EFRAG Indossierung Effective Date of IFRS 15 (Proposed amendments to IFRS 15)
Aktueller Stand
EFRAG hat mit Schreiben vom 29. Juli 2016 die Indossierung des vom IASB am 11. September 2015 veröffentlichten Standards Effective Date of IFRS 15 (Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 15) befürwortet.
Die Indossierung von IFRS 15 nebst Anpassung des Erstanwendungszeitpunkts – siehe hierzu die Verordnung (EG) Nr. 2016/1905 mit Datum vom 22. September 2016 – erfolgte im Europäischen Amtsblatt schließlich am 29. Oktober 2016.
Zielsetzung & Indossierungsprozess
Entsprechend der IAS-Verordnung EG/1606/2002 sind die vom IASB veröffentlichten IFRS für deren Anwendung in der EU in europäisches Recht zu übernehmen (Indossierung). Hierzu erarbeitet EFRAG in Zusammenarbeit mit Interessenvertretern eine Empfehlung und prüft, ob die fachlichen Kriterien der IAS-Verordnung für eine Indossierung erfüllt sind und ob die Implementierung eines Standards oder einer Änderung für das europäische Gemeinwohl zuträglich sind (conduciveness for the European public good).
Daraufhin erstellt die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf zur Übernahme. Hierüber hat dann das Accounting Regulatory Committee abzustimmen. Nach einem positiven Votum haben das Europäische Parlament und der Ministerrat der Europäischen Union drei Monate Zeit, um ihr Veto gegen den Verordnungsentwurf der Kommission einzulegen. Erfolgt kein Einspruch oder ist diese Frist verstrichen, wird der Verordnungsentwurf von der Kommission verabschiedet und der Standard im Amtsblatt mit dem in der Verordnung genannten Anwendungsdatum veröffentlicht.
Inhalt der Indossierungsempfehlung von EFRAG
Bezugnehmend auf die bereits im Indossierungsprozess zu IFRS 15 geäußerten Bedenken begrüßte EFRAG in seiner Stellungnahme zum ED/2015/2 vom 2. Juli 2015 die vorgeschlagene Anwendungsverschiebung.
Die bereits von EFRAG abgegebene Indossierungsempfehlung zu IFRS 15 ist von dieser Verschiebung nicht tangiert und gilt weiter auch für den neuen verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt, da die Empfehlung bereits den „vom IASB gesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens“ vorschlug. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 hat EFRAG gegenüber der EU-Kommission auf diesem Umstand nochmals explizit hingewiesen, so dass für diese Standardänderung keine eigene Indossierungsempfehlung initiiert wurde.