IASB Investment Entities – Applying the Consolidation Exception
Aktueller Stand
Am 18. Dezember 2014 hat der IASB den Änderungsstandard Investment Entities: Applying the Consolidation Exception (Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 28) veröffentlicht.
Der Standard ist ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden, wobei eine freiwillige vorzeitige Anwendung gestattet ist.
Zielsetzung und Inhalt
Der (Entwurf des) Änderungsstandards dient zur Klarstellung von drei Fragestellungen in Bezug auf die Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht für Investmentgesellschaften, welche ihre Tochterunternehmen stattdessen bilanziell zum Fair Value abbilden. Die Änderungen gehen auf Anfragen an das IFRS Interpretations Committee zurück und sollen dem Entstehen unterschiedlicher Vorgehensweisen in der Praxis vorbeugen.
Die verabschiedeten Änderungen bestätigen, dass die Ausnahme von der Konsolidierungspflicht auch für Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft gilt, welche wiederum selbst Mutterunternehmen sind. Zudem stellen sie klar, inwiefern durch eine Investmentgesellschaft die Konsolidierung eines Tochterunternehmens, welches investment-related services durchführt, zu erfolgen hat.
Bezüglich des Themenfelds „Anwendung der Equity-Methode“ wurde gegenüber dem Standardentwurf (ED/2014/2) eine Änderung beschlossen. Nunmehr gilt die Vereinfachung, welche die Beibehaltung der Fair Value-Bewertung als Basis vor der Anwendung der Equity-Methode durch einen Nicht-Investment Entity-Investor zulässt, für Unternehmen, welche selbst keine Investmentgesellschaft sind, jedoch Anteile an einem assoziierten Unternehmen oder an einem Joint Venture halten, welches eine Investmentgesellschaft ist. Das zuvor vorgesehene Verbot der Beibehaltung der Fair Value-Bewertung im Falle eines Investment Entity-Joint Ventures, wurde somit aufgegeben.
Die finalen Änderungen entsprechen somit den Empfehlungen der DRSC-Stellungnahme.
Ergänzt wurden zudem Änderungen an IFRS 12, die klarstellen, dass Investment Entities, welche sämtliche Tochterunternehmen erfolgswirksam zum Fair Value bewerten, gleichwohl in den Anwendungsbereich von IFRS 12 fallen.