DRSC DRS 21 Kapitalflussrechnung

Aktueller Stand

DRS 21 Kapitalflussrechnung wurde vom DRSC in der 21. Öffentlichen Sitzung am 4. Februar 2014 verabschiedet und ist im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 8. April 2014 durch das BMJV gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

Mit der Verabschiedung des DRS 21 wurde die zweite Überarbeitung der DRS zur Kapitalflussrechnung abgeschlossen. Dabei wurden DRS 2 Kapitalflussrechnung, DRS 2-10 Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten sowie DRS 2-20 Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen in DRS 21 hinsichtlich einer anwenderfreundlichen Gestaltung des Regelwerks zusammengeführt und außer Kraft gesetzt.

DRS 21 ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre.

Zielsetzung

Ziel des Projekts war es, die mit der Anwendung der Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) zur Kapitalflussrechnung gesammelten praktischen Erfahrungen nach Inkrafttreten des BilMoG aufzugreifen und in einem neuen, überarbeiteten Standard zu berücksichtigen.

Inhalt

DRS 21 regelt die Grundsätze zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB Bestandteil des Konzernabschlusses ist. Die Kapitalflussrechnung soll den Einblick in die Fähigkeit des Unternehmens verbessern, künftig finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen an die Anteilseigener zu leisten. Ferner soll die Kapitalflussrechnung die Veränderung des Finanzmittelfonds zeigen. Hierzu soll sie für die Berichtsperiode die Zahlungsströme darstellen und Auskunft darüber geben, wie das Unternehmen aus der laufenden Geschäftstätigkeit Finanzmittel erwirtschaftet hat und welche zahlungswirksamen Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
E-DRS 28 Kapitalflussrechnung
31.07.2013

Befassung durch den HGB-Fachausschuss

Im Februar 2012 beschloss der HGB-Fachausschuss im Zuge der Diskussion des Arbeitsprogramms die zweite Überarbeitung der Standards zur Kapitalflussrechnung. Daraufhin begann im November 2012 die Erarbeitung des neuen DRS 21. Am 31. Juli 2013 wurde der Standardentwurf E-DRS 28 zur Kommentierung veröffentlicht. Nach der Auswertung der Stellungnahmen und Einarbeitung letzter Änderungen erfolgte am 4. Februar 2014 in der 21. Öffentlichen Sitzung des DRSC die Verabschiedung von DRS 21.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 12. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.12.2022
  • 12. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.12.2022
  • E-DRÄS 13 – Änderungen an DRS 20 und DRS 21

    Dem FA FB lag der Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (E-DRÄS 13) zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht und des DRS 21 Kapitalflussrechnung vor. Der FA FB beschloss, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen für Versicherungsunternehmen (Anlage 2 des DRS 20 bzw. Anlage 3 des DRS 21) auf alle Pensionsfonds – betriebliche wie überbetriebliche – auszuweiten, um der Gesetzessystematik des § 341 HGB gerecht zu werden. Ferner regte der FA FB einige redaktionelle Änderungen am E-DRÄS 13 an.

    Vorbehaltlich der beschlossenen Änderungen verabschiedete der FA FB einstimmig den E-DRÄS 13.

    E-DRÄS 13 soll Anfang Januar 2023 mit einer Kommentierungsfrist bis zum 30. April 2023 veröffentlicht werden.

  • 11. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.11.2022
  • 11. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 17.11.2022
  • Sektorspezifische Anlagen DRS 20 & 21

    Der FA FB erörterte die Lösungsvorschläge der DRSC-Geschäftsstelle hinsichtlich der Einbeziehung von Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie überbetrieblichen Pensionsfonds in den Anwendungsbereich der sektorspezifischen Anlagen 1 und 2 des DRS 20 Konzernlagebericht bzw. der Anlagen 2 und 3 des DRS 21 Kapitalflussrechnung. Der FA stimmte den Lösungsvorschlägen grundsätzlich zu, regte jedoch einige Anpassungen an den vorgeschlagenen Formulierungen in den beiden Standards an.

    Die Änderungen der sektorspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 sowie die Änderungen des DRS 21 in Bezug auf die Einzahlungen/Auszahlungen aus erhaltenen/gewährten Zuwendungen/Zuschüssen werden in einem Änderungsstandard (E-DRÄS 13) zur Kommentierung gestellt. Die Verabschiedung des E-DRÄS 13 soll in der nächsten Sitzung des FA FB erfolgen. Als Erstanwendungszeitpunkt der Änderungen soll das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr vorgeschlagen werden.

  • 10. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.10.2022
  • 10. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.10.2022
  • DRS 21 Zuwendungen/Zuschüsse

    Der FA FB setzte seine Erörterung zur Überarbeitung von DRS 21 fort. Dem FA wurde ein überarbeiteter Entwurf einer Änderung an DRS 21 (nebst Begründung) zur Diskussion vorgelegt.

    Der FA beschloss, dass Ein- und Auszahlungen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen, die nicht dem Finanzmittelfonds zuzurechnen sind, im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ausgewiesen werden sollen. Dies begründet sich im Charakter des Cash-Pool-Kontos, das wie ein Kontokorrentkonto geführt wird. Da die täglichen Ausgleichszahlungen der Liquiditätsbündelung der am Cash-Pooling beteiligten Unternehmen dienen, sprach sich der FA für einen Ausweis der Ein- und Auszahlungen im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit aus.

    Hingegen sind Cash-Pool-Verbindlichkeiten, soweit es sich um kurzfristige, zur Disposition der liquiden Mittel gehörende Kreditaufnahmen handelt (vgl. DRS 21, Tz. 34), regelmäßig in den Finanzmittelfonds einzubeziehen. Veränderungen von Cash-Pool-Verbindlichkeiten, die dem Finanzmittelfonds zuzurechnen sind, führen damit nicht zu einer Veränderung des Finanzmittelfonds, sondern stellen eine Veränderung innerhalb des Finanzmittelfonds dar und sind dementsprechend nicht in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen. Der FA beschloss, dass zu Cash-Pool-Verbindlichkeiten eine explizite Regelung in DRS 21 ergänzt werden sollte.

    Ferner setzte der FA seine Erörterungen zur Darstellung der Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb (bzw. Verkauf) von Anteilen eines Tochterunternehmens fort. Der FA beschloss, dass die Regelung in Tz. 43 in DRS 21 ergänzt werden sollte um die Klarstellung, dass sich die im Cashflow aus der Investitionstätigkeit auszuweisenden Beträge als Netto-Größe des gezahlten Kaufpreises (bzw. erhaltenen Verkaufspreises) abzüglich des übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds des Tochterunternehmens ergeben. In der Begründung zu DRS 21 ist eine Erläuterung der Hintergründe dieser klarstellenden Ergänzung aufzunehmen. Darüber hinaus diskutierte der FA, ob weitere Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem Erwerb (bzw. Verkauf) von Anteilen eines Tochterunternehmens in DRS 21 geregelt werden sollten. Der FA sprach sich dafür aus, über die grundsätzliche Regelung hinaus keine weiteren, kasuistischen Einzelfallregelungen in DRS 21 aufzunehmen. Gleichwohl wurde angeregt, in der Begründung darzulegen, dass sich der FA auch mit diesen Fragestellungen befasst hat; angesichts des einheitlichen Meinungsbildes in der Kommentarliteratur jedoch keinen Regelungsbedarf festgestellt habe.

    Ferner erörterte der FA, welche Konsultationsfragen an die interessierte Öffentlichkeit gestellt werden sollen. Der FA beschloss, dass zwei zusätzliche Konsultationsfragen gestellt werden sollten, nämlich 1.) zum Ausweis von Zahlungsströmen aus gewährten Zuschüssen (Darstellung in der Kapitalflussrechnung des Zuschussgebers) sowie 2.) zur Darstellung von Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb (bzw. dem Verkauf) von Anteilen eines Tochterunternehmens.

    Der vorgelegte Entwurf einer Änderung an DRS 21 ist entsprechend zu überarbeiten. Der FA wird seine Diskussion in einer künftigen Sitzung fortsetzen.

  • 9. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.09.2022
  • 9. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 13.09.2022
  • DRS 21 Zuwendungen/Zuschüsse

    Der FA FB setzt seine Erörterung zum Ausweis von Zahlungsströmen aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen/Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 Kapitalflussrechnung fort. Dem FA FB wird der Entwurf einer Änderung an DRS 21 (nebst Begründung) zur Diskussion vorgelegt, den die DRSC-Geschäfts­stelle basierend auf den Erörterungen des FA FB entworfen hat. Neben sprachlichen Änderungen beschließt der FA FB vorläufig, dass

    • eine explizite Regelung in DRS 21 zum Ausweis von Zahlungsströmen aus Cash Pool-Vereinbarungen aufgenommen werden soll, insbesondere für den Fall, dass Cash Pool-Forderungen nicht in den Finanzmittelfonds einbezogen werden;
    • in die Begründung eine Erläuterung aufgenommen werden sollte, dass Rückzahlungen von Zuwendungen bzw. Zuschüssen dem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, in dem die originäre Einzahlung aus dem Erhalt des Zuschusses ausgewiesen wurde;
    • in die Begründung eine Erläuterung aufgenommen werden sollte, dass DRS 21 keine spezifischen Regelungen für den Ausweis von Zuschüssen aus Sicht der öffentlichen Hand als Zuschussgeber enthält; und
    • ein klarstellender Hinweis aufgenommen werden sollte, dass in Bezug auf den Ausweis für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen – unter Beachtung der jeweiligen geschäftsmodellspezifischen Regelungen (vgl. Anlage 2 und Anlage 3) – eine abweichende Zuordnung auf die Tätigkeitsbereiche angezeigt sein kann.

    Der vorgelegte Entwurf einer Änderung an DRS 21 ist entsprechend zu überarbeiten.

    Darüber hinaus wird der FA FB über weitere Fragestellungen zu DRS 21 informiert, die die DRSC-Geschäftsstelle im Zuge des Projekts zur Überarbeitung von DRS 21 erhalten hat. Diese Fragestellungen beschäftigen sich mit:

    1. der Technik der (indirekten) Ermittlung des auf den Konzern entfallenden Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit bei Erstkonsolidierung eines unterjährig erworbenen Tochterunternehmens,
    2. dem Ausweis von Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb (bzw. dem Verkauf) von Anteilen eines Tochterunternehmens im Hinblick auf die im Rahmen des Unternehmenserwerbs übernommenen (bzw. veräußerten) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sowie
    3. dem Ausweis von Ertragsteuerzahlungen bei indirekter Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit.

    Der FA FB beschließt vorläufig, sich in seiner nächsten Sitzung eingehender mit dem Ausweis von Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb (bzw. dem Verkauf) von Anteilen eines Tochterunternehmens zu beschäftigen und ggf. eine klarstellende Änderung an Tz. 43 in DRS 21 vorzunehmen. Im Hinblick auf die beiden weiteren Fragestellungen besteht nach Ansicht des FA FB kein Regelungsbedarf, da diese Fragestellungen in der Kommentarliteratur diskutiert werden und keine divergierende Handhabung in der Praxis festzustellen sei.

    Der FA FB wird seine Diskussion zur Überarbeitung von DRS 21 in seiner nächsten Sitzung fortsetzten.

  • 8. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 21.07.2022
  • 8. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 21.07.2022
  • DRS 21 Zuwendungen/Zuschüsse

    Der FA FB setzte seine Erörterungen zum Ausweis von Zahlungsströmen aus Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 sowie der Abgrenzung des Finanzmittelfonds– in Vorbereitung einer Änderung an DRS 21 – fort.

    1. Zahlungsströme aus Zuwendungen und Zuschüssen:

    Zunächst erörterte der FA FB den Ausweis von Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen und Zuschüssen. Dabei legte der FA FB vorläufig fest, in welchen Tätigkeitsbereichen Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung ausgewiesen werden sollten.

    a) Ausweis beim Zuwendungsempfänger:

    Einzahlungen aus erhaltenen Zuwendungen bzw. Zuschüssen sollten im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ausgewiesen werden, sofern die Zuwendung bzw. der Zuschuss einen Finanzierungscharakter aufweist. Ein Finanzierungscharakter liegt zweifelsfrei bei unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen vor, da diese beim Zuwendungsempfänger eine Darlehensverbindlichkeit begründen. Rückzahlungen von unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen sollten ebenfalls im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ausgewiesen werden. Bei bedingt rückzahlbaren Zuwendungen und Zuschüssen sei ein Finanzierungscharakter hingegen nicht unmittelbar erkennbar, da die Rückzahlungsverpflichtung an den künftigen Eintritt bzw. das Wegfallen einer Bedingung geknüpft ist.

    Im Hinblick auf den Ausweis von bedingt rückzahlbaren sowie nicht rückzahlbaren Zuwendungen und Zuschüssen erörterte der FA FB Folgendes:

    • Einzahlungen aus erhaltenen Investitionszuwendungen/ -zuschüssen der öffentlichen Hand sollten aufgrund des direkten Zusammenhangs zur Anschaffung eines Vermögensgegenstand des Anlagevermögens im Cashflow aus der Investitionstätigkeit ausgewiesen werden, da diese auch die Definition der Investitionstätigkeit gem. DRS 21, Tz. 9 erfüllen würden. Dies gelte unabhängig davon, ob der Zuschuss von den Anschaffungs- und Herstellungskosten des bezuschussten Vermögensgegenstands offen abgesetzt oder ob ein passivischer Sonderposten bilanziert werde. Dabei sollten Einzahlungen aus erhaltenen Investitionszuwendungen/ -zuschüssen brutto, d.h. gesondert von der Auszahlung für die Investition des bezuschussten Vermögensgegenstand, dargestellt werden. Etwaige Rückzahlungen von Investitionszuwendungen/ -zuschüssen sollten ebenfalls im Cashflow aus der Investitions­tätigkeit ausgewiesen werden, um auf diese Weise in der Gesamtbetrachtung über mehrere Berichtsperioden hinweg, den kumulativ richtigen Betrag im Cashflow aus der Investitionstätigkeit auszuweisen.
    • Einzahlungen aus erhaltenen Ertrags- bzw. Aufwandszuschüssen der öffentlichen Hand sollten im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden, da diese weder Finanzierungscharakter aufweisen noch ein unmittelbarer Zusammenhang zur Anschaffung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens besteht. Etwaige Rückzahlungen von Ertrags- bzw. Aufwandszuschüssen sollten ebenfalls im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden.
    • Erhaltene Einzahlungen aus privaten Zuwendungen und Zuschüssen, die an eine Gegenleistungsverpflichtung des Zuwendungsempfänger geknüpft sind, sollten beim Zuwendungsempfänger im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden, da diese auf einem ökonomischen Austauschverhältnis beruhen, bei der sich Leistung des Zuwendungsgebers und Gegenleistung des Zuwendungsempfänger regelmäßig ausgeglichen gegenüberstehen.
    • Zahlungsströme aus Zuwendungen und Zuschüsse ohne Gegenleistungsverpflichtung, die ein Gesellschafter in seiner Eigenschaft bzw. Stellung als Gesellschafter gewährt, sollten beim Zuwendungsempfänger stets im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ausgewiesen werden. Dies solle unabhängig davon gelten, ob die Zuschussgewährung mit der Auflage des Gesellschafters verbunden wird, dass der Zuschuss in das Eigenkapital einzustellen ist, oder nicht.
    • Hinsichtlich einer Zuschussgewährung ohne eine Gegenleistungsverpflichtung durch einen Dritten, der nicht Gesellschafter ist, stellte der FA FB fest, dass diese Konstellation in der Praxis unüblich ist. In solchen Fällen sei zu prüfen, ob nicht doch eine Gegenleistungsverpflichtung des Zuschussempfängers bestehe.

    b) Ausweis beim Zuwendungsgeber:

    Im Hinblick auf den Ausweis in der Kapitalflussrechnung des Zuwendungsgebers erörterte der FA FB Folgendes:

    • Auszahlungen aus gewährten Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand sollten beim Zuwendungsgeber im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden.
    • Auszahlungen aus gewährten privaten Zuwendungen, die in ein ökonomisches Austauschverhältnis eingebunden sind, sollten beim Zuwendungsgeber im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden.
    • Erlangt der Zuwendungsgeber durch die Zuschussgewährung das wirtschaftliche Eigentum an einem Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, so sollte die Auszahlung der gewährten Zuwendung beim Zuwendungsgeber im Cashflow aus der Investitionstätigkeit ausgewiesen werden.
    • Ebenfalls im Cashflow aus der Investitionstätigkeit sollten Auszahlungen aus gewährten unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen ausgewiesen werden, da diese beim Zuwendungsgeber zum Ansatz einer Darlehensforderung führen.

    c) Gesonderter Ausweis:

    Ferner erörterte der FA FB das Erfordernis einer spezifischen Regelung zum gesonderten Ausweis von Zahlungsströmen aus Zuwendungen und Zuschüssen. Der FA FB hob hervor, dass Zahlungsströme aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21, Tz. 27 ohnehin gesondert auszuweisen sind. Daher sollte auf eine gesonderte Zeile in den Mindestgliederungsschemata von DRS 21 für Zuwendungen und Zuschüsse verzichtet werden.

    Gleichwohl sollte im Hinblick auf den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit – für den Fall einer indirekten Ermittlung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit – ein expliziter Hinweis in DRS 21 aufgenommen werden, der das Erfordernis eines gesonderten Ausweises für Vorgänge von wesentlicher Bedeutung nach DRS 21, Tz. 27 hervorhebt.

    2. Einbezug von Cash Pool-Forderungen in den (Konzern-)Finanzmittelfonds

    Darüber hinaus erörterte der FA FB die Fragestellung, ob eine klarstellende Regelung zum Einbezug von Cash Pool-Forderungen in den (Konzern-)Finanzmittelfonds aufgenommen werden sollte. Der FA FB befürwortete die Aufnahme einer entsprechenden Regelung. In diesem Zusammenhang hob der FA FB hervor, dass für eine Einbeziehung von beide in DRS 21, Tz. 9 genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich, dass 1) diese jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und 2) nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Eine Einbeziehung von Cash Pool-Forderungen in den Finanzmittelfonds scheitere in der Praxis regelmäßig an der ersten Voraussetzung, sofern der Cash Pool-Führer nicht über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die Cash Pool-Forderungen jederzeit in Zahlungsmittel umzuwandeln. Nach Ansicht des FA FB käme in den überwiegenden Fällen in der Praxis daher eine Einbeziehung von Cash Pool-Forderungen nicht in Betracht.

    Der FA FB beauftragte den DRSC-Mitarbeiterstab, den Entwurf einer Überarbeitung der Regeln in DRS 21 vorzubereiten. Der FA FB wird seine Befassung mit DRS 21 in einer künftigen Sitzung fortsetzen.

  • 7. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 23.06.2022
  • 7. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 23.06.2022
  • 5. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 28.04.2022
  • 5. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 28.04.2022
  • DRS 21 Kapitalflussrechnung – Ausweis von erhaltenen Zuwendungen/Zuschüssen

    Der FA FB wurde über eine Anfrage an die Geschäftsstelle zum Ausweis von Einzahlungen aus erhaltenen Zuwendungen/Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 informiert. Gegenstand der Anfrage war der Ausweis von laufenden Ertrags- bzw. Betriebskostenzuschüssen der öffentlichen Hand in der Kapitalflussrechnung eines kommunalen Unternehmens. Einzahlungen aus erhaltenen Zuwendungen/Zuschüssen sind nach DRS 21 Tz. 49 im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit auszuweisen. Da-bei unterscheidet DRS 21 nicht zwischen laufenden Ertrags- bzw. Betriebskostenzuschüssen und Investitionszuschüssen. Nach Ansicht des Anfragenden wäre es jedoch naheliegend, laufende Ertrags- bzw. Betriebskostenzuschüsse im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit auszuweisen.

    Der FA FB erörterte die betreffende Fragestellung. Nach Ansicht des FA FB sei die Regelung in DRS 21 zum Ausweis von Einzahlungen aus erhaltenen Zuwendungen/Zuschüssen nicht überzeugend. Insb. sei nicht nachvollziehbar, dass DRS 21 einen Ausweis im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit für nicht-rückzahlbare Zuwendungen/Zuschüsse vorschreibe, bei denen ein Finanzierungscharakter nicht unmittelbar erkennbar sei.

    Der FA FB beschloss daher, ein Projekt zur Überarbeitung von DRS 21 in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen. Im Rahmen des Projekts soll der Ausweis von Einzahlungen (Auszahlungen) aus erhaltenen (gewährten) Zuwendungen/Zuschüssen neu geregelt und somit sowohl der Ausweis aus Sicht des Zuschussempfängers als auch des Zuschussgebers adressiert werden. Ferner sollen sowohl private als auch öffentliche Zuwendungen beleuchtet werden.

  • 53. Sitzung HGB-FA
  • 30.04.2021
  • 53. Sitzung HGB-FA
  • 30.04.2021
  • DRS 21 Kapitalflussrechnung - Cash Pooling

    Vorbemerkung: Die Diskussion zu dem Tagesordnungspunkt fand nicht öffentlich statt, deshalb kein Mitschnitt vorhanden.

    Der HGB-FA erörterte eine Anfrage zur Einbeziehung von Cash Pool-Forderungen in den (Konzern-)Finanzmittelfonds nach DRS 21 Kapitalflussrechnung. Diese Fragestellung stellt sich im HGB-Konzernabschluss, wenn entweder der Cash Pool-Führer oder ein in das Cash Pooling einbezogenes Konzernunternehmen nicht demselben Konsolidierungskreis angehören. Andernfalls würden Cash Pool-Forderungen und -Verbind­lichkeiten im Rahmen der Konsolidierung eliminiert.

    Beim physischen Cash Pooling werden überschüssige Guthaben der Konzerngesellschaften i.d.R. täglich auf das Bankkonto des Cash Pool-Führers transferiert bzw. negative Salden durch einen Transfer ausgeglichen. Damit werden die gegenüber Kreditinstituten bestehenden Forderungen/Verbindlichkeiten der einzelnen Konzerngesellschaften laufend durch Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber dem Cash Pool-Führer abgelöst. Cash Pool-Forderungen wären nach DRS 21, Tz. 9 dann in den Finanzmittelfonds einzubeziehen, wenn diese „äußerst liquide Finanzmittel [sind], die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen“.

    Der HGB-FA stellte fest, dass Cash Pool-Forderungen – als Forderungen gegenüber dem Cash Pool-Führer – i.d.R. einem höheren Ausfallrisiko unterliegen als Forderungen gegenüber Kreditinstituten. Vor diesem Hintergrund sprach sich der HGB-FA einstimmig dafür aus, dass Cash Pool-Forderungen nach DRS 21 grundsätzlich nicht in den Finanzmittelfonds einzubeziehen sind. Ausnahmsweise käme eine Einbeziehung von Cash Pool-Forderungen im Einzelfall dann in Betracht, wenn diese zweifelsfrei nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen.

    Hingegen käme es bei Cash Pool-Verbindlichkeiten – anders als bei Cash Pool-Forderungen – nicht auf die Bonität des Cash Pool-Führers an. Vielmehr sind nach DRS 21.34 „jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, […] in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen.“ Im Ergebnis können Cash Pool-Forderungen und Cash Pool-Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Einbeziehung in den Finanzmittelfonds daher ungleich zu behandeln sein.

    Nach Ansicht des HGB-FA seien die Zahlungsströme aus dem Cash Pooling – aufgrund des Zwecks des Cash Pooling einer Bündelung der Finanzierung und der Liquidität der am Cash Pooling beteiligten Konzernunternehmen – im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit auszuweisen. Zudem seien Ein- und Auszahlungen aus dem Cash Pooling gleichermaßen zu behandeln und damit einheitlich im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit auszuweisen.

    • n/a
  • 17. Sitzung HGB-FA
  • 25.06.2014
  • 17. Sitzung HGB-FA
  • 25.06.2014
  • DRS 21 Kapitalflussrechnung

    Der HGB-FA wird über den aktuellen Diskussionsstand zum DRS 21 informiert. Der HGB-FA erörtert die Fachbeiträge, die nach Veröffentlichung des Standards erschienen sind. Die darin vorgebrachten Sichtweisen werden zur Kenntnis genommen.

  • 15. Sitzung HGB-FA und 21. Öffentliche Sitzung des DRSC
  • 03.02.2014
  • 15. Sitzung HGB-FA und 21. Öffentliche Sitzung des DRSC
  • 03.02.2014
  • E-DRS 28 Kapitalflussrechnung

    Der HGB-FA beschäftigt sich abschließend mit dem Standardentwurf E-DRS 28 Kapitalflussrechnung und diskutiert die letzten Änderungen der im Umlaufverfahren vom HGB-FA angebrachten Anmerkungen. Der HGB-FA beschließt letzte inhaltliche und sprachliche Anpassungen.

  • 21. Öffentliche Sitzung des DRSC zur Verabschiedung DRS 21 Kapitalflussrechnung

    Das DRSC verabschiedet DRS 21 Kapitalflussrechnung einstimmig.

    Mit der Verabschiedung des DRS 21 wird die zweite Überarbeitung der Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) zur Kapitalflussrechnung abgeschlossen. Dabei wurden die mit der Anwendung der DRS zur Kapitalflussrechnung gesammelten praktischen Erfahrungen nach Inkrafttreten des BilMoG aufgegriffen und im neuen Standard berücksichtigt. DRS 2 Kapitalflussrechnung, DRS 2-10 Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten sowie DRS 2-20 Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen werden in DRS 21 hinsichtlich einer anwenderfreundlichen Gestaltung des Regelwerks zusammengeführt und außer Kraft gesetzt.

    In der Kapitalflussrechnung sind auch nach DRS 21 die Zahlungsströme für die Bereiche der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit gesondert darzustellen. Die allgemeinen Regeln gelten dabei für alle Unternehmen, die den Standard anzuwenden haben. Den Besonderheiten der Kapitalflussrechnung, die aus den Geschäftsmodellen von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen resultieren, wird durch Modifikationen und Ergänzungen der allgemeinen Vorschriften in entsprechenden Anlagen Rechnung getragen.

    Dieser Standard ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.

    Der Standard wird dem BMJV zwecks Bekanntmachung gemäß § 342 Abs. 2 HGB vorgelegt.

  • 14. Sitzung HGB-FA
  • 02.12.2013
  • 14. Sitzung HGB-FA
  • 02.12.2013
  • E-DRS 28 Kapitalflussrechnung

    Der FA setzt seine Überarbeitung des E-DRS 28 fort. Der Standardtext sowie die Anlagen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie für Versicherungsunternehmen werden ausführlich diskutiert. Der FA erörtert dabei die Anmerkungen aus den Stellungnahmen und beschließt Änderungen bestimmter Textziffern. Der Standard soll im Umlaufverfahren finalisiert werden.

  • 13. Sitzung HGB-FA
  • 07.11.2013
  • 13. Sitzung HGB-FA
  • 07.11.2013
  • Öffentliche Diskussion – 30. September 2013
  • 30.09.2013
  • Öffentliche Diskussion – 30. September 2013
  • 30.09.2013
  • E-DRS 28 Kapitalflussrechnung

    Frau Knorr gibt zu Beginn einen zeitlichen Überblick über die Entstehung des E-DRS 28 im Hinblick auf den entstandenen Verbesserungsbedarf im Zuge des BilMoG und skizziert den Aufbau des Standardentwurfs. Der Zeitpunkt der Erstanwendung wird nach den Diskussionen und weiterführenden Arbeiten im HGB-Fachausschuss festgelegt; dies könnten Geschäftsjahre ab 01.01.2015 mit der Möglichkeit der vorzeitigen Anwendung sein. Ferner werden die Zielsetzung der Kapitalflussrechnung im Sinne des Standardentwurfs sowie der Geltungsbereich des E-DRS 28 erläutert.

    Im Rahmen des Geltungsbereichs wird diskutiert, ob den Unternehmen nicht ein Wahlrecht zur Anwendung von IAS 7 zugesprochen werden sollte, da für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ohnehin ein Wahlrecht besteht, den Konzernabschluss nach IFRS statt nach HGB zu erstellen. Angemerkt wird hier, dass die Kapitalflussrechnung keine Auswirkungen auf Ansatz und die Bewertung hat.

    Anschließend gibt Frau Knorr einen Überblick über die wesentlichen Änderungen im E-DRS 28, die nacheinander diskutiert werden. Zunächst erfolgt die Diskussion der Neuerungen bezüglich des Grundaufbaus. Die Änderungen, insbesondere die schlankere Gliederung sowie die Integration der Zusatzvorschriften für Institute und Versicherer in den Anhang, werden von den Diskussionsteilnehmern befürwortet. Weiterhin wird die Ausdehnung des Geltungsbereiches der Anlage 2 (für Institute) auf Finanzdienstleistungsinstitute befürwortet, aber als noch nicht ausreichend angesehen. Es wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich auf alle Institute i.S.d. § 340 ff. HGB auszuweiten. Es wird ebenfalls angemerkt, dass bei einigen Finanzdienstleitern die Zuordnung zum Banken- oder Versicherungsbereich nicht eindeutig ist und wohl letztlich vom Unternehmen abhängt. Die Anlage 2 bzw. der ehemalige DRS 2-10 wird im Vergleich zu den internationalen Vorschriften als wesentlich weniger aussagefähig eingestuft. Um diesen Bereich aussagefähiger zu machen, wird aufgeworfen, ob dieser nicht vollständig ausgegliedert und von einer dafür eingerichteten Arbeitsgruppe explizit bearbeitet werden sollte. Anknüpfungspunkt ist hier die Aussagefähigkeit über das Liquiditätsrisiko.

    Ferner wird die Beibehaltung der spezifischen Regelungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen befürwortet. Wie bereits vorab angemerkt wird erneut das Anliegen geäußert, auch traditionelle Finanzdienstleister in den Anwenderkreis aufzunehmen. Die Neuzuordnung der erhaltenen Zinsen für Versicherungsunternehmen im Cashflow der laufenden Geschäftstätigkeit wird abgelehnt. Stattdessen wird die Zuordnung zum operativen Ergebnis unterstützt. Diskutiert wird weiter, ob hier eine Freiwilligkeit der Zuordnung (und dementsprechende Anhangangaben) zugestanden werden sollte. Im Sinne der Vergleichbarkeit wird jedoch für die Pflicht der Anwendung des Mindestgliederungsschematas plädiert.

    Die Definitionen im Rahmen der Zuordnung von Zahlungsströmen zu den Tätigkeitsbereichen Investition und Finanzierung werden kritisch diskutiert. Im Rahmen der Investitionstätigkeit wird konstatiert, dass es sich um Buchwertwertänderungen von langfristigen Vermögensgegenständen (Anlagevermögen) handeln müsste. Darüber hinaus gäbe es in der Praxis viele Fälle, in denen die Zuordnung zu den Tätigkeitsbereichen mittels der angegebenen Definitionen nicht klar durchführbar sei. Angemerkt wird weiterhin, dass die Definition der Finanzierungstätigkeit innerhalb von Standardentwurf und Begründung inkonsistent ist (Fremdkapitalposten vs. Finanzschulden). Generell sollte laut den Diskussionsteilnehmern die Zuordnung der Zahlungsströme zu den Tätigkeitsbereichen und deren Definitionen in der Begründung erläutert werden. Die Zuordnung von strategischen Beteiligungen sowie Umwidmungen in der Kapitalflussrechnung erscheint ebenfalls unklar und würde von den derzeitigen Definitionen nicht klar abgedeckt werden.

    Im Rahmen der im Standardentwurf definierten Begriffe wird die Definition von „Cashflow“ diskutiert. Es wird konstatiert, dass es sich entgegen der Definition um eine Stromgröße handelt und der „Cashflow“ ohnehin bereits mit einer Definition belegt ist. Weiterhin wird angeregt, im Rahmen der deutschen Kapitalflussrechnung auch lediglich deutsche Begriffsbezeichnungen zu verwenden und beispielsweise auf die Bezeichnung „Zahlungsstrom“ o.ä. abzustellen. Weiterhin wird die Neuabgrenzung des Finanzmittelfonds erörtert und angemerkt, dass das Kriterium der Gesamtlaufzeit von 3 Monaten aus Tz. 33 bereits in Tz. 9 integriert werden sollte. Hierbei wird erneut angesprochen, ob die Begrenzung auf die Gesamtlaufzeit anstelle der Restlaufzeit angemessen ist. Allgemein wird die enge Definition des Finanzmittelfonds mit dem Ergebnis diskutiert, dass die enge Definition auf den Grundgedanken der tatsächlichen Liquidität abstellt, von Wertänderungen freigehalten werden sollte und lediglich zahlungsmittelwirksame Transaktionen zeigen sollte. Daher wird die enge Definition des Finanzmittelfonds von der Mehrheit der Teilnehmer unterstützt. Weiterhin wird hinterfragt, ob die Bestände, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen, bei der Liquiditätsreserve berücksichtigt werden sollten. Ferner wird die fehlende Definition des „Konsolidierungskreises“ angesprochen. Der Konsolidierungskreis ist derzeit nicht Bestandteil der definierten Begriffe im E-DRS 28, da es sich nicht um eine Kapitalflussrechnung spezifische Größe handelt. Vorgeschlagen wird hier, in einer Fußnote auf die Definition des Konsolidierungskreises in DRS 19 zu verweisen.

    Vor dem Hintergrund der Definition des Periodenergebnisses wird hinterfragt, wie die geforderte Überleitungsrechnung zum Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag genau erfolgen soll. Weiterhin wird kritisiert, dass trotz einer Definition des Periodenergebnisses später ein Wahlrecht eingeräumt wird. Es wird angemerkt, dass die Steuerungsbasis (wie zum Beispiel EBIT) lediglich im Anhang anzugeben sein sollte und die Kapitalflussrechnung einzig am Periodenergebnis anknüpfen sollte. Nur so sei die Vergleichbarkeit gegeben. Außerdem wäre im Fall der Notwendigkeit einer Überleitungsrechnung ohnehin keine Erleichterung für die Unternehmen gegeben, was ebenfalls für die direkte Vorgabe des Periodenergebnisses als Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag spricht. Weiterhin wird hinterfragt, ob lediglich die direkte Darstellung erlaubt werden sollte. Ferner wird angesprochen, ob die Streichung der Ausführungen zur originären und derivativen Erstellung der Kapitalflussrechnung, wie in B4 erläutert, zweckmäßig ist. Die Streichung wird im Licht der Lesbarkeit begründet, jedoch wird von einigen Teilnehmern konstatiert, dass die Terminologie noch immer unterschiedlich verstanden wird und demnach möglicherweise im Standard erläutert werden sollte.

    Im Rahmen der Abgrenzung des Finanzmittelfonds ist die Streichung des Wahlrechtes zum Einbezug von jederzeit fälligen Bankverbindlichkeiten stark umstritten. Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht nach Ansicht einiger Teilnehmer große Gestaltungsspielräume zum Jahresende. Daher wird vorgeschlagen, statt einem Wahlrecht oder einem Verbot die Pflicht zum Einbezug dieser Verbindlichkeiten vorzuschreiben. Weiterhin wird hier erneut hinterfragt, ob die Änderung von der Restlaufzeit zur Gesamtlaufzeit der Finanzmittel innerhalb der Zahlungsmitteläquivalente eine konsequentere / sauberere Anwendung zur Folge hat und die Abgrenzung sinnvoll ist. Vorgeschlagen wird ein Rückgriff auf die Bestimmungen im DRS 2 mit der Streichung von den Worten „in der Regel“, um eine einheitliche Anwendung gewährleisten zu können.

    Die geänderte Darstellung der Zinsen in der Kapitalflussrechnung wird als grundsätzlich sachgerecht eingestuft. Angemerkt wird lediglich, dass „Zinsen“ in die Definitionen aufgenommen werden sollten. Die Anpassungen im Rahmen der Darstellung der Dividenden werden ebenfalls befürwortet.

    Hinsichtlich der ergänzenden Angaben zur Kapitalflussrechnung wird die Streichung der Angaben zum Erwerb und zum Verkauf von Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten unterstützt, da diese Angaben nicht die Zielsetzung in Tz. 1 unterstützen. Bezüglich der Beachtung des Standards bei Angaben von Cashflows in der Segmentberichterstattung wird angemerkt, dass dies als Folgeanpassung in DRS 3 integriert werden sollte.

    Zuletzt werden noch offene Fragen diskutiert, wobei zuerst die Umrechnung der Fremdwährungsposten zum Devisenkassamittelkurs hinterfragt wird. Dies wird abgelehnt und die alte Regelung mit dem Transaktionskurs als Grundsatz für stimmig erachtet. Angesprochen wird weiterhin, ob die Umrechnung laufend oder nur zum Jahresende zu erfolgen hat, weil in der Praxis beides durchgeführt wird. Als zweiter Punkt wird im Hinblick auf die Tz. 44 angemerkt, dass es sich hier um Zahlungsströme aus der Beteiligung handelt und diese Vorschrift nach Ansicht einiger Teilnehmer in den allgemeinen Teil verschoben werden sollte.

  • 11. Sitzung HGB-FA
  • 10.07.2013
  • 11. Sitzung HGB-FA
  • 10.07.2013
  • Überarbeitung DRS 2 Kapitalflussrechnung

    Der HGB-FA schließt seine Beratungen zur Überarbeitung des DRS 2 Kapitalflussrechnung ab. Er diskutiert abschließend den Entwurf des neuen Standardtexts, der als E-DRS 28 für ca. 80 Tage zur öffentlichen Konsultation gestellt werden wird. Der neue Standardentwurf soll den bestehenden DRS 2 Kapitalflussrechnung, den DRS 2-10 Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten und den DRS 2-20 Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen ersetzen. Die beiden überarbeiteten branchenspezifischen Standards sind als Anlagen in den E-DRS 28 aufgenommen worden. Die Überarbeitung trägt der mittlerweile weiten Verbreitung der Kapitalflussrechnung und der Weiterentwicklung dieses wichtigen Elements der Finanzberichterstattung Rechnung. Dem Standardtext wird eine Begründung beigefügt.

  • 10. Sitzung HGB-FA
  • 23.05.2013
  • 10. Sitzung HGB-FA
  • 23.05.2013
  • Überarbeitung DRS 2 Kapitalflussrechnung

    Der FA setzt seine Erörterung zur Überarbeitung des DRS 2 Kapitalflussrechnung sowie der beiden branchenspezifischen Standards DRS 2-10 Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten und DRS 2-20 Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen fort.

    Er beschließt, dass es aufgrund der Vielzahl der Änderungen keinen Änderungsstandard, sondern einen neuen Standard geben soll. Dieser wird einen allgemeinen Teil und branchenspezifische Anlagen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen enthalten.

    Der Entwurf des neuen DRS wird ausführlich diskutiert und in großen Teilen vorläufig verabschiedet. Ferner wird der Entwurf für die Begründung behandelt und Änderungen bzw. Ergänzungen festgelegt.

    Der FA erörtert weiterhin mögliche Fragen für den öffentlichen Konsultationsprozess.

  • 9. Sitzung HGB-FA
  • 11.04.2013
  • 9. Sitzung HGB-FA
  • 11.04.2013
  • Überarbeitung DRS 2 Kapitalflussrechnung

    Der Fachausschuss setzt seine Erörterung zur Überarbeitung des DRS 2 Kapitalflussrechnung sowie der beiden branchenspezifischen Standards DRS 2-10 Kapitalflussrechnungen von Kreditinstituten und DRS 2-20 Kapitalflussrechnungen von Versicherungsunternehmen fort.

    Der Entwurf eines geänderten DRS 2 wird ausführlich diskutiert und in großen Teilen vorläufig verabschiedet. Ein erster Entwurf für die Begründung wurde behandelt und Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarfe festgelegt. Der Änderungsbedarf für die beiden branchenspezifischen Standards wird nach Durchsicht als eher gering eingeschätzt; Entwürfe sollen zur nächsten Sitzung vorgelegt werden.

  • 8. Sitzung HGB-FA
  • 14.02.2013
  • 8. Sitzung HGB-FA
  • 14.02.2013
  • DRS 2 Kapitalflussrechnung - Überarbeitung

    Der HGB-FA setzt die Diskussion möglicher bzw. notwendiger Ergänzungen und Änderungen an DRS 2 Kapitalflussrechnung fort.

    Struktur und Inhalt einer überarbeiteten Änderungsversion werden besprochen, insbesondere wird der Bereich der Regeln diskutiert. Vorläufig beschlossen wird u.a. die Zuordnung von gezahlten Zinsen sowie von erhaltenen Zinsen und Dividenden zu ändern.

    Gezahlte Zinsen sollen zukünftig im Bereich des Cashflows aus Finanzierungstätigkeit ausgewiesen werden, erhaltene Zinsen und Dividenden im Cashflow aus der Investitionstätigkeit.

  • 7. Sitzung HGB-FA
  • 06.12.2012
  • 7. Sitzung HGB-FA
  • 06.12.2012
  • DRS 2 Kapitalflussrechnung - Überarbeitung

    Der HGB-FA setzt die Diskussion möglicher bzw. notwendiger Ergänzungen und Änderungen an DRS 2 Kapitalflussrechnung fort. Insb. wird eine erste vorliegende Änderungsversion besprochen. Auf dieser Basis wird bestätigt, dass der Standard nicht im Grundsatz zu ändern ist, sondern voraussichtlich vorwiegend Anpassungen verschiedenen Umfangs sowie Ergänzungen bei Definitionen, Regeln und ergänzenden Angaben vorgenommen werden.

  • 6. Sitzung HGB-FA
  • 01.11.2012
  • 6. Sitzung HGB-FA
  • 01.11.2012
  • Überarbeitung DRS - DRS 2 Kapitalflussrechnung

    Der HGB-FA diskutiert mögliche bzw. notwendige Ergänzungen und Änderungen an DRS 2 Kapitalflussrechnung.

    In diesem Zusammenhang erörtert der Fachausschuss insbesondere die Problematik der Abgrenzung des Finanzmittelfonds sowie die grundsätzlichen Gliederungsaspekte der einzelnen Zahlungsmittelzu- und -abflüsse.

    Im Einzelnen werden die speziellen Ausweisfragen des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit diskutiert.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Zwirner, Christian / Busch, Julia DRÄS 13 mit Änderungen an DRS 20 und DRS 21 durch das BMJ bekanntgemacht StuB, 50/2023, S. 2905 2023
Buchheim, Regine/ Kühnberger, Martin Zum Nutzen von Kapitalflussrechnungen nach HGB: ein Vergleich publizierter mit geschätzten Zahlungsströmen Der Betrieb, 42/2023 , 2385 ff. 2023
Lüdenbach, Norbert Cashflow aus der Forfaitierung von Forderungen aus Dauerschuldverhältnis Praxisfälle PiR, 09/2023, S. 311 2023
Lüdenbach, Norbert Forfaitierung von Forderungen aus Dauerschuldverhältnis in Bilanz und Kapitalflussrechnung Praxisfälle StuB, 17/2023, S. 710 2023
Müller, Stefan/ Reinke, Jens DRÄS 13 mit rückwirkenden Konkretisierungen insbesondere zur Kapitalflussrechnung in Kraft getreten Bekanntmachung von DRÄS 13 im Bundesanzeiger v. 27.7.2023 StuB, 16/2023, S. 650 ff. 2023