EFRAG Indossierung Prepayment Features with Negative Compensation (Amendments to IFRS 9)

Aktueller Stand

Der IASB hat am 12. Oktober 2017 eine Änderung von IFRS 9 unter dem Titel „Prepayment Features with Negative Compensation“ veröffentlicht. Diese Änderung ist ab 1.1.2019 verpflichtend anzuwenden. Die Indossierung ist abgeschlossen; die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte am 26. März 2018.

Zielsetzung & Indossierungsprozess

Entsprechend der IAS-Verordnung EG/1606/2002 sind die vom IASB veröffentlichten IFRS für deren Anwendung in der EU in europäisches Recht zu übernehmen (Indossierung). Hierzu erarbeitet EFRAG in Zusammenarbeit mit Interessenvertretern eine Empfehlung und prüft, ob die fachlichen Kriterien der IAS-Verordnung für eine Indossierung erfüllt sind und ob die Implementierung eines Standards oder einer Änderung für das europäische Gemeinwohl zuträglich sind (conduciveness for the European public good).

Daraufhin erstellt die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf zur Übernahme. Hierüber hat dann der Regelungsausschuss für Rechnungslegung (Accounting Regulatory Committee – ARC) abzustimmen. Nach einem positiven Votum haben das Europäische Parlament und der Ministerrat der Europäischen Union drei Monate Zeit, um ihr Veto gegen den Verordnungsentwurf der Kommission einzulegen. Erfolgt kein Einspruch oder ist diese Frist verstrichen, wird der Verordnungsentwurf von der Kommission verabschiedet und der Standard im EU-Amtsblatt mit dem in der Verordnung genannten Anwendungsdatum veröffentlicht.

 

Zugehörige Veranstaltungen

  • 62. Sitzung IFRS-FA
  • 19.10.2017
  • 62. Sitzung IFRS-FA
  • 19.10.2017
  • Sonstiges - u.a. EFRAG DEA zu amend IFRS 9

    Der IFRS-FA erörtert die vom IASB Mitte Oktober 2017 veröffentlichte IFRS 9-Änderung betreffend negative Entschädigungszahlungen. Besonderes Augenmerk wurde auf die darin enthaltene, von der eigentlichen IFRS 9-Änderung aber losgelöste Klarstellung der Anwendung von B5.4.6 betreffend den Ausweis des Bewertungseffekts finanzieller Verbindlichkeiten, die modifiziert wurden, aber nicht auszubuchen sind, gelegt.

    Vor dem Hintergrund des bereits veröffentlichten Entwurfs der entsprechenden Indossierungsempfehlung hat der IFRS-FA der IFRS 9-Änderung nochmals inhaltlich zugestimmt. Die zusätzliche Klarstellung hält der IFRS-FA zwar inhaltlich auch für sachgerecht, prozessual jedoch für bedenklich. Insb. der nicht eingehaltenen due pro-cess, der unklare Zeitpunkt für die verpflichtende Erstanwendung dieser Klarstellung sowie das Problem der Anwendung von BC-Klarstellung, die nicht Gegenstand der Indossierung sind, werden kritisch gewürdigt.

    Diese Punkte sollen in den EFRAG-Gremien eingebracht werden; das DRSC kann daher von einer formellen Stellungnahme zum Entwurf der Indossierungsempfehlung absehen.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Sopp, Guido/ Bura, Iryna/ Schwarzäugl, Ingrid Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital beim Emittenten – IASB Exposure Draft 2023/5 IRZ, 03/2024, S. 119 ff. 2024
Rogler, Silvia Earn-out-Zahlungen bei Unternehmenserwerben nach IFRS Der Fall - die Lösung IRZ, 03/2024, S. 101 ff. 2024
Lohr, Jörg-Andreas/ Schiffer, Mark Bilanzierung eigener Anteile nach IFRS Methoden und Auswirkungen PiR, 02/2024, S. 45 ff. 2024
Weller, Sebastian/ Michel, Jana Praktische Anwendungsfragen bei der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im Lichte von ED/2023/5 PiR, 02/2024, S. 53 ff. 2024
Busch, Julia/ Zwirner, Christian ED/2023/5 – vorgeschlagene Änderungen zur Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital IRZ, 02/2024, S. 53 ff. 2024