließt und die Stellungnahme an den IASB – ggf. vorbehaltlich