EFRAG Indossierung IFRS 17 Insurance Contracts

Aktueller Stand

Am 23. November 2021 hat die EU-Kommission mit der Verordnung EG/2021/2036 IFRS 17 Versicherungsverträge (inkl. einiger Folgeanpassungen an anderen IFRSs) – verabschiedet vom IASB im Mai 2017 – sowie die nachträglichen Änderungen an IFRS 17 – verabschiedet vom IASB im Juni 2020 – in EU-Recht übernommen.

Jedoch unterliegt die IFRS 17-Indossierung einer Besonderheit: Die IFRS 17-Vorschrift zur Bildung von Jahreskohorten (IFRS 17.22) unterliegt gemäß Artikel 2 dieser IAS-Verordnung EG/2021/2036 einer optionalen Ausnahmeregelung: Die Kommission räumt – abweichend von der IASB-Fassung von IFRS 17 – den Anwendern in der EU ein Wahlrecht ein, ob die Vorschrift in IFRS 17.22 für bestimmte Verträge angewendet wird oder nicht. Die Begründung dafür ist in den Erwägungsgründen 8 ff. dieser Verordnung dargestellt. Der im Anhang zur Verordnung abgedruckte Text von IFRS 17 selbst ist identisch mit der IASB-Fassung.

Hintergrund und Historie

Bereits Mitte 2017 begann das Übernahmeverfahren des Standards in der Europäischen Union. Da der IASB von 2018 bis 2020 aufgrund von im Rahmen der Implementierung aufgetretenen Anwendungsherausforderungen Änderungen von IFRS 17 erarbeitet und Mitte 2020 veröffentlicht hatte, hatte EFRAG die Arbeiten an der Indossierungsempfehlung vorerst ausgesetzt. Anfang 2020 wurden diese Arbeiten wieder aufgenommen. Einen Entwurf der Indossierungsempfehlung (sog. Draft Endorsement Advice) hatte EFRAG am 30. September 2020 veröffentlicht; die Konsultation endete am 29. Januar 2021.

Am 31. März 2021 hat EFRAG eine endgültige Indossierungsempfehlung publiziert. Darin wird formuliert, dass IFRS 17 mit Ausnahme der Regelung zu Jahreskohorten den fachlichen Indossierungskriterien und der European Public Good-Anforderung entspricht. Zur Regelung der Jahreskohorten wurde mitgeteilt, dass 7 (von 16) EFRAG-Board-Mitglieder auch diesbezüglich alle Indossierungskriterien als erfüllt ansehen, weitere 7 Boardmitglieder hingegen nicht. Die übrigen zwei Mitglieder äußerten dazu keine Meinung.

Nach dieser Finalisierung begannen anhaltende Diskussionen auf Ebene der EU inkl. ARC. Es wurde umgehend bekannt, dass die EU-Kommission eine Ergänzung in der entsprechenden Übernahme-Verordnung betreffend IFRS 17 anstrebt. Dieser zufolge sollte – als Erleichterung – ein zusätzliches (also in der IFRS 17-Fassung des IASB nicht enthaltenes) Wahlrecht geschaffen werden, welches dazu berechtigt, für bestimmte Verträge die Jahreskohortenregelung nicht anzuwenden. Dieses Wahlrecht soll nach spätestens fünf Jahren (Ende 2027) überprüft und ggf. gestrichen werden.

Am 16. Juli 2021 hat das ARC formell über die IFRS 17-Indossierung abgestimmt und – ohne Gegenstimme – für den Entwurf der Verordnung mit der vorgenannten Zusatzregelung gestimmt.

In der endgültigen IAS-Verordnung ist nun diese seit längerem verfolgte Ausnahmeregelung verankert. Zugleich ist laut Text der Verordnung vorgesehen, dass diese Ausnahmeregelung spätestens Ende 2027 geprüft und ggf. abgeändert oder gestrichen wird.

Zielsetzung & Indossierungsprozess

Entsprechend der IAS-Verordnung EG/1606/2002 sind die vom IASB veröffentlichten IFRS für deren Anwendung in der EU in europäisches Recht zu übernehmen (Indossierung). Hierzu erarbeitet EFRAG in Zusammenarbeit mit Interessenvertretern eine Empfehlung und prüft, ob die fachlichen Kriterien der IAS-Verordnung für eine Indossierung erfüllt sind und ob die Implementierung eines Standards oder einer Änderung für das europäische Gemeinwohl zuträglich sind (conduciveness for the European public good).

Daraufhin erstellt die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf zur Übernahme. Hierüber hat dann der Regelungsausschuss für Rechnungslegung (Accounting Regulatory Committee – ARC) abzustimmen. Nach einem positiven Votum haben das Europäische Parlament und der Ministerrat der Europäischen Union drei Monate Zeit, um ihr Veto gegen den Verordnungsentwurf der Kommission einzulegen. Erfolgt kein Einspruch oder ist diese Frist verstrichen, wird der Verordnungsentwurf von der Kommission verabschiedet und der Standard im EU-Amtsblatt mit dem in der Verordnung genannten Anwendungsdatum veröffentlicht.

Befassung durch den IFRS-Fachausschuss

Das DRSC hat den Standarderstellungsprozess von IFRS 17 und damit in Zusammenhang stehende Projekte sehr eng begleitet. Der IFRS-Fachausschuss hat die Vorschläge des IASB erörtert und dazu die Meinung der interessierten Öffentlichkeit im Zuge von Öffentlichen Diskussionen eingeholt. In der Folge hat der IFRS-FA Stellungnahmen zu den jeweiligen Konsultationspapieren des IASB, insb. zu den jüngst verabschiedeten (und zuvor im Entwurf vorgeschlagenen) Änderungen, eingereicht.

Mit Publikation der Draft Endorsement Advice durch EFRAG im September 2020 hat der IFRS-FA begonnen, deren Inhalte bzw. Aussagen intensiv zu diskutieren. Diese Diskussion wurde abgeschlossen, indem das DRSC am 25. Januar 2021 seine Rückmeldung (Anschreiben sowie Antworten auf die Fragen) an EFRAG übermittelt hat.

Arbeitsgruppe „Versicherungen“

Zur Unterstützung der fachlichen Einschätzung der IASB-Vorschläge hatte der IFRS-FA die Arbeitsgruppe „Versicherungen“ eingerichtet. In den Sitzungen der AG wurden die vom IASB vorgeschlagenen Standardentwürfe oder Änderungen erörtert und die jeweiligen Themen aufbereitet. Die Ergebnisse und Vorschläge wurden dem IFRS-FA in Vorbereitung weiterer Diskussionen und zur Erarbeitung von Stellungnahmen vorgestellt.

Später hat die AG auch den Draft Endorsement Advice intensiv diskutiert bzw. gewürdigt und so einen wesentlichen Beitrag zur Meinungsbildung und anschließenden Rückmeldung des DRSC an EFRAG geleistet.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
EFRAG-Indossierungsempfehlung (Final Endorsement Advice) zu IFRS 17
31.03.2021

Zugehörige Veranstaltungen

  • 96. Sitzung IFRS-FA
  • 25.01.2021
  • 96. Sitzung IFRS-FA
  • 25.01.2021
  • EFRAG DEA IFRS 17

    Der IFRS-FA diskutierte abschließend den DEA zu IFRS 17.

    Zunächst wurde aus der AG Versicherungen über die jüngste Diskussion der wenigen noch offenen Antworten berichtet. Der IFRS-FA erklärte sich mit den Aussagen und den ergänzten sowie den geringfügig geänderten Antwortvorschlägen einverstanden. Der FA beschloss schließlich, den vorliegenden Vorschlag der DRSC-Antworten zum DEA unverändert zu finalisieren.

    Anschließend erörterte der IFRS-FA den vorliegenden Entwurf eines Cover Letter zur Antwort an EFRAG. Der FA befürwortete den Entwurf und bestätigte, dass dieser eine gelungene Zusammenfassung der Grundaussagen – nämlich einer uneingeschränkten und zügigen Indossierung des Standards in unveränderter Form – darstelle. Zudem sei die Auffassung bündig und präzise wiedergegeben. Überdies sei es wichtig, dass das DRSC diese Position in der vorliegenden Form klar und deutlich formuliert und übermittelt. Das DRSC solle das Antwortschreiben fristgerecht an EFRAG übermitteln.

  • 94. Sitzung IFRS-FA
  • 14.12.2020
  • 94. Sitzung IFRS-FA
  • 14.12.2020
  • EFRAG DEA IFRS 17

    Der IFRS-FA wurde über die Diskussionen der DRSC-AG Versicherungen zum Draft Endorsement Advice zu IFRS 17 informiert. Die AG bestätigte die bisherige Auffassung des IFRS-FA. Demnach bekräftigte die AG die grundsätzliche Unterstützung und Zielrichtung einer baldigen und uneingeschränkten Indossierung von IFRS 17. Es sei essenziell, dass diese so erfolge, dass eine rechtzeitige Anwendung zum 1.1.2023 sichergestellt ist.

    Ferner hatte die AG zahlreiche Argumente der EFRAG gegen die Angemessenheit der Jahreskohorten-Vorschrift gewürdigt. Die AG sieht diese als nicht so kritisch an, als dass deshalb ein Indossierungsvorbehalt gerechtfertigt wäre.

    Der IFRS-FA äußerte sich positiv zu der offenen Diskussion und den klaren Aussagen der AG. Insb. unterstrich der IFRS-FA die Feststellung, dass trotz der Kritik an der Jahreskohorten-Vorschrift unverändert keine alternative Aggregationsebene als „bessere Lösung“ bekannt und die Jahreskohorten-Vorschrift mittlerweile in Deutschland weitgehend umgesetzt sei und nicht länger ergebnisoffen diskutiert werde.

    Zur Beantwortung der Fragen im DEA äußerte der IFRS-FA volle Zustimmung zu den Formulierungen im bisherigen Antwortentwurf. Der IFRS-FA bat darum, dass die AG noch einige wenige Fragen vertieft und ggf. Antwortvorschläge ergänzt. Zudem betonte der IFRS-FA die Wichtigkeit, dass von deutschen Unternehmen und Organisationen – nicht nur, aber insb. aus der Versicherungsbranche – möglichst viele individuelle Antworten zum DEA an EFRAG übermittelt werden.

  • 91. Sitzung IFRS-FA
  • 19.10.2020
  • 91. Sitzung IFRS-FA
  • 19.10.2020
  • EFRAG DEA IFRS 17

    Der IFRS-FA erörterte erstmals den vorliegenden Entwurf der Indossierungsempfehlung (kurz: DEA) von EFRAG zu IFRS 17.

    Zunächst wird der FA über die Struktur und Inhalte der einzelnen Bestandteile des Dokuments informiert. Ferner wird ausführlich erläutert, wie und warum es zu der sehr differenzierten Position der EFRAG kam. Es wird dabei hervorgehoben, dass die ablehnenden Stimmen zur Jahreskohorten-Vorschrift diese zwar als nicht vertretbare Kompromissregelung ansehen, jedoch keine „bessere“ – also für eine Indossierung angemessene – Regelung erkennen. Als Fazit dieser Schilderung der vorläufigen EFRAG-Position wird verdeutlicht, dass EFRAG in der DEA kein Gesamtvotum über eine Indossierungsempfehlung formuliert habe.

    In der anschließenden Diskussion wurde herausgearbeitet, dass die vorläufige Position der EFRAG deshalb zu bemängeln sei, weil EFRAG keine Schlussfolgerung vornehme, ob IFRS 17 wegen der Kritik an der Jahreskohorten-Vorschrift insgesamt nicht indossierungsfähig sei oder trotz dieser Regelung zur Indossierung empfohlen werde. Es werde nicht einmal die entsprechende Frage, die als äußerst essentiell erachtet wird, an die Konstituenten gestellt. Der IFRS-FA hat ferner festgestellt, dass nachfolgend zur Gegenüberstellung von Vorteilen und Nachteilen der Jahreskohorten-Vorschrift eine Bewertung und Gewichtung geboten wäre, um zu einem Gesamtvotum zu gelangen. Daher beabsichtigt der IFRS-FA, sich in der weiteren Befassung mit der DEA darauf zu konzentrieren, um die negativen Argumente bzgl. Jahreskohorten zu vertiefen und zu entkräften.

    Insgesamt erkennt der IFRS-FA in der Diskussion um die Indossierung von IFRS 17 eine kritische Situation, die von erheblicher Tragweite für die IFRS insgesamt und damit für Unternehmen aller Branchen sei. Der FA stellt konkret fest, dass die derzeitige Position von EFRAG eine Indossierung von IFRS 17 in seiner Gesamtheit offenbar weder empfehle noch ablehne. In der Konsequenz stehe damit die Indossierung einer geänderten, somit EU-spezifischen Fassung des IFRS 17 implizit im Raum (sog. carve-outs/carve-ins) – was für sich genommen absolut unerwünscht wäre –, die u.U. auch eine vorherige Änderung der IAS-Verordnung bedinge – was gleichfalls strikt abzulehnen sei. Solange EFRAG kein Votum formuliere, werde die Abwägung der Argumente für und gegen eine Indossierung absehbar auf die nachfolgende politische Ebene abgewälzt.

    Aus diesen Gründen und mit dem bereits jetzt klar unterstützten Ziel, eine Indossierung von IFRS 17 in unveränderter Fassung zu erreichen, wird in der Diskussion des IFRS-FA eine abschließende Erkenntnis deutlich: Es sei dringend notwendig, dass sich Unternehmen aller Branchen zu diesem Indossierungsverfahren äußern – und diesbezüglich andere Unternehmen ihrer Branche, auch in anderen EU-Ländern, aufmerksam machen – und gegenüber EFRAG sowie politischen Gremien und Entscheidungsträgern deutlich machen, dass die Indossierung von IFRS 17 im Speziellen und eine unveränderte Akzeptanz der IFRS im Allgemeinen in der EU essentiell und unverhandelbar seien. Andernfalls werde die IFRS-Anwendung in Europa dauerhaft Schaden nehmen.

  • 82. Sitzung IFRS-FA
  • 23.03.2020
  • 82. Sitzung IFRS-FA
  • 23.03.2020
  • Versicherungsverträge - Update

    Der Tagesordnungspunkt wurde gestrichen

    • n/a
  • 81. Sitzung IFRS-FA
  • 13.02.2020
  • 81. Sitzung IFRS-FA
  • 13.02.2020
  • Versicherungsverträge - Update

    Der IFRS-FA wurde über die Aktivitäten und Entscheidungen des IASB in den letzten Monaten im Rahmen der Redeliberations zum Entwurf ED/2019/4 informiert.

    Der IFRS-FA äußerte sich zu den einzelnen Entscheidungen nicht, stellte aber fest, dass das zügige Vorgehen und die bisherige Beschlusslage des IASB insgesamt begrüßenswert seien. Lediglich die IASB-Entscheidung, die Regelungen zur Klassifizierung von Verträgen, die im Rahmen einer Business Combination erworben wurden, unverändert zu lassen, erschien dem IFRS-FA weiterhin problematisch.

    Ferner wurde der IFRS-FA über die Befassung der DRSC-Arbeitsgruppe „Versicherungen“ mit den IASB-Beschlüssen informiert. Der IFRS-FA bat die Arbeitsgruppe, die noch bevorstehenden IASB-Entscheidungen ebenfalls zu würdigen. Zu dieser Gelegenheit soll die Arbeitsgruppe auch erörtern, inwieweit parallel zu den Änderungen an IFRS 9 im Kontext der IBOR-Reform auch eine identische Änderung von IAS 39 geboten scheint.

  • 71. Sitzung IFRS-FA
  • 17.12.2018
  • 71. Sitzung IFRS-FA
  • 17.12.2018
  • IFRS 17 Versicherungsverträge

    Der IFRS-FA wurde über die jüngsten Entwicklungen beim IASB informiert. Der FA begrüßt das Vorgehen des IASB ausdrücklich, äußert sich aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht, ob und inwieweit die IASB-Beschlüsse zur Befürwortung oder Ablehnung potenzieller IFRS 17-Änderungen angemessen sind.

    Dabei wird hervorgehoben, dass sich der IASB neben der entsprechenden Entscheidung über ein einzelnes Thema eine Gesamtbeurteilung vorbehält, ob die diskutierten Fragestellungen und ggf. beschlossener Änderungsbedarf letzten Endes zum Entwurf von IFRS 17-Änderungen führen werden.

    Der IFRS-FA wurde auch über die jüngste Sitzung der DRSC-AG „Versicherungen“ unterrichtet. Insb. wurde dem FA erläutert, wie die AG die Begleitung der Diskussion in den nächsten IASB-Sitzungen vorgesehen hat.

    Der IFRS-FA zeigt sich sehr dankbar für die bisherige und geplante Arbeit der AG und befürwortet das weitere Vorgehen.

  • 70. Sitzung IFRS-FA
  • 11.10.2018
  • 70. Sitzung IFRS-FA
  • 11.10.2018
  • IFRS 17 Versicherungsverträge

    Der IFRS-FA wurde über die jüngsten Aktivitäten der TRG, der EFRAG und der DRSC-AG Versicherungen informiert.
    Die DRSC-AG hatte jüngst die Themen der letzten TRG-Sitzung debattiert.

    Nicht alle TRG-Diskussionsergebnisse brächten nach Auffassung der AG hinreichend Klarheit, insbesondere für deren Anwendung auf ggf. spezifische deutsche Versicherungsprodukte. Die nächste TRG-Sitzung ist für Dezember 2018 vorgesehen; möglicherweise werde diese aber auf Q1/2019 verschoben.

    Der IASB hat auf seiner Oktober-Sitzung einen Tagesordnungspunkt zu IFRS 17, bei dem es darum geht, den Board zum einen über Ergebnisse und offene Punkte aus den drei TRG-Sitzungen, zum anderen aber auch über eingegangene Kritikpunkte am Standards zu informieren.

    Bei beiden Themenkomplexen steht die Frage im Raum, ob und inwieweit der IASB zu einer begrenzten Öffnung von IFRS 17 bereit ist und wie infrage kommende Aspekte evaluiert werden sollen. Für deren Auswahl und das weitere Vorgehen sei ein Kriterienkatalog entwickelt worden. Mit konkreten Beschlüssen zu einzelnen Sachverhalten sei im Oktober noch nicht zu rechnen. Fest stehe aber, dass etwaige IFRS 17-Anpassungen Auswirkungen auf den Erstanwendungszeitpunkt haben dürften – dies schließt ggf. auch die Option für Versicherer zur verzögerten Erstanwendung von IFRS 9 ein.

    Über EFRAG wurde berichtet, dass im September ein Schreiben an den IASB übermittelt wurde, in dem sechs konkrete Anwendungsthemen benannt werden, die sich aus den Fallstudien ergeben und für größere Diskussionen im EFRAG Board gesorgt haben. Dies wurde als Indikation dafür gesehen, dass diese Sachverhalte indossierungs-relevant sein könnten (aber nicht notwendigerweise sind). Daher wollte EFRAG die Themen dem IASB frühzeitig zur Kenntnis geben – mit der Bitte um Sondierung, ob weitergehende Erleichterungen in diesen Fällen denkbar sind. Diese Themenliste wird vom IASB im Zuge der vorstehend genannten Evaluierung erörtert werden. Das Indossierungsverfahren wurde dafür vorübergehend unterbrochen; ob dieses gänzlich oder nur in Teilen aufgeschoben wird, hängt v.a. von den IASB-Entscheidungen ab.

    Für die weitere Arbeit des IFRS-FA und der DRSC-AG wird daher in nächster Zeit weniger die Indossierung oder die Begleitung der TRG-Arbeit Thema sein; stattdessen sollen die weiteren Diskussionen im IASB eng begleitet werden.

  • 68. Sitzung IFRS-FA
  • 23.07.2018
  • 68. Sitzung IFRS-FA
  • 23.07.2018
  • IFRS 17 Versicherungsverträge

    Der IFRS-FA wurde über den aktuellen Stand sämtlicher Diskussionen zu IFRS 17 Versicherungsverträge unterrichtet. Insb. der Zeitplan bei EFRAG zur Erarbeitung des Entwurfs der Indossierungsempfehlung sowie die zunehmende Konkretisierung der dringlichsten Implementierungsfragen waren Gegenstand der Diskussion.

    In diesem Kontext hat der IFRS-FA die Problematik der CSM-Allokation für Verträge mit Investment-Services als einen der mutmaßlichen Schwerpunkte von Implementierungsfragen erkannt und vertiefend diskutiert.

    Dabei wird im Detail die schwierige Frage der Abgrenzung von Komponenten in einem Versicherungsvertrag herausgearbeitet. Nach Ansicht des IFRS-FA sollte sich das in IFRS 15 verankerte Grundprinzip auch hier wiederfinden. Die durchaus vorhandenen IFRS 17-Vorschriften, wann und unter welchen Bedingungen Komponenten von einem Versicherungsvertrag abzuspalten und dann nach einem anderen Standard zu bilanzieren sind, helfen aber für Versicherungsverträge mit Investmentkomponenten nicht weiter. Hier scheint eine Lösung im Wege einer spezifischen Auslegung von IFRS 17 nicht zweifelsfrei möglich.

    Der IFRS-FA will sich in seiner Oktober-Sitzung mit dem dann mutmaßlich vorliegen-den Entwurf der Indossierungsempfehlung sowie den Erkenntnissen aus der nächsten TRG-Sitzung befassen.

  • 66. Sitzung IFRS-FA
  • 19.04.2018
  • 66. Sitzung IFRS-FA
  • 19.04.2018
  • IFRS 17 Versicherungsverträge

    Der IFRS-FA wurde über den Stand der Arbeiten bei EFRAG zur Vorbereitung der Indossierungsempfehlung zu IFRS 17 informiert.

    Dabei wurde die kürzliche Publikation dreier sog. Background Briefing Papers hervorgehoben. Angesichts des deskriptiven Charakters dieser Papiere und deren Ausrichtung auf Nicht-Versicherungsunter-nehmen sieht der IFRS-FA von einer tiefergehenden Befassung mit den Papieren ab.

    Zudem erhielt der IFRS-FA einen Überblick über den Diskussionstand von Implementierungsthemen bei Organisationen und Arbeitsgruppen, bei denen das DRSC beteiligt ist. Insb. wurde der Stand der Diskussion bei der TRG sowie die bevorstehende nächste TRG-Sitzung angesprochen.

    Der IFRS-FA befasste sich dabei auch mit der Arbeit der DRSC-AG „Versicherungen“. Der IFRS-FA hat seine Sicht bekräftigt, dass die AG sowohl die Themen der TRG als auch anderweitig aufkommende Implementierungsfragen erörtern möge. Primär sollte möglichst Konsens bei Auslegungsfragen angestrebt werden; eine Einreichung bei der TRG kann, muss aber nicht Ziel sein.

    Der IFRS-FA bittet erneut, dass die AG aus der Vielzahl der diskutierten Anwendungsfragen diejenigen herausarbeitet – und dann ggf. dem IFRS-FA vorstellt – welche besondere Brisanz haben und ggf. welche Themencluster oder Schwerpunkte darstellen.

    Im Gegensatz zur TRG solle die AG auch solche Implementierungsthemen identifizieren oder herausarbeiten, bei denen es sich nicht um Fragen der sachgerechten Auslegung von IFRS 17 handele, sondern bei de-nen eine Lösung potenziell jenseits der bestehenden IFRS 17-Regeln gesehen werde.

    In Bezug auf das kommende Indossierungsverfahren wurde auf zwei potenzielle Erschwernisse hingewiesen: Erstens stehe die Neuwahl des EU-Parlaments im Frühjahr 2019 bevor. Zweitens fehle bei der Diskussion von IFRS 17 und den damit verbundenen Herausforderungen bei der Einführung eine Priorisierung der kritischen Aspekte und deren Betonung bei der Formulierung der Indossierungsempfehlung.

  • 64. Sitzung IFRS-FA
  • 18.01.2018
  • 64. Sitzung IFRS-FA
  • 18.01.2018
  • IFRS 17 Versicherungsverträge

    Der IFRS-FA wird zunächst über den Stand der Diskussionen bei EFRAG zur Indossierung von IFRS 17 Versicherungsverträge informiert.

    Der vorliegende Vorentwurf einer Indossierungsempfehlung berücksichtigt noch nicht die Meinungen des EFRAG Board und der TEG. Zudem arbeitet EFRAG derzeit vorrangig an mehreren sog. Issues Papers sowie einer Fallstudie (Outreach), mit denen die Ansichten aller interessierten Parteien in Erfahrung gebracht werden sollen. Der Entwurf der Indossierungsempfehlung soll dann auf Basis dieser Rückmeldungen weiterentwickelt und ergänzt werden.

    Aus beiden Gründen sieht der IFRS-FA derzeit von einer tiefergehenden Befassung mit diesem Vorentwurf ab.

    Herr Sauer als Mitglied der vom IASB eingerichteten Transition Resource Group zu IFRS 17 (TRG) berichtet über den aktuellen Stand der Arbeit dieser Gruppe. Es wird hervorgehoben, dass derzeit Themen eher von Wirtschaftsprüfern als von Anwenderseite eingereicht werden.

    Zugleich berichtet er als Vorsitzender der DRSC-AG „Versicherungen“ über die neue Zusammensetzung und die bisherige Tätigkeit der AG. Bislang habe die AG – wie vom IFRS-FA beauftragt – Implementierungsthemen erörtert, die von AG-Mitgliedern selbst eingebracht und vorgestellt wurden. Diese Themen und entsprechende Ergebnisse werden dem FA detailliert erläutert. Zu einzelnen Themen macht der IFRS-FA Anmerkungen. Teilweise werden auch Rückfragen an die AG gestellt. Diese werden in der kommenden AG-Sitzung vorgestellt und besprochen.

    Insbesondere bittet der IFRS-FA die AG um Aussagen und Hinweise bzgl. der Relevanz des IFRS 17 für Nicht-Versicherungsunternehmen. Dieser Anwendungsfall sei nach Auffassung des IFRS-FA möglicherweise bislang noch nicht hinreichend bedacht worden.

    Mit Blick auf die kommenden AG-Termine bekräftigt der IFRS-FA seinen Arbeitsauftrag dahingehend, dass die Vor- und Nachbesprechung der TRG-Themen sowie die Diskussion von Implementierungsthemen die Schwerpunkte darstellen sollen.

    Bzgl. des Indossierungsverfahrens hält es der IFRS-FA derzeit noch nicht für erforderlich, dass die AG den Vorentwurf der Indossierungsempfehlung tiefergehend erörtert. Allerdings wird die AG darum gebeten, zu den vorliegenden Issues Papers von EFRAG Rückmeldung zu geben.

    Schließlich befasst sich der IFRS-FA erneut inhaltlich mit IFRS 17 und erörtert im Detail die Vorschriften zu Rückversicherungsverträgen.

    Hierbei wird seitens des IFRS-FA hervorgehoben, dass die Besonderheit bei der Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen darin bestehe, dass hierbei – anders als bei Erstversicherungsverträgen – die Bilanzierung seitens des (Rück-)Versicherungsnehmers betrachtet und somit die Perspektive gewechselt werde. Der Vergleich mit den Vorschriften zu „normalen“ Erstversicherungsverträgen sei insofern erschwert.

    Es wird erörtert, ob IFRS 17 insofern Unklarheiten aufwirft, als die Bilanzierung von Erstversicherungsverträgen aus Sicht des (Erst-)Versicherungsnehmers in IFRS 17 gar nicht und von Rückversicherungsverträgen aus Sicht des (Rück-)Versicherungsgebers („Zessionär“) in IFRS 17 nicht gesondert geregelt sind.

Eingaben & Stellungnahmen

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Geuken, Jordi Louis/ Weller, Sebastian Prüfungsschwerpunkte der ESMA und BaFin für die Rechnungslegung Enforcement 2024 PiR, 02/2024, S. 38 ff. 2024
Schubert, Daniel Enforcement 2024: ESMA- und BaFin-Prüfungsschwerpunkte für die Rechnungslegung Kompakte Darstellung der Prüfungsschwerpunkte aus Sicht der Rechnungslegung StuB, 03/2024, S. 88 ff. 2024
Kusche, Nadine IFRS 17 für Nicht-Versicherungsunternehmen IRZ, 02/2024 , S. 67 ff. 2024
Brune, Jens/ Hayn, Benita DStR-Report Internationale Rechnungslegung DStR, 05/2024, S. 251 ff. 2024
Staß, Alexander/ Bonk, Katrin/ Goossens, Marcus Prüfungsschwerpunkte für Enforcementverfahren 2024 Der Betrieb, 05/2024, S. 201 ff. 2024