Überarbeitung DRS 20 - E-DRÄS 12
Der Mitarbeiterstab legte dem FA seinen Entwurf des E-DRÄS 12 vor. Dieser adressiert Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht, DRS 21 Kapitalflussrechnung und DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz – FüPoG II) sowie des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG). Der FA stimmte den entworfenen Änderungen des DRS 20 aufgrund des FüPoG II inhaltlich zu, bat jedoch den Mitarbeiterstab, die eingegangenen schriftlichen, redaktionellen Anmerkungen zu berücksichtigen.
In Bezug auf die entworfenen Änderungen der DRSs aufgrund des WpIG stellte der FA fest, dass die dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterliegenden Unternehmen (ZAG-Institute) nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21) sind, obwohl diese in § 340 HGB explizit genannt werden und sich die Anlagen dem Grunde nach auf § 340 HGB beziehen. Der FA stimmte dem Argument des Mitarbeiterstabs zu, dass ZAG-Institute aufgrund ihres Geschäftsmodells überwiegend kein bankenähnliches Risikoprofil aufweisen. Dennoch könne damit die Ausnahme dieser Unternehmen vom Geltungsbereich branchenspezifischer Konkretisierungen nicht zweifelsfrei abgeleitet werden. In Analogie dazu positionierte sich der FA zu den Pensionsfonds. Diese werden neben Versicherungsunternehmen durch § 341 HGB ebenfalls branchenspezifischen Berichtsvorschriften unterworfen. In den entsprechenden Anlagen der DRSs 20 und 21 (Anlage 2 bzw. Anlage 3) werden jedoch nur Versicherungsunternehmen behandelt. Der FA FB beschloss zu prüfen, ob branchenspezifische Konkretisierungen für Wertpapierinstitute, ZAG-Institute und Pensionsfonds angemessen und notwendig sind und, falls ja, ob diese allein durch die Erweiterung des Geltungsbereichs der Spezialkonkretisierungen etabliert werden können oder ob hierzu inhaltliche Anpassungen der DRSs bzw. die Entwicklung zusätzlicher Anlagen notwendig sind. Er beauftragte den Mitarbeiterstab, die DRSC-Arbeitsgruppen Finanzinstrumente und Pensionen dazu einzubinden.
Angesichts der Dringlichkeit in Bezug auf die Änderungen des DRS 20 aufgrund des FüPoG II beschloss der FA FB, die Änderungen der DRSs aufgrund des WpIG von den Änderungen aufgrund des FüPoG II gänzlich abzukoppeln und insofern nicht in DRÄS 12 zu adressieren.
Der FA stimmte dem Vorschlag des Mitarbeiterstabs zu, einen Verweis auf die Berichtspflichten aufgrund der EU-Taxonomie-Verordnung in den DRS 20 aufzunehmen.
Er beauftragte zudem den Mitarbeiterstab, nach Einarbeitung der o.g. redaktionellen Anmerkungen, den Entwurf des Änderungsstandards im eigenen Ermessen zur Konsultation zu veröffentlichen. Es wurde eine Konsultationsfrist von 45 Tagen vereinbart.