EFRAG Indossierung Amendments to IAS 1: Classification of Liabilities as current or non-current

Aktueller Stand

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 20. Dezember 2023 die Verordnung (EG) Nr. 2023/2822 vom 19. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht.

Mit dieser Verordnung werden Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses übernommen.

EFRAG veröffentlichte gleichzeitig seinen aktuellen Bericht zum Status des Übernahmeprozesses, der die EU-Übernahme der Änderungen an IAS 1 abbildet.

Zielsetzung und Indossierungsprozess

Entsprechend der IAS-Verordnung der EU sind die vom IASB veröffentlichten IFRS für deren Anwendung in der EU in europäisches Recht zu übernehmen (Indossierung). Hierzu erarbeitet EFRAG in Zusammenarbeit mit Interessenvertretern eine Empfehlung und prüft, ob die fachlichen Kriterien der IAS-Verordnung für eine Indossierung erfüllt sind und ob die Implementierung eines Standards oder einer Änderung für das europäische Gemeinwohl zuträglich sind (conduciveness for the European public good).

Sofern die Standards Advice Review Group EFRAGs Indossierungsempfehlung befürwortet, erstellt die Kommission einen Verordnungsentwurf zur Übernahme. Hierüber hat dann das Accounting Regulatory Committee abzustimmen. Nach einem positiven Votum haben das Europäische Parlament und der Ministerrat der Europäischen Union drei Monate Zeit, um ihr Veto gegen den Verordnungsentwurf der Kommission einzulegen. Erfolgt kein Einspruch oder ist diese Frist verstrichen, wird der Verordnungsentwurf von der Kommission verabschiedet und der Standard im Amtsblatt mit dem in der Verordnung genannten Anwendungsdatum veröffentlicht.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
Verordnung (EG) Nr. 2023/2822 vom 19. Dezember 2023
19/12/2023
​​EFRAG Endorsement Advice Letter
30/03/2023

Zugehörige Veranstaltungen

  • 95. Sitzung IFRS-FA
  • 11.01.2021
  • 95. Sitzung IFRS-FA
  • 11.01.2021
  • Interpretationsaktivitäten - u.a. IFRS IC Meeting Dezember / EFRAG DEA amend IAS 1

    Der IFRS-FA erörterte die Themen und Entscheidungen der Videokonferenz des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) vom Dezember 2020.

    Der FA stimmte allen vier vorläufigen Agenda-Entscheidungen sowie der endgültigen Entscheidung zu. Zu zwei vorläufigen Entscheidungen hat der IFRS-FA jedoch ergänzende Anmerkungen.

    Der vorläufigen Agenda-Entscheidung betreffend IAS 1 (Klassifizierung von Schulden mit vereinbarten covenants) stimmte der IFRS-FA inhaltlich insoweit zu, als die Erläuterungen des IFRS IC eine sachgerechte Auslegung der jüngst geänderten IAS 1-Vorschrift zur Klassifizierung darstellten. Gleichwohl hat der IFRS-FA diese Regelung bzw. das darin enthaltene Prinzip an sich nochmals gewürdigt. Er kam zu der Erkenntnis, dass in bestimmten Fallkonstellationen – wie z.B. dem dritten vom IFRS IC diskutierten Sachverhalt – die Klassifizierung von Schulden nach dieser IAS 1-Regelung kontraintuitiv erscheinen könne, nämlich falls zu verschiedenen (unterjährigen) Berichtstichtagen jeweils unterschiedliche Covenants vereinbart wurden (z.B. um zyklische/saisonale Schwankungen des Geschäftsverlaufs zu reflektieren). Da eine Klassifizierung anhand der Umstände zum Beurteilungszeitpunkt erfolgt, würde dies erwartete bzw. absehbare Änderungen der Kennzahlen nicht widerspiegeln. Aus Sicht des IFRS-FA würde dies in der Unternehmenspraxis wohl darauf hinauslaufen, dass derartige vertragliche Klauseln so angepasst werden, dass ein ökonomisch sachgerechter Ausweis sichergestellt wird.

    Zur vorläufigen Agenda-Entscheidung betreffend IAS 38 (Erfassung von Konfigurationskosten bei SaaS-Vereinbarungen) hat der IFRS-FA ergänzend festgestellt, dass der Verweis auf die analoge Anwendung von IFRS 15 bzgl. des Zeitpunkts der Aufwandserfassung suggerieren könne, dass die Aufwandserfassung spiegelbildlich zur Erlöserfassung zu erfolgen habe – wobei aber nicht klargestellt werde, ob und inwieweit dies tatsächlich der Fall sei. Ferner bleibe unklar, wie die Erläuterungen des IFRS IC auf solche Sachverhalte zu übertragen wären, in denen die Konfigurationsdienstleistung von einem Dritten erbracht wird.

    Diese Anmerkungen sollen per Stellungnahme an das IFRS IC übermittelt werden.

    In Ergänzung zur vorläufigen Agenda-Entscheidung betreffend IAS 1 erörterte der IFRS-FA, inwieweit die IFRS IC-Diskussion einen Einfluss auf die bevorstehende Indossierung der jüngsten IAS 1-Änderung (Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig) haben sollte. Der IFRS-FA äußerte dazu einstimmig, dass die IFRS IC-Diskussion keinen Grund darstelle, der die Indossierung verzögern oder verhindern sollte. Diese Sichtweise soll in Form einer DRSC-Antwort auf den Draft Endorsement Advice zeitnah an EFRAG übermittelt werden