IASB Lack of Exchangeability (Amendments to IAS 21)
Aktueller Stand
Der IASB hat am 15. August 2023 Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen veröffentlicht. Die Änderungen an IAS 21 sollen Unternehmen dabei helfen, festzustellen, ob eine Währung in eine andere Währung umgetauscht werden kann, und welche Bilanzierung im Falle einer mangelnden Umtauschbarkeit anzuwenden ist.
Hintergrund und Zielsetzung
Der Änderungsstandard geht zurück auf eine Anfrage an das IFRS Interpretations Committee zur Bestimmung des Wechselkurses bei langfristiger fehlender Umtauschbarkeit, da IAS 21 bislang keine expliziten Vorschriften dazu enthielt, welchen Wechselkurs ein Unternehmen zu verwenden hat, wenn der Stichtagskurs nicht beobachtbar ist. Zu diesem Sachverhalt wurde im April 2021 der Standardentwurf ED/2021/4 Lack of Exchangeability durch den IASB eröffentlicht.
IAS 21 schreibt vor, welcher Wechselkurs ein Unternehmen verwendet, wenn es Fremdwährungstransaktionen oder die Vermögens- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs in seinem Abschluss ausweist. Der Standard legt ferner fest, welcher Wechselkurs zu verwenden ist, wenn die Umtauschbarkeit einer Währung vorübergehend nicht gegeben ist. Es gibt jedoch keine Vorschriften für den Fall, dass es keinen beobachtbaren Wechselkurs gibt, den das Unternehmen verwenden kann – beispielsweise, wenn eine Währung nicht in eine Fremdwährung umgetauscht werden kann. Die Änderungen an IAS 21 sollen nun Unternehmen dabei helfen, zu erkennen, ob diese Situation auf sie zutrifft und welche Bilanzierung in diesem Fall anzuwenden ist.
Inhalt
Mit dem nun veröffentlichten Änderungsstandard werden Regelungen zu folgenden Bereichen in IAS 21 ergänzt:
- wann eine Währung gegen eine andere Währung tauschbar ist und wann nicht;
- wie ein Unternehmen den Wechselkurs bestimmt, der anzuwenden ist, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist; und
- welche Informationen ein Unternehmen angeben muss, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist.
Die Änderungen an IAS 21 sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.